Weisung des Regierungsrates 
an die Steuerbehörden über die Bewertung von 
Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte*
(vom 10.Juni 1992) FN1
* Vgl. Übergangsweisung 1996; 631.321
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 20 Abs. 2, 34 Abs. 2 und 35 des Steuergesetzes FN2,
beschliesst:
Die Steuerbehörden werden angewiesen, die Vermögenssteuer- und Eigenmietwerte von Liegenschaften nach Massgabe der folgenden Vorschriften festzusetzen.
I. Vermögenssteuerwerte
A. Landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich beworbene Liegenschaften und Grundstücke
	1 
Landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich beworbene Liegenschaften werden mit Einschluss der erforderlichen Gebäude zum Ertragswert bewertet.
	2 
Als landwirtschaftlich beworbene Liegenschaften gelten ausser den bäuerlichen Heimwesen insbesondere Kleinheimwesen sowie Liegenschaften mit den erforderlichen Gebäuden, die Baumschulen, Blumengärtnereien, Gemüsegärtnereien oder Hühnerfarmen dienen. Auch einzelne land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet.
	3
Als Grundlage für die Schätzung des Ertragswertes von landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften dient der durchschnittliche Reinertrag, den die Liegenschaften in mehreren dem massgebenden Bewertungsstichtag vorangegangenen Jahren abgeworfen haben.
	4
Der Ertragswert wird im wesentlichen von folgenden Faktoren beeinflusst: Bodenqualität, Arrondierungsverhältnisse, Oberflächengestaltung, Verkehrslage, Zustand und Einrichtung der Gebäude, Bodennutzungssystem, Betriebsgrösse.
	5
Der Ertragswert der Waldungen hängt ab von den Boden- und Zuwachsverhältnissen, den Transport- und Rüstkosten des Holzes und der Art der Holzbestände.
6 
Die Schätzung des Ertragswertes landwirtschaftlicher Liegenschaften erfolgt nach den im Beschluss des Bundesrates über die Schätzung landwirtschaftlicher Heimwesen und Liegenschaften (Eidgenössisches Schätzungsreglement) enthaltenen Normen. Bei der Bewertung von anderen zum Ertragswert zu bewertenden Liegenschaften sind diese Normen sinngemäss anwendbar.
B. Verkehrswert von Land
7 
Bauland, das landwirtschaftlich beworben wird, ist nach den Ziff. 1-6 zu bewerten. Das gilt sowohl für Wohnbauland als auch für Industriebauland. Eine Bewertung zum Verkehrswert greift nur Platz, wenn feststeht, dass das Land unmittelbar vor der Überbauung steht, wie z. B. wenn bisher landwirtschaftlich beworbenes Bauland veräussert wird und der neue Eigentümer der Gemeinde ein Gesuch um Baubewilligung einreicht.
8 
Der Verkehrswert von Bauland wird vorbehältlich Ziff. 9-13 aufgrund der für die Jahre 1986-1990 vom Statistischen Amt in den 11 Planungsregionen des Kantons für unbebautes erschlossenes Wohnbauland ermittelten Durchschnittspreise festgesetzt. Es gelten die im Anhang für die einzelnen Gemeinden festgelegten Landpreise.
9 
Der Verkehrswert von Bauland, auf dem vorwiegend Einfamilienhäuser erstellt werden können, wird auf 70% der nach Ziff. 8 festgelegten Baulandpreise festgesetzt. Es gelten die im Anhang für die einzelnen Gemeinden festgesetzten Landpreise.
10 
Der Verkehrswert von Land, auf dem überwiegend zur geschäftlichen Nutzung bestimmte Bauten errichtet werden können (Ziff. 29 ff.), richtet sich nach dem Durchschnitt der für die Jahre 1986-1990 vom Statistischen Amt in den 11 Planungsregionen des Kantons aufgrund der Freihandverkäufe für unbebautes Land für Geschäfts- und Wohnzwecke ermittelten Durchschnittspreise. Es gelten die im Anhang für die einzelnen Gemeinden festgesetzten Landpreise.
11 
Der Verkehrswert von Land, auf dem ausschliesslich industrielle oder gewerbliche Bauten errichtet werden können, richtet sich nach dem Durchschnitt der für die Jahre 1986-1990 vom Statistischen Amt in den 11 Planungsregionen des Kantons aufgrund der Freihandverkäufe für unbebautes Gewerbe- und Industriebauland ermittelten Durchschnittspreise. Es gelten die im Anhang für die einzelnen Gemeinden festgesetzten Landpreise.
