Tarifverordnung für Sonderabfälle
(vom 17. Februar 1993) FN1


Der Regierungsrat beschliesst:
§ 1. Diese Verordnung regelt die Tarifgrundsätze für die Annahme von Sonderabfällen bei den kantonalen Sammelstellen.

§ 2. Angenommen werden Lieferungen aus dem Kantonsgebiet, die in der Regel eine Tonne pro Jahr und Lieferant nicht übersteigen.

Sonderabfälle von Branchen, für die ein besonderes Entsorgungskonzept eingeführt ist, sind nach diesem Konzept zu behandeln.

§ 3. FN2 Der Annahmetarif für Sonderabfälle orientiert sich an den aktuellen Entsorgungspreisen.

Die Sammelstellen erlassen über die Annahme von Sonderabfällen einen Tarif im folgenden Rahmen:

a) Mengen bis höchstens 20 kg oder 20 l pro Jahr werden gratis angenommen.

b) Bei Mengen von mehr als 20 kg oder 20 l pro Jahr bis zu einer Jahrestonne sind die tatsächlichen Entsorgungskosten nach Bruttogewicht wie folgt zu verrechnen:

Fr. -.50 pro kg bei der Verbrennung in einer Kehrichtverbrennungsanlage;

Fr. -.50 bis Fr. 3 pro kg bei der Verbrennung in einer Hochtemperaturanlage;

Fr. 3 bis Fr. 5 pro kg bei der Ablagerung in einer Untertagedeponie.

Werden Sonderabfälle anderweitig entsorgt, sind die entsprechenden Entsorgungskosten in Rechnung zu stellen.

c) Bei Überschreiten der Höchstmenge von einer Jahrestonne werden die Entsorgungskosten und der Arbeitsaufwand dem Anlieferer in Rechnung gestellt.

d) Bei branchenspezifischen Sonderabfällen, deren Sammlung und Vortriagierung durch geschultes Personal ausgeführt wird, darf lediglich der Entsorgungspreis nach lit. b in Rechnung gestellt werden.

Zum Tarif wird die Mehrwertsteuer hinzugerechnet.

§ 4. Sind für die Annahme, Zwischenlagerung, Vorbehandlung und Entsorgung der Sonderabfälle besondere Aufwendungen oder Analysen erforderlich, wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt.

§ 5. Das Inkasso erfolgt über die Betriebsträger der Sammelstellen.

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. April 1993 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Tarifverordnung für Sonderabfälle vom 7. Februar 1979 aufgehoben.

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FN1 OS 52, 402.
FN2 Fassung gemäss RRB vom 1. März 1995 (OS 53, 134).