Verordnung
über die Anstellung und Besoldung der Professoren
der Universität Zürich
(Professorenverordnung) FN7
(vom 21. Juni 1948) FN1

I. FN16 Amtsdauer, Lehrverpflichtung sowie Rechte und Pflichten der Vorsteher und Direktoren

Amtsdauer
§ 1. Die Wahl der ordentlichen und ausserordentlichen Professoren erfolgt durch den Regierungsrat auf eine Amtsdauer von sechs Jahren. Am Ende der Amtsdauer stellt der Erziehungsrat Antrag über die Erneuerungswahl.

Die Wahl der Assistenzprofessoren erfolgt durch den Regierungsrat auf eine Amtsdauer von drei Jahren. Nach ihrem Ablauf kann die Amtsdauer auf Antrag der Fakultät und des Erziehungsrates zweimal um drei Jahre und in besonderen Fällen jeweils um weitere drei Jahre verlängert werden.

Klinikdirektoren und Vorsteher von Departementen werden gleichzeitig mit ihrer Wahl als Professor auf sechs Jahre gewählt. Vorsteher und Direktoren von Seminarien und Instituten werden auf zwei oder vier Jahre gewählt; der Regierungsrat kann auch eine Wahl auf sechs Jahre vornehmen. Wiederwahl ist möglich. FN16

Lehrverpflichtung
§ 1 a. FN16 Die Professoren sind zur Abhaltung von Vorlesungen und Übungen verpflichtet.

Die Lehrverpflichtung eines ordentlichen Professors beträgt in der Regel sechs bis zehn, die eines ausserordentlichen Professors vier bis sechs Vorlesungs- und Übungsstunden wöchentlich.

Die Zahl der Vorlesungs- und Übungsstunden kann während eines Semesters bis auf vier Wochenstunden für den ordentlichen und bis auf drei Wochenstunden für den ausserordentlichen Professor herabgesetzt werden unter der Voraussetzung, dass zusammen mit dem vorangehenden oder nachfolgenden Semester im Durchschnitt die normale Pflichtstundenzahl erreicht wird.

. . .

Rechte und Pflichten der Vorsteher und Direktoren von Seminarien, Instituten, Kliniken und Departementen
§ 1 b. FN15 Den Vorstehern und Direktoren obliegt die Leitung ihrer Seminarien, Institute, Kliniken und Departemente.

Sie sorgen für einen geordneten Betrieb und erlassen die erforderlichen Weisungen. Ferner steht ihnen die Vertretung des Seminars, des Instituts, der Klinik oder des Departements zu. Die Erziehungsdirektion regelt die Einzelheiten.

Die Leitungsfunktion ist mit einer Präsenzzeit verbunden. Diese richtet sich nach dem Aufgabenbereich der einzelnen Vorsteher und Direktoren und der Grösse des Seminars, des Instituts, der Klinik oder des Departements.

In der Pflichtstundenzahl eines Professors ist die Präsenzzeit als Vorsteher oder Direktor nicht inbegriffen.

II. Besoldungen, Entschädigungen und Zulagen FN11

Jahresbesoldung
§ 2. FN11 Die Jahresbesoldung FN4 der Professoren beträgt:

a) für ordentliche Professoren Fr. 152 052 bis Fr. 222 055 (Klasse 27 BVO);

b) für ausserordentliche Professoren Fr. 141 845 bis Fr. 207 093 (Klasse 26 BVO);

c) für Assistenzprofessoren Fr. 123 342 bis Fr. 180 077 (Klasse 24 BVO).

Der Aufstieg von der Mindest- zur Höchstbesoldung erfolgt in 14 Stufen je auf Beginn des Kalenderjahres. Die ersten acht Stufen betragen je 3,5% der Minimalbesoldung, die restlichen sechs je 3% der Minimalbesoldung.

Der Regierungsrat setzt innerhalb des angegebenen Rahmens die Anfangsbesoldungen der einzelnen Professoren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse fest.

Befristete Sonderregelungen
§ 2 a. FN13 Der Regierungsrat kann, wenn der gesetzlich vorgeschriebene mittelfristige Ausgleich der Laufenden Rechnung dies gebietet, ausnahmsweise und befristet halbe Stufen festlegen oder den Stufenaufstieg sistieren.

Gewinnung oder Erhaltung vorzüglicher Lehrkräfte
§ 3. FN11 Der Regierungsrat kann zur Gewinnung oder Erhaltung vorzüglicher Lehrkräfte die Besoldung ausnahmsweise erhöhen, ohne an den verordnungsmässigen Rahmen gebunden zu sein.

