Gesetz
über die Abfallwirtschaft
(Abfallgesetz)

(vom 25. September 1994) FN1

I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck und Geltungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt die Abfallwirtschaft mit dem Zweck, in Ausführung und Ergänzung der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz und über den Gewässerschutz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen, die Qualität von Luft, Wasser und Boden zu erhalten und zu verbessern sowie Stoffe haushälterisch zu verwenden.

Unter dieses Gesetz fällt namentlich die Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen, Abfällen aus Industrie, Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben, von Altlasten, verschmutztem Aushub, ausgedienten Fahrzeugen, Klärschlamm und von Sonderabfällen.

In diesem Gesetz nicht geregelt ist die Behandlung von Abwässern, die in die Kanalisation eingeleitet werden dürfen, radioaktiven Abfällen, Tierkörpern, Metzgereiabfällen und Konfiskaten.

Grundsätze der Abfallwirtschaft
§ 2. Abfälle sind soweit als möglich zu vermeiden.

Unvermeidliche Abfälle werden umweltgerecht verwertet, soweit dies technisch möglich, wirtschaftlich tragbar und im Interesse der Umwelt sinnvoll ist. Verwertbare Abfälle werden in der Regel getrennt gesammelt, dafür geeignete Abfälle vergärt oder dezentral kompostiert.

Anlagen, die der Abfallbehandlung dienen, werden nach dem Stand der Technik sowie nach der wirtschaftlichen Tragbarkeit erstellt, angepasst und betrieben.

Bindung des Gemeinwesens
§ 3. Kanton und Gemeinden beachten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, wie der Erstellung von Werken sowie der Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen, die Grundsätze der Abfallwirtschaft.

Bewilligungspflicht
§ 4. Die Errichtung von Abfallanlagen und von Deponien bedarf zusätzlich zur baurechtlichen Bewilligung einer kantonalen Bewilligung nach diesem Gesetz. Der Regierungsrat bezeichnet die dieser Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen.

Deponien und Verbrennungsanlagen erfordern eine kantonale Betriebsbewilligung. Der Regierungsrat kann weitere Abfallanlagen bezeichnen, die einer Betriebsbewilligung bedürfen. Die Betriebsbewilligung legt insbesondere die zugelassenen Abfallarten, die Eingangskontrolle, die Behandlung der Abfälle, das Pflichtenheft und die Ausbildung des Personals sowie die Betriebskontrolle fest. In die Betriebsbewilligung für Deponien können Auflagen im Dienste einer optimalen Nutzung knapper Kapazitäten, insbesondere Zulassungsbeschränkungen, aufgenommen werden. Die Betriebsbewilligung wird befristet. Wird sie neu erteilt, sind der Stand der Technik und die wirtschaftliche Tragbarkeit angemessen zu berücksichtigen.

Bewilligungen samt Nebenbestimmungen können am Grundbuch angemerkt werden.

Aufgaben und Zuständigkeiten des Regierungsrates
§ 5. Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über die Abfallwirtschaft. Soweit dieses Gesetz oder das übrige kantonale Recht nichts Besonderes bestimmt, ist der Regierungsrat die zuständige Behörde.

Er kann insbesondere über die Vermeidung, Verminderung und Verwertung von Abfällen, über die Ablieferungs- und Rücknahmepflicht und über die Zuweisung bestimmter Abfälle zu bestimmten Abfallanlagen Vereinbarungen abschliessen.


Soweit Zuständigkeiten in diesem Gesetz nicht geregelt sind, kann der Regierungsrat sie durch Verordnung FN4 festlegen.
Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der staatlichen Fondsmittel nach diesem Gesetz.


Die Verordnungen FN4 zu diesem Gesetz bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Aufgaben und Zuständigkeiten der Baudirektion
§ 6. Die Baudirektion trifft die zum Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften erforderlichen Massnahmen und Anordnungen, soweit dazu nicht andere Organe zuständig erklärt werden, und erteilt die in diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungen. Sie fördert und koordiniert die Zusammenarbeit der am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Behörden und Privaten. Sie erlässt die zum Vollzug erforderlichen technischen und organisatorischen Weisungen und Richtlinien.

