Verordnung
zum Lehrerbesoldungsgesetz (Lehrerbesoldungsverordnung)
(vom 5.März 1986) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf die §§ 1, 2, 3 und 10 des Lehrerbesoldungsgesetzes FN2,

beschliesst:

A. Grundbesoldungen FN4

I. Gewählte Lehrer und Verweser

Grundbesoldung a) Höhe
§ 1. FN8 Die gewählten Lehrer und Verweser der Volksschule, des Handarbeits- und des Haushaltungsunterrichts werden in folgende Besoldungskategorien eingeteilt:
Kat. IHandarbeits- und Haushaltungslehrer
Kat. IILehrer an Normalklassen der Primarschule
Lehrer an Sonderklassen der Primarschule ohne Fähigkeitszeugnis als Sonderklassenlehrer
Kat. IIILehrer an Normalklassen der Oberstufe
Lehrer an Sonderklassen A, B, C, D der Primarschule mit Fähigkeitszeugnis als Sonderklassenlehrer
Lehrer an Sonderklassen B, C, D, E der Oberstufe ohne Fähigkeitszeugnis als Sonderklassenlehrer
Kat. IVLehrer an Sonderklassen B, C, D der Oberstufe mit Fähigkeitszeugnis als Sonderklassenlehrer

Die Grundbesoldung beträgt jährlich:
Kategorie I Kategorie II
(Klasse 17 BVO) (Klasse 19 BVO)
Stufe Franken Franken
22 110 928 126 438
21 108 649 123 841
20 106 370 121 242
19 104 091 118 644
18 101 811 116 046
17 100 248 113 449
16 97 969 110 850
Kategorie I Kategorie II
(Klasse 17 BVO) (Klasse 19 BVO)
Stufe Franken Franken
15 97 969 110 850
14 97 969 110 850
13 95 310 107 819
12 92 651 104 788
11 89 991 101 757
10 87 333 99 443
9 87 333 99 443
8 87 333 99 443
7 85 390 96 412
6 82 732 93 381
5 80 072 90 350
4 77 413 87 319
3 74 754 85 005
2 72 094 81 974
1 69 434 78 943

Kategorie III Kategorie IV
(Klasse 20 BVO) (Klasse 21 BVO)
Stufe Franken Franken
21 135 243 144 794
20 132 464 141 820
19 129 685 138 843
18 126 907 135 869
17 124 127 132 893
16 121 349 129 919
15 118 569 126 942
14 118 569 126 942
13 118 569 126 942
12 115 328 123 472
11 112 085 120 001
10 108 842 116 530
9 108 842 116 530
8 108 842 116 530
7 105 601 113 059
6 102 359 109 588
5 99 834 106 117
4 96 592 102 646
3 93 350 99 892
2 90 108 96 421
1 86 864 92 950

Bei Lehrstellen, die mit zwei Lehrern besetzt sind, wird die Besoldung entsprechend der Aufteilung der Pflichtstundenzahl ausgerichtet.

b) Aufstieg
§ 2. FN8 Neu in den Schuldienst eintretende Lehrer werden in Stufe 1 eingereiht, sofern nicht die Anrechnung von Dienstjahren zu einer höheren Einreihung führt.

Nach jedem geleisteten Dienstjahr wird die Besoldung auf den 1. Januar um eine Stufe erhöht.

Bei Lehrkräften, deren Ausbildungszeit von den zürcherischen Vorschriften abweicht, wird die Anfangsbesoldung im Verhältnis zum Ausbildungsdefizit herabgesetzt. Ist eine Herabsetzung der Anfangsbesoldung nicht möglich, erfolgt im gleichen Verhältnis ein Stillstand beim Stufenanstieg.

c) Unterbrechung des Aufstiegs
§ 2 a. FN7 Bei ungenügenden Leistungen kann die Erziehungsdirektion auf begründeten Antrag der Schulpflege bzw. nach Anhörung der Schulpflege den Anstieg in eine höhere Stufe verweigern.

d) Verkürzung des Aufstiegs
§ 2 b. FN7 Auf begründeten Antrag der Schulpflege kann die Erziehungsdirektion den Aufstieg eines Lehrers mit sehr guten Leistungen zweimal um je ein Wartejahr verkürzen.

e) Beförderung
§ 2 c. FN7 Einen Lehrer, der ausgewiesene besondere Leistungen erbringt, kann die Erziehungsdirektion auf begründeten Antrag der Schulpflege auf den 1. Januar wie folgt um jeweils eine Stufe befördern:

Kategorie I Kategorie II
(Klasse 17 BVO) (Klasse 19 BVO)
Stufe Franken Franken
24 115 486 131 635
23 113 207 129 037

Kategorie III Kategorie IV
(Klasse 20 BVO) (Klasse 21 BVO)
Stufe Franken Franken
23 140 801 150 745
22 138 023 147 769

Eine Beförderung ist frühestens zwei Jahre nach der letzten Besoldungserhöhung zulässig.

