Gesetz
über das Gemeindewesen
(Gemeindegesetz)
(vom 6. Juni 1926) FN1

Erster Titel: Gemeindeeinteilung und Gemeindeaufgaben

A. Gemeindeeinteilung
§ 1. Die Gemeinden werden eingeteilt in politische Gemeinden, evangelisch-reformierte Kirchgemeinden, römisch-katholische Kirchgemeinden, Primarschulgemeinden und Schulgemeinden der Oberstufe.

Als Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner die noch bestehenden Zivilgemeinden und die christkatholische Kirchgemeinde Zürich.

B. Veränderungen in der Gemeindeeinteilung
I. Grenzveränderungen
§ 2. Die Gemeinden können im gegenseitigen Einverständnis ihre Grenzen bereinigen oder abändern. Grenzveränderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

Gegen den Willen der Gemeinden darf eine Grenzveränderung nur aus Gründen administrativer Zweckmässigkeit vorgenommen werden.

Der Entscheid steht, wenn es sich um grössere, mit Wohnhäusern besetzte Gemeindeteile handelt, dem Kantonsrat zu, in allen anderen Fällen dem Regierungsrat.

Grenzveränderungen zwischen politischen Gemeinden haben, soweit nichts anderes bestimmt wird, eine entsprechende Änderung der Grenzen der übrigen Gemeindearten zur Folge. Handelt es sich um grössere, mit Wohnhäusern besetzte Gemeindeteile, so hört der Regierungsrat oder der Kantonsrat über die Änderung der Kirchgemeindegrenzen den Kirchenrat an.

Die Wirkung der Grenzveränderungen richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 9-13.

II. Änderungen im Bestand von Gemeinden
1. Politische Gemeinden
§ 3. Vereinigungen von politischen Gemeinden erfolgen durch Beschluss des Kantonsrates, sofern alle beteiligten politischen Gemeinden der Vereinigung zugestimmt haben.

Gehören die Gemeinden verschiedenen Bezirken an, so entscheidet der Kantonsrat gleichzeitig, welchem Bezirk die neue Gemeinde zugeteilt werden soll.

Widersetzt sich eine der beteiligten Gemeinden der Änderung der Gemeindeeinteilung oder wird durch sie die Zahl der Gemeinden vermehrt, so erfolgt sie durch Gesetz.

2. Schulgemeinden
§ 4. Die Schulgemeinden können sich mit der politischen Gemeinde oder mit anderen Schulgemeinden vereinigen. Solche Beschlüsse unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.

Der Kantonsrat kann von sich aus die Vereinigung von Schulgemeinden mit der politischen Gemeinde oder mit anderen Schulgemeinden anordnen, wenn die besonderen Verhältnisse der Gemeinden die Vereinigung als zweckmässig erscheinen lassen.

Die Neubildung von Schulgemeinden, die eine Vermehrung der Zahl der bestehenden Gemeinden zur Folge hat, erfolgt durch Beschluss des Kantonsrates. Sie ist nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis vorhanden ist und die neue Gemeinde ohne übermässige Beanspruchung des Staates und der Steuerpflichtigen die Mittel zur Deckung ihrer Ausgaben aufzubringen vermag.

3. Kirchgemeinden
§ 5. Die Neubildung, Auflösung und Vereinigung von Kirchgemeinden erfolgt nach Anhören des Kirchenrates durch Beschluss des Kantonsrates.

Neubildungen dürfen nur unter den in § 4 Abs. 3 genannten Voraussetzungen beschlossen werden.

4. Zivilgemeinden
§ 6. Die Auflösung und die Vereinigung von Zivilgemeinden mit anderen Gemeinden erfolgt durch Beschluss des Regierungsrates:

1. auf Antrag der beteiligten Gemeinden;

2. wenn die Zivilgemeinde keine oder nur solche Aufgaben erfüllt, welche den Fortbestand einer besonderen Gemeinde nicht mehr rechtfertigen;

3. wenn die Zivilgemeinde ihre Aufgabe nicht mehr zu erfüllen vermag.

Die Bildung neuer Zivilgemeinden ist nicht zulässig.

III. Zweckverbände
§ 7. Wo besondere Verhältnisse es als wünschenswert erscheinen lassen, können sich Gemeinden miteinander verbinden, um einzelne Zweige der Gemeindeverwaltung gemeinschaftlich zu besorgen, und hiefür besondere Organe schaffen. Die Vorschriften über Zweck und Organisation solcher Zweckverbände bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

Zweckverbände können, wenn es für die Lösung von Gemeindeaufgaben notwendig ist, auch gegen den Willen einzelner Gemeinden geschaffen werden, und zwar Verbände von politischen und Kirchgemeinden durch Beschluss des Kantonsrates, Verbände von Schulund Zivilgemeinden durch Beschluss des Regierungsrates. Vor der Beschlussfassung über die Bildung eines Zweckverbandes von Kirchgemeinden ist der Kirchenrat anzuhören.

Richtet sich die Kostenverteilung bei Gemeindeverbindungen ganz oder teilweise nach der Steuerkraft, wird die um einen allfälligen Steuerkraftausgleich berichtigte Steuerkraft der Verbandsgemeinden berücksichtigt. FN31

IV. Staatsbeiträge
§ 8. FN32 Der Staat kann an Veränderungen der Gemeindeeinteilung Subventionen nach der finanziellen Leistungsfähigkeit bis zur vollen Höhe der anrechenbaren Ausgaben gewähren, insbesondere wenn eine Gemeinde durch Zuteilung oder Ablösung einer anderen erheblich belastet wird und die Gemeinden sich nicht aus eigenen Mitteln zu helfen vermögen.

V. Wirkungen der Veränderungen
1. Vereinigung
a) Im allgemeinen
§ 9. Bei der Vereinigung von Gemeinden tritt die neue Gemeinde in die Rechtsverhältnisse der aufgehobenen Gemeinden ein.

Die Bürger der aufgehobenen Gemeinden erhalten das Bürgerrecht der neuen Gemeinde.

b) Bei Schulvereinigungen
§ 10. Bei der Vereinigung von Schulgemeinden unter sich oder mit politischen Gemeinden sollen die bisherigen Schulen in der Regel fortbestehen. Die Schulbehörden können indessen bei der Schülerzuteilung die durch die örtlichen Verhältnisse gebotenen Änderungen vornehmen.

2. Teilung
a) Vermögen
§ 11. Geht ein Teil des Gemeindegebietes an eine andere Gemeinde über oder wird das ganze Gemeindegebiet aufgeteilt, so erfolgt eine entsprechende Verteilung des Gemeindevermögens und der Gemeindeschulden.

Können sich die beteiligten Gemeinden nicht einigen, so entscheiden die zur zwangsweisen Veränderung zuständigen Organe unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Steuerkraft der einzelnen Gebietsteile.

b) Bürgerrecht
§ 12. Gemeindebürger, die in demjenigen Gemeindegebiet ihren Wohnsitz haben, dessen Gemeindezugehörigkeit wechselt, erwerben mit der Änderung das Bürgerrecht der neuen Gemeinde. Volljährige Nachkommen, die nicht im abgetretenen Gebiet ihren Wohnsitz haben, können sich an Stelle ihres bisherigen Bürgerrechtes für das Bürgerrecht der neuen Gemeinde ihrer Eltern entscheiden, sofern sie dahin zurückkehren und dieses Entscheidungsrecht innerhalb Jahresfrist vom Tage ihrer Rückkehr an ausüben.

Auswärts wohnende Bürger, deren Bürgergemeinde gänzlich unter andere Gemeinden aufgeteilt wird, haben das Recht, zu erklären, welcher dieser Gemeinden sie angehören wollen. Machen sie von diesem Recht keinen Gebrauch, so entscheidet der Regierungsrat.

3. Behördenorganisation
§ 13. Die zur Neubildung, Auflösung oder Vereinigung zuständigen Organe entscheiden, ob während der Amtsdauer eine Neuwahl der Behörden stattzufinden habe.

4. Änderung von Gemeindenamen
§ 13 a. FN27 Über die Änderung von Gemeindenamen entscheidet der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates und auf Ersuchen der Gemeinde. Für die Kirchgemeinden sind die kirchlichen Behörden zuständig.

C. Gemeindeaufgaben
I. Im allgemeinen
§ 14. Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeordneten Rechts selbständig. FN26

In Angelegenheiten allgemein öffentlicher Natur dienen die Gemeinden oder ihre Behörden gemäss den besonderen Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Gesetze und Verordnungen als Vollziehungsorgane der Landesverwaltung.

II. Politische Gemeinden
1. Grundsatz
§ 15. Alle Aufgaben, die nicht kraft gesetzlicher Bestimmungen einer anderen Gemeinde zufallen, gehören in den Wirkungskreis der politischen Gemeinden.

2. Aufgabenübertragung
§ 16. FN26 Die Gemeinden können die Haushaltführung, die Erhebung von Steuern, den Unterhalt öffentlicher Gebäude, die Errichtung neuer Gebäude und andere Aufgaben ihrer Verwaltung den politischen Gemeinden übertragen oder mit ihnen gemeinsame Organe für diese Aufgaben bestellen.

3. Benützungsrecht von Kirchen und Schulhäusern
§ 17. Die politischen Gemeinden sind berechtigt, soweit die Abhaltung des Gottesdienstes und des Unterrichtes dadurch nicht gehindert wird, sich der öffentlichen Kirchen und Kirchtürme samt Zugehör, insbesondere der Glocken und Uhrwerke, ferner der Schulhäuser und Turnhallen für öffentliche Zwecke zu bedienen. Wird eine Entschädigung verlangt und kommt über deren Höhe eine Einigung nicht zustande, so entscheiden die Verwaltungsbehörden.

III. Bürgerliche Angelegenheiten
§ 18. Der Gesamtheit der Bürger einer politischen Gemeinde (Bürgerschaft) steht die Besorgung der bürgerlichen Angelegenheiten (Verwaltung der bürgerlichen Güter) zu.

IV. Zivilgemeinden
§ 19. Den Zivilgemeinden kommt die Besorgung solcher besonderer und örtlicher Angelegenheiten zu, die von den politischen Gemeinden nicht übernommen werden.

Die politischen Gemeinden können den Zivilgemeinden mit deren Einverständnis einzelne Angelegenheiten, die durch das Gemeindegesetz den politischen Gemeinden zugewiesen sind, wie das Feuerlöschwesen, die Beaufsichtigung des Flurwesens und die Ausführung öffentlicher Arbeiten, übertragen.

Solche Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, der ein Gutachten des Bezirksrates einholt.

Die politischen Gemeinden können jederzeit solche Beschlüsse aufheben. Ebenso sind die Oberbehörden befugt, ihre Genehmigung zu widerrufen, sofern sich Übelstände zeigen, insbesondere wenn die Zivilgemeinden die ihnen übertragenen Aufgaben nicht in angemessener Weise erfüllen oder wenn sie ungebührlich belastet werden.

Zweiter Titel: Bürgerrecht

A. Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht
§ 20. Das Bürgerrecht der politischen Gemeinde bildet die Grundlage des Kantonsbürgerrechtes.

Der Angehörige eines anderen Schweizerkantons erwirbt das Kantonsbürgerrecht mit der Erteilung des Gemeindebürgerrechtes.

Das einem Ausländer verliehene Gemeindebürgerrecht bedarf zu seiner Gültigkeit der Erteilung des Landrechtes durch den Regierungsrat oder die von diesem als zuständig bezeichnete Direktion.

B. Erwerb
I. Pflicht zur Aufnahme
§ 21. Die politischen Gemeinden sind verpflichtet, jeden seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde wohnenden Schweizerbürger auf sein Verlangen in ihr Bürgerrecht aufzunehmen, sofern er sich und seine Familie selber zu erhalten vermag, genügende Ausweise über seine bisherigen Heimats- und Familienverhältnisse und über einen unbescholtenen Ruf beibringt und die in § 24 vorgesehene Einkaufsgebühr entrichtet.

In der Schweiz geborene Ausländer werden im Recht auf Einbürgerung den Schweizerbürgern gleichgestellt. Vorbehalten bleibt § 20 Abs. 3.

II. Recht zur Aufnahme
§ 22. Zur Aufnahme anderer Personen in ihr Bürgerrecht sind die Gemeinden, sofern die in § 21 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, berechtigt, aber nicht verpflichtet.

Die Gemeinden und der Regierungsrat können bei der Erteilung des Gemeindebürgerrechtes oder des Landrechtes aus besonderen Gründen von der Erfüllung einzelner Voraussetzungen absehen sowie die Einkaufs- oder Landrechtsgebühr ganz oder teilweise erlassen.

Die nicht in der Schweiz geborenen Ausländer haben indessen in jedem Fall nachzuweisen, dass sie seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde, in der sie das Bürgerrecht nachsuchen, ihren tatsächlichen Wohnsitz haben.