Die Aufsicht über die Gemeinden im Bereich der Abfallwirtschaft obliegt der Baudirektion, soweit nicht andere Direktionen des Regierungsrates zuständig sind.

Aufgaben und Zuständigkeiten des Amtes für Gewässerschutz und Wasserbau FN10
§ 7. Kantonale Fachstelle für die Abfallwirtschaft ist das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau FN10.

Das Amt überwacht die Erfüllung der den Gemeinden und den Privaten gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Abfallwirtschaft auferlegten Verpflichtungen. Es berät und informiert Gemeinden und Private in Fragen der Abfallwirtschaft.

In dringenden Fällen trifft das Amt vorsorgliche Massnahmen.

Erhebung von Daten der Abfallwirtschaft
§ 8. Das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau FN10 beschafft zusammen mit den Gemeinden die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten, wie Angaben über Stoffflüsse, Abfallmengen, Abfallarten und Abfallherkunft.
Unternehmungen, die Abfälle verursachen, Abfälle sammeln und Abfallanlagen betreiben, können verpflichtet werden, die nötigen Daten zur Verfügung zu stellen.

Die Behörden tragen berechtigten Interessen an der vertraulichen Behandlung der Daten Rechnung.

Sicherungs-, Zwangs- und Kontrollmassnahmen
§ 9. Zur Behebung einer bestehenden oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Menschen und Umwelt ordnen die kantonalen Behörden die erforderlichen Massnahmen an.

Zur Überwachung und Kontrolle von Abfallanlagen können die kantonalen Behörden die Massnahmen auf Kosten des Verursachers oder des Anlageinhabers anordnen und durchführen. Für technische Kontrollen werden nach Möglichkeit ausgewiesene private Fachleute beigezogen.

Die Behörden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zutritt zu den Abfallanlagen. Die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen.

Leistung von Sicherheiten
§ 10. Die Behörden können die Bewilligung für Vorkehren, welche Menschen und Umwelt gefährden können, von einer angemessenen Sicherheitsleistung für die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen sowie für die Kosten von Schadenfällen, Endgestaltung und die Rekultivierung abhängig machen. Eine angemessene Sicherheitsleistung kann auch für die Durchführung von Ersatzvornahmen und von Sicherungs-, Kontroll- oder Zwangsmassnahmen verlangt werden.

Enteignung
§ 11. Soweit dem Vollzug dieses Gesetzes private Rechte entgegenstehen, kann der Regierungsrat das Enteignungsrecht gewähren.

Kostentragung
§ 12. Der Verursacher trägt die Kosten der zur Vermeidung, Eindämmung und Behebung von Umweltschäden erforderlichen Abklärungen und Massnahmen sowie der Kontroll- und Überwachungsmassnahmen.

Kann der Verursacher nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig, trägt der Staat die Kosten. Auf Dritte, die aus staatlichen Massnahmen erheblichen Nutzen ziehen, kann Rückgriff genommen werden.

Öffentlicherklärung
§ 13. Der Regierungsrat kann im Abfallkonzept enthaltene Anlagen öffentlich erklären. Mit der Öffentlicherklärung kann insbesondere die Verpflichtung verbunden werden, bestimmte Abfälle entgegenzunehmen und angemessene Abgaben zu erheben. Öffentlich erklärten Unternehmen kann der Regierungsrat das Enteignungsrecht erteilen. Solchen Unternehmen können in besonderen Fällen Subventionen gemäss § 26 gewährt werden.


II. Behandlung von Abfällen

1. Ablagerungs- und Verbrennungsverbot

Ablagerungs- und Verbrennungsverbot
§ 14. Das Ablagern oder Stehenlassen von Abfällen im Freien ist auf öffentlichem und privatem Grund verboten. Dies gilt insbesondere für ausgediente Fahrzeuge, Möbel, Geräte und ihre Bestandteile sowie für Erzeugnisse aus Metall oder Kunststoff.

Das Verbrennen von nicht pflanzlichen Abfällen ausserhalb von bewilligten Anlagen ist verboten.

Das Verbrennen von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen ist erlaubt, sofern daraus keine übermässigen Immissionen entstehen. Die Gemeinden können einschränkende Vorschriften für das Verbrennen solcher Abfälle in bewohnten Gebieten erlassen.