Die Erziehungsdirektion kann Lehrer, denen besondere leitende Stellungen und fachliche Aufgaben zugeteilt werden, nach Anhörung der Schulpflege in eine höhere Stufe oder Kategorie befördern.

Für das Beförderungsverfahren erlässt die Erziehungsdirektion in Verbindung mit dem Erziehungsrat die erforderlichen Richtlinien.

§ 2d. FN13 Der Regierungsrat kann, wenn der gesetzlich vorgeschriebene mittelfristige Ausgleich der Laufenden Rechnung dies gebietet, ausnahmsweise und befristet halbe Stufen festlegen. Die Zahl der Wartejahre darf dadurch nicht verlängert werden.

Der Regierungsrat kann unter denselben Voraussetzungen den Stufenaufstieg und Beförderungen sistieren.

13. Monatsbesoldung
§ 3. In den Besoldungen ist die 13. Monatsbesoldung enthalten. Sie wird anteilmässig im Juni und Dezember ausbezahlt.

Teuerungs-ausgleich
§ 4. Die Grundbesoldungen werden gemäss den für die Teuerungszulage an das Staatspersonal geltenden Bestimmungen der Teuerung angepasst.

Anrechnung von Dienstjahren
§ 5. Dienstjahre werden wie folgt angerechnet:

a) Voll angerechnet werden Dienstjahre, die als gewählter Lehrer, Verweser oder Vikar an der öffentlichen Volksschule des Kantons geleistet wurden.

b) Ferner können Schuldienste ganz oder teilweise FN8 angerechnet werden an


c) Bis zur Hälfte können angerechnet werden
Die Erziehungsdirektion entscheidet über die Anrechnung. Sie nimmt die Einteilung in die Besoldungsstufen vor.

Anträge auf eine höhere Einstufung sind vom Lehrer unter Beilage von Arbeitsbescheinigungen der Erziehungsdirektion einzureichen. Die Anrechnung erfolgt auf Beginn des dem Antrag folgenden Monats.

Dienstjahreserhöhungen
§ 6. Die Dienstjahreserhöhungen treten auf den 1. Januar FN6 ein.

Leistungen bei Abwesenheiten
a) Militärdienst
§ 7. Der Lehrer erhält während seiner Abwesenheit wegen militärischer Wiederholungskurse die volle Besoldung. Während Instruktionskursen erhalten Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht die volle und Ledige ohne Unterstützungspflicht drei Viertel der Besoldung. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für Besoldungsansprüche während anderer Dienstleistungen, für die nach Bundesrecht Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung besteht.

In Fällen, in denen die Dauer des Militärdienstes die gesamte Dauer des Schuldienstes überschreitet, wird die Besoldung anteilmässig gekürzt.

Die Erwerbsersatzentschädigung fällt Staat und Gemeinde im Verhältnis ihrer Anteile an der Grundbesoldung zu.

Der Regierungsrat regelt die Besoldungansprüche während eines Aktivdienstes.

b) Krankheit, Nichtberufsunfall
§ 8. Der wegen Krankheit oder Nichtberufsunfalls arbeitsunfähige Lehrer erhält während längstens zwölf Monaten die volle Besoldung. Die Erziehungsdirektion kann bei länger dauernder Dienstaussetzung bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zu einer Pensionierung die Besoldung bis höchstens 75% weiter ausrichten.

Zur Bestimmung des Zeitpunkts einer Besoldungskürzung werden die Abwesenheiten wegen Krankheit und Nichtberufsunfalls zusammengezählt, sofern zwischen den einzelnen Abwesenheiten nicht eine volle Dienstleistung von mindestens sechs Monaten liegt.

Die obligatorische Versicherung der Lehrer bei Nichtberufsunfällen richtet sich nach den für die Beamten geltenden Bestimmungen.

Die Kürzung der Besoldungsleistungen bei selbstverschuldeten Unfällen und das Verhältnis dieser Leistungen zu Leistungen öffentlichrechtlicher Versicherungsanstalten, zu den Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung sowie zu Schadenersatzansprüchen gegenüber Dritten richtet sich nach den für die Beamten geltenden Bestimmungen.

c) ansteckende Krankheiten
§ 9. Der Lehrer, der infolge ansteckender Krankheiten in der Familie oder in der Schule an der Ausübung seiner Lehrtätigkeit verhindert ist, erhält dieselben Besoldungsleistungen wie im Falle eigener Erkrankung.

d) Schwangerschaft und Geburt
§ 10. FN15 Der Lehrerin wird ein besoldeter Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Wochen gewährt. Dieser beginnt frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin. Ersucht die Lehrerin nach der Niederkunft um Entlassung, wird das Dienstverhältnis auf Ende des besoldeten Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs aufgelöst.

Bei befristeten Dienstverhältnissen besteht der Anspruch auf Urlaub höchstens bis zum vereinbarten Austrittsdatum.