12
Kiesland, welches ausgebeutet wird oder zur unmittelbaren Ausbeutung erworben wurde, wird bis zur Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzung zum Verkehrswert besteuert. Als Verkehrswert gilt der Preis, der im betreffenden Gebiet für unausgebeutetes bzw. teilweise oder ganz ausgebeutetes Kiesland bezahlt wird.
	13
Anderes unüberbautes, auf längere Sicht nicht landwirtschaftlich beworbenes Land, wie Lagerplätze, Campingplätze u. a. m., wird zum Verkehrswert besteuert. Bei der Bewertung sind die Ziff. 8-11 sinngemäss anwendbar.
C. Grenzfälle
	14
Ist fraglich, ob eine Landparzelle als landwirtschaftlich beworben betrachtet werden kann, z. B. bei Restgrundstücken aus dem früheren Landwirtschaftsbetrieb des Pflichtigen, bei über einen angemessenen Umschwung von Wohnhäusern, insbesondere von Einfamilienhäusern und Ferienhäusern hinausgehenden Landflächen grösseren Ausmasses, Parkanlagen, ausgeschiedenen Gartenparzellen (Pünten) und landwirtschaftlichen Charakter aufweisenden Landreserven von Industrie- und Gewerbebetrieben, so wird auf Begehren des Pflichtigen die Bewertung zum Ertragswert vorgenommen, sofern dieser nach Orientierung über die Vermögensnachbesteuerung durch unterschriftliche Protokollerklärung die Bewertung und für den Fall der Veräusserung, Überbauung oder Belastung mit Eigentumsbeschränkungen auch die Vermögensnachbesteuerung anerkennt.
D. Wohngebäude und Stockwerkeigentum
1. Allgemeine Grundsätze
	15
Der Verkehrswert von Wohngebäuden und Stockwerkeigentum ist nach den folgenden Formeln zu berechnen:
Einfamilienhäuser: 	Landwert + Zeitbauwert 
Stockwerkeigentum: 	Landwertanteil + Zeitbauwertanteil
Mehrfamilienhäuser: 	1 x (Landwert + Zeitbauwert) + 3 x Ertragswert 
		4
16
Als Einfamilienhäuser gelten Gebäude, deren Installationen sowie Zugang zu den Räumen eine getrennte Nutzung durch mehr als einen Haushalt ausschliessen. In bestehende Wohneinheiten eingebaute zusätzliche Kleinwohnungen ( bis 3 Zimmer) gelten nicht als selbständige Haushalte.
2. Landwert
17
Als Landwert gilt bei Einfamilienhäusern für die ersten 700 m2 Grundstückfläche der Verkehrswert des Bodens, wie er für Bauland, auf dem vorwiegend Einfamilienhäuser erstellt werden können, festgesetzt ist (Ziff. 9). Der 700 m2 übersteigende Teil des zusammen mit dem Wohngebäude zum Verkehrswert zu bewertenden Landes wird zum Landpreis von Fr. 50/m2 eingesetzt.
18 
Bei Stockwerkeigentum und Mehrfamilienhäusern gilt als Landwert der Verkehrswert des Bodens, wie er für übriges Wohnbauland festgesetzt ist (Ziff. 8).
19
Für die Bewertung von Stockwerkeigentum wird der Landwert des Bodens im Verhältnis der Wertquoten (Art. 712 e ZGB) FN3 aufgeteilt.
3. Zeitbauwert
20
Der Zeitbauwert entspricht dem Neubauwert abzüglich der dem Alter des Gebäudes entsprechenden Altersentwertung.
21
Der Neubauwert ist auf 850% des von der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich festgelegten Basiswertes festzusetzen.
22
Die Altersentwertung wird bei der allgemeinen Neubewertung in der Regel berechnet vom Erstellungsjahr bis zum Kalenderjahr 1993. Sie beträgt pro Jahr 1% des Neubauwertes, jedoch höchstens 40%.