Begriffe
§ 15. Als ausgedient gelten Gegenstände wie Fahrzeuge, Fernseher, Kochherde, Kühlschränke und EDV-Einrichtungen, die nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden und deren sich die Besitzerin oder der Besitzer entledigen will oder die im öffentlichen Interesse zu behandeln sind.


2. Siedlungsabfälle

Behandlung
§ 16. Siedlungsabfälle werden, sofern sie nicht separat gesammelt werden, dem öffentlichen Sammelwesen übergeben und in öffentlichen Anlagen behandelt.


3. Übrige Abfälle

Abfälle aus Unternehmungen
§ 17. Die Inhaber von Abfällen aus Unternehmungen (ausgenommen Siedlungsabfälle) sorgen für deren Behandlung und tragen die Kosten.

Unternehmungen haben die zumutbaren Massnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Verwertung von Abfällen zu treffen und ihre Anlagen hinsichtlich Umwelt- und Gewässerschutz dem Stand der Technik anzupassen.

Bauabfälle sind an Ort und Stelle mindestens nach den Kategorien unverschmutzter Aushub, Bauschutt, Bausperrgut und Sonderabfälle zu trennen.

Die Gemeinden können eine weiter gehende Trennung auf der einzelnen Baustelle verlangen.


4. Weitere Behandlungsvorschriften

Rücknahmepflicht
§ 18. Hersteller und Händler von Waren und Verpackungen sind verpflichtet, diese zurückzunehmen, wenn sie verwertet werden können oder zu Problemen bei der Entsorgung führen. Für die Rücknahme kann ein angemessenes Entgelt erhoben werden.

Dies gilt insbesondere für ausgediente Fahrzeuge, Möbel, Geräte und ihre Bestandteile, für sperrige Verpackungen, Erzeugnisse aus Metall oder Kunststoff sowie für Produkte, die zu Sonderabfällen werden, wenn sie nicht mehr bestimmungsgemäss gebraucht werden. Für unnötige Verpackungen besteht eine unentgeltliche Rückbehaltepflicht.

Ablieferungspflicht
§ 19. Ausgediente Fahrzeuge, Möbel, Geräte und ihre Bestandteile sowie Erzeugnisse aus Metall oder Kunststoff und Sonderabfälle werden von der Inhaberin oder vom Inhaber den Herstellern, den Händlern oder einer Abfallanlage abgegeben.

Ausführungsvorschriften
§ 20. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Rücknahme- und der Ablieferungspflicht. Er bezeichnet insbesondere die der Rücknahme- und der Ablieferungspflicht unterstellten Waren und Verpackungen, regelt Erleichterungen für Kleinbetriebe und legt Mengenbeschränkungen fest.

Art der Behandlung
§ 21. Der Regierungsrat kann durch Verordnung FN4 die Art der Behandlung und des Transports von bestimmten Abfällen verbindlich festlegen.

Er verpflichtet die Gemeinden und die Privaten zur getrennten Sammlung bestimmter Abfälle und ist besorgt dafür, dass deren umweltgerechte Verwertung sichergestellt wird.

Bahntransport
§ 22. Inhaber oder Betreiber von Abfallanlagen können durch die Baudirektion verpflichtet werden, einen Bahntransport einzurichten und zu betreiben, sofern dadurch die Umwelt deutlich weniger belastet wird als durch andere Transportmittel und die Massnahme für den Betroffenen zumutbar ist.


III. Aufgaben von Kanton und Gemeinden

1. Abfallplanung und Abfallanlagen

Abfallkonzept
§ 23. Der Regierungsrat setzt nach Anhörung der Gemeinden ein für die kantonalen und die kommunalen Behörden verbindliches Gesamtkonzept für die Abfallwirtschaft fest.

Das Abfallkonzept umschreibt die Ziele der Abfallwirtschaft und zeigt Mittel auf, wie diese erreicht werden können. Es umfasst zudem die Abfallplanung gemäss Bundesrecht.

Das Abfallkonzept wird regelmässig überprüft.

Standortfestsetzung und Zuweisungsrecht
§ 24. Der Standort von Deponien und Abfallanlagen wird, soweit erforderlich, in den Richtplänen festgelegt.

Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden das Einzugsgebiet von Deponien und von Anlagen zur Behandlung von Siedlungsabfällen fest. Er kann auch für andere Abfallanlagen das Einzugsgebiet oder den Verwertungsbereich für Abfälle festsetzen.

Die Baudirektion ordnet nötigenfalls im Einzelfall an, welche Abfälle einer bestimmten Anlage zuzuführen sind. Sie kann zudem im Einzelfall anordnen, dass einer Abfallanlage auch Abfälle aus einem anderen Einzugsgebiet zuzuführen sind, insbesondere wenn dessen Anlage überlastet oder ausgefallen ist.

Kantonale Anlagen
§ 25. Der Staat kann Abfallanlagen selbst erstellen und betreiben oder sich an solchen Anlagen beteiligen, wenn sie sich privatwirtschaftlich nicht erstellen lassen.

Für die Benützung staatlicher Anlagen werden grundsätzlich kostendeckende Gebühren erhoben. Sie decken die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Anlagen sowie für den Abschluss und die Nachsorge der Deponien.

Für Kleinmengen von Sonderabfällen aus dem Gewerbe und den Haushaltungen kann der Staat die Kosten für die Entsorgung ganz oder teilweise übernehmen. Er deckt seine Kosten mit der Erhebung einer Abgabe gemäss § 36.

Förderung
§ 26. Der Regierungsrat kann Massnahmen der Gemeinden und Dritter im Interesse der umweltgerechten Abfallwirtschaft fördern.

Sofern ein gewichtiges öffentliches Interesse und bei Privaten eine wirtschaftliche Notwendigkeit bestehen, kann der Regierungsrat an solche Massnahmen und an Abfallanlagen Subventionen bis zu 75% gewähren. Diese können insbesondere auch in Form von zinsgünstigen Darlehen, Risikogarantien und Bürgschaften gewährt werden.


2. Deponien

Staatliche Nachsorgepflicht
§ 27. Der Staat übernimmt die Nachsorgepflicht des Deponiehalters ab einem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt nach Abschluss der Deponie. Der Deponiehalter hat die bestehenden, für die Nachsorge erforderlichen Anlagen dem Staat unentgeltlich und in betriebsbereitem Zustand dinglich abzutreten.

Wurde nicht für alles abgelagerte Material die Abgabe gemäss § 28 geleistet, übernimmt der Staat die Nachsorgepflicht anteilmässig. Der Regierungsrat kann die Nachzahlung von Abgaben gestatten.

Der Staat führt im Rahmen seiner Nachsorge die notwendigen Massnahmen selbst durch oder beauftragt damit Dritte.

Werden Kosten vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, wird Rückgriff genommen.

Deponieabgaben und Deponiefonds
§ 28. Zur Deckung der Kosten der Nachsorge und zur Bildung einer angemessenen Reserve für unvorhergesehene Massnahmen erhebt der Staat von den Deponiebetreibern eine nach Deponiekategorie abgestufte Abgabe nach Gewicht des abgelagerten Materials. Die Abgaben fliessen in einen Fonds, aus dem die Kosten der Nachsorge gemäss § 27 gedeckt werden.


Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Übernahme der Nachsorge sowie der Deponieabgaben durch Verordnung FN4.

Übernahmeanspruch und Heimschlagsrecht
§ 29. Der Staat kann die Übernahme der Deponieanlage sowie des Deponiegrundstücks zu Eigentum verlangen, wenn die staatliche Nachsorge das Grundstück intensiv beansprucht und sie dem Staat ohne Eigentum nicht zugemutet werden kann. Der Übernahmeanspruch kann jederzeit nach Übernahme der Nachsorge geltend gemacht werden.

Führen Massnahmen des Staates zu einer unzumutbaren Eigentumsbeschränkung, steht der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer das Heimschlagsrecht zu.


Streitigkeiten entscheidet auf verwaltungsrechtliche Klage das Verwaltungsgericht. Kommt über die Entschädigung keine Einigung zu Stande, leitet der Staat das Schätzungsverfahren nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten FN5 ein.


