Reglement
für die Studierenden und Auditoren der Universität Zürich
(vom 17.Januar 1967) FN1

Erster Teil: Studierende

§ 1. Als Studierende der Universität Zürich gelten die vom Rektor durch Immatrikulation aufgenommenen Personen.

Die Immatrikulation ist die Aufnahme zum ordentlichen Studium an einer Fakultät der Universität. Die Wahl der Fakultät steht insoweit frei, als die für die Immatrikulation an den einzelnen Fakultäten verlangten Voraussetzungen erfüllt sind.

I. Voraussetzungen für die Immatrikulation

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Für die Immatrikulation müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

1. vollendetes 18. Altersjahr,

2. einwandfreier Leumund,

3. ausreichende Vorbildung,

4. allfälliger Nachweis der erfolgten Voranmeldung.

§ 3. Die Vorbildung gilt als ausreichend zum Studium an allen Fakultäten, sofern ein Ausweis folgender Art beigebracht wird (vgl. § 19):

1. Maturitätszeugnis eines Zürcher kantonalen Literar- oder Realgymnasiums;

2. Maturitätszeugnis einer Zürcher kantonalen Oberrealschule;

3. Maturitätszeugnis eines zürcherischen kantonalen Wirtschaftsgymnasiums, des Wirtschaftsgymnasiums der Töchterschule der Stadt Zürich oder ein Maturitätszeugnis der Typen B oder C der zürcherischen Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene;

4. Maturitätszeugnis der Zürcher Kantonalen Maturitätskommission nach Typus A, B, C, D oder E;

5. FN10 nach den Bestimmungen des Bundes über die eidgenössischen Maturitätsprüfungen ausgestellte Maturitätszeugnisse der Typen A, B, C, D oder E;

6. Maturitätszeugnis einer ausserkantonalen oder einer kommunalen Mittelschule, sofern es demjenigen der Zürcher kantonalen Mittelschulen im wesentlichen gleichwertig ist;

7. Maturitätszeugnis einer privaten schweizerischen Mittelschule, deren Zeugnisse für die Immatrikulation anerkannt worden sind;

8. FN15 entsprechendes gleichwertiges Abgangszeugnis einer gleichwertigen ausländischen Mittelschule allgemeinbildenden Charakters gemäss Ziffern 1 und 2;

9. Lizentiats- und gleichwertige Diplome von schweizerischen Hochschulen sowie gleichwertige Diplome von ausländischen Hochschulen, nach Anhören der gewählten Fakultät.

. . . FN14

Das Rektorat ist berechtigt, die Zulassung von Studierenden aus Ländern, deren Mittelschulausweise nicht den schweizerischen gleichwertig sind, vom Bestehen einer Aufnahmeprüfung abhängig zu machen.

Die Abgangszeugnisse ausserkantonaler, eidgenössischer oder ausländischer Hochschulen berechtigen zur Immatrikulation an der Universität Zürich, sofern die Aufnahme an die betreffende Hochschule aufgrund von Zeugnissen erfolgte, die den Bestimmungen dieses Reglementes entsprechen.

Abgangszeugnisse von schweizerischen und entsprechenden ausländischen Hochschulen berechtigen den Inhaber, sofern er mindestens zwei volle Semester an der betreffenden Hochschule immatrikuliert war, zur Immatrikulation für die Dauer von ein bis zwei Gastsemestern, auch wenn die Voraussetzungen in bezug auf die für eine Immatrikulation erforderlichen Zeugnisse nicht erfüllt sind (Gaststudent). Die Zulassung beschränkt sich auf die bisherige Studienrichtung. Das Rektorat kann in begründeten Fällen die Immatrikulationsdauer auf vier Gastsemester verlängern.

§ 4. Die grundsätzliche Anerkennung von Abgangszeugnissen nichtkantonaler Mittelschulen für die Immatrikulation an allen oder einzelnen Fakultäten der Universität Zürich erfolgt durch die Hochschulkommission. Gegen Entscheide der Hochschulkommission ist der Rekurs an den Erziehungsrat zulässig.

B. Besondere Bestimmungen

§ 5. Für die Immatrikulation an der Theologischen Fakultät werden ausser den in § 3 dieses Reglementes genannten Zeugnissen noch folgende Ausweise anerkannt:

1. Maturitätszeugnisse einer schweizerischen kantonalen oder kommunalen Handelsschule, sofern diese nicht nach dem Lehrplan für Gymnasien wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Richtung unterrichten, nach einer vor der kantonalen Maturitätskommission bestandenen Ergänzungsprüfung in den Fächern Französisch, Latein oder Englisch oder Italienisch oder Griechisch, Physik oder Geschichte, Mathematik und Biologie;

2. Zeugnis über die bestandene Aufnahmeprüfung an die Eidgenössische Technische Hochschule mit Ausnahme des Aufnahmezeugnisses der Landwirtschaftlichen Abteilung;

3. Zeugnis über die bestandene Aufnahmeprüfung an eine ausländische Schule gleichen Ranges wie die Eidgenössische Technische Hochschule;

4. Abgangszeugnis des Zürcher kantonalen Unterseminars oder einer anderen zürcherischen Lehrerbildungsanstalt, die sich in Organisation und Lehrplan dem Unterseminar angepasst hat;

5. Maturitätszeugnis der Lehramtsabteilungen der Kantonsschule Zürcher Oberland, der Kantonsschule Zürcher Unterland, der Oberreal- und Lehramtsschule Winterthur und der zürcherischen Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene;

6. in einem regulären Ausbildungsgang erworbenes Lehrerpatent des Kantons Zürich;

7. FN8

8. Maturitätszeugnis der Zürcher kantonalen Maturitätskommission, wenn statt Latein und Griechisch Englisch, Italienisch, Spanisch oder statt einer dieser Sprachen Darstellende Geometrie gewählt wurde;

9. an einer schweizerischen Schule erworbenes Sekundarlehrer- oder Bezirkslehrerpatent.

§ 6. Für die Immatrikulation an der Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät werden ausser den in § 3 dieses Reglementes genannten Zeugnissen noch folgende Ausweise anerkannt:

1. Maturitätszeugnisse gleichwertiger ausländischer Wirtschaftsgymnasien gemäss § 3, Ziffer 3;

2. Maturitätszeugnis einer schweizerischen kantonalen oder kommunalen Handelsschule, sofern diese nicht nach dem Lehrplan für Gymnasien wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Richtung unterrichten, nach einer vor der kantonalen Maturitätskommission bestandenen Ergänzungsprüfung in den Fächern Französisch, Latein oder Englisch oder Italienisch oder Griechisch, Physik oder Geschichte, Mathematik und Biologie;

3. Abgangszeugnis des Zürcher kantonalen Unterseminars oder einer anderen zürcherischen Lehrerbildungsanstalt, die sich in Organisation und Lehrplan dem Unterseminar angepasst hat;

4. Maturitätszeugnis der Lehramtsabteilung der Kantonsschule Zürcher Oberland, der Kantonsschule Zürcher Unterland, der Oberreal- und Lehramtsschule Winterthur und der zürcherischen Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene;

5. in einem regulären Ausbildungsgang erworbenes Lehrerpatent des Kantons Zürich;

6. Zeugnis über die bestandene Aufnahmeprüfung an die Eidgenössische Technische Hochschule mit Ausnahme des Aufnahmezeugnisses der Landwirtschaftlichen Abteilung;

7. Zeugnis über die bestandene volle Aufnahmeprüfung der Hochschule St. Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.