III. Zuständigkeit
§ 23. Das Gemeindebürgerrecht wird von der Gemeindeversammlung auf Antrag des Gemeinderates erteilt. Anträge des Gemeinderates auf Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches werden nur dann der Gemeindeversammlung vorgelegt, wenn der Gesuchsteller es ausdrücklich verlangt.

Die Gemeindeordnung kann die Befugnis zur Bürgerrechtserteilung dem Grossen Gemeinderat oder dem Gemeinderat übertragen.

IV. Gebühren
1. Im allgemeinen
§ 24. FN19 Wer das Bürgerrecht durch Einkauf erwirbt, bezahlt der Gemeinde eine Einkaufsgebühr. Ausländer entrichten überdies für den Erwerb des Kantonsbürgerrechts eine Gebühr zuhanden der Staats-

kasse.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Vermögens- und Erwerbsverhältnissen des Eingebürgerten. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Höhe der Gebühren für den Erwerb des Kantonsbürgerrechts und die Höchstbeträge der Einkaufsgebühren derjenigen Bürgerrechtsbewerber, zu deren Aufnahme die Gemeinde verpflichtet ist. FN3 Er kann die Gebühren nach der Dauer der Niederlassung oder aus andern Gründen abstufen oder erlassen.

Die Höhe der Einkaufsgebühren aller übrigen Bürgerrechtsbewerber wird von der Gemeinde festgesetzt.

2. Erlass der Einkaufsgebühr
§ 25. Kantonsbürger und Bürger anderer Kantone, die als solche ununterbrochen während mindestens zehn Jahren in der Gemeinde gewohnt haben, besitzen Anspruch auf unentgeltliche Einbürgerung in ihrer Wohngemeinde, sofern sie die in § 21 genannten Bedingungen erfüllen. FN19 Bürger anderer Kantone können dieses Recht nur in Anspruch nehmen, wenn ihr Heimatkanton Gegenrecht hält.

V. Einbürgerung von Heimatlosen
§ 26. Die Einbürgerung von Heimatlosen richtet sich nach der Gesetzgebung über die Heimatloseneinbürgerung.

C. Wirkungen
§ 27. FN18

II. Ausweisschriften
§ 28. Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, jedem Bürger auf sein Verlangen einen zur Niederlassung ausserhalb seiner Heimatgemeinde genügenden Ausweis über die Heimatberechtigung (Heimatschein) auszustellen. Der Heimatschein muss nach der Rückkehr in die Gemeinde sowie bei der Verheiratung und bei der Auflösung der Ehe dem Gemeinderat zurückgegeben werden.

Die Ausstellung des Heimatscheins darf nur verweigert werden, wenn die Zurückhaltung der Ausweisschriften bundesrechtlich zulässig oder von den Untersuchungsbehörden oder Gerichten angeordnet ist.

Ein neuer Heimatschein darf in der Regel erst nach vorheriger Kraftloserklärung des erstausgestellten erteilt werden. Von einer Kraftloserklärung kann nach den Umständen des Falles mit Bewilligung des Statthalteramtes Umgang genommen werden, wenn sie als offenbar zwecklos erscheint.

D. Entlassung
§ 29. Ein Bürger kann vom Gemeinderat die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht verlangen, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und nachweist, dass er das Bürgerrecht einer andern Gemeinde des Kantons besitzt. FN19

Die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht erfolgt durch den Regierungsrat oder die von ihm als zuständig bezeichnete Direktion nach Anhören des Gemeinderates. Sie darf nur gewährt werden, wenn der Gesuchsteller keinen Wohnsitz mehr im Kanton hat und ihm das Bürgerrecht eines andern Kantons oder Staates erteilt oder zugesichert ist. Die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht hat den Verlust des Gemeindebürgerrechtes zur Folge.

Für die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht bleibt die Bundesgesetzgebung FN12 vorbehalten.

E. Bürgerrecht von Ehefrau und Kindern
§ 30. Die Aufnahme des Ehemannes in das Bürgerrecht und die Entlassung daraus erstrecken sich ohne weiteres auch auf die Ehefrau und die unter seiner elterlichen Gewalt stehenden Kinder, sofern die zuständige Behörde nicht ausdrücklich anders beschliesst.

Stehen die Kinder unter der elterlichen Gewalt ihrer Mutter, so erstrecken sich die Aufnahme der Mutter in das Bürgerrecht und die Entlassung daraus ohne weiteres auch auf die Kinder, sofern die zuständige Behörde nicht ausdrücklich anders beschliesst.

Für Unmündige und entmündigte Personen, die unter Vormundschaft stehen, bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden beim Erwerb des Bürgerrechtes und beim Verzicht darauf vorbehalten.

F. Verfahren
§ 31. Das Verfahren bei der Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechtes und bei der Entlassung daraus wird durch eine Verordnung des Regierungsrates FN3 geregelt.

Dritter Titel: Niederlassung, Duldung und Aufenthalt FN17

A. Niederlassung
I. Voraussetzungen
1. Im allgemeinen
§ 32. Jeder Schweizer hat das Recht, sich innerhalb des Gebietes des Kantons Zürich an jedem Orte niederzulassen, wenn er einen Heimatschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift in der Gemeinderatskanzlei hinterlegt.

2. Heimatschein
§ 33. Unter Heimatschein wird eine von der Heimatbehörde ausgestellte Urkunde verstanden, die bezeugt, dass der Inhaber und, wenn er verehelicht ist, auch seine Frau und Kinder als Gemeinde- oder Landesangehörige anerkannt werden und dass ihnen die Rückkehr in die Heimat stets offen steht. Die für den Aufenthalt ausserhalb des Kantons ausgestellten Heimatscheine bedürfen der Beglaubigung einer der Gemeinde übergeordneten Behörde.

Dem Heimatschein werden Ausweisschriften gleichgestellt, denen die zuständigen Behörden auswärtiger Staaten die Bedeutung von Heimatscheinen beimessen.

Die Gemeinderäte haben über Ausweisschriften von Ausländern, deren Gültigkeit zweifelhaft ist, die Wegleitung der zuständigen Direktion des Regierungsrates einzuholen.

II. Zivilstands- und Steuerverhältnisse
§ 34. Der Niedergelassene hat hinreichende Ausweise über seine Zivilstandsverhältnisse beizubringen und seinen letzten Steuerzettel vorzuweisen.

III. Niedergelassenen-
register
§ 35. Die Gemeinden führen ein Verzeichnis der Personen, die eine selbständige Niederlassung besitzen.

Der Gemeinderat stellt dem Niedergelassenen einen Schriftenempfangsschein aus. Ist die Gültigkeitsdauer der Ausweisschrift beschränkt, so soll diese Beschränkung im Schriftenempfangsschein ausdrücklich erwähnt werden.

Die Ausweisschriften bleiben während der Dauer der Niederlassung in der Verwahrung des Gemeinderates. FN13

IV. Rechte des Niedergelassenen
§ 36. Der niedergelassene Schweizerbürger geniesst an seinem Wohnsitz alle Rechte der Gemeindebürger. Ausgenommen ist der Anteil an bürgerlichen Gütern und Anstalten, das Stimmrecht in rein bürgerlichen Angelegenheiten sowie der Anspruch auf unentziehbaren Wohnsitz und auf Unterstützung im Verarmungsfall.

Stimmrecht und Steuerpflicht der Niedergelassenen richten sich nach der Wahl- und Steuergesetzgebung.

§§ 37 und 38.

B. FN30 Aufenthalt
§ 39. Der Gemeinderat kann Personen, die sich nur vorübergehend und nicht länger als drei Monate in der Gemeinde aufzuhalten gedenken, für diese Zeit die Abgabe von Ausweisschriften erlassen.

Der Gemeinderat kann anordnen, dass die Personen, die gewerbsmässig Fremde beherbergen, sofort die Ankunft und die Abreise von Durchreisenden anzumelden haben.

Der Regierungsrat kann über den Aufenthalt ohne Schriftenabgabe für den ganzen Kanton gleichlautende Vorschriften erlassen.

C. Rechte der Kirchen und andern religiösen Gemeinschaften
§ 39 a. FN29 Staatlich anerkannte Kirchen erhalten aus dem Einwohnerregister der Niederlassungsgemeinde die Mitteilungen, deren sie zur Erfassung ihrer Mitglieder bedürfen.

Der Regierungsrat kann andern religiösen Gemeinschaften christlicher oder jüdischer Zugehörigkeit das gleiche Recht einräumen, wenn sie

1. entweder im Kanton mehr als 3000 Mitglieder zählen und in der Schweiz während mehr als 30 Jahren im Einklang mit der Rechtsordnung gewirkt haben oder ein traditionelles europäisches Bekenntnis verkörpern;

2. die Rechtsordnung beachten;

3. ihre Strukturen in demokratischen Formen beschlossen haben und befolgen.

Vierter Titel: Ordentliche Gemeindeorganisation

I. Gemeindeversammlung

A. Zusammensetzung
§ 40. Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie besteht aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Schweizerbürger.

B. Befugnisse
§ 41. Die Gemeindeversammlung beschliesst über Fragen des Bestandes und der Organisation der Gemeinde sowie über die Aufgaben der einzelnen Organe. Die politische Gemeinde und die Schulgemeinde erlassen hierüber eine Gemeindeordnung, die der Genehmigung des Regierungsrates unterliegt. Die Genehmigung muss erteilt werden, wenn die Überprüfung die Gesetzmässigkeit der Gemeindeordnung ergibt.

Der Gemeindeversammlung steht die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung, die Festsetzung der Voranschläge und des Gemeindesteuerfusses sowie die Abnahme der Jahresrechnungen und der Bauabrechnungen aus Spezialbeschlüssen zu. FN26

Die Gemeindeversammlung beschliesst insbesondere über folgende Geschäfte, sofern sie nicht nach der Gemeindeordnung in die Zuständigkeit der Behörden fallen:

1. Grenzveränderungen;

2. Übernahme neuer Gemeindeaufgaben und Bestimmung der zuständigen Organe;

3. FN26 Ausgabenbewilligungen nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung gemäss § 119;

4. FN26 finanzielle Beteiligungen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen;

5. FN26 Erwerb und Veräusserung von Grundstücken;

6. FN26 langfristige Verbindlichkeiten gegenüber Dritten;

7. Eingehung von Bürgschaften und Leistung von Kautionen.

Für die Gemeindewahlen bleiben die Vorschriften des Wahlgesetzes FN4 vorbehalten.

C. Einberufung
1. Voraussetzungen
§ 42. Die Gemeindeversammlung tritt zusammen:

1. auf Anordnung der Gemeindevorsteherschaft;

2. infolge vorher beschlossener Vertagung;

3. wenn ein Sechstel der Stimmberechtigten es verlangt.

2. Ankündigung
§ 43. Jede Versammlung ist, dringliche Fälle vorbehalten, mindestens acht Tage vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände öffentlich bekannt zu geben. Die zur Behandlung bestimmten Anträge, Rechnungen und die auf die Verhandlungen bezüglichen Akten sind den Stimmberechtigten, womöglich vom Tage der Ankündigung an, zur Einsicht aufzulegen.

Die Gemeindeversammlung soll zeitlich so angesetzt werden, dass der Besuch dem grössten Teil der Stimmberechtigten möglich ist und dass sie nicht mit dem Sonntag-Vormittagsgottesdienst zusammenfällt.

3. Teilnahmepflicht
§ 44. Die Gemeinden können durch die Gemeindeordnung die Stimmberechtigten unter Androhung einer Ordnungsbusse zur Teilnahme an allen oder einzelnen Gemeindeversammlungen verpflichten oder die Gemeindevorsteherschaft ermächtigen, die Teilnahme an einzelnen Gemeindeversammlungen unter Androhung einer Ordnungsbusse obligatorisch zu erklären.

Für die obligatorischen Gemeindeversammlungen erhält jeder Stimmberechtigte einen Stimmrechtsausweis, der spätestens am dritten Tage vor dem Versammlungstag in seinem Besitz sein soll.

D. Geschäftsbehandlung
1. Leitung
§ 45. Die Gemeindeversammlung wird vom Präsidenten der Gemeindevorsteherschaft geleitet. Kirch-, Schul- und Zivilgemeinden sowie die Bürgerschaft können durch Gemeindebeschluss die Leitung ihrer Versammlung dem Präsidenten der politischen Gemeinde übertragen, sofern er dem betreffenden Gemeindeverband angehört.

2. Verhandlung und Abstimmung
§ 46. Die Gemeindeversammlung verfährt nach folgenden Vorschriften:

1. Das Stimmregister soll während der Verhandlungen zur Einsicht aufliegen oder, wo dies zu umständlich erscheint, beim Stimmregisterführer eingesehen werden können.