3. Altlasten

Begriffe
§ 30. Altlasten sind Bereiche von Anlagen, Unfällen und Ablagerungen, für die nachgewiesen ist, dass sie die Umwelt durch das Vorhandensein oder die Emission von Schadstoffen gefährden. Als Altlasten gelten auch die zu diesen Bereichen gehörenden, mit Schadstoffen belasteten Feststoffe, insbesondere Bodenmaterialien.

Verdachtsflächen sind vermutete, aber noch nicht nachgewiesene Altlasten.

Altlastenkataster
§ 31. Die Baudirektion führt auf Grund von Untersuchungen einen Kataster der Altlasten und Verdachtsflächen.

Der Kataster kann von jedermann eingesehen werden. Die Gemeinden erhalten einen ihr Gemeindegebiet betreffenden Auszug.

Sanierungsziele
§ 32. Die mit der Altlast verbundenen Schadstoffgehalte und Schadstoffflüsse sind auf ein Mass zurückzuführen, das möglichst dem natürlichen Stoffhaushalt entspricht. Wo in der Altlastumgebung grossflächig erhöhte Schadstoffwerte nachgewiesen sind, gelten in der Regel diese Werte als massgebend. Altlasten werden so behandelt, dass verwertbare oder endlagerfähige Stoffe verbleiben.

Können die Anforderungen gemäss Abs. 1 aus technischen Gründen nicht eingehalten werden, sind die Schadstoffgehalte und Schadstoffflüsse durch eine Teilsanierung der Altlast zu reduzieren. Ziel einer Teilsanierung ist es, in erster Linie die im betreffenden Gebiet ohne Altlast denkbaren Nutzungen, in zweiter Linie die Beibehaltung der aktuellen Nutzungen oder eine andere zweckmässige Nutzung zu ermöglichen.

Der Verursacher hat darzulegen, dass die Belastung der Umwelt durch die Sanierung insgesamt nicht höher wird.

Die Bewilligung, Altlasten in Deponien einzubringen, wird nur erteilt, wenn der Nachweis vorliegt, dass eine andere Behandlung nicht möglich ist.

Sanierung
§ 33. Altlasten sind auf Kosten des Verursachers nach den Anordnungen der zuständigen Behörde zu sanieren und, wenn dies eine zukünftige Nutzung nicht verhindert, am Ort zu belassen. Kann der Verursacher nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig, werden die Kosten vom Staat getragen.

Der Verursacher der Altlast unterbreitet den Behörden auf Grund von Untersuchungen Sanierungsvorschläge nach dem Stand der Technik. Gestützt darauf werden die zum Schutze von Menschen und Umwelt notwendigen Massnahmen zur Sanierung der Altlast oder zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen angeordnet. Es können insbesondere die Behandlung und die Behandlungsart sowie Abdichtungen, Ausbeutungsverbote, Bau- und Nutzungsverbote und ähnliche Massnahmen angeordnet werden.

Altlastenfonds
§ 34. Für die Altlastensanierung durch den Staat wird ein Fonds geschaffen, der durch pauschale Abgaben gespeist wird, die von den Abgebern von Sonderabfällen gemäss Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen FN7 vom Kanton erhoben werden. Die Fondsgelder werden vom Staat für jene Sanierungsmassnahmen verwendet, die er selbst durchzuführen oder deren Kosten er zu tragen hat.

Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Abgaben nach Massgabe der bestehenden und zu erwartenden Verpflichtungen zuzüglich einer Pauschale für unvorhersehbare Massnahmen sowie die weiteren Einzelheiten durch Verordnung FN4.


4. Vollzug durch die Gemeinden

Aufgaben der Gemeinden
§ 35. Die Gemeinden sorgen für Erstellung und Betrieb von Anlagen für die Behandlung von Siedlungsabfällen. Sie regeln das Sammelwesen, einschliesslich der getrennten Sammlung bestimmter Abfälle, und die Behandlung der Siedlungsabfälle sowie die Gebühren in einer Abfallverordnung, die der Genehmigung durch die Baudirektion bedarf.

Sie sorgen für die kontinuierliche Information der Bevölkerung sowie der Betriebe und bezeichnen eine verantwortliche Stelle für die Abfallwirtschaft.