§ 7.

§ 8. Für die Immatrikulation an der Philosophischen Fakultät I werden ausser den in § 3 dieses Reglementes genannten Zeugnissen noch folgende Ausweise anerkannt:

1. Maturitätszeugnis einer schweizerischen kantonalen oder kommunalen Handelsschule, sofern diese nicht nach dem Lehrplan für Gymnasien wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Richtung unterrichten, nach einer vor der kantonalen Maturitätskommission bestandenen Ergänzungsprüfung in den Fächern Französisch, Latein oder Englisch oder Italienisch oder Griechisch, Physik oder Geschichte, Mathematik und Biologie;

2. Zeugnis über die bestandene Aufnahmeprüfung an die Eidgenössische Technische Hochschule mit Ausnahme des Aufnahmezeugnisses der Landwirtschaftlichen Abteilung;

3. Zeugnis über die bestandene Aufnahmeprüfung an eine ausländische Schule gleichen Ranges wie die Eidgenössische Technische Hochschule;

4. Abgangszeugnis des Zürcher kantonalen Unterseminars oder einer anderen zürcherischen Lehrerbildungsanstalt, die sich in Organisation und Lehrplan dem Unterseminar angepasst hat;

5. Maturitätszeugnis der Lehramtsabteilungen der Kantonsschule Zürcher Oberland, der Kantonsschule Zürcher Unterland, der Oberreal- und Lehramtsschule Winterthur und der zürcherischen Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene;

6. in einem regulären Ausbildungsgang erworbenes Lehrerpatent des Kantons Zürich;

7. FN8

8. Maturitätszeugnis der Zürcher kantonalen Maturitätskommission, wenn statt Latein und Griechisch Englisch, Italienisch, Spanisch oder statt einer dieser Sprachen Darstellende Geometrie gewählt wurde;

9. an einer schweizerischen Schule erworbenes Sekundarlehrer- oder Bezirkslehrerpatent.

§ 9. Für die Immatrikulation an der Philosophischen Fakultät II werden ausser den in § 3 dieses Reglementes genannten Zeugnissen noch folgende Ausweise anerkannt:

1. Maturitätszeugnis einer schweizerischen kantonalen oder kommunalen Handelsschule, sofern diese nicht nach dem Lehrplan für Gymnasien wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Richtung unterrichten, nach einer vor der kantonalen Maturitätskommission bestandenen Ergänzungsprüfung in den Fächern Französisch, Latein oder Englisch oder Italienisch oder Griechisch, Physik oder Geschichte, Mathematik und Biologie;

2. Maturitätszeugnis der Zürcher kantonalen Maturitätskommission, wenn statt Latein und Griechisch Englisch und Italienisch oder statt einer dieser Sprachen ausgedehntere Mathematik gewählt wurde;

3. Zeugnis über die bestandene Aufnahmeprüfung an die Eidgenössische Technische Hochschule oder an eine ausländische Schule gleichen Ranges;

4. Abgangszeugnis des Zürcher kantonalen Unterseminars oder einer anderen zürcherischen Lehrerbildungsanstalt, die sich in Organisation und Lehrplan dem Unterseminar angepasst hat;

5. Maturitätszeugnis der Lehramtsabteilungen der Kantonsschule Zürcher Oberland, der Kantonsschule Zürcher Unterland, der Oberreal- und Lehramtsschule Winterthur und der zürcherischen Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene;

6. in einem regulären Ausbildungsgang erworbenes Lehrerpatent des Kantons Zürich;

7. FN8

8. Diplom des kantonalen Technikums in Winterthur oder eines anderen ausserkantonalen Technikums von gleichem Rang nach einer vor der Zürcher kantonalen Maturitätskommission bestandenen Ergänzungsprüfung in den Fächern Deutsch, Französisch, Geschichte, Geographie und Biologie;

9. an einer schweizerischen Schule erworbenes Sekundarlehrer- oder Bezirkslehrerpatent.

Bbis. FN9 Bestimmungen über Abgangszeugnisse ausserkantonaler

Seminare und Lehramtsschulen

§ 9a. FN4, FN9 Für die Immatrikulation an allen Fakultäten, mit Ausnahme der Medizinischen und der Veterinär-medizinischen Fakultät, werden die Maturitätsausweise ausserkantonaler Seminare bzw. Lehramtsschulen unter folgenden Voraussetzungen anerkannt:

1. die Mindestdauer der Ausbildung beträgt 121/2 Jahre (davon mindestens vier an einer Mittelschule), von Beginn der Primarschule an gerechnet;

2. der Fächerkanon und die Stundenzahl pro Fach entsprechen denjenigen an den kantonalen Unterseminarien bzw. Lehramtsschulen; . . . FN11

3. die Abnahme der Abschlussprüfung entspricht in bezug auf Umfang (Zahl der schriftlich und/oder mündlich geprüften Fächer) und Anforderungen (erforderliche Noten) den Bedingungen an den kantonalen Unterseminarien bzw. Lehramtsschulen oder denjenigen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung vom 22. Mai 1968;

4. Unterricht und Abschlussprüfungen werden von der kantonalen Maturitätskommission periodisch überprüft.

. . . FN11

§ 9 b. FN4, FN9 Für die Immatrikulation an allen Fakultäten, mit Ausnahme der Medizinischen und der Veterinär-medizinischen Fakultät, werden die ausserkantonalen, aufgrund einer seminaristischen Ausbildung erworbenen Primarlehrerpatente unter folgenden Voraussetzungen anerkannt:

1. die Mindestdauer der Ausbildung beträgt 14 Jahre, von Beginn der Primarschule an gerechnet;

2. das Rahmenprogramm der Schweizerischen Konferenz der Direktoren von Lehrerbildungsinstitutionen für den allgemein- und berufsbildenden Unterricht an den Lehrerseminaren vom 6. Juli 1979 wird vollumfänglich verwirklicht;

3. die Abnahme der Abschlussprüfung entspricht in bezug auf Umfang (Zahl der schriftlich und/oder mündlich geprüften Fächer) und Anforderungen (erforderliche Noten) den Bedingungen an den kantonalen Unterseminarien bzw. Lehramtsschulen oder denjenigen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung vom 22. Mai 1968;

4. Unterricht und Abschlussprüfungen werden von der kantonalen Maturitätskommission periodisch überprüft.

§ 9 c. FN4, FN9 Für die Immatrikulation an allen Fakultäten, mit Ausnahme der Medizinischen und der Veterinär-medizinischen Fakultät, werden die Abgangszeugnisse ausserkantonaler Seminare und Lehramtsschulen, welche die in §§ 9a und 9b genannten Bedingungen nicht erfüllen unter folgenden Voraussetzungen anerkannt:

1. die Mindestdauer der Ausbildung beträgt 121/2 Jahre (davon mindestens vier an einer Mittelschule), von Beginn der Primarschule an gerechnet;

2. die Schule stellt aufgrund einer Abschlussprüfung ein Zeugnis aus;

3. der Kandidat besteht vor der kantonalen Maturitätskommission eine Ergänzungsprüfung in den Fächern zweite Landessprache, zweite Fremdsprache, Mathematik und Physik oder Chemie oder Biologie; Umfang, Anforderungen und Bewertung dieser Prüfungen entsprechen denjenigen an den kantonalen Unterseminarien bzw. Lehramtsschulen; die Gesamtleistung der Prüfung ist ungenügend, wenn in den vier Fächern zusammen eine Notensumme von weniger als 16 Punkten erreicht wird oder wenn in zwei Fächern Noten unter 4 auftreten, deren Summe weniger als 7 Punkte beträgt, oder wenn in mehr als zwei Fächern Noten unter 4 auftreten oder wenn in einem Fach eine Note unter 3 auftritt; die Prüfung kann einmal wiederholt werden.