Dienstaltersgeschenk
§ 4. FN16 Den hauptamtlichen Professoren werden für langjährige Tätigkeit im Staatsdienst Dienstaltersgeschenke ausgerichtet.

§ 5. FN11 Nebenamtlichen Professoren wird in der Regel anstelle einer Besoldung eine Entschädigung von Fr. 4536 je Semesterstunde, höchstens aber Fr. 22 680 im Jahr, ausgerichtet.

Nebenamtliche Professoren
Die Entschädigung ist nicht bei der Beamtenversicherungskasse versichert.

Besoldungsnachgenuss
§ 6. FN11 Beim Tode eines im Staatsdienst stehenden Professors wird die Besoldung noch für den laufenden und den dem Todestag folgenden Monat ausbezahlt.

Rektor, Prorektoren
§ 7. FN11 Dem Rektor der Universität wird neben der Besoldung als Universitätsprofessor eine jährliche Zulage von Fr. 41 225, den Prorektoren eine solche von Fr. 27 487 ausgerichtet.

Dekane
§ 8. FN9 Die Zulagen der Dekane der Fakultäten werden vom Regierungsrat im Rahmen von Fr. 12 780 bis Fr. 21 300 festgesetzt.

Professoren, denen zur Entlastung der Dekane Fakultätsgeschäfte dauernd delegiert sind, können durch den Regierungsrat Zulagen von Fr. 4260 bis Fr. 10 650 bewilligt werden.

Aktuar des Senats
§ 8 a. FN10 Dem Aktuar des Senats wird neben der Besoldung als Universitätsprofessor eine jährliche Zulage von Fr. 4260 ausgerichtet.

Vorsteher und Direktoren von Seminarien, Instituten, Kliniken und Departementen
§ 8 b. FN16 Die Zulagen der Vorsteher und Direktoren der Seminarien und Institute werden vom Regierungsrat im Rahmen von Fr. 8690 bis Fr. 32 590 festgesetzt, die Zulagen der Direktoren von Kliniken und der Vorsteher von Departementen im Rahmen von Fr. 8690 bis Fr. 38 020.

Anpassung der Zulagen
§ 8 c. FN10 Alle Zulagen sowie die Entschädigung gemäss § 5 werden entsprechend den Besoldungen der Teuerung und den Reallohnerhöhungen angepasst.

III. Militärdienst, Krankheit, Unfall

Militärdienst
§ 9. Während des Militärdienstes erfolgt die Ausrichtung der Besoldung nach den für die kantonalen Beamten geltenden Bestimmungen FN6.

Krankheit
§ 10. Die Professoren erhalten bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung die volle Besoldung während längstens eines Jahres. Der Regierungsrat kann bei länger dauernder Krankheit in besonderen Fällen die teilweise Weiterausrichtung der Besoldung bis zur Wiederaufnahme der Arbeit bewilligen. FN8

. . . FN14

Unfall
§ 11. FN8 Bei Nichtbetriebsunfall stehen den Professoren die gleichen Besoldungsleistungen zu wie bei Krankheit. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Berufsunfalls oder Berufskrankheit wird während längstens zwölf Monaten die volle Besoldung ausgerichtet. Vom 13. Monat an wird sie bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses wegen Invalidität auf 80% reduziert.

Im übrigen gilt bei Unfall die Beamtenverordnung, insbesondere die Bestimmungen über die obligatorische Unfallversicherung nach Massgabe des Bundesrechts, die zusätzlichen Leistungen des Staates bei Berufsunfall und Berufskrankheit und die zusätzliche freiwillige Nichtberufsunfallversicherung.

IV. Rücktritt, Entlassung und Ruhegehalt

Rücktritt altershalber
§ 12. FN7 Die Professoren der Universität werden auf das der Vollendung des 67. Altersjahres folgende Semesterende in den Ruhestand versetzt.

Weibliche Professoren sind nach Vollendung des 62., männliche Professoren nach Vollendung des 65. Altersjahres berechtigt, auf das Ende des laufenden Semesters in den Ruhestand zu treten.

Der vorzeitige Rücktritt ist überdies möglich nach 20 tatsächlichen Dienstjahren als vollamtlicher Professor an der Universität, frühestens jedoch auf das der Vollendung des 60. Altersjahres folgende Semesterende.