2. Die Versammlung wählt offen mit absolutem Mehr die erforderliche Anzahl Stimmenzähler, die nicht Mitglieder der beantragenden Behörden sein dürfen; sie bilden mit dem Präsidenten und dem Schreiber die Vorsteherschaft der Versammlung.

3. Der Präsident stellt sodann die Anfrage an die Versammlung, ob nichtstimmberechtigte Personen anwesend sind. Ist das der Fall, so fordert der Präsident sie auf, sich aus der Versammlung zu entfernen oder sich an die für Zuhörer bestimmten Plätze zu begeben. Im Streitfall entscheidet über ihre Stimmberechtigung sofort die Vorsteherschaft der Versammlung.

4. Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, sich über den zur Verhandlung stehenden Gegenstand auszusprechen. Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort verlangt oder die Versammlung auf Schluss erkennt.

5. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen durch Handerheben oder Aufstehen FN26. Entscheidend ist das absolute Mehr. Auf Verlangen eines Viertels der anwesenden Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden. Bei der offenen Abstimmung werden zuerst die Annehmenden, dann die Verwerfenden aufgerufen. Die Vorsteherschaft der Versammlung erklärt, auf welcher Seite sich die Mehrheit befindet. Ist sie hierüber im Zweifel oder wird die Richtigkeit ihrer Erklärung angefochten, so wird die Abstimmung wiederholt, wobei die Stimmenden abgezählt werden. Die nicht stimmenden Anwesenden fallen ausser Betracht. Bei geheimen Abstimmungen stimmt der Präsident mit, bei offenen Abstimmungen nur bei Stimmengleichheit.

3. Wahlen
§ 47. Für das Verfahren bei den durch die Gemeinde vorzunehmenden Wahlen gelten die Bestimmungen des Wahlgesetzes FN4.

4. Antragsrecht, Berichterstattung
§ 48. Die Gemeindeversammlungen beschliessen in der Regel auf den Antrag der Gemeindebehörde, der vor der Versammlung den Stimmberechtigten zur Einsicht aufgelegt werden soll. Der Antrag wird vom Präsidenten oder einem von der Behörde bestellten Berichterstatter erläutert.

Jeder anwesende Stimmberechtigte ist befugt, Anträge auf Abänderung, Verwerfung oder Verschiebung des Verhandlungsgegenstandes zu stellen.

5. Wiedereinbringung eines Antrages
§ 49. Die Behörde ist berechtigt, einen von der Gemeindeversammlung abgeänderten oder abgelehnten Antrag einer späteren Gemeindeversammlung nochmals vorzulegen.

6. Initiativrecht
§ 50. Jeder Stimmberechtigte kann über einen in die Befugnis der Gemeindeversammlung fallenden Gegenstand eine Initiative stellen.

Initiativen sind der Gemeindevorsteherschaft schriftlich einzureichen. Diese entscheidet vorerst über die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung zur Behandlung des angeregten Gegenstandes. Ist die Gemeindeversammlung zuständig, so legt die Vorsteherschaft die Initiative mit ihrem Antrag innert drei Monaten einer Gemeindeversammlung vor. Die Beratung beginnt damit, dass der Initiant seinen Antrag begründet, worauf die Behörde antwortet.

Wird eine formell zulässige Initiative von einem Sechstel der Stimmberechtigten unterschriftlich unterstützt, so muss sie der Gemeindeversammlung innert Monatsfrist vorgelegt werden.

Auf Antrag der Gemeindevorsteherschaft können Initiativen vom Bezirksrat als unzulässig erklärt werden, wenn sie sich als Wiederholung eines innert Jahresfrist von der Gemeindeversammlung behandelten Geschäftes darstellen und keine neuen erheblichen Tatsachen vorliegen, die eine nochmalige Behandlung rechtfertigen.

7. Anfragerecht
§ 51. Jedem Stimmberechtigten steht das Recht zu, über einen Gegenstand der Gemeindeverwaltung von allgemeinem Interesse in der Gemeindeversammlung eine Anfrage an die Gemeindevorsteherschaft zu stellen. Sie muss von der Gemeindevorsteherschaft sofort beantwortet werden.

Solche Anfragen sind spätestens am vierten Tage vor der Gemeindeversammlung der Gemeindevorsteherschaft schriftlich und vom Fragesteller unterzeichnet einzureichen.

In der Gemeindeversammlung selbst findet eine Beratung und Beschlussfassung über die Antwort der Gemeindevorsteherschaft nicht statt.

8. Kommissionen
§ 52. Verschiebt eine Gemeindeversammlung den Entscheid über einen ihr vorgelegten Antrag, so kann sie ihn der Gemeindevorsteherschaft oder einer besonderen Kommission zu weiterer Prüfung überweisen. Die Kommission stellt ihren Antrag der Gemeindevorsteherschaft zur Begutachtung zu.

9. Handhabung von Ruhe und Ordnung
§ 53. Der Präsident sorgt für Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der Gemeindeversammlung. Er kann diejenigen, welche wiederholt die Ruhe stören, wegweisen und eine Versammlung, in der die Ordnung nicht hergestellt werden kann, schliessen.

Die Fehlbaren werden vom Gemeinderat mit Ordnungsbusse belegt oder, wenn ein Vergehen vorliegt, der Bezirksanwaltschaft überwiesen.

10. Protokoll
§ 54. Der Schreiber der Gemeindevorsteherschaft trägt die Ergebnisse der Verhandlungen, insbesondere die gefassten Beschlüsse und die Wahlen, genau und vollständig in das Gemeindeprotokoll ein. Der Präsident und die Stimmenzähler prüfen längstens innert sechs Tagen das Protokoll auf seine Richtigkeit und bezeugen diese durch ihre Unterschrift. Nachher steht das Protokoll den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

Das Begehren um Berichtigung des Protokolls ist in der Form des Rekurses innert 20 Tagen, vom Beginn der Auflage an gerechnet, beim Bezirksrat einzureichen. FN26

II. Gemeindebehörden

A. Gemeinsame Bestimmungen
I. Organisation
1. Gemeindeordnung
§ 55. Die Zahl der Mitglieder und die Organisation der Gemeindebehörden werden innerhalb der gesetzlichen Schranken durch die Gemeindeordnung bestimmt.

2. Kommissionen
§ 56. Die Gemeindeordnung kann die Besorgung von Verwaltungszweigen besonderen Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen übertragen. In solchen Kommissionen führt ein Mitglied der Gemeindevorsteherschaft von Amtes wegen den Vorsitz. Ihre Anträge gehen, soweit die Gemeindeversammlung sie zu behandeln hat, an die Gemeindevorsteherschaft, die sie mit ihrem Antrag weiterleitet.

3. Verwaltungsvorstände und Ausschüsse
§ 57. Die Gemeindeordnung kann den Behörden gestatten, die Besorgung bestimmter Geschäftszweige und die damit verbundenen Strafbefugnisse einzelnen oder mehreren Mitgliedern mit eigener Verantwortlichkeit zu übertragen.

Einsprachen gegen Beschlüsse und Verfügungen dieser Organe sind, sofern nicht gerichtliches Verfahren vorgeschrieben ist, bei der Gesamtbehörde anzubringen. Gegen deren Entscheidung ist der Rekurs zulässig.

4. Schreiber
§ 58. Jede Gemeindebehörde wählt einen Schreiber. Der Präsident einer Behörde kann nicht ihr Schreiber sein. Schul- und Kirchenpflegen, Fürsorgebehörden und Zivilvorsteherschaften können mit Einwilligung des Gemeinderates dieses Amt dem Gemeindeschreiber übertragen. FN26

Der Schreiber, der nicht Mitglied der Behörde ist, hat beratende Stimme.

5. Finanzvorstand
§ 59. FN26 Die Gemeindevorsteherschaft bestellt aus ihrer Mitte den Finanzvorstand, der für die Haushaltführung zuständig ist.

5a. Obliegenheiten
§ 59 a. FN21 Jedes Mitglied einer Gemeindebehörde ist zu Übernahme derjenigen amtlichen Obliegenheiten verpflichtet, die ihm von der Behörde übertragen werden.

Der Präsident einer Gemeindevorsteherschaft kann nicht zur Übernahme der Gutsverwaltung und die Mitglieder des Gemeinderates können nicht zur Übernahme der Gemeindeschreiberstelle verpflichtet werden.

6. Wählbarkeit, Amtszwang und Amtsdauer
§ 60. Für die Wählbarkeit in Gemeindebehörden und Gemeindeämter, für Amtsdauer und Amtszwang sowie für Wahlablehnung, Entlassung und Rücktritt gilt das Wahlgesetz FN4.

Gemeindebehörden, die nur zur Besorgung einzelner Geschäfte gewählt worden sind, lösen sich auf, sobald sie ihre Aufgabe erfüllt haben.

7. Amtswechsel
§ 61. Die Bezirksräte wachen darüber, dass die neugewählten Gemeindebeamten in ihre Aufgaben eingeführt werden.

Die Amtsübergabe erfolgt in Gegenwart des bisherigen Beamten oder seines Vertreters, des neuen Beamten und eines Vertreters der Gemeindevorsteherschaft. Erfolgt ein Wechsel im Amt des Gemeindeschreibers oder des leitenden Beamten für den Gemeindehaushalt, wirkt auch ein Vertreter des Bezirksrats mit. FN26

Über den Vorgang wird ein Protokoll aufgenommen, das insbesondere über die dem neuen Beamten übergebenen Wertschriften, Urkunden usw. Aufschluss zu geben hat, von sämtlichen mitwirkenden Personen zu unterzeichnen und im Archiv des Bezirksrates und bei der betreffenden Amtsstelle aufzubewahren ist.

7a. Berufliche Weiterbildung
§ 61 a. FN25 Der Staat kann die berufliche Weiterbildung des Gemeindepersonals durch Anerkennung von Fachausweisen fördern.

8. Stellvertretung
§ 62. FN26 Die Gemeindebehörden sorgen bei ihrer Konstituierung für die Stellvertretung ihrer Mitglieder und des Personals.

9. Gebühren
§ 63. Die Gemeindebehörden beziehen für ihre Amtstätigkeit Gebühren nach einer vom Regierungsrat zu erlassenden Verordnung FN11.

Die Gemeinden können durch Gemeindebeschluss oder Beschluss des Grossen Gemeinderates einzelne oder alle Gebühren bis auf die Hälfte ermässigen.

Die Gebühren fallen in der Regel in die Gemeindekasse. Die Behördenmitglieder, Beamten und Angestellten beziehen für ihre Bemühungen ein Taggeld oder eine feste Besoldung. Die Gemeinde oder der Grosse Gemeinderat können Ausnahmen von dieser Regel beschliessen.

Übertretungen
§ 63 a. FN33 Die Gemeinden können in ihren Verordnungen und Verfügungen Bussen bis Fr. 200 androhen, wenn das anzuwendende Recht keine andern Strafen vorsieht. Für Verfügungen gilt § 328 Satz 2 StPO.

II. Befugnisse
§ 64. Der Gemeindevorsteherschaft kommt zu:

1. die Ausführung der ihr durch die Bundes- und kantonale Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und der Aufträge der Behörden des Bundes und des Kantons;

2. FN26 die Besorgung der Gemeindeangelegenheiten, soweit nicht eine andere Behörde oder die Gemeindeversammlung zuständig ist;

3. die Vorberatung der an die Gemeindeversammlung zu bringenden Geschäfte und die Antragstellung darüber;

4. die Vornahme der durch das Wahlgesetz FN4 der Gemeindevorsteherschaft übertragenen Wahlen.

III. Geschäftsführung
1. Sitzungen
§ 65. Jede Behörde versammelt sich auf Einladung ihres Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder.

Von den Verhandlungsgegenständen soll, so weit möglich, den Mitgliedern vor der Sitzung Kenntnis gegeben werden.

Kein Mitglied darf ohne dringende Gründe und unentschuldigt der Sitzung fernbleiben.

Gegen Mitglieder, die im Besuch der Sitzungen nachlässig sind, erlässt der Präsident die nötigen Mahnungen. Bleiben diese fruchtlos, so schreitet die Behörde gemäss dem Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen FN9 ein. Hat auch dieses Mittel keinen Erfolg, so gibt sie hievon dem Bezirksrat zu weiterer Verfügung Kenntnis.

2. Beschlussfassung
§ 66. Die Behörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Stehen mehrere Anträge einander gegenüber, so wird durch offenes Handmehr abgestimmt. Der Präsident stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt derjenige Antrag als angenommen, für den der Präsident gestimmt hat. Für Wahlen bleiben die Bestimmungen des Wahlgesetzes FN4 vorbehalten.

Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

3. Präsidialverfügungen, Zirkularbeschlüsse
§ 67. Formelle Verfügungen und Verfügungen, die zwar materieller Natur, aber von geringer Bedeutung oder dringlich sind, können in der Zeit zwischen zwei Sitzungen vom Präsidenten oder auf dem Zirkularweg getroffen werden.

4. Protokoll
§ 68. Über die Verhandlungen jeder Gemeindebehörde wird ein Protokoll geführt. Dieses enthält sämtliche Beschlüsse, die Präsidialverfügungen und auf Verlangen die Anträge einzelner Mitglieder oder Minderheiten. Die Behörden können über einzelne Geschäftszweige besondere Protokolle führen. FN26

In jeder Sitzung wird das Protokoll über die vorausgegangene Sitzung und über die in der Zwischenzeit getroffenen Präsidialverfügungen und Zirkularbeschlüsse zum Zwecke der Genehmigung verlesen oder aufgelegt.

... FN23

5. Amtliche Veröffentlichungen
§ 68 a. FN25 Allgemein verbindliche Beschlüsse von Gemeindeorganen werden unter Bekanntgabe der Beschwerde- oder Rekursfrist veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann sich auf die Bezeichnung des Beschlusses und die Fristansetzung beschränken, mit dem Hinweis, dass der Beschluss in der Gemeinderatskanzlei aufliegt.

6. Information
§ 68 b. FN25 Die Gemeindevorsteherschaft sorgt innert angemessener Frist für eine geeignete Veröffentlichung ihrer Beschlüsse von öffentlichem Interesse und informiert die Bevölkerung über wesentliche Gemeindeangelegenheiten.

7. Gemeindearchiv
§ 69. Urkunden, Protokolle und die übrigen wichtigen Akten einer Gemeinde müssen im Archiv aufbewahrt werden.

Der Regierungsrat erlässt Vorschriften FN2 über die Einrichtung und Ordnung der Archive und über die Aufsicht darüber.

IV. Ausstandspflicht
§ 70. Mitglieder der Behörde sowie Beamte, Lehrer oder Geistliche, die ihren Sitzungen mit beratender Stimme beiwohnen, haben in den Ausstand zu treten, wenn sie bei einem Beratungsgegenstand persönlich beteiligt oder mit einem Beteiligten in auf- oder absteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind.

V. Schweigepflicht
§ 71. Mitglieder der Behörde sowie Beamte und Angestellte sind verpflichtet, in Amts- und Dienstsachen Verschwiegenheit zu beobachten, soweit es sich um Tatsachen und Verhältnisse handelt, deren Geheimhaltung das Interesse der Gemeinde oder der beteiligten Privaten erfordert.

Dritte, welche für die Gemeinde öffentliche Aufgaben erfüllen, unterliegen ebenfalls der Schweigepflicht. FN25

VI. Vorzeitige Entlassung
§ 72. Beamte und Angestellte, die aus Absicht oder Fahrlässigkeit ihre Dienstpflicht schwer oder fortgesetzt verletzen, können von ihrer Wahlbehörde während ihrer Amtsdauer entlassen werden.

Gegen die vorzeitige Entlassung, die Einstellung im Amt und die Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis ist der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig.

Vorbehalten bleiben weitere Bestimmungen der Gemeinden über das Anstellungsverhältnis ihrer Beamten und Angestellten.

B. Besondere Bestimmungen
I. Gemeinderat
1. Organisation
§ 73. Jede politische Gemeinde bestellt für die Besorgung ihrer Angelegenheiten einen Gemeinderat von mindestens fünf Mitgliedern, den Präsidenten inbegriffen.

2. Ortspolizei
§ 74. FN34 Dem Gemeinderat steht neben den ihm durch andere Gesetze überwiesenen Aufgaben insbesondere die Besorgung der gesamten Ortspolizei zu. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und für die Sicherheit von Personen und Eigentum gegen Schädigungen und Gefahren jeder Art und trifft alle Vorkehren für die richtige Erfüllung der Aufgaben der Ortspolizei auf allen Verwaltungsgebieten.

Die Gemeinde erlässt zu diesem Zwecke eine Polizeiverordnung.

§§ 75-77. FN24

II. Bürgerliche Angelegenheiten FN19
§ 78. Die in der Gemeinde verbürgerten Mitglieder des Gemeinderates bilden die bürgerliche Abteilung, der die Besorgung der bürgerlichen Angelegenheiten obliegt.

Beträgt die Zahl der bürgerlichen Mitglieder weniger als fünf, so ist die Bürgerschaft verpflichtet, die bürgerliche Abteilung bis auf fünf Mitglieder zu ergänzen.

Präsident der bürgerlichen Abteilung ist der Gemeindepräsident oder, wenn er nicht Gemeindebürger ist, der Vizepräsident und, wenn auch er nicht Gemeindebürger ist, ein von der bürgerlichen Abteilung bezeichnetes Mitglied.

II a. Fürsorgebehörde
§ 79. FN19 Die politische Gemeinde bestellt eine Fürsorgebehörde gemäss Sozialhilfegesetz, welches ihre besonderen Aufgaben bestimmt.

Die Anträge der Fürsorgebehörde, welche die Gemeindeversammlung zu behandeln hat, gehen an den Gemeinderat, der sie mit seinem Antrag weiterleitet.

III. Kirchenpflege
§ 80. Jede Kirchgemeinde bestellt eine Kirchenpflege von mindestens fünf Mitgliedern, den Präsidenten inbegriffen. Die Geistlichen der Kirchgemeinde wohnen den Sitzungen mit beratender Stimme bei. Sie können auch zu Mitgliedern, nicht aber zum Präsidenten der Behörde gewählt werden.

Die besonderen Aufgaben der Kirchenpflege werden durch die Gesetzgebung über das Kirchenwesen bestimmt.

IV. Schulpflege
1. Organisation
§ 81. Jede Primarschulgemeinde und Schulgemeinde der Oberstufe bestellt eine Primarschulpflege und eine Schulpflege der Oberstufe von mindestens fünf Mitgliedern, den Präsidenten inbegriffen.

Sind Primarschulgemeinde und Schulgemeinde der Oberstufe miteinander vereinigt, so wird nur eine Schulpflege gewählt.

Wo die Schulgemeinde mit der politischen Gemeinde verschmolzen ist, bestellt die politische Gemeinde eine Schulpflege, der ein vom Gemeinderat bezeichnetes Mitglied des Gemeinderates von Amtes wegen angehören muss.

Die Lehrer der Schulgemeinde wohnen den Sitzungen der Schulpflege mit beratender Stimme bei. Die Gemeindeordnung kann das Recht der Lehrer, den Sitzungen der Schulpflege beizuwohnen, auf eine Vertretung der Lehrerschaft beschränken.

2. Befugnisse
§ 82. Die besonderen Aufgaben der Schulpflege werden durch die Gesetzgebung über das Schulwesen bestimmt.

Wo die Schulgemeinde mit der politischen Gemeinde verschmolzen ist, gehen die Anträge der Schulpflege, welche die Gemeindeversammlung zu behandeln hat, an den Gemeinderat, der sie mit seinem Gutachten weiterleitet.

V. Zivilvorsteherschaft
§ 83. Die Zivilgemeinden wählen zur Besorgung ihrer Angelegenheiten eine Vorsteherschaft von drei bis fünf Mitgliedern, den Präsidenten inbegriffen.

VI. Rechnungsprüfungskommission
§ 83a. FN25 Jede politische Gemeinde bestellt eine Rechnungsprüfungskommission von mindestens fünf Mitgliedern für die Überwachung des Finanzhaushalts. Die Kommission ist auch für alle übrigen im Gebiet der politischen Gemeinde bestehenden Gemeinden zuständig.

Für die Behandlung der Rechnungen der Bürgerschaft sind die Mitglieder mit Bürgerrecht der Gemeinde, für die Kirchgemeinden die der betreffenden Konfession angehörenden Kommissionsmitglieder zuständig. Sind in der Kommission weniger als fünf solche Mitglieder, nimmt die Bürgerschaft oder die Kirchgemeinde eine Ergänzungswahl vor.

Umfasst eine Kirch- oder Schulgemeinde Gebietsteile mehrerer politischer Gemeinden, bestimmt die Gemeindeversammlung zu Beginn jeder Amtsdauer, welche Rechnungsprüfungskommission zuständig ist.

Bei Zweckverbänden überträgt die Verbandsordnung die Überwachung des Finanzhaushalts entweder der Rechnungsprüfungskommission einer Verbandsgemeinde oder einer eigenen Rechnungsprüfungskommission.

III. Gemeindeammann

A. Organisation
§ 84. Als Gemeindeammann amtet der Betreibungsbeamte der Gemeinde, als Stellvertreter der für die betreibungsamtlichen Verrichtungen bezeichnete Stellvertreter.

§ 85.

C. Befugnisse
§ 86. Die Aufgaben des Gemeindeammanns werden durch die Gesetzgebung, insbesondere die Gesetze über die Rechtspflege FN8, bestimmt.

D. Aufsicht
§ 87. Der Gemeindeammann untersteht der gerichtlichen Aufsicht nach Massgabe des Gerichtsverfassungsgesetzes FN7.

Fünfter Titel: Ausserordentliche Gemeindeorganisation

A. Organisation mit Grossem Gemeinderat

I. Voraussetzungen

A. Städte Zürich und Winterthur
§ 88. In den Städten Zürich und Winterthur werden die Befugnisse der Gemeindeversammlung, soweit sie nicht den Stimmberechtigten vorbehalten bleiben, durch einen Grossen Gemeinderat ausgeübt.

Die Gemeindeordnung regelt im Rahmen der folgenden Bestimmungen die Organisation der Gemeinde sowie die Aufgaben der einzelnen Organe. Sie bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Diese muss erteilt werden, wenn die Überprüfung die Gesetzmässigkeit der Gemeindeordnung ergibt.

B. Andere Gemeinden
§ 88 a. Weitere politische Gemeinden, die mehr als 2000 Einwohner zählen, können durch die Gemeindeordnung im Rahmen der folgenden Bestimmungen die Gemeindeversammlung aufheben und deren Befugnisse einem Grossen Gemeinderat übertragen, soweit sie nicht den Stimmberechtigten vorbehalten bleiben.

Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Diese muss erteilt werden, wenn die Überprüfung die Gesetzmässigkeit der Gemeindeordnung ergibt.

Die Einführung der Organisation mit Grossem Gemeinderat ist in der Regel nur zulässig, wenn die auf dem Gebiet der politischen Gemeinde bestehenden Schul- und Zivilgemeinden gänzlich mit der politischen Gemeinde verschmolzen werden. Vermag die politische Gemeinde diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen, so kann der Regierungsrat eine Ausnahme bewilligen.

Gehört die politische Gemeinde zu einer Schulgemeinde, die gleichzeitig noch Gebietsteile anderer politischer Gemeinden umfasst, so unterbleibt die Verschmelzung dieser Schulgemeinde mit der politischen Gemeinde.

C. Benennung
der Organe
§ 88 b. Gemeinden mit Grossem Gemeinderat sind berechtigt, in der Gemeindeordnung für ihre Organe von diesem Gesetz abweichende Benennungen einzuführen.

II. Die Gemeinde

A. Zusammensetzung
§ 89. Die Gemeinde besteht aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Schweizerbürger. Sie üben die der Gemeinde vorbehaltenen Rechte durch die Urne aus.

B. Befugnisse
I. Wahlen
§ 90. Für die Gemeindewahlen bleiben die Vorschriften des Wahlgesetzes FN4 vorbehalten.

II. Abstimmungen
1. Obligatorisches Referendum
§ 91. Der Abstimmung durch die Gemeinde müssen unterbreitet werden:

1. die Gemeindeordnung und ihre Änderungen;

2. FN26 Ausgabenbewilligungen nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung gemäss § 119;

3. in der Gemeindeordnung besonders bezeichnete Geschäfte;

4. Initiativen nach § 97 Abs. 1.

2. Fakultatives Referendum
§ 92. Der Gemeindeabstimmung unterliegen ferner Beschlüsse des Grossen Gemeinderates:

1. wenn die Mehrheit der bei der Fassung des Beschlusses anwesenden Mitglieder des Grossen Gemeinderates die Gemeindeabstimmung in der gleichen Sitzung beschliesst;

2. wenn binnen 20 Tagen von der Bekanntmachung des Beschlusses an eine durch die Gemeindeordnung zu bestimmende Zahl von Stimmberechtigten beim Gemeinderat das schriftliche Begehren um Anordnung der Gemeindeabstimmung einreicht;

3. wenn binnen der nämlichen Frist ein Drittel der Mitglieder des Grossen Gemeinderates ein solches Begehren stellt.