§ 9 d. FN4, FN9 Die in einem andern Hochschulkanton bestandene Prüfung, die zur Immatrikulation berechtigt, kann von der kantonalen Maturitätskommission anerkannt werden, wenn die Bedingungen von § 9c erfüllt sind.

§ 9 e. FN4, FN9 Auf Gesuch der ausserkantonalen Seminare bzw. Lehramtsschulen überprüft die kantonale Maturitätskommission, ob die in §§ 9a und 9b genannten Bedingungen erfüllt sind und stellt Antrag an die Hochschulkommission, die über die Anerkennung entscheidet.

Gegen Entscheide der Hochschulkommission ist der Rekurs an den Erziehungsrat zulässig.

§ 9 f. FN4, FN9 Der Ausweis, der zur Immatrikulation an einer anderen schweizerischen Hochschule berechtigt, kann von der Hochschulkommission anerkannt werden, wenn die in §§ 9a und 9b genannten Bedingungen erfüllt sind.

II. Die Immatrikulation

§ 10. FN12 Das Immatrikulationsverfahren wird mit der schriftlichen Anmeldung der Bewerber eröffnet.

Die Modalitäten (verbindlicher Anmeldetermin und -ort sowie erforderliche Unterlagen) gibt das Rektorat im Vorlesungsverzeichnis und durch entsprechende Publikation bekannt. Eine spätere Anmeldung kann nur erfolgen, wenn für die Verspätung wichtige Gründe wie Krankheit, Militärdienst, Examen usw. nachgewiesen werden können.

§ 10 a. FN6 Das Rektorat kann eine Voranmeldung für gewisse Fachgebiete, deren Kapazität beschränkt ist, obligatorisch erklären. Eine verspätete Voranmeldung oder eine Immatrikulation ohne Voranmeldung kann bei wichtigen Gründen (§ 10 Abs. 2) erfolgen sowie für den Fall, dass die Kapazität nicht ausgeschöpft ist. Das Rektorat informiert über Voranmeldeaktionen im Vorlesungsverzeichnis und durch entsprechende Publikation.

Bewerber, deren Eltern nicht im Kanton Zürich Wohnsitz haben, können an der Universität Zürich als Studienanfänger eines Faches, für das die Voranmeldepflicht besteht, nicht immatrikuliert werden, wenn sie vom zuständigen gesamtschweizerischen Organ an eine andere Universität umgeleitet werden. Das Rektorat kann sie später für eine Fortsetzung des Studiums in Zürich immatrikulieren, wenn ein entsprechender Antrag des gesamtschweizerischen Organs vorliegt.

Studierende, die bereits immatrikuliert sind und auf ein Fachgebiet wechseln wollen, für das die Voranmeldung angeordnet wurde, haben sich der Voranmeldung zu unterziehen.

§ 10 b. FN12 Bewerber, deren Wohnsitz sich im Ausland befindet oder die ausländische Vorbildungs- und Studienausweise vorweisen, haben der Anmeldung sämtliche Vorbildungs- und Studienausweise in beglaubigter Kopie beizulegen.

§ 11. Die Erziehungsdirektion kann nach Anhören des Rektorates die Zulassung ausländischer ordentlicher Studierender und Gastreferenten beschränken, sofern die Aufnahmefähigkeit für eine Studienrichtung erschöpft ist. Das Rektorat regelt diesbezügliche Zulassungskriterien nach Anhören der Immatrikulationskommission.

§ 11 a. FN6 Bewerber, die an einer Hochschule eine Prüfung wiederholt nicht bestanden haben und deswegen endgültig abgewiesen worden sind, bleiben von der Immatrikulation in der gleichen Studienrichtung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Rektor kann nach Anhören der betreffenden Fakultät Ausnahmen bewilligen.

§ 11 b. FN6 Die gleichzeitige Immatrikulation an zwei oder mehreren Hochschulen ist unstatthaft. Beurlaubte dürfen sich nicht an einer anderen Hochschule immatrikulieren lassen. Für ausländische Gaststudierende kann das Rektorat Ausnahmen bewilligen.

§ 12. FN7 Das Rektorat entscheidet über:

a) Zulassung der Studienbewerber zur Immatrikulation,

b) die Streichung aus dem Verzeichnis der Studierenden,

c) die Verlängerung der Immatrikulationsberechtigung,

d) die Wiederaufnahme von Studierenden,

e) die Anrechnung von Semestern auf die Studiendauer,

f) die Befugnis zum Wechseln von Studienfach und Fakultät bzw. Abteilung.

Rekurse über Entscheide gemäss Abs. 1 lit. a-f sind dem Rektorat innert 20 Tagen nach Mitteilung zuhanden der Hochschulkommission als erster Rekursinstanz einzureichen. Alle Rekurse werden vom Rektorat zunächst als Wiedererwägungsgesuche unter Beizug der Immatrikulationskommission behandelt.

Für Rekursverfahren wegen Nichtzulassung zur Immatrikulation und Ausschluss aus disziplinarischen Gründen sind die Disziplinarorgane zuständig (§§ 15 a und 52).

§ 12 a. Die Dauer der Immatrikulationsberechtigung richtet sich nach der normalen Höchststudiendauer der einzelnen Fakultäten bzw. Abteilungen.

Die Studiendauer ist durch zwei Termine untergliedert. Ein Studierender wird durch das Rektorat auf seine Lage aufmerksam gemacht und an die Studienberatung verwiesen, wenn er sich

a) beim Eintreten des ersten Termins noch keiner propädeutischen Kontrolle gemäss den Bestimmungen der Fakultäten unterzogen hat;

b) beim Eintreten des zweiten Termins noch nicht zu den Schlussprüfungen (Lizentiat oder Diplom) angemeldet hat.

Studierende, die sich bis zum Ablauf der normalen Höchststudiendauer nicht zu den Schlussprüfungen angemeldet haben, werden aus dem Verzeichnis der Studierenden gestrichen. Die Verlängerung der Immatrikulationsberechtigung sowie die Wiederaufnahme aus besonderen Gründen bleiben vorbehalten.

Termine und normale Höchststudiendauer sind wie folgt geregelt:

1. 2. Normale

Termin Termin Höchst-
studiendauer
Zeitpunkt: Semesterende

Studierende, deren Studienverlauf nicht der gegliederten normalen Höchststudiendauer entspricht, haben sich an die Studienberater (gemäss § 12 b Abs. 2) zu wenden.

Die Immatrikulationsdauer der Doktoranden richtet sich nach den Prüfungsordnungen der Fakultäten.

§ 12 b. Der Senatsausschuss erlässt Richtlinien zur Studienberatung.