Ein Professor, der vorzeitig in den Ruhestand treten will, hat dies der Erziehungsdirektion ein Jahr zum voraus zu erklären.

Rücktritt altershalber der bei der Beamtenversicherungskasse versicherten Professoren
§ 12 a. FN9 Der Zeitpunkt des Altersrücktritts der bei der Beamtenversicherungskasse versicherten Professoren richtet sich nach deren Statuten. Sie sind mit Zustimmung des Regierungsrates berechtigt, bis zum Ende des Semesters nach Vollendung des 67. Altersjahres im Amt zu bleiben.

Hat sich der Staat am Eintrittsgeld beteiligt, wird der Altersrücktritt vor Vollendung des 65. Altersjahres in der Regel von 15 tatsächlichen Dienstjahren als Professor an der Universität abhängig gemacht.

Ein Professor, der vor dem 65. Altersjahr zurücktreten will, hat dies der Erziehungsdirektion ein Jahr im voraus zu erklären.

Vorzeitige Entlassung aus dem Staatsdienst
§ 13. Der Regierungsrat ist berechtigt, einen Professor, der infolge längerer Krankheit, Invalidität oder anderer unverschuldeter Ursachen nicht mehr in der Lage ist, sein Lehramt weiter auszuüben, vorzeitig aus dem Staatsdienst zu entlassen.

Ruhegehaltsanspruch
§ 14. Ein Professor mit hauptamtlicher Tätigkeit, der wegen Alters, Krankheit oder Invalidität in den Ruhestand tritt, hat Anspruch auf ein lebenslängliches staatliches Ruhegehalt.

Festsetzung des Ruhegehaltes
§ 15. Das Ruhegehalt wird nach folgenden Grundsätzen festgesetzt:

a) Das Ruhegehalt bemisst sich nach der anrechenbaren Dienstzeit. Anrechenbar sind die tatsächlichen und die angerechneten Dienstjahre, doch darf die Zahl der angerechneten Dienstjahre diejenige der tatsächlichen Dienstjahre nicht übersteigen. Dienstjahre als ausserordentlicher oder Assistenzprofessor der Universität Zürich werden bei der Bemessung des Ruhegehaltes eines ordentlichen Professors zu zwei Dritteln berücksichtigt. Dienstjahre als Assistenzprofessor werden bei der Bemessung des Ruhegehaltes eines ausserordentlichen Professors voll angerechnet.

b) FN16 Als anrechenbare Besoldung gilt die zuletzt bezogene Jahresbesoldung, begrenzt jedoch auf die Höchstbesoldung der betreffenden Professorenkategorie gemäss § 2 Abs. 1.

Wird zu der durch diese Verordnung festgesetzten Besoldung eine Teuerungszulage ausgerichtet, so kann der Regierungsrat diese mit Genehmigung des Kantonsrates als für die Bemessung des Ruhegehaltes ganz oder teilweise anrechenbar erklären.

c) Die für die Bemessung des Ruhegehaltes massgebende Besoldung (anrechenbare Besoldung FN2 vermindert um den Koordinationsabzug FN3) wird vom Regierungsrat festgesetzt.

d) FN7 Bei vorzeitigem Rücktritt im Sinne von § 12 Abs. 3 wird die nach lit. a) bis c) berechnete massgebende Besoldung gekürzt. Die Kürzung beträgt für jeden Monat, um den der Rücktritt vorverlegt wird, 0,5%. Sie vermindert sich für jedes volle tatsächliche Dienstjahr über 24 um 1/5.

Höhe des Ruhegehaltes
§ 16. FN16 Der Höchstbetrag des Ruhegehaltes wird mit 24 anrechenbaren Dienstjahren erreicht; er beträgt 60% der massgebenden Besoldung.

Bei weniger als 24 anrechenbaren Dienstjahren vermindert sich das Ruhegehalt um 0,75% je Dienstjahr.

Der Regierungsrat ist berechtigt, diese Ansätze herabzusetzen, falls die Lehrverpflichtung eines ordentlichen oder ausserordentlichen Professors die in § 1 a festgesetzte Norm dauernd unterschritten hat.

Unverschuldete Nichtwiederwahl oder Entlassung
§ 17. Wird ein ordentlicher oder ausserordentlicher Professor mit hauptamtlicher Tätigkeit bei normaler Leistungsfähigkeit ohne eigenes Verschulden nicht wiedergewählt oder entlassen, so hat er Anspruch auf ein Ruhegehalt auf die Dauer von längstens drei Jahren. Hat er im Zeitpunkt der Nichtwiederwahl oder Entlassung ein Alter erreicht, das ihn verhindert, anderweitig regelmässigen Verdienst zu finden, so erhält er ein lebenslängliches Ruhegehalt.

