Verordnung
über die Zuständigkeit im Übertretungsstrafrecht des Bundes
(vom 12. Februar 1975) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 94 a des Gerichtsverfassungsgesetzes FN6 sowie auf § 334 der Strafprozessordnung FN4,

beschliesst:

§ 1. Diese Verordnung bestimmt die Zuständigkeit zur Untersuchung und Beurteilung von Übertretungen, die im Bundesrecht oder in Konkordaten mit Strafe bedroht sind und deren Untersuchung und Beurteilung allgemein Sache der Kantone ist oder im einzelnen Fall gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege FN8 den kantonalen Behörden übertragen wird.

§ 2. Zur Untersuchung und Beurteilung sind ausschliesslich die Statthalterämter zuständig:

a) wenn dies ein Gesetz oder eine vom Kantonsrat genehmigte Verordnung für bestimmte Übertretungen ausdrücklich vorsieht,

b) FN12 wenn eine Übertretung mit einer Mindeststrafe bedroht ist, welche die Strafbefugnis des Gemeinderates gemäss §§ 333 und 334 der Strafprozessordnung FN4 übersteigt.

§ 3. In den übrigen Fällen sind, unter Vorbehalt von § 5, zur Untersuchung und Beurteilung zuständig:

a) die Gemeinderäte im Rahmen ihrer Strafbefugnis für die Übertretung von FN12

Fussgänger,
Reiter,
Führer oder Begleiter von Tieren oder Herden,
Führer von Tierfuhrwerken,
Führer von Handwagen, ausgenommen von der Befugnis der Gemeinderäte gemäss den Ziffern 3-5 sind alle Übertretungen, die im Bereich von Autobahnen, Autostrassen sowie deren Nebenanlagen und signalisierten Anschlüssen begangen werden;

b) ausschliesslich die Statthalterämter für alle übrigen Übertretungen.

§ 4. Die Statthalterämter können einfache Einzelfälle, für die sie nach § 3 lit. b ausschliesslich zuständig sind, dem Gemeinderat zur Untersuchung und Beurteilung überweisen.

§ 5. Für das Gebiet der Städte Zürich und Winterthur sind zur Untersuchung und Beurteilung zuständig:

a) ausschliesslich die Statthalterämter für die Übertretung von Vorschriften über

b) FN12 die Stadträte im Rahmen ihrer Strafbefugnis für alle übrigen Übertretungen.

§ 6. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Gemeinderäte (§ 3 lit. a) und der Stadträte (§ 5 lit. b) bleibt vorbehalten, die Übertragung der Strafbefugnis an einzelne oder mehrere Mitglieder der Gesamtbehörde, an besondere Kommissionen und an Beamte mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes FN2 (§§ 56, 57 und 115a) sowie des Gesundheitsgesetzes FN5 (§ 5).

§ 7. FN12 Hält die für die Untersuchung und Beurteilung einer Übertretung zuständige Gemeindebehörde eine ihre Kompetenz übersteigende Busse oder eine Haftstrafe für angemessen, so überweist sie den Fall an das Statthalteramt.

§ 8. FN10 Gegenüber den §§ 2 bis 7 dieser Verordnung bleiben vorbehalten:

a) die besonderen Zuständigkeitsvorschriften für Kinder und Jugendliche (§ 94 des Gerichtsverfassungsgesetzes) FN3;

b) die Fälle, in denen die Bezirksanwaltschaften von Gesetzes wegen zur Untersuchung und Verfolgung von Übertretungen zuständig sind, namentlich


c) die Übertretung von Vorschriften des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel FN9, die Verfolgung von Übertretungen durch jugendliche Täter fällt in die Zuständigkeit der Jugendanwaltschaften;

d) die Verfolgung geringfügiger Vermögensdelikte gemäss Art. 172ter StGB FN7, begangen durch Jugendliche, fällt in die Zuständigkeit der Jugendanwaltschaften.

§ 9. Treffen mehrere bundesrechtliche oder bundes- und kantonalrechtliche Übertretungen zusammen, so findet § 5 der Strafprozessordnung FN4 sinngemäss Anwendung.

§ 10. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:

a) die Verordnung über die Zuständigkeit im Übertretungsstrafrecht des Bundes vom 7. Juli 1960,

b) alle übrigen ihr widersprechenden Zuständigkeitsvorschriften, die nicht in einem Gesetz oder einer vom Kantonsrat genehmigten Verordnung festgelegt sind.

§ 11. Diese Verordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt am 1. April 1975 in Kraft.

Die Zuständigkeit der Instanz, bei welcher ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens durch schriftliche Anzeige anhängig gemacht worden ist, beurteilt sich nach bisherigem Recht.

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FN1 OS 45, 329 und GS II, 661.
FN2 131.1.
FN3 211.1.
FN4 321.
FN5 810.1.
FN6 Heute § 74, 211.1.
FN7 SR 311.0.
FN8 SR 312.0.
FN9 SR 812.121.
FN10 Fassung gemäss RRB vom 4. Oktober 1995 (OS 53, 258). In Kraft seit 1. Oktober 1995.
FN11 Aufgehoben durch RRB vom 20. März 1996 (OS 53, 337). In Kraft seit 1. April 1996.
FN12 Fassung gemäss RRB vom 20. März 1996 (OS 53, 337). In Kraft seit 1. April 1996.