Die Fakultäten bezeichnen für jedes Fachgebiet, in dem ein akademischer Grad erworben werden kann, wenigstens einen für die Studienberatung verantwortlichen Dozenten oder Oberassistenten (Oberarzt). Der Studienberater arbeitet eng mit dem Rektorat zusammen.

§ 12 c. Der Senatsausschuss erlässt Richtlinien über die Anrechnung von Semestern auf die normale Höchststudiendauer (Urlaub, Militärdienst, Wechsel von Hochschule, Fakultät bzw. Abteilung und Hauptfach; Prüfungsrepetition und andere wichtige Nichtanrechnungsgründe) sowie über die Verlängerung der Immatrikulationsberechtigung und über die Wiederaufnahme.

Die Fakultäten oder Abteilungen (bzw. die Verantwortlichen der Fachgebiete, in denen ein akademischer Grad erworben werden kann) erlassen Richtlinien über eine praktikable Studiengestaltung. Geregelt werden insbesondere Studienbegleitung und -kontrolle.

Die Richtlinien gemäss Abs. 1 sowie jene gemäss § 12 b Abs. 1 werden im Vorlesungsverzeichnis publiziert. Die Richtlinien gemäss § 12 c Abs. 2 sind bei den Dekanaten aufzulegen.

§ 12 d. FN5

§ 13. FN7 Zur Immatrikulation haben die Bewerber nach Erfüllung allfälliger Voranmeldebedingungen auf der Universitätskanzlei folgende Unterlagen einzureichen:

a) das ausgefüllte Anmeldeformular;

b) Studienausweise (Maturitätszeugnis, Ausweis über Ergänzungsprüfungen usw.);

c) das Abgangszeugnis (Exmatrikel; Ausnahme § 11 b) einer anderen Hochschule, falls der Bewerber bereits an einer solchen studiert hat;

d) ein Passfoto

e) einen amtlichen Ausweis über das zurückgelegte 18. Altersjahr und ein genügendes Leumundszeugnis; auf diese Belege wird verzichtet, wenn ein unmittelbar vor der Immatrikulation erworbener Studienausweis eingereicht wird, der nur an genügend beleumdete, über 18 Jahre alte Personen erteilt wird;

f) das ausgefüllte Anmeldeformular für die Krankenkasse beider Hochschulen.

Das Rektorat kann vom Bewerber weitere zur Gesuchsbehandlung erforderliche Auskünfte verlangen.

Die Studienausweise sind im Original einzureichen; amtlich beglaubigte Abschriften von Studienausweisen werden nur entgegengenommen, wenn die Originale infolge besonderer Gründe nicht beigebracht werden können. Zu Studienausweisen, die nicht in deutscher, französischer, englischer, italienischer oder lateinischer Sprache abgefasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung in einer der genannten Sprachen beizulegen.

Bei der Anmeldung wird das geltende Reglement für die Studierenden und Auditoren ausgehändigt.

§ 14. FN7 Mit der Anmeldung zur Immatrikulation ist eine Gebühr von Fr. 25 zu entrichten.

§ 15. FN7 Fremdsprachige Bewerber für die Immatrikulation müssen die deutsche Sprache soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht zu folgen vermögen. Das Rektorat kann eine kurze Prüfung in Deutsch anordnen.

Über das Resultat der Prüfung werden folgende Zensuren erteilt: bestanden, bedingt bestanden, nicht bestanden. Bewerber, welche die Prüfung bestanden haben, werden zur Immatrikulation zugelassen; Bewerbern, die sie bedingt bestanden haben, wird die befristete Immatrikulation für zwei Semester bewilligt. Bewerbern, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird die Immatrikulation verweigert. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Studierende, denen, gestützt auf das Resultat der ersten Prüfung, die befristete Immatrikulation bewilligt worden war, haben sich bis spätestens am Ende des zweiten Semesters für die Wiederholung der Prüfung zu stellen. Nach bestandener Prüfung wird ihnen die volle Immatrikulation im Sinne von § 20 lit. a zugebilligt; bestehen sie die Prüfung nicht, werden sie aus dem Verzeichnis der Studierenden gestrichen. Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 10; sie ist auf der Universitätskanzlei zu entrichten.

§ 15 a. FN6 Bewerber, die an einer anderen Hochschule aus disziplinarischen Gründen ausgeschlossen worden sind oder die sonst in schwerer Weise gegen die Ordnung von Lehranstalten verstossen haben, können nicht immatrikuliert werden, wenn Art und Schwere des Vergehens nach der Disziplinarordnung der Universität Zürich die Strafe des Ausschlusses rechtfertigen würden.

Gegen die Ablehnung eines Immatrikulationsgesuches aus disziplinarischen Gründen durch das Rektorat kann innert 20 Tagen Rekurs an den Disziplinarausschuss eingereicht werden. Entscheide des Disziplinarausschusses können innert 20 Tagen an die Erziehungsdirektion weitergezogen werden.

§ 16. FN7 Wird die Immatrikulation bewilligt, werden dem Bewerber das Testatheft, die Legitimationskarte, der Einschreibebogen und die von der Universitätskanzlei nicht mehr benötigten Gesuchsbelege zugestellt. Dadurch ist die Immatrikulation vollzogen.

Durch die Immatrikulation verpflichtet sich der Student, sich an die geltenden Bestimmungen und Vorschriften zu halten.

Eine Verweigerung der Immatrikulation wird dem Bewerber in einer begründeten Verfügung durch das Rektorat mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet, unter Beilage der von ihm eingereichten Dokumente.

§ 17.

§ 18. FN5

§ 19. Die Immatrikulation an einer Fakultät schliesst nicht die Berechtigung für die Zulassung zu den Abschlussprüfungen in sich. Die Zulassung zu Abschlussprüfungen ist durch die Promotionsordnungen und die Reglemente über Fach- und Diplomprüfungen der einzelnen Fakultäten geregelt.

III. Rechte und Pflichten der Studierenden

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 20. FN7 Durch die Immatrikulation erhalten die Studierenden insbesondere das Recht:

a) während der Dauer der normalen Höchststudienzeit an der Universität Zürich zu studieren; eine Wiederaufnahme aus besonderen Gründen gemäss § 12 a bleibt vorbehalten. Für Gaststudenten wird die Dauer der Immatrikulation im Einzelfalle bestimmt (vgl. § 3 Abs. 5); Wiederaufnahme ist unzulässig;

b) Vorlesungen, Übungen, Laboratorien und Kliniken, für welche nicht bestimmte Voraussetzungen (Vorbildung, abgelegte Prüfungen usw.) vorgeschrieben sind, nach freier Wahl zu belegen und zu besuchen;

c) für die testatpflichtigen Vorlesungen, Übungen, Laboratorien und Kliniken, die sie belegt und besucht haben, die Schlusstestate der Dozenten einzuholen;

d) die Zentralbibliothek, die Bibliothek der Eidgenössischen Technischen Hochschule, die Seminarbibliotheken, die Sammlungen und die Anstalten für den Unterricht reglementarisch zu benützen;

e) an den vom Akademischen Sportverband durchgeführten Turnübungen und Spielen teilzunehmen.

Studierende, die vom Rektorat an die Studienberatung gewiesen werden, haben dieser Anordnung Folge zu leisten.

Die Studierenden sind verpflichtet, die vor der Immatrikulation und bei der Semestereinschreibung vom Rektorat vorgelegten Fragebogen und statistischen Erhebungsblätter zum Studienverlauf vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.

