Gebührenverordnung
zum Wasserwirtschaftsgesetz
(vom 21.Oktober 1992) FN1

I. Grundsätze

1. Allgemeines

Geltungsbereich
§ 1. Für die Nutzung von Grundwasser und Wasser aus öffentlichen Oberflächengewässern, für Eingriffe in die Grundwasserleiter, für die Inanspruchnahme von öffentlichen Oberflächengewässern und für Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern erhebt der Staat je nach Art der Nutzung einmalige Verleihungsgebühren und wiederkehrende Nutzungsgebühren. Vorbehalten bleibt § 22.

Zuständigkeiten
§ 2. Die erstmalige Festsetzung der Gebühren im Einzelfall erfolgt in der Regel mit der Konzessionserteilung oder durch besondere Verfügung der Baudirektion.

Teuerungsanpassung
§ 3. Die in dieser Verordnung festgesetzten Gebührentarife werden durch die Baudirektion der Teuerung angepasst, wenn diese gegenüber der letzten Festsetzung wenigstens 5% beträgt. Massgebend ist der zürcherische Index der Konsumentenpreise am 1. April des Vorjahres.

Öffentliches Interesse
§ 4. Bei erheblichem öffentlichem Interesse können die Gebühren herabgesetzt, oder es kann ganz auf sie verzichtet werden.

Bestehende
Rechte
§ 5. Verleihungs- und Benützungsgebühren sowie Wasserzinse entfallen für Anlagen gemäss § 19 Abs. 1 der Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz FN2 soweit diese nicht wesentlich erweitert oder deren Förderleistung nicht um mehr als 20% erhöht wird.

Unterlagen
§ 6. Wer um eine Konzession nachsucht oder über eine solche verfügt, hat die für die Festsetzung der Gebühren erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Messeinrichtungen auf seine Kosten zu installieren.

2. Nutzungsgebühren

Beginn der Gebührenpflicht
§ 7. Die Nutzungsgebühren sind vom Tag der möglichen Betriebsaufnahme, spätestens vom letzten Tage der in der Bewilligung oder Konzession festgesetzten Bauvollendungsfrist an zu bezahlen.

Schuldner und Fälligkeit
§ 8. Der am 1. Juni berechtigte Inhaber der Konzession schuldet die Nutzungsgebühr für das laufende Kalenderjahr auf den 30. Juni. Bei gemessenen Wasserentnahmen und Wärmeeinleitungen wird auf die Messergebnisse des vergangenen Jahres abgestellt.

Bagatellgebühren
§ 9. Jährliche Nutzungsgebühren von weniger als Fr. 150 werden jeweils für 5 Jahre, bei kürzer dauernden Konzessionen auf deren Dauer zum voraus bezogen. Bei vorzeitigem Verzicht auf die Konzession oder bei Handänderung erfolgt keine Rückerstattung.

Revision
§ 10. Nutzungsgebühren können von Amtes wegen oder auf Verlangen des Gebührenpflichtigen angepasst werden, wenn die für die frühere Festsetzung der Gebührenhöhe massgebenden Grundlagen wesentlich geändert haben.

3. Verleihungsgebühren

Bemessung
§ 11. Für die Nutzung des Wassers aus Grund- und Oberflächengewässern, mit Ausnahme der Grundwasserabsenkung, der Inanspruchnahme von Oberflächengewässern und der Materialentnahme, ist eine Verleihungsgebühr in der Höhe der voraussichtlichen Jahresgebühr, mindestens jedoch Fr. 150, zu entrichten. Vorbehalten bleiben die Festsetzungen gemäss §§ 12 und 13. Bei Konzessionserneuerungen wird die Verleihungsgebühr auf zwei Drittel ermässigt. Bei einem Umbau oder einer Erweiterung von Anlagen während der Konzessionsdauer wird sie nur für die Nutzungssteigerung erhoben.

II. Gebühren für die Nutzung des Grund- und Oberflächenwassers zu Trink- und Brauchzwecken und für Wärme- und Kälteanlagen sowie für Grundwasserabsenkungen

Nutzung
zu Trink- und Brauchzwecken
§ 12. FN4 Für die Nutzung des Grund- und Oberflächenwassers sind folgende Verleihungs- und Nutzungsgebühren zu entrichten:

a) Entnahmen bis 1000 l/min sowie Entnahmen für Bewässerungszwecke ohne feste bauliche Einrichtungen:

einmalige jährliche
Verleihungs- Nutzungs-
gebühr: gebühr:
Nutzungs des Grundwassers Fr. 3.80 Fr. 3.80
(gemäss Höchstleistungsfähigkeit pro l/min pro l/min
der Entnahmevorrichtung)
Nutzung des Oberflächenwassers Fr. 2.10 Fr. 2.10
pro l/min pro l/min
Die Gebühren für landwirtschaftliche Bewässerungen werden aufgrund der zugelassenen Nutzungsdauer und gesamthaft ohne Berücksichtigung allfälliger Kehrordnungen berechnet.