Betrifft der Beschluss des Grossen Gemeinderates ein Geschäft der bürgerlichen Abteilung, so genügen für das Verlangen nach einer Abstimmung der Bürgerschaft die Unterschriften einer von der Gemeindeordnung zu bestimmenden Zahl von stimmberechtigten Bürgern oder eines Drittels der Mitglieder der bürgerlichen Abteilung des Grossen Gemeinderates.

3. Ausschluss des Referendums
a) Kraft Gesetzes
§ 93. Folgende Geschäfte des Grossen Gemeinderates können der Gemeindeabstimmung FN26 nicht unterstellt werden:

1. die Wahlen;

2. die Abnahme der Jahresrechnungen und der Geschäftsberichte;

3. FN26 die Festsetzung des Voranschlags;

4. FN26 die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses;

5. FN26 die Genehmigung gebundener Ausgaben;

6. FN25 andere, durch die Gemeindeordnung bezeichnete Geschäfte.

b) Wegen Dringlichkeit
§ 94. Eine Gemeindeabstimmung kann nicht verlangt werden, wenn der Beschluss vom Grossen Gemeinderat mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder als dringlich erklärt wird und der Gemeinderat durch besonderen Beschluss sein Einverständnis erklärt.

4. Doppelantrag
§ 95. Dem Gemeinderat steht bei jeder Gemeindeabstimmung das Recht zu, seine vom Grossen Gemeinderat abgelehnten Anträge neben den Anträgen und Beschlüssen des letzteren zur Abstimmung zu bringen.

Das Verfahren richtet sich nach den für eine gleichzeitige Abstimmung über Initiative und Gegenvorschlag geltenden Vorschriften FN5.

5. Initiativrecht
a) Voraussetzungen
§ 96. Jeder Stimmberechtigte kann über Gegenstände, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehen, dem Präsidenten des Grossen Gemeinderates eine Initiative einreichen.

Auf Antrag des Grossen Gemeinderates können Initiativen vom Bezirksrat als unzulässig erklärt werden, wenn sie sich als Wiederholung eines innert Jahresfrist von der Gemeinde behandelten Geschäftes darstellen und keine neuen erheblichen Tatsachen vorliegen, die eine nochmalige Behandlung rechtfertigen.

b) Verfahren
§ 97. Betrifft die Initiative einen Gegenstand, der dem obligatorischen Referendum untersteht, und wird sie von einer durch die Gemeindeordnung zu bestimmenden Mindestzahl von Stimmberechtigten oder Mitgliedern des Grossen Gemeinderates unterstützt, so ist sie mit einem allfälligen Gegenvorschlag des Grossen Gemeinderates der Gemeinde zur Abstimmung vorzulegen.

Betrifft die Initiative einen Gegenstand, der dem fakultativen Referendum untersteht, so kann der Beschluss des Grossen Gemeinderates über die Annahme oder Ablehnung der Initiative gemäss § 92 der Gemeindeabstimmung unterstellt werden.

c) Verweis auf das kantonale Initiativrecht
§ 98. Für die Einreichung und Behandlung von Initiativen sind im übrigen die für kantonale Initiativen geltenden Vorschriften FN5 sinngemäss anwendbar.

d) Persönliche Begründung
§ 99. Ein Initiant, der nicht Mitglied des Grossen Gemeinderates ist, darf die Initiative vor der Behörde begründen, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder des Grossen Gemeinderates sich damit einverstanden erklärt.

6. Weisung
§ 100. FN22 Alle Anträge und Beschlüsse, die der Gemeindeabstimmung unterliegen, sind mindestens am dritten Dienstag (19. Tag) vor dem Abstimmungstag den Stimmberechtigten mit einer Weisung der Behörde zuzustellen, deren Vorlage zur Abstimmung gelangt.

C. Verwaltungskreise
§ 100 a. Durch die Gemeindeordnung kann das Gemeindegebiet in Verwaltungskreise aufgeteilt werden, die in der Regel zugleich Betreibungs- und Friedensrichterkreise bilden. Auf Antrag des Gemeinderates kann der Regierungsrat nach Anhören des Obergerichtes mehrere Betreibungs- oder Friedensrichterkreise vereinigen.

Die Abgrenzung solcher Verwaltungskreise kann durch die Gemeindeordnung dem Grossen Gemeinderat übertragen werden.

III. Der Grosse Gemeinderat

A. Organisation
§ 101. Die Zahl der Mitglieder des Grossen Gemeinderates wird durch die Gemeindeordnung bestimmt.

Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren gemäss den Vorschriften des Wahlgesetzes FN4 über die Wahl der Mitglieder des Kantonsrates.

B. Rechtsstellung der Behörden-mitglieder
§ 102. . . . FN36

Die Mitglieder des Grossen Gemeinderates müssen in den Ausstand treten, wenn sie bei einem Beratungsgegenstand persönlich beteiligt sind.

Im übrigen finden die Bestimmungen des Wahlgesetzes FN4 über die Wählbarkeit und ihre Beschränkung infolge Unvereinbarkeit oder Verwandtschaft, über die Amtsdauer und über die Wahlablehnung und Entlassung auch auf die Mitglieder des Grossen Gemeinderates Anwendung.

C. Bürgerliche Angelegenheiten
§ 103. Die in der Gemeinde verbürgerten Mitglieder des Grossen Gemeinderates bilden die bürgerliche Abteilung, der die Besorgung der bürgerlichen Angelegenheiten obliegt.

D. Geschäftsbehandlung
I. Antragsrecht
§ 104. Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, an allen Beratungen des Grossen Gemeinderates teilzunehmen und Anträge zu stellen.

Das gleiche Recht steht den Mitgliedern der Schulpflege und der Fürsorgebehörde bei der Beratung von Angelegenheiten des Schulwesens oder der öffentlichen Sozialhilfe zu. FN19

II. Geschäftsordnung
§ 105. Der Grosse Gemeinderat wählt seine Organe und gibt sich seine Geschäftsordnung.

Er wählt aus seiner Mitte eine oder zwei Kommissionen zur Prüfung der Rechnung und des Geschäftsberichtes.

III. Öffentlichkeit
§ 106. FN26 Die Verhandlungen des Grossen Gemeinderates sind öffentlich, und die Beschlüsse werden öffentlich bekannt gemacht. Aus wichtigen Gründen kann die Öffentlichkeit der Verhandlungen aufgehoben werden.

E. Befugnisse
I. Wahlen
§ 107. Für die Wahlen gelten die Vorschriften des Wahlgesetzes FN4.

Die Gemeindeordnung kann die Wahl der Mitglieder der Fürsorgebehörde FN19, einer selbständigen Vormundschaftsbehörde und einer selbständigen Gesundheitsbehörde dem Grossen Gemeinderat übertra-gen.

II. Beschlüsse
§ 108. Dem Grossen Gemeinderat steht zu:

1. FN26 die Festsetzung des Voranschlags und des Gemeindesteuerfusses sowie Ausgabenbewilligungen nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung gemäss § 119;

2. die Aufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere die Abnahme der Jahresrechnungen und des Geschäftsberichtes;

3. die Beschlussfassung über alle anderen, durch die Gesetzgebung der Gemeindeversammlung zugewiesenen Geschäfte, soweit sie das Gesetz oder die Gemeindeordnung nicht der Gemeinde vorbehält oder dem Gemeinderat, der Schulpflege oder der Fürsorgebehörde überträgt;

4. die Begutachtung sämtlicher Vorlagen und Anträge an die Gemeinde;

5. die Festsetzung der Zahl der Mitglieder des Wahlbüros;

6. die Festsetzung der Zahl der Mitglieder der Kommission für die Grundsteuern;

III. Auflage
§ 109. FN26 Voranschläge, Rechnungen, dazugehörige Berichte und Geschäftsberichte sind zehn Tage vor der Sitzung des Grossen Gemeinderates den Stimmberechtigten zur Einsichtnahme aufzulegen.

IV. Übrige Gemeindebehörden

A. Grundsatz
§ 110. Auf die übrigen Gemeindebehörden finden die Vorschriften der §§ 55-87 entsprechende Anwendung, soweit nicht im folgenden abweichende Bestimmungen enthalten sind.

B. Gemeinderat
§ 111. Dem Gemeinderat steht die Vorberatung aller an den Grossen Gemeinderat zu bringenden Geschäfte zu.

Anträge der Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen, welche der Grosse Gemeinderat zu behandeln hat, gehen an den Gemeinderat, der sie mit einem Antrag an den Grossen Gemeinderat weiterleitet.

C. Schulpflege
I. Organisation
§ 112. Der Schulpflege gehört von Amtes wegen ein Mitglied des Gemeinderates an, das dieser selbst bezeichnet.

Die Gemeindeordnung kann bestimmen, dass der Vertreter des Gemeinderates Präsident der Schulpflege ist oder dass der von den Stimmberechtigten gewählte Präsident der Schulpflege von Amtes wegen dem Gemeinderat angehört. FN26

Wo Schulkreise bestehen, bestimmt die Gemeindeordnung, ob die Mitglieder der Schulpflege von den Stimmberechtigten der ganzen Gemeinde gewählt werden oder ob sich die Schulpflege aus Mitgliedern der Kreisschulpflegen zusammensetzt.

II. Befugnisse
1. Im allgemeinen
§ 113. Die Schulpflege leitet und beaufsichtigt das Schulwesen. Sie besorgt den Verkehr mit den Oberbehörden.

Im übrigen werden die Befugnisse der Schulpflege durch die Gemeindeordnung bestimmt. Diese kann einzelne Kompetenzen der Behörde dem Präsidenten der Pflege übertragen.

2. Anträge an den Grossen Gemeinderat
§ 114. Die Anträge der Schulpflege, welche der Grosse Gemeinderat zu behandeln hat, gehen an den Gemeinderat, der sie mit seinem Antrag weiterleitet.

III. Schulkreise
§ 114 a. Durch die Gemeindeordnung kann das Gemeindegebiet für die Wahl der Volksschullehrer und für die Besorgung weiterer Schulangelegenheiten in mehrere Schulkreise aufgeteilt werden.

Jeder Schulkreis bestellt eine Kreisschulpflege von mindestens fünf Mitgliedern, den Präsidenten inbegriffen. Die Mitglieder und der Präsident werden von den Stimmberechtigten des Schulkreises gewählt.

§ 81 Abs. 4 ist auch auf die Kreisschulpflegen anwendbar.

Rekurse gegen Beschlüsse der Kreisschulpflegen und ihrer Ausschüsse sind, soweit sie die Aufsicht über die Schule betreffen, an die Bezirksschulpflege zu richten.

D. Fürsorgebehörde
§ 115. FN19 Die Anträge der Fürsorgebehörde, welche der Grosse Gemeinderat zu behandeln hat, gehen an den Gemeinderat, der sie mit seinem Antrag weiterleitet.

E. Beamte mit selbständigen Befugnissen
§ 115 a. Die Gemeindeordnung kann einzelne Verwaltungsbefugnisse besonderen Beamten mit eigener Verantwortlichkeit übertragen und ihnen das selbständige Recht zur Verhängung von Verwaltungsstrafen sowie die Befugnis zur direkten Antragstellung bei den Oberbehörden und bei den Gerichten verleihen.

Wo nicht ein gerichtliches Verfahren vorgeschrieben ist, sind Einsprachen gegen Verfügungen solcher Organe beim Gemeinderat anzubringen. Gegen dessen Entscheid ist der Rekurs zulässig.

F. Haushaltprüfung der Kirchgemeinden
§ 115 b. FN25 Die Kirchgemeinde kann die Rechnungsprüfungskommission des Grossen Gemeinderates mit der Überwachung des Finanzhaushalts beauftragen oder eine eigene Rechnungsprüfungskommission wählen.

B. Organisation mit Urnenabstimmung

A. Voraussetzungen
§ 116. In politischen Gemeinden und Schulgemeinden, die mehr als 2000 Einwohner zählen, unterstehen die Gemeindeordnung und ihre Änderungen der Urnenabstimmung. Solche Gemeinden können überdies durch die Gemeindeordnung bestimmen, dass folgende Geschäfte an Stelle der Gemeindeversammlung durch die Urnenabstimmung erledigt werden:

1. FN26 Ausgabenbewilligungen nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung gemäss § 119;

2. Beschlüsse von Gemeindeversammlungen, an denen nicht mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten teilgenommen hat, wenn ein Drittel der bei der Beschlussfassung anwesenden Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung eine Urnenabstimmung verlangt.

§ 100 findet auch auf diese Urnenabstimmungen Anwendung.

Kirchgemeinden, die mehr als 2000 Einwohner zählen oder die sich ganz oder teilweise im Gebiet einer politischen Gemeinde mit ausserordentlicher Gemeindeorganisation befinden, können sowohl die Gemeindeordnung und ihre Änderungen als auch die weiteren in Abs. 1 genannten Geschäfte der Urnenabstimmung unterstellen.