Wer die Pflichten gemäss Absatz 2 oder 3 dieses Paragraphen nicht erfüllt, wird nicht immatrikuliert oder aus dem Verzeichnis der Studierenden gestrichen.

§ 21. FN7 Die Studierenden haben sich nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 / 13. März 1964 FN3 gegen Krankheit und Unfall zu versichern.

Solange eine eigens für die Studierenden der Universität Zürich oder allenfalls für mehrere Hochschulen gemeinsam errichtete Krankenkasse besteht, haben die Studierenden dieser beizutreten.

Besteht keine Krankenkasse im Sinne von Abs. 2, so hat die Erziehungsdirektion für den Abschluss eines Kollektivvertrages mit einer anerkannten Krankenkasse zu sorgen, dem die Studierenden beizutreten haben.

Die Prämien für die Krankenversicherung sind von den Studierenden semesterweise mit dem Semesterbeitrag zu entrichten.

Krankmeldungen haben innert fünf Tagen nach Ausbruch der Krankheit bei der Geschäftsstelle der Krankenkasse zu erfolgen (Bezug eines Krankenscheines).

Die Studierenden sind nach Massgabe des jeweiligen Vertrages zwischen der Finanzdirektion des Kantons Zürich und einer Unfallversicherungsgesellschaft für Betriebsunfälle und Unfälle bei Veranstaltungen des Akademischen Sportverbandes versichert.

Die Prämien für die Unfallversicherung sind von den Studierenden semesterweise mit dem Semesterbeitrag zu entrichten.

Unfälle sind der Universitätskasse unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars spätestens sieben Tage nach dem Unfall anzumelden.

Allfällige Prämienrückerstattungen (Gewinnanteile) der Versicherungsgesellschaft werden der Kasse zur Unterstützung bedürftiger Studierender der Universität Zürich zugewiesen.

§ 22. FN7 Die Studierenden sind grundsätzlich berechtigt, an eine andere Fakultät der Universität überzutreten, sofern ihre Studienausweise für die Einschreibung an der neu gewählten Fakultät ausreichen.

Bei einem solchen Wechsel sind die Bestimmungen über die Höchststudiendauer angemessen anzuwenden. Für Ausländer ist ein Fakultätswechsel nur möglich, sofern genügend Plätze vorhanden sind.

Fakultäts- bzw. Hauptfachwechsel können nur auf den Anfang eines Semesters erfolgen. Für das Verfahren gilt § 10. Die Umschreibung erfolgt gegen eine Behandlungsgebühr von Fr. 10. FN12

§ 23. FN7 Jede Adressänderung hat der Studierende innert 10 Tagen der Universitätskanzlei anzuzeigen. Postzustellungen an die bisherige Adresse gelten als rechtmässig erfolgt, wenn die Adressänderung nicht angezeigt wurde.

§ 24. Studierende, die wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Fortsetzung des Studiums ungeeignet erscheinen, können ausgeschlossen werden.

Nach Anhören des Studierenden stellt der Rektor mit Zustimmung des Senatsausschusses Antrag auf Ausschluss. Der Ausschluss wird von der Erziehungsdirektion verfügt.

Von der Einleitung eines Ausschlussverfahrens und von der Entscheidung der Erziehungsdirektion wird den Eltern oder dem Vormund des Studierenden Kenntnis gegeben.

B. Semestereinschreibung, Belegung der Lehrveranstaltungen FN7

§ 25. FN7 Jeder Studierende hat jeweils auf Semesterbeginn die Unterlagen für die Semestereinschreibung einzureichen und die geschuldeten Gebühren zu entrichten.

§ 26. FN7 Das Rektorat fordert in der Regel am Ende jedes Semesters die immatrikulierten Studierenden schriftlich auf, die Unterlagen für die Einschreibung für das kommende Semester einzureichen. Dazu werden den Studierenden das persönliche Datenblatt und der Einschreibebogen zugestellt. Neuimmatrikulierte erhalten den Einschreibebogen mit dem Zulassungsentscheid.

Sämtliche Vorlesungen, Übungen, Seminare, Laborkurse und Kliniken, die der Studierende zu besuchen wünscht, sind auf dem Einschreibebogen einzutragen. Zu beachten sind die Bestimmungen einzelner Prüfungsreglemente über Pflichtvorlesungen und die Mindestzahl der Vorlesungsstunden, die in jedem Fall vier Stunden beträgt, sofern die Fakultäten nichts anderes beschliessen.

Sofern ein Studierender seine Unterlagen für die Semestereinschreibung nicht erhält, hat er sich innerhalb der Einschreibefrist auf der Universitätskanzlei zu melden.

§ 27. FN7 Die Unterlagen für die Semestereinschreibung sind für das Wintersemester bis 15. November und für das Sommersemester bis 15. Mai auf dem Postweg oder bei den bezeichneten Stellen einzureichen.

Eine verspätete Einreichung wird nur aufgrund einer besonderen Bewilligung des Rektorats entgegengenommen. Für diese Bewilligung ist eine Gebühr von Fr. 20 zu entrichten, die beim Vorliegen besonderer Gründe (Krankheit, Militärdienst usw.) erlassen werden kann.

§ 28. FN7 Folgende Unterlagen sind einzureichen:

a) das ergänzte bzw. korrigierte persönliche Datenblatt (gilt nicht für Neu-Immatrikulierte);

b) der ausgefüllte Einschreibebogen;

c) die Lohndeklaration des Arbeitgebers über geleistete AHV-Beiträge (gilt nur für AHV-Beitragspflichtige und nur für die Wintersemester-Einschreibung)

Das Rektorat kann weitere, zur Gesuchsbehandlung erforderliche Auskünfte verlangen.

Allfällige Fragen im Zusammenhang mit der Semestereinschreibung sind vor der Einreichung der Unterlagen auf der Universitätskanzlei zu regeln, insbesondere für:

a) reduzierte Kollegiengeldpauschale;

b) Erlass der zusätzlichen Benützungsgebühren im Sinne der Verordnung über die Erhebung zusätzlicher Benützungsgebühren von Studierenden mit Wohnsitz im Ausland (Ausländergebührenverordnung);

c) Mitgliedschaft in der Krankenkasse beider Hochschulen.

§ 29. FN7 Reicht der Studierende nicht alle nötigen Unterlagen ein oder sind diese mangelhaft, so wird er vom Rektorat aufgefordert, den Mangel innerhalb einer Frist von 10 Tagen zu beheben.

Wird der Mangel nicht behoben und kann deshalb die Einschreibung administrativ nicht vorgenommen werden, so wird der Studierende aus dem Verzeichnis gestrichen.

§ 30. FN7 Sind die Unterlagen vollständig, so wird dem Studierenden die Rechnung mit dem Einzahlungsschein zugestellt.

§ 31. FN7 Kollegiengeldpauschale, Semesterbeiträge und zusätzliche Benützungsgebühr sind mittels Einzahlungsschein bis spätestens 30. November für das Wintersemester und spätestens 31. Mai für das Sommersemester einzubezahlen.

Nach unbenutztem Ablauf dieser Zahlungsfristen erfolgt eine Mahnung, die Rechnung innert 10 Tagen zu begleichen, andernfalls die Streichung aus dem Verzeichnis der Studierenden vorgenommen werde.