b) Entnahmen von mehr als 1000 l/min und Entnahmen für Bewässerungszwecke mit festen baulichen Einrichtungen:

einmalige jährliche
Verleihungs- Nutzungs-
gebühr: gebühr:
Leistungs- Arbeits-
preis: preis
Nutzung des Grundwassers
- gemäss Höchstleistungs- Fr. 3.80 Fr. 1.90

fähigkeit der Entnahme- pro pro

vorrichtung l/min l/min

- gemäss gemessenem Fr. 15.75

Wasserbezug des Vorjahres pro

1000 m3

Nutzung des Oberflächen-

wassers

- gemäss Höchstleistungs- Fr. 2.10 Fr. 1.05

fähigkeit der Entnahme- pro pro

vorrichtung l/min l/min

- gemäss gemessenem Fr. 8.40

Wasserbezug des Vorjahres pro

1000 m3

Bestehende Wiesenbewässerungsanlagen sind von der Entrichtung von Gebühren befreit, wenn keine Pumpen verwendet werden.

Nutzung für Wärme- und Kälteanlagen
§ 13. Für Wärmeentnahmen aus dem Gewässer und für Kühlwassereinleitungen bis 800 kW in das Gewässer sind eine Verleihungsgebühr und eine Nutzungsgebühr von Fr. 5.20 pro kW maximal zulässiger Wärmeentnahme bzw. zulässigem Wärmeeintrag zu entrichten. FN4

Für Kühlwassereinleitungen über 800 kW in das Gewässer wird eine Verleihungsgebühr von Fr. 5.20 pro kW maximal zulässigem Wärmeeintrag und eine jährliche Nutzungsgebühr, die sich aus einem Leistungspreis und einem Arbeitspreis zusammensetzt, erhoben. Der Leistungspreis beträgt Fr. 2.60 pro kW maximal zulässigem Wärmeeintrag. Der Arbeitspreis beträgt Fr. 1052 pro GWh Wärme, die in den Monaten Oktober bis März des Vorjahres eingetragen wurde, bzw. Fr. 263 pro GWh, die in den Monaten April bis September eingetragen wurde. FN4

Die Baudirektion kann in Sonderfällen die Gebühren pauschal festsetzen, wobei die vorstehenden Bemessungsregeln Richtwerte sind.

Findet mit der gleichen Anlage sowohl eine Wärmeentnahme als auch ein Wärmeeintrag in das Gewässer statt, so wird für die Gebührenerhebung nur der Sachverhalt berücksichtigt, der die höhere Gebühr ergibt.

Grundwasserabsenkungen
§ 14. Für Grundwasserabsenkungen zur Erstellung von Bauten und Anlagen sind folgende Gebühren pro Jahr zu entrichten:

a) Bei Pumpenleistungen bis 1000 l/min:

Fr. 3.80 pro l/min. Höchstleistungsfähigkeit der installierten Pumpen;

b) Bei Pumpenleistungen von mehr als 1000 l/min:


Die Gebühren werden pro rata temporis in Rechnung gestellt. Sie betragen in jedem einzelnen Fall jedoch mindestens Fr. 300.

Bei Erteilung der Konzession bzw. der Bewilligung ist der voraussichtliche Gebührenbetrag zu entrichten. Abrechnungsdifferenzen, die grösser als Fr. 100 sind, werden zurückvergütet oder nachbezogen.

Für rückversickertes Wasser wird keine Gebühr erhoben.


III. Gebühren für die Wasserkraftnutzung

Wasserzinse
§ 15. Die Nutzungsgebühren bemessen sich nach dem jeweiligen bundesrechtlichen Höchstansatz pro Kilowatt wasserzinspflichtiger Bruttoleistung (BkW):

0 - 70 BkW: 60 % des Höchstansatzes
70 - 500 BkW: 70 % des Höchstansatzes
500 - 1000 BkW: 80 % des Höchstansatzes
über 1000 BkW: 100 % des Höchstansatzes
Bei Anlagen mit nur teilweise zinspflichtiger Leistung ist für den Gebührenansatz die Gesamtleistung massgebend.

Bei Anlagen mit einer Gesamtleistung von weniger als 500 BkW kann auf die Erhebung des Wasserzinses ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn der Konzessionsinhaber nachweist, dass die Anlage den Grundsätzen von § 2 des Gesetzes entspricht.

IV. Gebühren für die Inanspruchnahme von öffentlichen Oberflächengewässern

Beanspruchte Fläche
§ 16. Für die Gebührenberechnung ist diejenige Fläche massgebend, welche faktisch oder aufgrund von Abgrenzungseinrichtungen, wie Pfähle, Ketten, schwimmende Balken, Ufermauern, dem Gemeingebrauch weitgehend entzogen wird. Die beanspruchte Fläche wird in der Regel in der Konzession planlich festgelegt.

Langandauernde und intensive Inanspruchnahmen
§ 17. Für bewilligungspflichtige langdauernde und intensive Inanspruchnahmen, insbesondere zu baulichen Zwecken, ist eine jährliche Nutzungsgebühr in der Höhe des jeweils am 1. Januar geltenden Zinsfusses der Zürcher Kantonalbank für alte 1. Hypotheken für Wohnbauten, bezogen auf den Verkehrswert, zu entrichten. Der Verkehrswert richtet sich nach dem Verkehrswert anstossender oder rückliegender Grundstücke in der Bauzone und wird periodisch der Entwicklung angepasst.