Wird ein Assistenzprofessor ohne eigenes Verschulden nicht wiedergewählt oder entlassen und hat er in diesem Zeitpunkt ein Alter erreicht, das ihn verhindert, anderweitig regelmässigen Verdienst zu finden, so erhält er ein lebenslängliches Ruhegehalt.

Das Ruhegehalt wird nach den Bestimmungen der §§ 15 und 16 festgesetzt.

Entlassung wegen eigenen Verschuldens
§ 18. Der Regierungsrat kann einen Professor, der wegen eigenen Verschuldens seine Lehrtätigkeit ohne Nachteil für die Universität nicht fortsetzen kann, aus dem Staatsdienst entlassen. Ein Ruhegehalt wird in der Regel nicht ausgerichtet.

Revisionsvorbehalt
§ 19. Die Berechtigung zum Bezug eines Ruhegehaltes kann jederzeit neu geprüft werden; sie erlischt ganz oder teilweise, wenn die Gründe, die bei der Gewährung massgebend waren, nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang vorhanden sind.

Bezieht ein invaliditätshalber vorzeitig aus dem Staatsdienst entlassener Professor ein Erwerbseinkommen, das zusammen mit dem Ruhegehalt die Besoldung nach geltendem Recht übersteigt, so ist das Ruhegehalt entsprechend zu kürzen oder dessen weitere Ausrichtung einzustellen. FN7

V. FN16 Allgemeine Bestimmung

Anwendbarkeit der Beamtenverordnung
§ 20. FN16 Soweit diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen, gelten die Beamtenverordnung und deren Vollziehungsbestimmungen sinngemäss.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21. FN14

Professoren im Ruhestand
§ 22. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden mit Ausnahme von § 19 auf diejenigen Professoren, die zur Zeit des Inkrafttretens nicht mehr im Dienst der Universität stehen, keine Anwendung.

Inkraftsetzung
§ 23. Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Bestimmungen über das Ruhegehalt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat FN5 auf den 1. Januar 1948 in Kraft.

Die Bestimmungen über das Ruhegehalt treten auf den 1. Januar 1950 in Kraft.

Die Verordnung über die Lehrverpflichtung und die Besoldungen der ordentlichen und ausserordentlichen Professoren der Universität Zürich vom 23. Mai 1921 wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

Übergangsregelung für 1992
§ 24. FN12 Der erstmalige Stufenaufstieg nach Inkrafttreten der Änderungen dieser Verordnung vom 3. Oktober 1990 wird grundsätzlich vom 1. Januar 1992 auf den 1. Juli 1992 verschoben.

Anhang

Fassungen von § 16 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung mit Geltung für die vor dem 1. Januar 1967 in den Ruhestand getretenen Professoren:

A.

Fassung vom 3. Juli 1950, gültig für die vom 1. Januar 1950 bis 31. Dezember 1955 in den Ruhestand getretenen Professoren:

§ 16. Der Höchstbetrag des Ruhegehaltes wird mit 24 angerechneten Dienstjahren erreicht; er beträgt für ordentliche Professoren Fr. 12 000, für ausserordentliche Professoren Fr. 9600.

Bei weniger als 24 anrechenbaren Dienstjahren vermindert sich das Ruhegehalt der ordentlichen Professoren um Fr. 250, dasjenige der ausserordentlichen Professoren um Fr. 150 je Dienstjahr.

Dazu Kantonsratsbeschluss vom 15. Juni 1953:

Folgender Beschluss des Regierungsrates vom 5. März 1953 wird genehmigt:

1. Die in § 16 der Verordnung über die Anstellung und Besoldung der ordentlichen und ausserordentlichen Professoren der Universität Zürich vom 21. Juni 1948 / 3. Juli 1950 festgesetzten Ruhegehälter der nach dem 31. Oktober 1952 in den Ruhestand tretenden Professoren werden um 10% erhöht.

2. Dieser Beschluss tritt nach Genehmigung durch den Kantonsrat rückwirkend auf den 1. November 1952 in Kraft.

B.

Fassung vom 4. Juni 1956, gültig für die vom 1. Januar 1956 bis 30. Juni 1959 in den Ruhestand getretenen Professoren:

§ 16. Der Höchstbetrag des Ruhegehaltes wird mit 24 angerechneten Dienstjahren erreicht; er beträgt für ordentliche Professoren Fr. 15 600, für ausserordentliche Professoren Fr. 12 500.