Begehren um Rechnungsberichtigung, insbesondere bei Unterlassungen im Sinne von § 28 Abs. 3, müssen innert 10 Tagen seit Rechnungsstellung bei der Universitätskanzlei gestellt werden. Andernfalls gilt die Rechnung als genehmigt und der ausgedruckte Betrag ist geschuldet. Wichtige Gründe im Sinne von § 10 Abs. 2 bleiben vorbehalten.

Bereits einbezahlte Gelder können bei Vorliegen besonderer Gründe zurückgefordert werden. Entsprechende Begehren sind innert der Zahlungsfrist zu stellen.

§ 32. FN7 Nach Eingang der Zahlung werden dem Studierenden folgende Unterlagen zugestellt:

a) Studienbescheinigung;

b) Semestermarke für die Legitimationskarte;

c) Testatheftseite mit Ausdruck der belegten Lehrveranstaltungen.

Damit ist die Semestereinschreibung abgeschlossen.

§ 33. FN7 Studierenden, die infolge wichtiger Gründe (Krankheit, Militärdienst usw.) an der Teilnahme am Unterricht verhindert sind, kann das Rektorat Urlaub gewähren.

Für die Einreichung des Urlaubsgesuches gelten die Fristen aus § 27.

Das Urlaubsgesuch hat zu enthalten: das Datenblatt, die Angabe des Beurlaubungsgrundes, die entsprechende Bestätigung (z. B.: Arztzeugnis, Marschbefehl usw.) und gegebenenfalls die Lohndeklaration des Arbeitgebers (AHV).

Bei positivem Entscheid werden dem Gesuchsteller die in § 30 genannten, auf die Beurlaubung hin angepassten Unterlagen zugestellt. Der Beurlaubte bleibt immatrikuliert und erhält die geltende Marke für die Legitimationskarte. Er hat die Prämien für die Unfallversicherung und die Krankenkasse sowie allenfalls den Beitrag zur AHV zu entrichten.

Ein negativer Entscheid ergeht schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung. Gleichzeitig wird dem abgewiesenen Gesuchsteller allenfalls eine Nachfrist von 10 Tagen eingeräumt, in der er die Unterlagen für die Einschreibung oder aber für die Exmatrikulation einreichen kann.

§ 34. FN7 Der Termin für die Erteilung der Schlusstestate wird am Schwarzen Brett bekanntgegeben. Bewilligungen für eine frühere Abmeldung werden nur im Falle von Krankheit, Militärdienst oder anderen wichtigen Gründen durch das Rektorat erteilt.

Nachträgliche Bescheinigungen über den Besuch von Kollegien werden nur ausnahmsweise ausgestellt. Die Dozenten sind nicht verpflichtet, nachträglich einverlangte Testate später als am Anfang des nächstfolgenden Semesters zu erteilen.

§ 35. FN7 Sofern Vorlesungen, Übungen, Laboratorien und Kliniken das vorherige Studium anderer Disziplinen voraussetzen, können die Dozenten verlangen, dass sich die Studierenden über die nötigen Vorkenntnisse ausweisen. Die Dozenten und die Fakultäten sind berechtigt, Studierenden den Besuch eines Kollegs zu untersagen, wenn der Nachweis über die verlangten Vorkenntnisse nicht erbracht wird.

Der Besuch von Kliniken und Polikliniken sowie der Vorlesungen und Kurse klinischen Charakters wird durch das Reglement über die medizinischen Prüfungen und über die Promotion zum Doktor der Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich und durch das Reglement über die zahnärztlichen Prüfungen und über die Promotion zum Doktor der Zahnheilkunde an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich geregelt.

Das Rektorat ist berechtigt, den Verhältnissen angemessene Anordnungen zu treffen (beispielsweise durch Ausgabe von Platzkarten), um Unberechtigte vom Besuch von Kollegien fernzuhalten. Zuhörer, die nicht eingeschrieben sind, werden weggewiesen. Vorbehalten bleibt die Einreichung einer Strafklage.

§ 35 a. FN6 Verliert ein Studierender die Legitimationskarte, so hat er dies der Universitätskanzlei zu melden. Eine neue Legitimationskarte wird gegen eine Gebühr von Fr. 10 ausgestellt.

Wer bis zum 15. November bzw. 15. Mai oder aber innert der gemäss § 29 geltenden Nachfrist weder die Semestereinschreibung vorgenommen noch um Beurlaubung oder Exmatrikulation nachgesucht hat, oder wer bis zum 30. November bzw. 31. Mai oder aber innert der gemäss § 31 geltenden Nachfrist die geschuldeten Gebühren nicht geleistet hat, wird aus dem Verzeichnis der Studierenden gestrichen. Es erfolgt eine entsprechende Mitteilung.

C. Vertretung der Studierenden in Organen und Kommissionen der Universität und der Erziehungsbehörden

§ 36. a) Erweiterter Grosser Studentenrat (EGStR)

Der Erweiterte Grosse Studentenrat wählt die Vertreter der Studierenden in den Organen, in welchen ihnen nach den entsprechenden Bestimmungen eine Vertretung zukommt, oder er stellt Wahlanträge, soweit er nicht selbst Wahlorgan ist. Wählbar sind alle immatrikulierten Studierenden.

Der Erweiterte Grosse Studentenrat besteht aus 70 Mitgliedern. Er wird durch alle immatrikulierten Studierenden fakultäts- bzw. abteilungsweise im Proporzwahlverfahren gewählt. Die Mandate werden unter die Fakultäten bzw. Abteilungen im Verhältnis zur Zahl ihrer Studierenden verteilt, wobei jede Fakultät bzw. Abteilung Anspruch auf mindestens drei Mandate hat.

Das Büro des Erweiterten Grossen Studentenrates verteilt vor den Wahlen aufgrund des letzten gedruckten Verzeichnisses der Studierenden die Sitze des Erweiterten Grossen Studentenrates unter die Fakultäten bzw. Abteilungen.

Das Nähere bestimmt ein vom Erweiterten Grossen Studentenrat erlassenes und vom Senatsausschuss genehmigtes Reglement.

b) Vertretung der Studierenden in den Fakultäten

Sofern die Fakultäten von § 43 Abs. 3 der Universitätsordnung FN2 Gebrauch machen, sind Strukturen zu schaffen, welche auch auf Fakultäts- bzw. Abteilungsstufe das aktive und passive Wahlrecht sämtlicher Studierender sicherstellen. Die Organisation der Wahlen soll möglichst weitgehende Analogie zu den Wahlen in den Erweiterten Grossen Studentenrat aufweisen. Die diesbezüglichen Reglemente sind von den entsprechenden studentischen Gremien zu erlassen und von den Fakultäten zu genehmigen.

D. Studentenschaft und studentische Vereinigungen

1. Studentenschaft

§ 36bis.

2. Studentische Vereinigungen

§ 37. Wenn Studierende der Universität für sich allein oder gemeinsam mit Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschule Vereine mit wissenschaftlichen, sportlichen, geselligen oder anderen Zwecken gründen, ist dem Rektorat innert acht Tagen von der Gründung Kenntnis zu geben unter Einreichung von zwei unterzeichneten Exemplaren der Statuten, des Verzeichnisses des Vorstandes und der übrigen Mitglieder, soweit diese an der Universität immatrikuliert sind. Farbentragende Verbindungen haben dem Rektorat gleichzeitig ihre Farben bekanntzugeben.