Die Erziehungsdirektion kann nach Anhören der Schulpflege zusätzlich unbesoldeten Urlaub gewähren. Dieser darf grundsätzlich vor der Niederkunft vier Wochen und nach dem Mutterschaftsurlaub sechs Monate nicht überschreiten.

Nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs oder eines unbesoldeten Urlaubs gemäss Abs. 3 kann der Beschäftigungsgrad auf Gesuch der Lehrerin herabgesetzt werden, soweit es die Verhältnisse zulassen.

Für krankheitsbedingte Dienstaussetzungen gelten die Bestimmungen über Krankheit.

e) Berufsunfall, Berufskrankheit
§ 11. Der Lehrer erhält bei Arbeitsunfähigkeit wegen Berufsunfalls oder Berufskrankheit während längstens zwölf Monaten die volle Besoldung. Vom 13. Monat an wird sie bis zur Wiederaufnahme der Arbeit bzw. bis zu einer Invaliditäts- oder Alterspensionierung auf 80% herabgesetzt.

Die Kürzung der Besoldungsleistungen bei selbstverschuldeten Unfällen und das Verhältnis dieser Leistungen zu Leistungen öffentlichrechtlicher Versicherungsanstalten, zu den Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung sowie zu Schadenersatzansprüchen gegenüber Dritten richtet sich sinngemäss nach den für die Beamten geltenden Bestimmungen.

Die obligatorische Versicherung der Lehrer bei Berufsunfall und Berufskrankheit richtet sich nach den für die Beamten geltenden Bestimmungen.

f) Urlaub
§ 12. Die Erziehungsdirektion kann einem Lehrer zur beruflichen Fortbildung oder aus andern Gründen nach Anhören der Schulpflege Urlaub gewähren.

Die Bewilligung und die Ausrichtung der Besoldung richten sich bei Fortbildungsurlauben nach dem Interesse der Schule an der Fortbildung, bei Urlaub aus andern Gründen nach der Art und Dauer des Urlaubs und dem Dienstalter.

Werden mit dem Urlaub vorwiegend persönliche Vorteile erzielt oder liegt der Urlaub nicht im Interesse der Schule, so wird die Besoldung ganz oder teilweise sistiert.

Die Schulpflege kann Kurzurlaube bis zu drei Tagen bewilligen.

g) Meldeverfahren
§ 13. Der Lehrer teilt der Schulpflege jede Abwesenheit unverzüglich mit. Für Urlaube reicht er ein schriftliches Gesuch ein.

Dauert die Abwesenheit wegen Krankheit, Unfalls oder Schwangerschaft voraussichtlich länger als eine Woche, reicht er der Schulpflege zuhanden der Erziehungsdirektion ein ärztliches Zeugnis über die mutmassliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein. Die Erziehungsdirektion kann eine vertrauensärztliche Überprüfung veranlassen.

Bei Abwesenheiten wegen Dienstleistungen im Sinne von § 7 ist die Art und Dauer des Dienstes anzugeben.

h) Weiterleitung
§ 14. Die Schulpflege leitet die Meldung des Lehrers mit den Unterlagen an die Erziehungsdirektion weiter, sofern mit einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen zu rechnen ist.

II. Vikare

Grundbesoldung
§ 15. FN8 Die Grundbesoldung der Vikare beträgt

pro pro
Schultag Unterrichts-
lektion
a) Für Vikare ohne Fähigkeitszeugnis

Primarschule (1.-3. Klassen) Fr. 283.20 Fr. 58.60

Primarschule (4.-6. Klassen) Fr. 283.20 Fr. 60.70

Sonderklassen Primarschule

(ohne Fähigkeitsausweis

als Sonderklassenlehrer) Fr. 296.80 Fr. 63.65

Oberstufe

(1./2. Real/Oberschulen) Fr. 311.60 Fr. 64.45

Oberstufe

(3. Real/Oberschulen,

alle Sekundarklassen) Fr. 311.60 Fr. 66.80

Sonderklassen Oberstufe

(ohne Fähigkeitszeugnis

als Sonderklassenlehrer) Fr. 325.20 Fr. 69.70

Handarbeit und Haushaltkunde Fr. 57.50

an Sonderklassen Fr. 60.60

b) Für Vikare mit Fähigkeitszeugnis

(ohne Wählbarkeitszeugnis)

Primarschule (1.-3. Klassen) Fr. 354. Fr. 73.25

Primarschule (4.-6. Klassen) Fr. 354. Fr. 75.85

pro pro
Schultag Unterrichts-
lektion

Sonderklassen Primarschule

(ohne Fähigkeitszeugnis)

als Sonderklassenlehrer) Fr. 367.60 Fr. 78.75

(mit Fähigkeitszeugnis

als Sonderklassenlehrer) Fr. 389.50 Fr. 83.45

Oberstufe

(1./2. Real/Oberschulen) Fr. 389.50 Fr. 80.60

Oberstufe

(3. Real/Oberschulen,

alle Sekundarklassen) Fr. 389.50 Fr. 83.45

Sonderklassen Oberstufe

(ohne Fähigkeitszeugnis

als Sonderklassenlehrer) Fr. 403.10 Fr. 86.40

(mit Fähigkeitszeugnis

als Sonderklassenlehrer) Fr. 416.80 Fr. 89.30

Handarbeit und Haushaltkunde Fr. 71.85

an Sonderklassen Fr. 75.