Gewerbliche Nutzung
§ 18. Hängt die Intensität der erlaubten Nutzung vom Geschäftsgang des vom Konzessionär betriebenen Gewerbes ab, können neben der Grundgebühr für die übliche Nutzung variable Abgaben festgesetzt werden, die in ihrer Höhe von dem die Nutzung beeinflussenden wirtschaftlichen Sachverhalt abhängig sind.

Anlagen zu privater Nutzung
§ 19. FN4 Für Bootsunterstände, Bootssteganlagen, Pontons, Bootsliegeplätze und ähnliche Anlagen zu privater Nutzung wird eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr. 15.75 je beanspruchten Quadratmeter erhoben.

Anlagen im öffentlichen Interesse
§ 20. FN4 Für im öffentlichen Interesse liegende Bootsstationierungsanlagen wird eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr. 6.30 je beanspruchten Quadratmeter erhoben.

Bei Bootsvermietungsanlagen sowie bei Stationierungsanlagen von Sportvereinen kann die jährliche Nutzungsgebühr bis auf Fr. 3.15 je beanspruchten Quadratmeter reduziert werden.

Stationierungsbojen
§ 21. FN4 Für Stationierungsbojen wird eine jährliche Nutzungsgebühr von Fr. 160 erhoben.

Leitungen
§ 22. FN4 Für im Gewässergebiet verlegte Leitungen sind folgende einmalige Nutzungsgebühren geschuldet:

a) bis zu Lichtweiten von 200 mm Fr. 13 je Laufmeter

b) bei Lichtweiten von 201 bis 500 mm Fr. 17 je Laufmeter

c) bei Lichtweiten von 501 bis 800 mm Fr. 22 je Laufmeter

d) bei Lichtweiten von 801 bis 1200 mm Fr. 26 je Laufmeter

e) bei Lichtweiten über 1200 mm Fr. 39 je Laufmeter

Für Leitungen, die innerhalb dreier Monate wieder entfernt werden, werden keine Nutzungsgebühren erhoben.

Vorübergehende Inanspruchnahmen
§ 23. FN4 Bei vorübergehender Inanspruchnahme von Gewässergebiet zu Sonderzwecken gewerblicher Art wie Errichtung und Betrieb von Verkaufsständen, Schaustellungen, Baustelleninstallationen und dergleichen ist eine Benützungsgebühr von Fr. 1.60 je Quadratmeter und Monat zu entrichten.

V. Entnahme von Material aus öffentlichen Oberflächengewässern

Ausbeutung von Kies, Sand und Steinen
§ 24. Für die Ausbeutung von Kies, Sand und Steinen aus öffentlichen Gewässern wird je nach lokalen Verhältnissen eine Nutzungsgebühr von Fr. 1 bis Fr. 20 pro m3 erhoben.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen
§ 25. Innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind bei bestehenden Nutzungen gemäss § 12 Abs. 1 lit. b Einrichtungen zur Messung des bezogenen Wassers bei den Entnahmevorrichtungen zu installieren. Bis zum Vorliegen der Messergebnisse eines vollen Kalenderjahres wird für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühren ein dauernder Betrieb mit einem Viertel der Höchstleistungsfähigkeit der Entnahmevorrichtung angenommen. Fehlen bei bestehenden Nutzungen nach vier Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung die Messergebnisse eines vollen Kalenderjahres, wird für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühren ein Dauerbetrieb mit der Höchstleistungsfähigkeit der Entnahmevorrichtung angenommen. Die gleiche Regelung gilt, wenn nach Ablauf eines vollen Kalenderjahres seit der Betriebaufnahme bei neuen Nutzungen keine Messergebnisse vorliegen.

Bei bestehenden Kühlwassereinleitungen gemäss § 13 Abs. 2 sind innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Einrichtungen zur Messung des Wärmeeintrags in das Gewässer zu installieren. Bis zum Vorliegen der Messergebnisse eines vollen Kalenderjahres wird für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühren ein dauernder Betrieb mit der Hälfte des maximal zulässigen Wärmeeintrags in kW angenommen. Fehlen bei bestehenden Einleitungen nach vier Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung die Messergebnisse eines vollen Kalenderjahres, wird für die Bestimmung der jährlichen Nutzungsgebühren ein Dauerbetrieb mit dem maximal zulässigen Wärmeeintrag in kW angenommen. Die gleiche Regelung gilt, wenn nach Ablauf eines vollen Kalenderjahres seit der Betriebaufnahme bei neuen Nutzungen keine Messergebnisse vorliegen.

Inkrafttreten
§ 26. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben: . . . FN3

___________

FN1 OS 52, 269.
FN2 724.11.
FN3 Text siehe OS 52, 269.
FN4 Fassung gemäss Verfügung vom 20. April 1994 (OS 52, 654). In Kraft seit 1. Januar 1995.