Vereine der Studierenden gelten erst als anerkannt, wenn die Statuten durch das Rektorat genehmigt worden sind. Jede Statutenänderung anerkannter Vereine bedarf der Genehmigung des Rektorates.

Das Rektorat ist berechtigt, jederzeit die Statuten aller an der Universität bestehenden Vereine einzufordern.

§ 38. Die an der Universität bestehenden Vereine sind verpflichtet, jedes Semester, spätestens vier Wochen nach Semesterbeginn, dem Rektorat die Namen der Vorstandsmitglieder und ein Verzeichnis der Mitglieder einzureichen, die an der Universität immatrikuliert sind.

§ 39. Zur Durchführung feierlicher Aufzüge und Fackelzüge ist die Zustimmung des Rektorates notwendig.

IV. Disziplinarvorschriften

§§ 40-51.

V. Erlöschen der akademischen Rechte. Abgangszeugnis

§ 52. Die durch die Immatrikulation erworbenen Rechte der Studierenden erlöschen:

1. durch Exmatrikulation;

2. durch Streichung aus dem Verzeichnis der Studierenden, insbesondere also nach Ablauf der Immatrikulationsdauer gemäss §§ 12 und 12 a;

3. durch Ausschluss gemäss § 8 lit. b und c der Disziplinarordnung der Universität Zürich;

4. durch Ausschluss im Sinne von §§ 15 und 24;

5. durch Verweisung aus dem Gebiet der Stadt Zürich, des Kantons Zürich oder der Schweiz.

§ 53. Zur Exmatrikulation sind der Universitätskanzlei die Legitimationskarte und die Ausweiskarte für die Zentralbibliothek abzugeben. Benützer der Bibliothek der Eidgenössischen Technischen Hochschule haben ausserdem die Ausweiskarte für diese Bibliothek abzuliefern. Studierende der Chemie haben überdies eine Bestätigung über die Begleichung der Schlussrechnung des Chemischen Institutes beizubringen.

§ 54. Die Universitätskanzlei stellt auf Verlangen ein Abgangszeugnis (Exmatrikel) aus. Die Gebühr für das Abgangszeugnis beträgt Fr. 10.

§ 55. Studierende, gegen die eine Strafuntersuchung eingeleitet ist, erhalten ein Abgangszeugnis erst nach erfolgter Verständigung des Rektorates mit den Untersuchungsbehörden.

Zweiter Teil: Auditoren

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 56. Nicht an der Universität Zürich immatrikulierte Personen, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und einen unbescholtenen Ruf geniessen, werden als Auditoren zum Besuch von Vorlesungen zugelassen. Der Besuch von Kursen und Übungen bedarf der Zustimmung des Dozenten.

Das Rektorat kann ausnahmsweise die Einschreibung als Auditor vor dem zurückgelegten 18. Altersjahr gestatten.

§ 57. Die Auditoren können bis höchstens zehn Wochenstunden mit Kollegien, einschliesslich Gratiskollegien, belegen.

§ 58. Die Dekanate der Medizinischen und der Veterinär-medizinischen Fakultät setzen jedes Semester fest, welche medizinischen und veterinär-medizinischen Vorlesungen die Auditoren ohne besondere Bewilligung besuchen können. Für die Belegung anderer medizinischer und veterinär-medizinischer Vorlesungen ist die schriftliche Zustimmung des Dozenten und des Dekanates der betreffenden Fakultät erforderlich.

Der Besuch von Laboratorien wird den Auditoren nur aufgrund einer Empfehlung des Laboratoriumsvorstandes gestattet.

§ 59. Die Auditoren mit Überstunden unterliegen in bezug auf Kranken- und Unfallversicherung den gleichen Bestimmungen wie die Studierenden (§ 21). Sie können sich indessen von der Pflicht zum Beitritt in die obligatorische Krankenversicherung durch den Nachweis befreien, dass sie bei einer bundesrechtlich anerkannten Krankenkasse für Krankenpflege versichert sind. Vom Beitritt zur Betriebsunfallversicherung können sie sich jedoch nicht befreien.

Die übrigen Auditoren sind unter Vorbehalt von Abs. 3 in der Regel weder gegen Krankheit noch gegen Unfall zu versichern.

Ist Auditoren der Besuch von Praktika und Übungen an der Medizinischen, Veterinär-medizinischen oder an der Philosophischen Fakultät II gestattet, so haben sie sich gegen Betriebsunfall zu versichern. Der jeweils geltende Prämienbetrag ist gleichzeitig mit dem Kollegiengeld zu entrichten.

§ 60. Die Auditoren haben das Kollegiengeld und allfällige Beiträge innerhalb der im Vorlesungsverzeichnis angegebenen Einzahlungsfrist auf der Universitätskasse zu entrichten.

Die für die Studierenden massgebenden Bestimmungen über die Rückerstattung von Kollegiengeld und die Nichteinhaltung der Einzahlungsfrist sind analog auf die Auditoren anwendbar. Auditoren, welche ihrer Zahlungsfrist nicht nachkommen, werden von der Universität weggewiesen.

§ 61. Den Auditoren werden Ausweise ausgehändigt, die zur Einholung von Testaten berechtigen. Die An- und Abmeldung bei den Dozenten hat persönlich innerhalb der für die Studierenden massgebenden Fristen zu erfolgen.

Abgangszeugnisse oder ähnliche Bestätigungen werden nicht an Auditoren erteilt.

§ 62. Während des Aufenthaltes in den Gebäuden der Universität und Universitätsinstitute unterstehen die Auditoren den akademischen Disziplinarvorschriften.

§ 63. Die Zahl der Auditoren wird jedes Semester im Verzeichnis der Behörden, Dozenten, Anstalten und Studierenden publiziert.

II. Auditoren mit Überstunden

§ 64. Das Rektorat kann die Belegung von mehr als zehn Wochenstunden mit Kollegien gestatten (Auditoren mit Überstunden). Dem Gesuch um Bewilligung von Überstunden sind Ausweise über die Vorbildung und in der Regel ein amtliches Leumundszeugnis beizulegen.

Durch die Bewilligung von Überstunden darf die Immatrikulationspflicht nicht umgangen werden.

§ 65. Die Bewilligung von Überstunden wird in der Regel zur Vorbereitung auf das Fachlehrerexamen auf der Sekundarschulstufe und auf das Notariatsexamen gewährt, sofern sich die Gesuchsteller über eine genügende Vorbildung ausweisen.

Als Mindestanforderungen werden verlangt:

a) von Kandidaten auf das Fachlehrerexamen Ausweise über einen mindestens dreijährigen Besuch einer an die Sekundarschule, beziehungsweise mindestens fünfjährigen Besuch einer an die 6. Klasse Primarschule anschliessenden Mittelschule;

b) von Kandidaten für das Notariatsexamen einen Ausweis über die abgeschlossene Lehrzeit auf einem Notariat oder Ausweise über eine entsprechende anderweitige Ausbildung.

Akademiker mit abgeschlossenem Studium werden zur Weiterbildung auf ihrem Studiengebiet ebenfalls als Auditoren mit Überstunden zugelassen.