c) Für Vikare mit Wählbarkeitszeugnis

Primarschule (1.-3. Klassen) Fr. 381.20 Fr.78.85

Primarschule (4.-6. Klassen) Fr. 381.20 Fr. 81.70

Sonderklassen Primarschulen

(ohne Fähigkeitszeugnis

als Sonderklassenlehrer) Fr. 394.80 Fr. 84.70

(mit Fähigkeitszeugnis

als Sonderklassenlehrer) Fr. 418.60 Fr. 89.70

Oberstufe (1./2. Real/Oberschulen) Fr. 418.60 Fr. 86.60

Oberstufe

(3. Real/Oberschulen

alle Sekundarklassen) Fr. 418.60 Fr. 89.70

Sonderklassen Oberstufe

(ohne Fähigkeitszeugnis

als Sonderklassenlehrer) Fr. 432.20 Fr. 92.60

(mit Fähigkeitszeugnis

als Sonderklassenlehrer) Fr. 447.95 Fr. 96.

Handarbeit und Haushaltkunde Fr. 77.35

an Sonderklassen Fr. 80.50

Die Besoldung wird für den effektiv erteilten Schultag (223 Tage pro Jahr) bzw. für die tatsächlich erteilte Unterrichtslektion gemäss Unterrichtsverpflichtung ausgerichtet. In den Besoldungsansätzen sind Spesen sowie die Entschädigung für Sonntage, Feiertage, weitere Ruhetage und Ferien inbegriffen. FN15

Der Ansatz pro Schultag wird ausgerichtet bei Vikariaten von mindestens 6 Tagen pro Woche mit vollem Unterrichtspensum. Bei kürzeren Vikariaten oder bei Teilpensen wird der Stundenansatz angewendet.

Verweserbesoldung
§ 16. FN8 Bei länger dauernden Vikariaten, spätestens nach Vollendung von 20 Schulwochen im gleichen Schuljahr und an der gleichen Stelle, kann die Erziehungsdirektion auf Antrag der Schulpflege oder nach deren Anhörung den Vikar rückwirkend ab Beginn des Vikariats wie einen Verweser besolden.

Steht vor der Abordnung fest, dass das Vikariat länger als 20 Schulwochen dauern wird, kann ab Beginn des Vikariats die Verweserbesoldung ausgerichtet werden.

Besoldung pro Unterrichtsstunde
§ 17. Bei stundenweiser Beschäftigung wird die Besoldung für die Unterrichtsstunde entsprechend der Unterrichtsverpflichtung anteilmässig zur Tagesbesoldung festgesetzt.

Besoldung bei Unterrichtseinstellung
§ 18. FN15 Muss der Unterricht aus Gründen, die nicht beim Vikar liegen, eingestellt werden, so wird die Besoldung während längstens drei Tagen weiter ausgerichtet. Die Erziehungsdirektion erlässt Richtlinien über den Besoldungsanspruch bei Unterrichtseinstellung.

Teuerungsausgleich
§ 19. Die Grundbesoldungen werden gemäss den für die Teuerungszulage an das Staatspersonal geltenden Bestimmungen der Teuerung angepasst.

Leistungen bei Abwesenheiten
§ 20. Vikare erhalten bei Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft die volle Besoldung, solange das Vikariat dauert, längstens jedoch für vier Wochen.

Die Erziehungsdirektion kann in besonderen Fällen weitergehende Leistungen zusprechen.

Die Kürzung der Besoldungsleistungen bei selbstverschuldetem Unfall und das Verhältnis dieser Leistungen zu Leistungen öffentlichrechtlicher Versicherungsanstalten, zu den Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung sowie zu Schadenersatzansprüchen gegenüber Dritten richtet sich nach den für die Beamten geltenden Bestimmungen.

Für Versicherungsleistungen bei Berufsunfall gilt § 11 Abs. 3.

Vikare erhalten bei Abwesenheiten wegen Dienstleistungen im Sinne von § 7 die volle Besoldung, solange das Vikariat dauert, längstens jedoch für vier Wochen. Während Instruktionsdiensten erhalten Ledige ohne Unterstützungspflicht drei Viertel der Besoldung. FN15

Die Erwerbsersatzentschädigung fällt für diese Zeit Staat und Gemeinden im Verhältnis ihrer Anteile an der Besoldung zu. FN14

Abordnung
a) Kurzurlaube
§ 21. FN17 Die Erziehungsdirektion ordnet die Vikare ab.