Die Gemeindeordnung kann bestimmen, dass die der Urnenabstimmung unterstehenden Geschäfte einer Vorberatung in der Gemeindeversammlung bedürfen, so dass nur die Schlussabstimmung über die so bereinigten Vorlagen durch die Urne erfolgt.

B. Ausschluss
der Urnenabstimmung
§ 117. FN26 Folgende Geschäfte der Gemeindeversammlung können der Abstimmung durch die Urne nicht unterstellt werden:

1. die Festsetzung des Voranschlags;

2. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses;

3. die Genehmigung gebundener Ausgaben;

4. die Abnahme der Jahresrechnung;

5. in der Gemeindeordnung besonders bezeichnete Geschäfte.

Sechster Titel: Gemeindehaushalt

A. FN25 Allgemeine Bestimmungen

A. Entscheidungsgrundlagen
§ 118. FN26 Die Gemeindevorsteherschaft stellt die zur Beurteilung der künftigen Entwicklung erforderlichen Angaben zusammen und führt sie regelmässig nach. Die Angaben über die politische Gemeinde, die Primar- und die Oberstufenschulgemeinde werden aufeinander abgestimmt und so dargestellt, dass sich ein Gesamtüberblick ergibt. Diese Angaben stehen den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

Kleinere Gemeinden können sich auf eine Zusammenstellung der Angaben über zukünftige Investitionen beschränken.

B. Ausgabenbewilligung
§ 119. FN26 Die Gemeindeordnung bestimmt, welche Ausgaben durch die Gemeindeversammlung, die Stimmberechtigten an der Urne, den Grossen Gemeinderat, allenfalls unter Vorbehalt des fakultativen Referendums, und durch die Gemeindebehörden bewilligt werden.

Die §§ 24-26 und 28 des Finanzhaushaltsgesetzes FN10 finden sinngemäss Anwendung.

C. Kreditüberschreitung
§ 120. FN26 Übersteigt eine Ausgabe den bewilligten Betrag, ohne dass sich dies notwendig aus der Sache ergibt, ist eine Ergänzung der Bewilligung einzuholen.

Erträgt die Entscheidung keinen Aufschub, wird spätestens mit der Vorlage der Abrechnung um nachträgliche Genehmigung ersucht.

D. Gebundene Ausgaben
§ 121. FN26 Ausgaben gelten als gebunden, wenn die Gemeinde durch übergeordnetes Recht, durch Gerichtsentscheide, durch Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane oder durch frühere Beschlüsse zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt.

E. Steuerfussfestsetzung
§ 122. FN26 Der Gemeindesteuerfuss wird zusammen mit dem Voranschlag festgesetzt.

F. Rechnungsablage
§ 123. FN26 Die Gemeindevorsteherschaft unterbreitet nach Schluss des Kalenderjahrs die Jahresrechnung der Gemeindeversammlung oder dem Grossen Gemeinderat zur Genehmigung.

Für Bauten aufgrund von Spezialbeschlüssen wird nach der Vollendung eine besondere Bauabrechnung vorgelegt.

G. Erläuterungen
§ 124. FN26 Die Gemeindevorsteherschaft gibt Erläuterungen zur wirtschaftlichen Beurteilung von Voranschlag, Spezialbeschlüssen und Jahresrechnung.

B. FN25 Haupt- und Sonderrechnungen

A. Grundsatz
§ 125. FN26 Die Rechnung wird über den gesamten Haushalt der Gemeinde grundsätzlich als Einheit geführt.

B. Gemeindebetriebe
§ 126. FN26 Für einzelne Gemeindebetriebe wird eine besondere Betriebsrechnung geführt, wenn die Gemeinde durch übergeordnetes Recht dazu verpflichtet ist oder wenn sie es für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit für notwendig erachtet. Die Betriebsrechnung wird beim Jahresabschluss in die allgemeine Gemeinderechnung einbezogen.

Betriebsgewinne und Betriebsverluste können auf Spezialfinanzierungskonten vorgetragen werden. Sie dürfen eine für die Bedürfnisse des Betriebs angemessene Höhe nicht übersteigen.

C. Spezialfinanzierungen
§ 127. FN26 Die Zweckbindung von Mitteln der Gemeinde ist wie eine Ausgabe zu beschliessen. Sie ist nur zulässig

1. zur Speisung von Fonds, die das übergeordnete Recht vorschreibt;

2. zur Vorfinanzierung von Investitionen, für die ein Grundsatzbeschluss oder ein Projektierungskredit vorliegt.

Die Zweckbindung wird aufgehoben, wenn der Zweck erfüllt oder seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt worden ist.

D. Selbständige Sonderrechnungen
§ 128. FN26 Verwaltet eine Gemeinde Mittel im Interesse Dritter, kann sie dafür eine Einrichtung mit selbständiger Sonderrechnung bilden. Sie kann ihr rechtliche Selbständigkeit verleihen, soweit es das übergeordnete Recht zulässt.

Gemeindeeigene Bankinstitute führen ihre Geschäfte als selbständige Anstalt.

E. Zweckgebundene Zuwendungen
§ 129. FN26 Die Gemeinde verwaltet Schenkungen und letztwillige Zuwendungen mit bestimmter Zweckbindung gesondert. Auf Antrag der Gemeindevorsteherschaft hebt der Regierungsrat die Zweckbindung auf oder ändert sie, wenn sie unzeitgemäss oder unwirksam geworden ist.

F. Bürgergüter
§ 130. FN26 Für Bürgergüter werden selbständige Gemeinderechnungen geführt. Die Bürgergüter dienen der Entlastung der politischen Gemeinden und der Schulgemeinden.

G. Gemeindeverbindungen
§ 131. FN26 Erfüllt die Gemeinde öffentliche Aufgaben zusammen mit andern Gemeinden, stellt sie ihren Anteil jährlich in die Rechnung ein.

Zweckverbände teilen die Betriebsverluste oder Betriebsgewinne sowie die Investitionslasten jährlich auf die Gemeinden auf.

Die Regelung für die kirchlichen Finanzausgleichsverbände bleibt vorbehalten.

C. FN25 Haushaltführung

A. Voranschlag
§ 132. FN26 Der Voranschlag wird nach den Aufgaben und dem Kontenrahmen gegliedert. Die Gemeinden können den Voranschlag überdies gemäss dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung gestalten.

B. Gemeindesteuerfuss
§ 133. FN26 Der Gemeindesteuerfuss wird so angesetzt, dass er die Laufende Rechnung ausgleicht. Er kann niedriger angesetzt werden, wenn der Ausfall durch Eigenkapital oder durch Vorfinanzierungen gedeckt ist.

C. Zeitpunkt der Festsetzung
§ 134. FN26 Voranschlag und Steuerfuss müssen vor Beginn des Rechnungsjahrs festgesetzt werden. Sind diese Beschlüsse nicht rechtzeitig vollstreckbar, kann die Gemeindevorsteherschaft die für die Verwaltung unerlässlichen Ausgaben tätigen.

D. Jahresrechnung
§ 135. FN26 Die Jahresrechnung wird gleich gestaltet wie der Voranschlag. Sie wird ergänzt durch

1. die Bilanz mit einer Aufstellung über die einzelnen Vermögenswerte und Schulden;

2. die Sonderrechnungen gemäss §§ 126-129.

Die Erläuterungen zur Jahresrechnung der politischen Gemeinde geben auch einen Überblick über die Besorgung wesentlicher Gemeindeaufgaben durch andere Gemeinden und Zweckverbände.

E. Finanzvermögen
§ 136. FN26 Das Finanzvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bilanziert.

Abschreibungen sind vorzunehmen, wenn Verluste oder wesentliche Wertminderungen eingetreten sind.

F. Verwaltungsvermögen
§ 137. FN26 Das Verwaltungsvermögen wird zum jeweiligen Restbuchwert bilanziert.

Die ordentlichen Abschreibungen werden vom Bilanzwert zu Beginn des Rechnungsjahrs, zuzüglich der Nettoinvestitionen des Rechnungsjahrs, berechnet. Sie betragen bei Sachgütern, Investitionsbeiträgen und übrigem Verwaltungsvermögen 10%, bei Mobilien 20%.

Die Direktion des Innern kann abweichende Regelungen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten bewilligen.

Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens werden nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet und abgeschrieben.

Zusätzliche Abschreibungen können vorgenommen werden, wenn sie im Voranschlag eingestellt sind.

G. Bilanzfehlbetrag
§ 138. FN26 Ein Bilanzfehlbetrag ist innert längstens fünf Jahren abzuschreiben.

H. Anwendung des Finanzhaushaltsgesetzes
§ 139. FN26 Für die Haushaltführung der Gemeinden im allgemeinen finden die §§ 2 und 5-8, für die Rechnungsführung die §§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 10-12, 14, 15, Abs. 2-4, 16, 17, 22 und 23 des Finanzhaushaltsgesetzes FN10 Anwendung.

D. FN25 Haushaltkontrolle

A. Rechnungsprüfungskommission
§ 140. FN26 Die Rechnungsprüfungskommission prüft alle Anträge von finanzieller Tragweite an die Gemeindeversammlung oder den Grossen Gemeinderat, insbesondere Voranschlag, Jahresrechnung und Spezialbeschlüsse. Sie klärt die finanzrechtliche Zulässigkeit, die finanzielle Angemessenheit und die rechnerische Richtigkeit ab. Sie erstattet dazu Bericht und Antrag.

Die Rechnungsprüfungskommission kontrolliert das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinde.

B. Andere Prüfungsorgane
§ 140 a. FN25 Die Gemeinde kann eine interne Finanzkontrolle bestellen, die fachlich unabhängig und von der Kassen- und Rechnungsführung getrennt ist. Sie kann auch private Buchprüfer, die eine Bewilligung der Direktion des Innern besitzen, oder die zuständigen Direktionen zur Überwachung und Kontrolle des Kassen- und Rechnungswesens beiziehen.

Soweit die Prüfungsorgane ihre Feststellungen der Rechnungsprüfungskommission zur Kenntnis bringen, kann sie auf eigene Prüfung verzichten.

Siebenter Titel: Aufsicht und Rechtsschutz FN22

A. Aufsichtsrecht
I. Bezirksrat
1. Aufgabe
§ 141. Die Gemeinden, ihre Betriebe, Anstalten und ihre Verbindungen stehen unter der Aufsicht des Bezirksrates. FN28

Der Bezirksrat wacht darüber, dass die Gemeindebehörden und

-beamten ihre Pflichten gewissenhaft und den gesetzlichen Vorschriften gemäss erfüllen.

Vorbehalten bleiben die den Schul- und Kirchenbehörden des Bezirkes und des Kantons zugewiesenen besonderen Aufsichtsbefugnisse.

2. Massnahmen
§ 142. Der Bezirksrat hat, sobald er in einer Gemeindeverwaltung Unordnung, Missbräuche, Gesetzes- oder Pflichtverletzungen wahrnimmt, unverzüglich mit den zur Abhilfe geeigneten Mitteln einzuschreiten und hievon der Direktion des Innern Kenntnis zu geben.

Bei Wahrnehmung pflichtwidrigen oder saumseligen Verhaltens hat der Bezirksrat über die fehlbaren Behördemitglieder oder Gemeindebeamten Ordnungsstrafen zu verhängen und nötigenfalls gegen sie Strafanzeige zu erstatten.

Weigert sich ein Gemeindeorgan, einzelnen Auflagen des Bezirksrates nachzukommen, oder ist es dazu unfähig, so kann der Bezirksrat die Auflage auf Kosten der Gemeinde unter Vorbehalt ihres Rückgriffsrechtes auf die fehlbaren Behördemitglieder oder Beamten ausführen lassen oder an Stelle des Gemeindeorgans den entsprechenden Beschluss selbst fassen. Der Bezirksrat kann die Gemeinde zur Anhebung der Verantwortlichkeitsklage verpflichten.

Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, dem Bezirksrat vom pflichtwidrigen Verhalten einzelner Organe Anzeige zu machen, sofern der Mangel nicht von der Gemeindebehörde selbst abgestellt wird.

3. Visitationen
§ 143. Mindestens alle zwei Jahre hat der Bezirksrat die Gemeindeladen und -archive sowie die Protokolle, Register und Verzeichnisse zu untersuchen und dabei die zur Abhilfe der entdeckten Mängel erforderlichen Verfügungen zu treffen.

. . . FN24

4. Haushaltprüfung
§ 144. FN26 Der Bezirksrat überwacht die Haushaltführung der Gemeinden und nimmt jährlich Stichproben vor.