Bei weniger als 24 anrechenbaren Dienstjahren vermindert sich das Ruhegehalt der ordentlichen Professoren um Fr. 325, dasjenige der ausserordentlichen Professoren um Fr. 200 je Dienstjahr.

Der Regierungsratsbeschluss vom 5. März 1953 betreffend die Erhöhung der Ruhegehälter der Hochschullehrer um 10% wird für die nach dem 1. Januar 1956 in den Ruhestand tretenden Professoren aufgehoben.

C.

Fassung vom 23. November 1959, gültig für die vom 1. Juli 1959 bis 31. Dezember 1961 in den Ruhestand getretenen Professoren:

Der Höchstbetrag des Ruhegehaltes wird mit 24 angerechneten Dienstjahren erreicht; er beträgt für ordentliche Professoren Fr. 17 000, für ausserordentliche Professoren Fr. 13 600.

Bei weniger als 24 anrechenbaren Dienstjahren vermindert sich das Ruhegehalt der ordentlichen Professoren um Fr. 355, dasjenige der ausserordentlichen Professoren um Fr. 220 je Dienstjahr.

D.

Fassung vom 19. März 1962, gültig für die vom 1. Januar 1962 bis 31. Dezember 1963 in den Ruhestand getretenen Professoren:

Der Höchstbetrag des Ruhegehaltes wird mit 24 anrechenbaren Dienstjahren erreicht; er beträgt für ordentliche Professoren Fr. 18 700, für ausserordentliche Professoren und Assistenzprofessoren Fr. 14 900.

Bei weniger als 24 anrechenbaren Dienstjahren vermindert sich das Ruhegehalt der ordentlichen Professoren um Fr. 390, dasjenige der ausserordentlichen Professoren und der Assistenzprofessoren um Fr. 240 je Dienstjahr.

E.

Fassung vom 13. Juli 1964, gültig für die vom 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1966 in den Ruhestand getretenen Professoren:

Der Höchstbetrag des Ruhegehaltes wird mit 24 anrechenbaren Dienstjahren erreicht; er beträgt für ordentliche Professoren Fr. 24 900, für ausserordentliche Professoren Fr. 20 650 und für Assistenzprofessoren Fr. 17 350.

Bei weniger als 24 anrechenbaren Dienstjahren vermindert sich das Ruhegehalt der ordentlichen Professoren um Fr. 450, dasjenige der ausserordentlichen Professoren um Fr. 395 und dasjenige der Assistenzprofessoren um Fr. 320 je Dienstjahr.
__________

FN1 OS 38, 88 und GS III, 375. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 415.211.
FN3 415.212. Heute 415.211.
FN4 Stand 1. Januar 1996. Die Besoldungen verstehen sich inklusive 13. Monatsbesoldung.
FN5 Vom Kantonsrat genehmigt am 21. Juni 1948.
FN6 § 69 der V über das Dienstverhältnis der Beamten der Verwaltung und der Rechtspflege vom 15. Mai 1991 (177.11).
FN7 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 1983 (OS 49, 17). In Kraft seit 1. März 1984 (OS 49, 18).
FN8 Fassung gemäss RRB vom 30. November 1983 (OS 49, 58). In Kraft seit 1. Januar 1984.
FN9 Eingefügt durch RRB vom 8. Juni 1988 (OS 50, 500).
FN10 Eingefügt durch RRB vom 3. Oktober 1990 (OS 51, 441). In Kraft seit 1. Juli 1991.
FN11 Fassung gemäss RRB vom 3. Oktober 1990 (OS 51, 441). In Kraft seit 1. Juli 1991.
FN12 Eingefügt durch RRB vom 27. November 1991 (OS 52, 16).
FN13 Eingefügt durch RRB vom 30. September 1992 (OS 52, 297). In Kraft seit 1. Januar 1993.
FN14 Aufgehoben durch RRB vom 30. November 1994 (OS 53, 123). In Kraft seit 1. Juni 1995 (OS 53, 152).
FN15 Eingefügt durch RRB vom 30. November 1994 (OS 53, 123). In Kraft seit 1. Juni 1995 (OS 53, 152).
FN16 Fassung gemäss RRB vom 30. November 1994 (OS 53, 123). In Kraft seit 1. Juni 1995 (OS 53, 152).