Für Kurzurlaube bis zu drei Tagen, welche die Schulpflege bewilligt, werden keine Vikariate errichtet. Über Ausnahmen entscheidet die Erziehungsdirektion auf Antrag der Schulpflege.

b) Unentgeltliche Stellvertretung
§ 21 a. FN10 Die Lehrer übernehmen die Stellvertretung unentgeltlich, bis ein Vikar zur Verfügung steht. Dabei kann die Wochenstundenzahl an den betroffenen Abteilungen angemessen eingeschränkt werden.

c) Vikariat bei Nichtwiederwahl
§ 22. Wird ein Lehrer nicht wiedergewählt, so kann ihn die Erziehungsdirektion für den Rest der Amtsdauer unter Weiterentrichtung der Besoldung beurlauben und einen Vikar abordnen. Staat und Gemeinde tragen die Vikariatskosten im Verhältnis ihrer Anteile an der Grundbesoldung.

d) Beendigung des Vikariats
§ 23. Die Schulpflege meldet der Erziehungsdirektion rechtzeitig die Beendigung des Vikariates unter Angabe des letzten Schultages.

Schulpflege und Lehrer tragen allfällige finanzielle Folgen, die sich aus der Missachtung dieser Vorschriften ergeben.

e) Vikariatskosten
§ 24. Als Vikariatskosten im Sinne von § 10 des Lehrerbesoldungsgesetzes gelten die Kosten nach Abzug allfälliger Leistungen des Lehrers oder Dritter.

B. Zulagen FN4

Höhe der Zulagen
§ 25. FN8 Zur Grundbesoldung werden folgende Zulagen ausgerichtet:

a) An Lehrer an Mehrklassenabteilungen

mit zwei Klassen jährlich Fr. 3031,

mit mehr als zwei Klassen jährlich Fr. 6062.

b) An Lehrer an Sonderklassen der Primar- und Oberstufe ohne Fähigkeitszeugnis als Sonderklassenlehrer jährlich Fr. 3031.

c) An Handarbeits- und Haushaltungslehrer an Sonderklassen oder an Normalklassen mit mindestens drei Sonderklassenschülern je Jahresstunde Fr. 116.60.

d) An Handarbeits- und Haushaltungslehrer mit Unterricht an Mehrklassenabteilungen je Jahresstunde Fr. 116.60, in zwei und mehr Gemeinden jährlich Fr. 1516. Die Erziehungsdirektion kann bei Schuldienst in mehreren abgelegenen Teilen derselben Gemeinde nach Massgabe der Wegstrecke die Zulage für Dienst in zwei oder mehr Gemeinden gewähren.

e) An Lehrer an doppelt besetzten Lehrstellen jährlich Fr. 3031.

Der Bezug einer Sonderklassenzulage schliesst den Anspruch auf eine Mehrklassenzulage aus.

Zulageberechtigung
§ 26. FN6 Die Erziehungsdirektion prüft jedes Jahr die Berechtigung zum Bezug von Zulagen neu. Die Schulpflege meldet der Erziehungsdirektion bis Ende Juli die zulageberechtigten Lehrkräfte.

Spesen
§ 26 a. FN9 Sind mit dem Besuch von obligatorischen Fortbildungsveranstaltungen besondere Auslagen verbunden, so kann die Erziehungsdirektion den Lehrern diese Auslagen zu Lasten des Staates ganz oder teilweise vergüten. Die Erziehungsdirektion bestimmt die Ansätze; sie kann Spesen pauschal abgelten.

Bei freiwilligen Fortbildungsveranstaltungen kann die Schulpflege Spesen vergüten.

Zulagen an Vikare
§ 27. FN8 Vikare, die Lehrer an Mehrklassenabteilungen oder an Doppelstellen vertreten, erhalten pro Schultag 1/223 der betreffenden Zulage. Bei stundenweiser Abordnung wird die Zulage anteilmässig entsprechend der Unterrichtsverpflichtung ausgerichtet. Vikare, die Handarbeits- oder Haushaltungslehrer an Mehrklassenabteilungen oder Sonderklassen vertreten, erhalten die entsprechende Zulage anteilmässig.

Teuerungsausgleich
§ 28. Die Zulagen werden gemäss den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen der Teuerung angepasst.

C. Dienstaltersgeschenke

Grundsatz, Zeitpunkt, massgebliche Dienstzeit
§ 29. FN18 Für treue Tätigkeit im Schuldienst wird dem Lehrer nach Vollendung von 10, 15, 20, 30, 35, 45 und 50 Jahren je ein Monat besoldeter Urlaub als Dienstaltersgeschenk gewährt; nach Vollendung von 25 Jahren beträgt der Urlaub anderthalb, nach Vollendung von 40 Jahren zwei Monate. Bei unterschiedlichem Beschäftigungsgrad richtet sich die Höhe des Dienstaltersgeschenkes nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten zehn bzw. fünf Jahre.

Auf Wunsch des Lehrers oder wenn der Urlaub mit erheblichen Nachteilen für den Schulbetrieb verbunden ist, wird das Dienstaltersgeschenk ausbezahlt.