§ 66. Für Auditoren mit Überstunden sind die allgemeinen Bestimmungen für Auditoren massgebend, sofern nicht ausdrücklich eine besondere Regelung vorgesehen ist.

§ 67. Auditoren mit Überstunden entrichten eine einmalige Einschreibegebühr von Fr. 5.

Die Ausweise der Auditoren mit Überstunden über ihre Vorbildung bleiben während des Studiums an der Universität Zürich auf der Kanzlei deponiert. Sie können nur zu besonderen Zwecken gegen Rückgabe des Empfangsscheines vorübergehend zurückgezogen werden.

§ 68. Auf Verlangen wird den Auditoren mit Überstunden gegen eine Gebühr von Fr. 5 eine Ausweiskarte ausgestellt. Diese Ausweiskarte räumt die gleichen Rechte ein wie die Legitimationskarte der Studierenden.

§ 69. Mit dem Kollegiengeld entrichten die Auditoren mit Überstunden einen Semesterbeitrag von Fr. 25. Von diesem Beitrag entfallen Fr. 15 an die Staatskasse, Fr. 5 an die Bibliotheken und Sammlungen und Fr. 5 an die Unfallversicherung.

Die Auditoren mit Überstunden sind zur Benützung der Bibliotheken und Sammlungen berechtigt.

§ 70. Die Auditoren mit Überstunden werden jedes Semester namentlich im Verzeichnis der Behörden, Dozenten, Anstalten und Studierenden aufgeführt.

Schlussbestimmung

§ 71. Dieses Reglement tritt mit Ausnahme von Ziffern 8 und 10 der §§ 5, 8 und 9 mit sofortiger Wirkung in Kraft. Es ersetzt das Reglement für die Studierenden und Auditoren der Universität vom 11. März 1952.

Die in Absatz 1 besonders erwähnten Bestimmungen treten auf Beginn des Wintersemesters 1969/70 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt sowie für Studierende, die bereits einmal an der Universität immatrikuliert waren, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Reglementes für die Studierenden und Auditoren der Universität Zürich vom 11. März 1952.

Übergangsbestimmungen zu den §§ 9 a-9 f: FN13

1. Absolventen von ausserkantonalen Primarlehrerseminaren, welche ein Anerkennungsgesuch bis Anfang Sommersemester 1986 eingereicht haben und deren Abgangszeugnisse bereits vor Erlass der Bestimmungen über Abgangszeugnisse ausserkantonaler Seminare und Lehramtsschulen vom 7. Juni 1983 zur Immatrikulation an den Philosophischen Fakultäten I und II sowie an der Theologischen Fakultät berechtigten (beschränkter Hochschulzugang), können sich noch bis Wintersemester 1990/91 an den Philosophischen Fakultäten I und II sowie an der Theologischen Fakultät immatrikulieren. Für Absolventen dieser Schulen, die ein zur Immatrikulation an allen Fakultäten, mit Ausnahme der Medizinischen und der Veterinär-medizinischen Fakultät, berechtigendes Abgangszeugnis erworben haben (erweiterter Hochschulzugang), gilt die zeitliche Befristung nicht.

2. Absolventen von ausserkantonalen Primarlehrerseminaren, welche ein Anerkennungsgesuch nach Anfang Sommersemester 1986, aber vor Ende 1988 eingereicht haben und deren Abgangszeugnisse bereits vor Erlass der Bestimmungen über Abgangszeugnisse ausserkantonaler Seminare und Lehramtsschulen vom 7. Juni 1983 zur Immatrikulation an den Philosophischen Fakultäten I und II sowie an der Theologischen Fakultät berechtigten (beschränkter Hochschulzugang), können sich noch bis Wintersemester 1990/91 an den Philosophischen Fakultäten I und II sowie an der Theologischen Fakultät immatrikulieren. Für Absolventen dieser Schulen, die nach Erlass dieser Übergangsbestimmungen ein zur Immatrikulation an allen Fakultäten, mit Ausnahme der Medizinischen und der Veterinär-medizinischen Fakultät, berechtigendes Abgangszeugnis erwerben (erweiterter Hochschulzugang), gilt die zeitliche Befristung nicht.

3. Abgangszeugnisse von gemäss alter Regelung für den beschränkten Hochschulzugang anerkannten ausserkantonalen Primarlehrerseminaren, welche ein Anerkennungsgesuch bis Anfang Sommersemster 1986 eingereicht, jedoch die aufgrund des Anerkennungsverfahrens notwendig gewordenen Anpassungen an die neuen Bestimmungen (§§ 9 a-9 f) nicht bis Anfang Wintersemester 1988/89 vorgenommen haben, berechtigen noch bis Wintersemester 1990/91 zur Immatrikulation an den Philosophischen Fakultäten I und II sowie an der Theologischen Fakultät.

4. Absolventen von ausserkantonalen Primarlehrerseminaren, welche bis Ende 1988 kein Anerkennungsgesuch eingereicht haben und deren Abgangszeugnisse bereits vor Erlass der Bestimmungen über Abgangszeugnisse ausserkantonaler Seminare und Lehramtsschulen vom 7. Juni 1983 zur Immatrikulation an den Philosophischen Fakultäten I und II sowie an der Theologischen Fakultät berechtigten (beschränkter Hochschulzugang), können sich nur nach Bestehen einer Ergänzungsprüfung an allen Fakultäten, mit Ausnahme der Medizinischen und der Veterinär-medizinischen Fakultät, immatrikulieren (§ 9 c RSA).

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FN1 OS 42, 609 und GS III, 399. Vom Erziehungsrat erlassen, vom Regierungsrat genehmigt am 19. Januar 1967.
FN2 415.111.
FN3 SR 832.01.
FN4 Siehe Übergangsbestimmungen.
FN5 Aufgehoben durch ERB vom 26. Oktober 1982 (OS 48, 619).
FN6 Eingefügt durch ERB vom 26. Oktober 1982 (OS 48, 619).
FN7 Fassung gemäss ERB vom 26. Oktober 1982 (OS 48, 619).
FN8 Aufgehoben durch ERB vom 7. Juni 1983 (OS 48, 737).
FN9 Eingefügt durch ERB vom 7. Juni 1983 (OS 48, 737). (Ausserkantonale Primarlehrerpatente, die aufgrund einer seminaristischen, neun Jahre Volks- schule und vier Jahre Mittelschule umfassenden Ausbildung erworben wurden, berechtigen noch bis Ende Sommersemester 1988 zur Immatrikula- tion gemäss § 9b, sofern die übrigen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind. Für Absolventen ausserkantonaler Seminare bzw. Lehramtsschu- len, die im Sommersemester 1983 gemäss §§ 5, 8 und 9 zur Immatrikulation berechtigt waren, gelten sie ab Wintersemester 1985/86.) FN10 Fassung gemäss ERB vom 3. Juli 1984 (OS 49, 147).
FN11 Aufgehoben durch ERB vom 12. Februar 1985 (OS 49, 350).
FN12 Fassung gemäss ERB vom 12. April 1994 (OS 52, 653).
FN13 Fassung gemäss ERB vom 13. April 1989 (OS 52, 725).
FN14 Aufgehoben durch ERB vom 20. Dezember 1994 (OS 53, 65). In Kraft seit 1. April 1995.
FN15 Fassung gemäss ERB vom 20. Dezember 1994 (OS 53, 65). In Kraft seit 1. April 1995.