5. Gemeinderechnungen
§ 145. FN26 Die Gemeinde reicht dem Bezirksrat die von der Vorsteherschaft erstellten Rechnungen, die Anträge der Rechnungsprüfungskommission und die Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder des Grossen Gemeinderates jeweils bis Ende Juni ein.

§ 146. FN24

6. Berichterstattung
§ 147. FN26 Der Bezirksrat erstattet der Direktion des Innern jeweils nach Jahresende Bericht über die Ausübung der Gemeindeaufsicht, das Ergebnis seiner Prüfungen, insbesondere über den Bestand und die Tilgung von Bilanzfehlbeträgen und über seine Anordnungen.

II. Direktion des Innern
§ 148. Die Direktion des Innern kann, wenn und wo sie es im Interesse einer gehörigen Überwachung der Gemeindeverwaltung zweckmässig findet, von sich aus die nötigen Aufschlüsse verlangen, Visitationen vornehmen und die notwendigen Verfügungen treffen. § 142 findet entsprechende Anwendung.

III. Regierungsrat
§ 149. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das gesamte Gemeindewesen aus und trifft die zum Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen nötigen Massnahmen.

Der Regierungsrat ist verpflichtet, gegen Gemeinden, welche durch die Art ihres Finanzhaushaltes ihre Zahlungsfähigkeit gefährden, die notwendigen Massnahmen zu treffen.

Bei ausgebrochener oder unmittelbar drohender Zahlungsunfähigkeit einer Gemeinde steht dem Regierungsrat das Recht zu:

1. die Gemeinde durch allgemeine oder besondere Anweisungen zur Vermehrung der Einnahmen oder Verminderung der Ausgaben zu veranlassen und sich zu diesem Zwecke die Genehmigung des Voranschlages und von Beschlüssen über ausserordentliche Ausgaben vorzubehalten;

2. durch Darlehen oder Bürgschaften des Staates die vorübergehende Zahlungsunfähigkeit einer Gemeinde zu verhüten und der Gemeinde die zur Sicherung des Staates oder der Geldgeber notwendigen Auflagen zu machen.

IV. Kantonsrat
§ 150. Gemeinden, die sich beharrlich weigern, den Anordnungen der Aufsichtsbehörden nachzukommen, kann das Recht der selbständigen Gemeindeverwaltung durch Beschluss des Kantonsrates so weit und auf so lange entzogen werden, als dies für das öffentliche Wohl und das Interesse der Gemeinde selbst geboten ist.

Der Regierungsrat hat in diesem Fall einen Regierungskommissär zu ernennen, der nach seinen Instruktionen und unter seiner Oberleitung die Verwaltung der Gemeinde auf deren Kosten besorgt.

In dringenden Fällen ist der Regierungsrat berechtigt, die Gemeindebehörden sofort in ihren Verrichtungen einzustellen. Eine solche Massnahme ist innerhalb Monatsfrist dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen.

B. Rechtsmittel
I. Beschwerde
§ 151. FN22 Beschlüsse der Gemeinde und des Grossen Gemeinderates können von den Gemeindebehörden, von Stimmberechtigten und von denjenigen Personen, die ein rechtliches Interesse daran haben, durch Beschwerde angefochten werden:

1. wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen oder wenn Beschlüsse des Grossen Gemeinderates mit einem Gemeindebeschluss in Widerspruch stehen; die Nichtbeachtung von Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung und die Teilnahme von Nichtstimmberechtigten an den Verhandlungen bilden nur dann einen Beschwerdegrund, wenn ein solcher Verstoss schon in der Versammlung gerügt worden ist;

2. wenn sie offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben oder wenn sie Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher Weise verletzen;

3. bei Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung oder wegen Verletzungen des Stimmrechts gemäss § 123 des Wahlgesetzes FN4; Ziffer 1 Satz 2 bleibt vorbehalten.

Über die Beschwerde entscheidet der Bezirksrat; §§ 128-133 des Wahlgesetzes FN4 sind anwendbar.

II. Rekurs
§ 152. FN22 Gegen Anordnungen und Erlasse anderer Gemeindebehörden und Ämter kann Rekurs gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz FN6 erhoben werden.

III. Sonderregelung
§ 153. FN22 Abweichende Bestimmungen über besondere Gegenstände und Zuständigkeiten bleiben vorbehalten.

§ 154. FN20

IV. Weiterzug durch Gemeinde
§ 155. FN22 Ist ein Beschluss der Gemeinde im Rechtsmittelverfahren aufgehoben worden, entscheidet die Gemeindeversammlung darüber, ob die Gemeinde ihrerseits den Rechtsmittelweg beschreiten soll, sofern die Aufhebung nicht wegen Nichtbeachtung der Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung oder wegen Teilnahme von Nichtstimmberechtigten an den Verhandlungen erfolgt ist.

In Gemeinden mit Grossem Gemeinderat bedarf der Weiterzug eines Beschlusses des Grossen Gemeinderates, in Gemeinden mit Urnenabstimmung eines in gemeinsamer Sitzung zu fassenden Beschlusses der Gemeindevorsteherschaft und der Rechnungsprüfungskommission.

Ist ein Beschluss des Grossen Gemeinderates aufgehoben worden, bedarf der Weiterzug eines Beschlusses des Grossen Gemeinderates.

Der Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Grossen Gemeinderates kann nachgebracht werden, wenn die Gemeindevorsteherschaft das Rechtsmittel bereits ergriffen hat.

§ 156. FN20

Achter Titel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

A. Verhältnis zum bisherigen Recht
I. Aufhebung älterer Gesetze
§ 157. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle damit im Widerspruch stehenden Bestimmungen früherer Gesetze ausser Kraft gesetzt. Insbesondere werden aufgehoben: . . . FN16

II. Polizeiverordnungen
§ 158. FN34 Polizeiverordnungen, die nach bisherigem Recht vom Gemeinderat (Exekutive) erlassen worden sind, behalten ihre Gültigkeit. Teil- oder Totalrevisionen sind von dem gemäss Gemeindeordnung zuständigen Organ zu erlassen.

§ 159.

IV. Gesetz betr. die Ordnungsstrafen
§ 160. § 4 des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen wird wie folgt abgeändert: . . . FN15

B. Vollzug
1. Im allgemeinen
§ 161. Der Regierungsrat trifft die für den Vollzug des Gesetzes nötigen Anordnungen.

§ 162.

b) Ausnahmen
§ 163. Der Regierungsrat kann einzelne Teile einer politischen Gemeinde, die nach § 162 einer Schulgemeinde ausserhalb ihres bisherigen Schulkreises zugeteilt werden musste, bei der Schulgemeinde des bisherigen Schulkreises belassen.

Wo nach der bisherigen Gesetzgebung mehrere politische Gemeinden einen Primarschulkreis bildeten, kann die bestehende Organisation mit Zustimmung des Regierungsrates beibehalten werden.

Wo nach der bisherigen Gesetzgebung mehrere politische Gemeinden eine Primarschulgemeinde bildeten, bleibt die bisherige Organisation bestehen. Durch Beschluss des Kantonsrates kann jeder politischen Gemeinde gestattet werden, eine eigene Primarschulgemeinde zu bilden.

Ausnahmsweise kann der Regierungsrat nach Anhören der beteiligten Gemeinden für einzelne Gemeinden oder deren Gebietsteile eine Schülerzuteilung an Schulen einer anderen Gemeinde anordnen, wenn die örtlichen Verhältnisse dies erfordern. Die Entschädigung für die belastete Gemeinde wird durch Übereinkunft, im Streitfall durch den Regierungsrat festgesetzt. Die Gemeinden können vereinbaren, inwiefern den Stimmberechtigten des zugeteilten Gebietes das Recht der Teilnahme an den Wahlen von Lehrern und Schulbehörden oder das Aufsichtsrecht über die in Betracht kommenden Schulen eingeräumt werden soll.

§§ 164-167.

IV. Inkrafttreten des Gesetzes
§ 168. Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Stimmberechtigten an dem auf die amtliche Veröffentlichung des Erwahrungsbeschlusses des Kantonsrates folgenden Tag in Kraft.


Anhang: Verzeichnis der Gemeinden des Kantons Zürich
Stand Januar 1994

Die politischen Gemeinden FN14

Bezirk Zürich

Zürich

Bezirk Affoltern

Aeugst a.A. Kappel a.A. Ottenbach
Affoltern a.A. Knonau Rifferswil
Bonstetten Maschwanden Stallikon
Hausen a.A. Mettmenstetten Wettswil a.A.
Hedingen Obfelden

Bezirk Horgen

Adliswil Kilchberg Rüschlikon
Hirzel Langnau a.A. Schönenberg
Horgen Oberrieden Thalwil
Hütten Richterswil Wädenswil

Bezirk Meilen

Erlenbach Männedorf Uetikon a.S.
Herrliberg Meilen Zollikon
Hombrechtikon Oetwil a.S. Zumikon
Küsnacht Stäfa

Bezirk Hinwil

Bäretswil Gossau Seegräben
Bubikon Grüningen Wald
Dürnten Hinwil Wetzikon
Fischenthal Rüti



Bezirk Uster

Dübendorf Maur Volketswil
Egg Mönchaltorf Wangen-Brüttisellen
Fällanden Schwerzenbach
Greifensee Uster

Bezirk Pfäffikon

Bauma Kyburg Sternenberg
Fehraltorf Lindau Weisslingen
Hittnau Pfäffikon Wila
Illnau-Effretikon Russikon Wildberg

Bezirk Winterthur

Altikon Ellikon a.d.Thur Rickenbach
Bertschikon Elsau Schlatt
Brütten Hagenbuch Seuzach
Dägerlen Hettlingen Turbenthal
Dättlikon Hofstetten Wiesendangen
Dinhard Neftenbach Winterthur
Elgg Pfungen Zell

Bezirk Andelfingen

Adlikon Flaach Ossingen
Andelfingen Flurlingen Rheinau
Benken Henggart Thalheim a.d.Thur
Berg a.I. Humlikon Trüllikon
Buch a.I. Kleinandelfingen Truttikon
Dachsen Laufen-Uhwiesen Unterstammheim
Dorf Marthalen Volken
Feuerthalen Oberstammheim Waltalingen


Bezirk Bülach

Bachenbülach Hochfelden Rafz
Bassersdorf Höri Rorbas
Bülach Hüntwangen Wallisellen
Dietlikon Kloten Wasterkingen
Eglisau Lufingen Wil
Embrach Nürensdorf Winkel
Freienstein-Teufen Oberembrach
Glattfelden Opfikon

Bezirk Dielsdorf

Bachs Niederglatt Rümlang
Boppelsen Niederhasli Schleinikon
Buchs Niederweningen Schöfflisdorf
Dällikon Oberglatt Stadel
Dänikon Oberweningen Steinmaur
Dielsdorf Otelfingen Weiach
Hüttikon Regensberg
Neerach Regensdorf

Bezirk Dietikon

Aesch Oetwil a.d.L. Weiningen
Birmensdorf Schlieren
Dietikon Uitikon
Geroldswil Unterengstringen
Oberengstringen Urdorf

Die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden

Bezirk Zürich links der Limmat

Albisrieden Friesenberg St.Peter
Altstetten Hard Sihlfeld
Aussersihl Im Gut Wiedikon
Enge Industriequartier Wollishofen
Fraumünster Leimbach

Bezirk Zürich rechts der Limmat

Affoltern Matthäus Schwamendingen
Balgrist Neumünster Seebach
Fluntern Oberstrass Unterstrass
Grossmünster Oerlikon Wipkingen
Hirzenbach Paulus Witikon
Höngg Predigern
Hottingen Saatlen

Bezirk Affoltern

Aeugst a.A. Kappel a.A. Ottenbach
Affoltern a.A. Knonau Rifferswil
Bonstetten Maschwanden Stallikon
Hausen a.A. Mettmenstetten
Hedingen Obfelden

Bezirk Horgen

Adliswil Kilchberg Rüschlikon
Hirzel Langnau a.A. Schönenberg
Horgen Oberrieden Thalwil
Hütten Richterswil Wädenswil

Bezirk Meilen

Erlenbach Männedorf Uetikon a.S.
Herrliberg Meilen Zollikon
Hombrechtikon Oetwil a.S. Zumikon
Küsnacht Stäfa

Bezirk Hinwil

Bäretswil Gossau Seegräben
Bubikon Grüningen Wald
Dürnten Hinwil Wetzikon
Fischenthal Rüti

Bezirk Uster

Dübendorf Maur Volketswil
Egg Mönchaltorf Wangen-Brüttisellen
Fällanden Schwerzenbach
Greifensee Uster

Bezirk Pfäffikon

Bauma Kyburg Sternenberg
Fehraltorf Lindau Weisslingen
Hittnau Pfäffikon Wila
Illnau-Effretikon Russikon Wildberg

Bezirk Winterthur

Altikon Neftenbach Winterthur-
Brütten Pfungen Mattenbach
Dägerlen Rickenbach Oberwinterthur
Dättlikon Schlatt Seen
Dinhard Seuzach Töss
Elgg Sitzberg Veltheim
Ellikon a.d.Thur Turbenthal Wülflingen
Elsau Wiesendangen Zell
Hettlingen Winterthur-Stadt

Bezirk Andelfingen

Andelfingen Feuerthalen Ossingen
Benken Flaach Rheinau-Ellikon
Berg a.I. Henggart Stammheim
Buch a.I. Laufen Thalheim a.d.Th.
Dorf Marthalen Trüllikon


Bezirk Bülach

Bassersdorf-Nürensdorf Glattfelden Rorbas
Bülach Kloten Wallisellen
Dietlikon Lufingen Wil
Eglisau Opfikon
Embrach Rafz

Bezirk Dielsdorf

Bachs Niederweningen Rümlang
Buchs Oberglatt Schöfflisdorf
Dällikon Otelfingen Stadel
Dielsdorf Regensberg Steinmaur
Niederhasli-Niederglatt Regensdorf Weiach

Bezirk Dietikon

Birmensdorf-Aesch Schlieren Weiningen
Dietikon Uitikon
Oberengstringen Urdorf

Die französischen Kirchgemeinschaften
Zürichumfassend die französisch sprechenden Glieder der evangelisch-reformierten Landeskirche in den staatlichen Bezirken Zürich, Affoltern, Horgen, Meilen, Uster, Dielsdorf und Dietikon.
Winterthurumfassend die französisch sprechenden Glieder der evangelisch-reformierten Landeskirche in den staatlichen Bezirken Hinwil, Pfäffikon, Winterthur, Andelfingen und Bülach.