Teilbetrag
Sofern bei ordentlichem Altersrücktritt, bei Rücktritt wegen Invalidität, bei freiwilligem Rücktritt oder bei unverschuldeter Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Staat im Sinne der Statuten der Beamtenversicherungskasse 21 Jahre im Schuldienst zurückgelegt sind, wird ein Anteil des nächstfälligen Dienstaltersgeschenks ausgerichtet von

a) 80%, wenn bis zur Fälligkeit ein Dienstjahr oder weniger fehlt,

b) 60%, wenn mehr als ein, aber höchstens zwei,

c) 45%, wenn mehr als zwei, aber höchstens drei,

d) 30%, wenn mehr als drei, aber höchstens vier Dienstjahre fehlen.

Massgeblich ist die tatsächliche Dienstzeit als gewählter Lehrer, Verweser oder Vikar an einer staatlichen Schule oder in einer anderen staatlichen Tätigkeit. Die Tätigkeit an einer kommunalen Stelle kann im Einzelfall angerechnet werden, wenn diese Stelle kantonalisiert wird.

Gemeindeanteil
Der Staat richtet das Dienstaltersgeschenk aus und belastet die Gemeinde entsprechend ihrem Anteil an der Grundbesoldung.

D. Auszahlung von Grundbesoldungen und Zulagen

Auszahlung Gemeindeanteile
§ 30. Der Staat zahlt Grundbesoldungen und in der Regel Zulagen monatlich, die Vikariatsbesoldungen alle 14 Tage aus. Er belastet die Schulgemeinden entsprechend ihren Anteilen.

Beginn und Ende des Besoldungsanspruchs
§ 31. FN6 Der Lehrer, der auf Beginn des Schuljahres an eine Stelle gewählt oder als Verweser abgeordnet wird, bezieht die Grundbesoldung vom 16. August an. Bei Rücktritt auf Schluss des Schuljahres wird die Besoldung bis 15. August ausgerichtet.

Bei Anstellung oder Rücktritt im Verlauf des Schuljahres beginnt oder endet der Besoldungsanspruch mit dem ersten oder letzten Schultag.

E. Pflichtstunden und Mehrstunden FN8

a) Primar- und Oberstufenlehrer FN10

Pflichtstundenzahl
§ 32. Die Pflichtstundenzahl der Primarlehrer beträgt

a) an der Unterstufe (1.-3. Klasse) 29 Wochenstunden

b) an der Mittelstufe (4.-6. Klasse) 28 Wochenstunden

c) an Sonderklassen 28 Wochenstunden

Die Pflichtstundenzahl der Oberstufenlehrer beträgt

a) an der Sekundarschule 28 Wochenstunden

b) in der 1. und 2. Klasse

der Real- und Oberschule 29 Wochenstunden

c) in der 3. Klasse

der Real- und Oberschule 28 Wochenstunden

d) an Sonderklassen 28 Wochenstunden

Der Erziehungsrat kann die Pflichtstundenzahl an Sonderklassen herabsetzen.

Umfang Aufteilung
Zwei Lehrer können auch gemeinsam eine Abteilung unterrichten. Der Lehrer mit dem kleineren Pensum erteilt mindestens zwölf Wochenstunden. In besonderen Fällen kann die Erziehungsdirektion Ausnahmen bewilligen. FN6

Anrechenbare Tätigkeit
§ 32 a. FN9 Die Tätigkeit, welche durch die Pflichtstundenzahl abgegolten wird, bestimmt sich nach dem Lehrplan und den Anordnungen der Schulpflege. Neben dem Unterricht in den Pflichtfächern und den Wahlfächern der dritten Klassen der Oberstufe können folgende Tätigkeiten angerechnet werden:

a) Entlastungsstunden für andere Lehrer

b) Freifachunterricht

c) Unterricht in Biblischer Geschichte an der Primarschule und Religionsunterricht an der Oberstufe

d) Kurse von mindestens halbjähriger Dauer bei durchschnittlich mindestens einer Lektion pro Woche

Durch Beschluss des Regierungsrates können weitere Tätigkeiten ganz oder teilweise anrechenbar erklärt werden.

Altersentlastung
§ 33. Die Schulpflege entlastet Primar- und Oberstufenlehrer ab Beginn des Schuljahres, in welchem sie das 57. Altersjahr vollenden, auf ihr Begehren bis zu drei Stunden.

Eine frühere oder weitergehende Entlastung richtet sich nach den Bestimmungen über die Beurlaubung bei Krankheit, Unfall oder aus andern Gründen.

Lehrer mit Teilpensum und solche, die durch Nebenbeschäftigungen erheblich in Anspruch genommen sind, werden nicht entlastet. FN10

Die durch die Altersentlastung entstehende Freizeit darf nicht zur Übernahme zusätzlicher Unterrichtsstunden oder anderer bezahlter Tätigkeiten verwendet werden. FN9

Lehrer, welche die volle oder teilweise Altersentlastung nicht beanspruchen, erhalten für die Stunden, die sie im Rahmen der Entlastungsberechtigung selbst erteilen, keine zusätzliche Entschädigung.