Sie errichten die nötigen Deponien für die Rückstände aus der Behandlung von Siedlungsabfällen und von Klärschlamm, soweit nicht Private diese Aufgabe übernehmen.

Die Gemeinden sorgen für den Vollzug des Ablagerungs- und Verbrennungsverbots.

Solange auf Grund der Gesetzgebung oder von Vereinbarungen keine Rücknahmeverpflichtungen bestehen, sorgen die Gemeinden für einen Sammeldienst für ausgediente Geräte und Möbel und ihre Bestandteile sowie für Erzeugnisse aus Metall oder Kunststoff aus den Haushalten.

Zur Lösung ihrer Aufgaben können sich die Gemeinden zu Zweckverbänden zusammenschliessen, sich andern Organisationen anschliessen oder ihre Aufgaben an Private übertragen.

Gemeindeabgaben
§ 36. Die Gemeinden leisten dem Staat eine jährliche Abgabe je Einwohnerin und Einwohner in einen Fonds, mit welchem die staatlichen Aufwendungen für die Entsorgung von Kleinmengen von Sonderabfällen gedeckt werden.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung FN4.

Abfallrechnung und Gebühren
§ 37. Die Rechnungsführung der Gemeinden über die Abfallwirtschaft hat eine vollständige Übersicht über die anfallenden Kosten zu gewährleisten.

Die Gemeinden erheben nach Volumen oder Gewicht bemessene kostendeckende Gebühren, wie Sack-, Marken- oder Containergebühren mit oder ohne pauschale Grundgebühr. Dabei sind regionale Lösungen anzustreben. Die Gebühren decken die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Abfallanlagen sowie die übrigen Kosten der Abfallwirtschaft einschliesslich der kantonalen Abgabe.

Betreiben Gemeinden oder Zweckverbände eine Deponie, wird der für die Abschlussarbeiten und die Nachsorge bestimmte Gebührenteil jährlich als Rückstellung für diese Zwecke in der Rechnung ausgewiesen.

Zweckverbände, welche eine Deponie betreiben, können erst aufgelöst werden, wenn sie ihre Abschluss- und Nachsorgeaufgaben erfüllt haben. Austretende Gemeinden haften für die Kosten wie eine Verbandsgemeinde.


IV. Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Rechtsschutz
§ 38. Streitigkeiten über die Anwendung von § 17 Abs. 4 entscheiden die Baurekurskommissionen als erste Instanz. Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gemeindegesetz FN2 und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz FN3.

Strafbestimmungen
§ 39. Wer

a) Kontrollen der Behörden erschwert oder verunmöglicht,

b) Verordnungen und Einzelverfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen wurden, nicht befolgt,

c) als Betreiber einer Abfallanlage seine Übernahmeverpflichtungen verletzt,

d) Abfälle nicht einer Abfallanlage oder einer bestimmten Abfallanlage zuführt, obwohl er hiezu verpflichtet wäre,

e) ohne Bewilligung eine Abfallanlage erstellt oder betreibt,

f) Abfälle ausserhalb von bewilligten Anlagen stehen lässt oder ablagert,

g) Abfälle nicht pflanzlicher Art ausserhalb von bewilligten Anlagen verbrennt,

wird mit Haft oder Busse bis Fr. 50 000, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe, bestraft.


Entscheide in Strafsachen in Anwendung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz FN6 sowie dieses Gesetzes sind der Baudirektion mitzuteilen.

Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegt den Statthalterämtern.


V. Schlussbestimmungen

§ 40. Das Gesetz über die Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen und von Schrott vom 4. März 1973 wird aufgehoben.

§ 41. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . . FN9


VI. Inkrafttreten

Inkrafttreten
§ 42. Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens FN8 nach der Genehmigung durch den Bund.

FN1 OS 52, 950.
FN2 131.1.
FN3 175.2.
FN4 712.11, 712.12.
FN5 781.
FN6 SR 814.01.
FN7 SR 814.014; LS 712.444.
FN8 §§ 1–3; 5–17; 22–26; 30–33; 35–42 in Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 46).
§§ 4; 18–21; 27–29 in Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 350).

FN9 Text siehe OS 52, 950.
FN10 Heute Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft.