Verordnung
über die Besoldungen der Pfarrer
(vom 13. Juli 1964) FN1

Der Regierungsrat,

in Anwendung von § 51 des Gesetzes über die evangelisch-reformierte Landeskirche FN2, nach Anhören des Kirchenrates,

beschliesst:

Besoldungsansätze
§ 1. FN4 Die staatliche Besoldung der Pfarrer der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden sowie der Pfarrer mit besonderen Diensten entspricht 63% der Besoldung gemäss Klasse 23 der Beamtenverordnung und beträgt:
JahresstufeFranken
20110 154
19107 980
18105 806
17103 632
16101 458
14-15 99 284
13 97 110
12 94 936
11 92 761
9-10 90 225
8 87 689
7 85 152
6 82 616
5 80 079
4 77 543
3 75 007
2 72 470
1 69 934
Anstelle einer Gemeindezulage erhalten die Pfarrer mit besonderen Diensten ergänzend zum staatlichen Besoldungsanteil eine entsprechende Zulage aus der Zentralkasse.

Sofern die Gesamtbezüge des Pfarrers 100% des der jeweiligen Jahresstufe entsprechenden Betrages von Klasse 23 BVO überschreiten würden, wird grundsätzlich die staatliche Besoldung in diesem Umfang gekürzt.

§ 2. FN4 Der Anstieg in eine höhere Stufe erfolgt jeweils auf den Beginn des Kalenderjahres.

Jährliche Erhöhung
Fällt der Amtsantritt in die zweite Hälfte des Jahres, so erfolgt die erste Besoldungserhöhung auf den 1. Januar des übernächsten Jahres.

Befristete Sonderregelungen
§ 2 a. FN6 Der Regierungsrat kann, wenn der gesetzlich vorgeschriebene mittelfristige Ausgleich der Laufenden Rechnung dies gebietet, ausnahmsweise und befristet halbe Stufen festlegen. Die Zahl der Wartejahre darf dadurch nicht verlängert werden.

Der Regierungsrat kann unter denselben Voraussetzungen den Stufenaufstieg sistieren.

Anrechnung von Dienstjahren
§ 3. Bei der Festsetzung der Besoldung in der ersten Stufe wird frühere pfarramtliche Tätigkeit innerhalb des Konkordatsgebietes voll angerechnet. Über die Anrechnung anderweitiger kirchlicher oder nicht kirchlicher Tätigkeit entscheidet der Regierungsrat auf Antrag des Kirchenrates von Fall zu Fall.

§ 4. FN3

Besondere Entschädigungen
§ 5. FN4 Die Vikare, Lernvikare und Pfarrassistenten werden zu 100%, die Hilfsprediger zu 50% staatlich besoldet.

Die Einstufung gemäss Kl. 23 der Beamtenverordnung erfolgt durch die Direktion des Innern auf Antrag des Kirchenrates.

Ausrichtung der Besoldungen
§ 6. Die Pfarrer beziehen ihre Besoldung samt allfälligen Zulagen vom Tage der Amtseinsetzung an. Fällt der Amtseinsatz nicht mit dem Beginn der Gemeindearbeit zusammen, so werden Besoldung und Zulagen vom Tage der Arbeitsaufnahme an ausgerichtet.

Besoldung und Zulagen werden monatlich ausgerichtet.

Dienstaltersgeschenke
§ 7. FN4 Die Dienstaltersgeschenke richten sich nach der Beamtenverordnung.

Ferienanspruch
§ 8. Der Ferienanspruch richtet sich nach der Beamtenverordnung. Die Ferien sind nach Möglichkeit in die Zeit der Schulferien zu verlegen. FN4

Die Leitung von Lagern und Gruppenwochen im Dienste der Kirchgemeinde oder der Gesamtkirche (Jugendgruppenlager, Mütterferienwochen usw.) und der Besuch von durch den Kirchenrat empfohlenen Fortbildungskursen werden nicht als Ferien angerechnet, soweit die dadurch bedingte Abwesenheit insgesamt zwei Wochen im Kalenderjahr nicht übersteigt.

Der Ausgleich der wegen pfarramtlicher Beanspruchung an Sonn- und Feiertagen ausfallenden normalen Ruhezeit wird durch die Kirchenpflegen nach Richtlinien des Kirchenrates geregelt.

Ferienstellvertretung
§ 9. Der Staat übernimmt in Kirchgemeinden, in denen nur ein Pfarrer amtet, die Kosten für zwei Sonntagsstellvertretungen im Kalenderjahr.

In Kirchgemeinden mit zwei Stellen übernimmt der Staat die Kosten für eine Sonntagsstellvertretung im Kalenderjahr.

Für die Sonntagsstellvertretungen, die nicht zu Lasten des Staates gehen, sowie für die Stellvertretung in den Wochenfunktionen sind Vereinbarungen der Gemeindepfarrer untereinander oder mit benachbarten Pfarrern über die gegenseitige Ablösung zu treffen, die der Genehmigung durch alle beteiligten Kirchenpflegen bedürfen. Es steht indessen den Kirchgemeinden frei, die Stellvertretung auf ihre Kosten anders zu ordnen.

Fallen aus pfarramtlichen Gründen die Ferien nicht in die Zeit der Schulferien, so trägt die Kirchgemeinde allfällige Stellvertretungskosten für Religionsunterricht.

Anwendbarkeit der Beamtenverordnung
§ 10. FN4 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Beamtenverordnung und ihre Vollziehungsbestimmungen sinngemäss anwendbar.

Katholische Kirchgemeinden
§ 11. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden sinngemäss Anwendung auf die vom Staate besoldeten Geistlichen der christkatholischen Kirchgemeinde Zürich und die nach § 28 des Gesetzes über das katholische Kirchenwesen vom Staate weiter zu besoldenden Geistlichen der römisch-katholischen Kirchgemeinde Winterthur.

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 12. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Besoldungen der Pfarrer vom 10. September 1956 mit den seitherigen Abänderungen aufgehoben.

Inkrafttreten
§ 13. Diese Verordnung tritt für alle Pfarrer, Pfarrhelfer und Pfarrverweser, die im Zeitpunkt der Genehmigung durch den Kantonsrat im Gemeindedienst stehen oder die seit dem 1. Januar 1964 in den Ruhestand versetzt worden sind, rückwirkend auf den 1. Januar 1964 in Kraft.

Übergangsregelung für 1992
§ 14. FN5 Der erstmalige Stufenaufstieg nach Inkrafttreten der Änderung dieser Verordnung vom 3. Oktober 1990 wird grundsätzlich vom 1. Januar 1992 auf den 1. Juli 1992 verschoben.

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FN1 OS 41, 741 und GS I, 749.
FN2 181.11.
FN3 Aufgehoben durch RRB vom 3. Oktober 1990 (OS 51, 392). In Kraft seit 1. Juli 1991.
FN4 Fassung gemäss RRB vom 3. Oktober 1990 (OS 51, 392). In Kraft seit 1. Juli 1991.
FN5 Eingefügt durch RRB vom 27. November 1991 (OS 52, 18).
FN6 Eingefügt durch RRB vom 30. September 1992 (OS 52, 298). In Kraft seit 1. Januar 1993.