Mehrstunden
§ 34. Stunden, welche die Pflichtstundenzahlen übersteigen, gelten als Mehrstunden.

Es dürfen höchstens sechs Mehrstunden pro Woche entschädigt werden. Auf Antrag der Schulpflege kann die Erziehungsdirektion in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. FN10

Entschädigung für Mehrstunden
§ 35. FN10 Die Entschädigung für Mehrstunden darf pro Jahresstunde 1/28 der Jahresgrundbesoldung der unterrichteten Schulstufe nicht übersteigen.

Auszahlung
§ 36. FN10 Die Schulgemeinde zahlt die Mehrstundenentschädigung für die in den Stundentafeln vorgesehenen Pflicht-, Wahl- und Freifächer auf der Grundlage eines Jahresstundenansatzes, für Kurse nach Massgabe der erteilten Stunden aus.

Staatsbeitragsberechtigung
§ 37. FN10 Fachlehrerbesoldungen und Mehrstundenentschädigungen für alters- und gesundheitsbedingte Entlastungen sind zu 1/28 je Jahresstunde bis zur Höchstbesoldung gemäss § 1 staatsbeitragsberechtigt.

Fachlehrerbesoldungen und Mehrstundenentschädigungen für

a) Entlastung des Wahlfachorganisators,

b) zwei Jahresstunden je Wahlfachabteilung,

c) eine Jahresstunde je Primarschulabteilung, sofern nach der Lektionentafel vom 29. Januar 1991 unterrichtet wird,

d) höchstens zwei Jahresstunden je Mehrklassenabteilung der Primarschule mit Französischunterricht,

e) FN11 zwei Jahresstunden je Abteilung der 1. Oberstufe, sofern nach der Lektionentafel vom 29. Januar 1991 unterrichtet wird,

f) FN11 eine Jahresstunde je Abteilung der 2. Oberstufe, sofern nach der Lektionentafel vom 29. Januar 1991 unterrichtet wird, sind je Jahresstunde zu 1/28 der Stufe 1 der Grundbesoldung der jeweiligen Kategorie gemäss § 1 staatsbeitragsberechtigt. FN17

Die Höhe des Kostenanteils richtet sich nach den Beitragsklassen der Grundbesoldungen.

Die Entschädigungen für weitere Mehrstunden sind durch die Schülerpauschale gemäss Schulleistungsgesetz abgegolten.

b) Handarbeits- und Haushaltungslehrer FN10

Pflichtstundenzahl
§ 38. Die Pflichtstundenzahl der vollbeschäftigten Handarbeitsund Haushaltungslehrer beträgt 26 FN8 Wochenstunden. Ausnahmen sind im Einzelfalle zulässig, wenn damit Unzukömmlichkeiten in der Organisation des Unterrichts vermieden werden können.

Einsatz als Fachlehrer
Die Handarbeits- und Haushaltungslehrer können, sofern sie sich über eine entsprechende Ausbildung ausweisen, als Fachlehrer für andere Fächer an der Volksschule eingesetzt werden. Der Erziehungsrat bestimmt die Voraussetzungen.

Altersentlastung
§ 39. Die Schulpflege entlastet vollbeschäftigte Handarbeits- und Haushaltungslehrer auf Beginn des Schuljahres, in welchem sie das 57. Altersjahr vollenden, auf ihr Begehren um drei Stunden. Ist es aus organisatorischen Gründen nicht möglich, das Pensum auf 23 FN8 Stunden festzusetzen, so kann die Erziehungsdirektion auf begründetes Gesuch hin entweder eine Entlastung um eine weitere Stunde mit entsprechender Besoldungseinbusse oder eine besoldete Mehrstunde bewilligen.

Entschädigungen von Mehrstunden und Teilpensen
§ 40. FN10 Der Staat entschädigt Mehrstunden oder Teilpensen von Handarbeits- und Haushaltungslehrern für die in den Lektionentafeln vorgesehenen Pflicht-, Wahl- und Freifächer pro Jahresstunde mit 1/26 FN8 der vom Regierungsrat festgelegten Jahresgrundbesoldung. Er belastet die Schulgemeinden mit ihren Anteilen. Die Schulgemeinde zahlt Kurse nach Massgabe der erteilten Stunden.

Es dürfen höchstens sechs Mehrstunden pro Woche entschädigt werden. Auf Antrag der Schulpflege kann die Erziehungsdirektion in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

F. Rücktritt

Kündigung durch den Lehrer
§ 41. FN6 Gewählte Lehrer können auf Ende des Schuljahres unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist zurücktreten. Der Lehrer reicht sein Rücktrittsgesuch unter Mitteilung an die Schulpflege bis 15. April der Erziehungsdirektion ein.