Die römisch-katholischen Kirchgemeinden


Adliswil Langnau a.A. Zürich-Allerheiligen
Affoltern a. A. Männedorf-Uetikon a.S. -Bruder Klaus
Andelfingen Meilen -Dreikönigen
Bauma Oberengstringen -Erlöser
Birmensdorf Oberrieden35 -Guthirt
Bonstetten Opfikon -Heilig Geist
Bülach Pfäffikon -Heilig Kreuz
Dielsdorf Pfungen -Liebfrauen
Dietikon Regensdorf -Maria-Hilf
Dübendorf Rheinau -Maria Lourdes
Egg Richterswil -Oerlikon
Elgg Rickenbach-Seuzach -St. Anton
Embrach Rümlang -St. Felix und
Geroldswil Rüti Regula
Glattfelden-Eglisau Schlieren -St. Franziskus
Hausen- Stäfa -St. Gallus
Mettmenstetten Thalwil -St. Josef
Herrliberg Turbenthal -St. Katharina
Hinwil Urdorf -St. Konrad
Hirzel-Schönenberg Uster -St. Martin
Hombrechtikon Wädenswil -St. Peter und Paul
Horgen Wald -St. Theresia
Illnau/ Wallisellen -Wiedikon
Effretikon-Lindau Wetzikon -Witikon
Kilchberg Winterthur
Kloten Zell
Küsnacht Zollikon

Die christkatholische Kirchgemeinde Zürich

umfassend den ganzen Kanton

Die Schulgemeinden
Primar-
schulgemeinden
Oberstufen-
schulgemeinden
Vereinigte
Schulgemeinden
(Primar- und
Oberstufenschule)
Mit der politischen Gemeinde ver-
bundene Primarschulgemeinden
Mit der politischen Gemein- de verbundene
vereinigte Schulgemeinden

Bezirk Zürich

Zürich
Bezirk Affoltern

Aeugst a.A.
Affoltern a.A.
Bonstetten
Hausen a.A.
Kappel a.A.
Knonau
Maschwanden
Mettmenstetten
Obfelden
Ottenbach
Stallikon
Wettswil a.A.
Affoltern a.A.-
Aeugst a.A.
Bonstetten
Hausen a.A.
Mettmenstetten
Obfelden-
Ottenbach
HedingenRifferswil
Bezirk Horgen
Hütten
Schönenberg
Wädenswil-
Schönenberg-
Hütten
Hirzel
Oberrieden
Richterswil
WädenswilAdliswil
Horgen
Kilchberg
Langnau a.A.
Rüschlikon
Thalwil

Primar-
schulgemeinden
Oberstufen-
schulgemeinden
Vereinigte
Schulgemeinden
(Primar- und
Oberstufenschule)
Mit der politischen Gemeinde ver-
bundene Primarschulgemeinden
Mit der politischen Gemein- de verbundene
vereinigte Schulgemeinden
Bezirk MeilenHerrliberg
Hombrechtikon
Küsnacht
Männedorf
Meilen
Oetwil a. S.
Stäfa
Uetikon a. S.
Zumikon
Erlenbach
Zollikon
Bezirk Hinwil

Bäretswil
Dürnten
Gossau
Hinwil
Rüti
Seegräben
Wald
Wetzikon
Bäretswil
Dürnten
Gossau
Hinwil
Rüti
Wald
Wetzikon-
Seegräben
Bubikon
Fischenthal
Grüningen
Bezirk Uster

Greifensee
Schwerzenbach
Dübendorf
Nänikon-
Greifensee
Uster
Egg
Fällanden
Maur
Mönchaltorf
Volketswil
Wangen-
Brüttisellen
Dübendorf
Uster
Primar-
schulgemeinden
Oberstufen-
schulgemeinden
Vereinigte
Schulgemeinden
(Primar- und
Oberstufenschule)
Mit der politischen Gemeinde ver-
bundene Primarschulgemeinden
Mit der politischen Gemein- de verbundene
vereinigte Schulgemeinden

Bezirk Pfäffikon
Bauma
Kyburg
Pfäffikon
Weisslingen
Wila
Wildberg
Bauma
Pfäffikon
Weisslingen-
Kyburg
Wila
Fehraltorf
Hittnau
Lindau
Russikon
Sternenberg
Illnau-
Effretikon
Bezirk Winterthur
Altikon
Bertschikon
Dägerlen
Dinhard
Elgg
Ellikon a.d.Th.
Elsau
Hagenbuch
Hettlingen
Hofstetten
Rickenbach
Schlatt
Seuzach
Turbenthal
Elgg
Elsau-Schlatt
Rickenbach
Seuzach
Turbenthal-
Wildberg
Brütten
Dättlikon
Neftenbach
Pfungen
Wiesendangen
Zell
Winterthur

Primar-
schulgemeinden
Oberstufen-
schulgemeinden
Vereinigte
Schulgemeinden
(Primar- und
Oberstufenschule)
Mit der politischen Gemeinde ver-
bundene Primarschulgemeinden
Mit der politischen Gemein- de verbundene
vereinigte Schulgemeinden

Bezirk Andelfingen
Adlikon
Andelfingen
Benken
Berg a. I.
Buch a. I.
Dachsen
Dorf
Flaach
Flurlingen
Henggart
Humlikon
Kleinandelfingen
Laufen-
Uhwiesen
Marthalen
Oberstammheim
Ossingen
Rheinau
Thalheim a.d.Th.
Trüllikon
Truttikon
Unterstammheim
Volken
Waltalingen
Andelfingen
Flaach
Marthalen-
Benken-
Rheinau-
Trüllikon
Ossingen
Stammheim
Uhwiesen
Feuerthalen
Primar-
schulgemeinden
Oberstufen-
schulgemeinden
Vereinigte
Schulgemeinden
(Primar- und
Oberstufenschule)
Mit der politischen Gemeinde ver-
bundene Primarschulgemeinden
Mit der politischen Gemein- de verbundene
vereinigte Schulgemeinden
Bezirk Bülach

Bachenbülach
Hochfelden
Höri
Hüntwangen
Oberembrach
Wasterkingen
Wil
Winkel
Bülach
Embrach
Wil
Bassersdorf
Dietlikon
Eglisau
Glattfelden
Nürensdorf
Rafz
Rorbas-
Freienstein-
Teufen
Wallisellen
Embrach
Bülach
Lufingen
Kloten
Opfikon

Bezirk Dielsdorf
Bachs
Boppelsen
Buchs
Dällikon
Dänikon-
Hüttikon
Dielsdorf
Neerach
Niederglatt
Niederhasli
Niederweningen
Oberglatt
Otelfingen
Regensberg
Regensdorf
Rümlang
Schleinikon
Schöfflisdorf-
Oberweningen
Stadel
Steinmaur
Weiach
Dielsdorf
Niederhasli-
Niederglatt
Niederweningen
Otelfingen
Regensdorf
Rümlang-
Oberglatt
Stadel
Primar-
schulgemeinden
Oberstufen-
schulgemeinden
Vereinigte
Schulgemeinden
(Primar- und
Oberstufenschule)
Mit der politischen Gemeinde ver-
bundene Primarschulgemeinden
Mit der politischen Gemein- de verbundene
vereinigte Schulgemeinden

Bezirk Dietikon
Aesch
Birmensdorf
Oetwil-
Geroldswil
Unterengstringen
Weiningen
Birmensdorf-
Aesch
Weiningen
Oberengstringen
Uitikon
Urdorf
Dietikon
Schlieren

Die Zivilgemeinden

Bezirke Zürich, Affoltern, Horgen, Meilen, Dietikon

keine

Bezirk Hinwil

Gossau, Tann, Unter-Dürnten


Bezirk Uster

Brüttisellen


Bezirk Pfäffikon

Bauma, Neschwil


Bezirk Winterthur

Wiesendangen


Bezirk Andelfingen

Berg a.I., Gräslikon, Guntalingen, Oerlingen, Rudolfingen, Trüllikon, Wildensbuch

Bezirk Bülach

Breite-Hakab, Oberwil


Bezirk Dielsdorf

Adlikon, Niederhasli, Oberhasli, Stadel, Watt, Windlach

___________
FN1 OS 33, 339 und GS I, 40.
FN 131.4.
FN 141.11.
FN 161.
FN 162.
FN 175.2.
FN 211.1.
FN 271 und 321.
FN 312.
FN10 611.
FN11 681.
FN12 SR 141.0.
FN13 Für die amtliche Verwahrung der Ausweisschriften für Ausländer können Staatsverträge die Hinterlegung eines Ersatzpapieres als genügend erklären.
FN14 Siehe auch 173.1 (OS 49, 363) und 173.4 (OS 49, 406).
FN15 Text siehe OS 33, 339.
FN16 Text siehe ZG 1, 512.
FN17 Vom Bundesrat am 3. Dezember 1926 genehmigt, mit Vorbehalt zu § 35 Abs. 3 (OS 33, 394).
FN18 Aufgehoben durch Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (OS 48, 197). In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 264).
FN19 Fassung gemäss Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (OS 48, 197). In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 264).
FN20 Aufgehoben durch Wahlgesetz vom 4. September 1983 (OS 48, 785). In Kraft seit 1. Januar 1985 (OS 49, 140).
FN21 Eingefügt durch Wahlgesetz vom 4. September 1983 (OS 48, 785). In Kraft seit 1. Januar 1985 (OS 49, 140).
FN22 Fassung gemäss Wahlgesetz vom 4. September 1983 (OS 48, 785). In Kraft seit 1. Januar 1985 (OS 49, 140).
FN23 Abs. 3 und 4 aufgehoben durch G vom 23. September 1984 (OS 49, 155). In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 49, 165).
FN24 Aufgehoben durch G vom 23. September 1984 (OS 49, 155). In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 49, 165).
FN25 Eingefügt durch G vom 23. September 1984 (OS 49, 155). In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 49, 165).
FN26 Fassung gemäss G vom 23. September 1984 (OS 49, 155). In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 49, 165).
FN27 Eingefügt durch G über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 (OS 49, 363). In Kraft seit 1. Juli 1985 (OS 49, 369).
FN28 Fassung gemäss G über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 (OS 49, 363). In Kraft seit 1. Juli 1985 (OS 49, 369).
FN29 Eingefügt durch G vom 24. September 1989 (OS 50, 720). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 275).
FN30 Fassung gemäss G vom 24. September 1989 (OS 50, 720). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 275).
FN31 Eingefügt durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
FN32 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
FN33 Eingefügt durch G über die Strafprozessordnung vom 1. September 1991 (OS 51, 851). In Kraft seit 1. Juli 1992 (OS 52, 23).
FN34 Fassung gemäss G über die Strafprozessordnung vom 1. September 1991 (OS 51, 851). In Kraft seit 1. Juli 1992 (OS 52, 23).
FN35 Eingefügt durch KRB vom 15. März 1993 (OS 52, 417). In Kraft seit 1. Januar 1994.
FN36 Aufgehoben durch Wahlgesetz vom 28. November 1993 (OS 52, 612). In Kraft seit 1. Oktober 1994 (OS 52, 621).