Ausserordentliche Rücktritte während des Schuljahres sind nur möglich bei Vorliegen besonderer Gründe und sofern daraus der Schule kein unzumutbarer Nachteil erwächst. Die Erziehungsdirektion entscheidet nach Anhören der Schulpflege.

Altersrücktritt
§ 42. FN6 Der Zeitpunkt des Altersrücktritts richtet sich nach den Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal.

Mit Zustimmung des Erziehungsrates können Lehrer ausnahmsweise bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weiterbeschäftigt werden.

G. Vollzug

Zuständigkeiten
§ 43. Die Erziehungsdirektion berechnet im Einvernehmen mit der Finanzdirektion den Teuerungsausgleich und regelt Einzelheiten des Vollzugs der Besoldungsauszahlung und der Rechnungstellung an die Schulgemeinden.

H. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 44. Die Verordnung zum Lehrerbesoldungsgesetz vom 31. Oktober 1949 sowie der Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Volksschullehrer vom 16. November 1970 werden aufgehoben.

Übergangsbestimmungen
§ 44 a. FN16 Zulagen für den Unterricht an Sonderklassen werden bei der Berechnung der Monatsbetreffnisse für Dienstaltersgeschenke berücksichtigt, sofern sie in der massgebenden Berechnungsperiode mindestens während vier Jahren ausgerichtet worden sind.

Übergangsbestimmung
§ 45. Die §§ 25, 32, 34, 35, 37 und 39 gelten ab Beginn des Schuljahres 1986/87. Bis dahin ist das bisherige Recht massgebend.

Der erstmalige Stufenaufstieg nach Inkrafttreten der Änderungen dieser Verordnung vom 3. Oktober 1990 wird grundsätzlich vom 1. Januar 1992 auf den 1. Juli 1992 verschoben. FN12

Langschuljahr 1988/89
§ 45 a. FN5 Der Besoldungsanspruch im Schuljahr 1988/89 besteht vom 1. Mai 1988 bis 25. August 1989. Mit dieser Regelung sind die beim Eintritt in den Schuldienst nicht besoldeten Schultage abgegolten. Der Besoldungsanspruch für das Schuljahr 1989/90 beginnt am 16. August 1989.

Ordentliche Rücktritte sind auf Ende des Sommersemesters 1988 oder auf Ende des Schuljahres 1988/89 möglich.

Altersrücktritte erfolgen auf Ende des Sommersemesters 1988 bei Erreichen der Altersgrenze bis 31. Oktober 1988 und auf Ende des Schuljahres 1988/89 bei Erreichen der Altersgrenze bis 15. August 1989. Lehrer, die die Altersgrenze bis 15. Februar 1990 erreichen, können ebenfalls auf den 15. August 1989 zurücktreten.

Auf den 1. Januar 1989 wird bei allen Lehrkräften, die seit Beginn des Schuljahres im Schuldienst stehen, eine Dienstjahreserhöhung vorgenommen.

Inkrafttreten
§ 46. Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 15, 16, 17, 18, 19, 25, 27, 28, 29 und 37 durch den Kantonsrat FN3 rückwirkend auf den 1. Januar 1986 in Kraft.

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FN1 OS 49, 616.
FN2 412.31.
FN3 Genehmigt am 12. Mai 1986.
FN4 Stand 1. Januar 1995.
FN5 Eingefügt durch RRB vom 27. Januar 1988 (OS 50, 457). In Kraft seit 1. Januar 1989.
FN6 Fassung gemäss RRB vom 27. Januar 1988 (OS 50, 457). In Kraft seit 1. Januar 1989.
FN7 Eingefügt durch RRB vom 3. Oktober 1990 (OS 51, 422). In Kraft seit 1. Juli 1991.
FN8 Fassung gemäss RRB vom 3. Oktober 1990 (OS 51, 422). In Kraft seit 1. Juli 1991.
FN9 Eingefügt durch RRB vom 8. Mai 1991 (OS 51, 800). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 1991/1992.
FN10 Fassung gemäss RRB vom 8. Mai 1991 (OS 51, 800). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 1991/92.
FN11 Fassung gemäss RRB vom 8. Mai 1991 (OS 51, 800). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 1992/93.
FN12 Eingefügt durch B vom 27. November 1991 (OS 52, 14).
FN13 Eingefügt durch RRB vom 30. September 1992 (OS 52, 295). In Kraft seit 1. Januar 1993.
FN14 Eingefügt durch RRB vom 31. März 1993 (OS 52, 415).
FN15 Fassung gemäss RRB vom 31. März 1993 (OS 52, 415).
FN16 Eingefügt durch RRB vom 2. November 1994 (OS 53, 126). In Kraft seit 1. Januar 1995.
FN17 Fassung gemäss RRB vom 2. November 1994 (OS 53, 126). In Kraft seit 1. Januar 1995.
FN18 Fassung gemäss RRB vom 30. November 1994 (OS 53, 132). In Kraft seit 1. Januar 1995.