23
Als Erstellungsjahr des Gebäudes ist in der Regel das Erstellungsjahr gemäss Gebäudeversicherungsschätzung massgebend. Sind spätere Investitionen am Gebäude einem Neubau gleichzusetzen (was beispielsweise der Fall ist, wenn ausser den Grundmauern und evtl. der Gebäudefassade das Gebäude neu erstellt wurde), ist für die Berechnung der Altersentwertung der Zeitpunkt dieser Investitionen als Erstellungsjahr massgebend.
	24
Befinden sich in einem Gebäude gemeinschaftlich genutzte, mehreren Gebäuden dienende Anlagen und Einrichtungen, wie Heizungen, Schutzräume, Autoeinstellplätze usw., so ist der Wert dieser gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen auf die beteiligten Bauten aufzuteilen. Der Basiswert von solchen gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen ist in den Schätzungsprotokollen der Gebäudeversicherung separat ausgewiesen.
	25
Bei Stockwerkeigentum ist zur Berechnung des Bauwertanteils der Basiswert der Baute im Verhältnis der Wertquoten (Art. 712 e ZGB) FN3 aufzuteilen.
4. Ertragswert von Mehrfamilienhäusern
	26
Zur Ermittlung des Ertragswertes von Mehrfamilienhäusern ist der Ertrag der Liegenschaft zu kapitalisieren. Es gelten folgende Kapitalisierungssätze:
Alter der Liegenschaft 	Kapitalisierungssatz in %
1-15 	Jahre 	7,0 
16-30 	Jahre 	7,5 
31-50 	Jahre 	8,0 
51 Jahre und mehr 	8,5
	27
Der Ertrag bestimmt sich nach der Gesamtheit der von den Mietern geleisteten Entschädigungen. Ein allfälliger Mietwert der vom Eigentümer und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen selbst genutzten Räume ist zum Mietertrag hinzuzuzählen. Wurden Mieter vertraglich zur Übernahme von üblicherweise vom Eigentümer zu tragenden Unterhaltskosten und Abgaben verpflichtet, so ist der Wert dieser Leistungen zum vereinbarten Mietzins hinzuzuzählen. Ausser Betracht fallen Vergütungen der Mieter für Heizung, Warmwasser und Treppenhausreinigung.
5. Besondere Verhältnisse
	28
Der Verkehrswert von Liegenschaften, die infolge Subventionierung durch das Gemeinwesen nur zu einem im Grundbuch eingetragenen Höchstwert veräussert werden können, darf diesen grundbuchlich festgelegten Wert nicht übersteigen. Dies gilt jedoch nur solange, als die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und damit auch der im Grundbuch eingetragene Höchstwert nicht durch Rückzahlung der Subventionen abgelöst werden können. Sind hiefür keine bestimmten Fristen vorgesehen, so ist davon auszugehen, dass die erwähnten Eigentumsbeschränkungen spätestens nach 20 Jahren abgelöst werden können.
E. Geschäftshäuser
1. Allgemeine Grundsätze
29
Als Geschäftshäuser gelten Liegenschaften, deren Ertrag überwiegend durch die geschäftliche Nutzung bestimmt wird (Bank-, Büro- und Ladengebäude mit kleinem Wohnanteil usw.).
30
Der Verkehrswert von Geschäftshäusern ist nach folgender Formel zu berechnen:
1 x (Landwert  +  Zeitbauwert)  +  3 x Ertragswert 
		4
2. Landwert
31
Als Landwert bei Geschäftshäusern gilt der Verkehrswert des Bodens, wie er für Land, auf dem überwiegend zur geschäftlichen Nutzung bestimmte Bauten errichtet werden können (Ziff. 10), festgesetzt ist.
3. Zeitbauwert
32 
Der Zeitbauwert entspricht dem Neubauwert abzüglich der dem Alter des Gebäudes entsprechenden Altersentwertung.
33 
Der Neubauwert ist auf 850% des von der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich festgelegten Basiswertes festzusetzen.
34 
Die Altersentwertung wird bei der allgemeinen Neubewertung in der Regel berechnet vom Erstellungsjahr bis zum Kalenderjahr 1993. Sie beträgt pro Jahr 1% des Neubauwertes, jedoch höchstens 40%.
35 
Als Erstellungsjahr des Gebäudes ist in der Regel das Erstellungsjahr gemäss Gebäudeversicherungsschätzung massgebend. Sind spätere Investitionen am Gebäude einem Neubau gleichzusetzen (was beispielsweise der Fall ist, wenn ausser den Grundmauern und evtl. der Gebäudefassade das Gebäude neu erstellt wurde), ist für die Berechnung der Altersentwertung der Zeitpunkt dieser Investitionen als Erstellungsjahr massgebend.
	36 
Befinden sich in einem Gebäude gemeinschaftlich genutzte, mehreren Gebäuden dienende Anlagen und Einrichtungen, wie Heizungen, Schutzräume, Autoeinstellplätze usw., so ist der Wert dieser gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen auf die beteiligten Bauten aufzuteilen. Der Basiswert von solchen gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen ist in den Schätzungsprotokollen der Gebäudeversicherung separat ausgewiesen.
4. Ertragswert
	37 
Zur Ermittlung des Ertragswertes ist der Bruttomietertrag der Liegenschaften zu kapitalisieren. Es gelten die Kapitalisierungssätze für Mehrfamilienhäuser (Ziff. 26).
F. Industrielle oder gewerbliche Liegenschaften
1. Allgemeine Grundsätze
	38 
Als industriell oder gewerblich gelten unter Einschluss von Lagerhäusern diejenigen Liegenschaften, welche ausschliesslich einem Fabrikations- oder Gewerbebetrieb dienen und deren Wert durch diese Benutzungsart bestimmt wird.
	39 
Der Verkehrswert von industriellen oder gewerblichen Bauten ist nach folgender Formel zu berechnen:
	Landwert  +  Zeitbauwert
	40 
Gehört Industriegelände (Lagerplätze, Werkplätze, Werkhöfe) zu industriellen Anlagen, so ist es zusammen mit diesen zu bewerten.
	41 
Als Landreserve dienendes, unüberbautes Industriegelände ist nach den für landwirtschaftliches Land geltenden Grundsätzen zu bewerten, wenn es land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird.
2. Landwert
	42 
Als Landwert bei industriellen und gewerblichen Liegenschaften gilt der Verkehrswert des Bodens, wie er für Land, auf dem ausschliesslich industrielle oder gewerbliche Bauten errichtet werden können (Ziff. 11), festgesetzt ist.
3. Zeitbauwert
43 
Der Zeitbauwert entspricht dem Neubauwert abzüglich der dem Alter des Gebäudes entsprechenden Altersentwertung.
44 
Der Neubauwert ist auf 850% des von der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich festgelegten Basiswertes festzusetzen.
45 
Die Altersentwertung wird bei der allgemeinen Neubewertung in der Regel berechnet vom Erstellungsjahr bis zum Kalenderjahr 1993. Sie beträgt bei:
normaler Abnützung: 	2% pro Jahr bis zum Restwert von 30%;
besonders starker Abnützung:	3% pro Jahr bis zum Restwert von 0%. 
46 
Der Ansatz für besonders starke Abnützung ist in erster Linie Betrieben der chemischen Industrie und der Schwerindustrie zu gewähren.
47 
Als Erstellungsjahr des Gebäudes ist in der Regel das Erstellungsjahr gemäss Gebäudeversicherungsschätzung massgebend. Sind spätere Investitionen am Gebäude einem Neubau gleichzusetzen (was beispielsweise der Fall ist, wenn ausser den Grundmauern und evtl. der Gebäudefassade das Gebäude neu erstellt wurde), ist für die Berechnung der Altersentwertung der Zeitpunkt dieser Investitionen als Erstellungsjahr massgebend.
4. Neu hinzugekommene Gebäudeteile
48 
Als Grundlage für die Berechnung des massgebenden Bauwertes von neu hinzugekommenen Gebäudeteilen (Anbauten, Aufbauten usw.) dient die Erhöhung des von der Gebäudeversicherung geschätzten Basiswertes. Dem geringeren Alter solcher Gebäudeteile wird durch Anwendung der entsprechenden prozentualen Altersentwertung Rechnung getragen.
5. Bürohäuser und Arbeiterwohnungen
49 
Bürohäuser und Arbeiterwohnhäuser, welche im Fabrikareal liegen, werden zusammen mit den Fabrikgebäuden nach den für diese geltenden Regeln bewertet. Bilden sie räumlich mit dem Fabrikareal keine Einheit, so findet eine getrennte Bewertung nach den für Geschäftshäuser geltenden Grundsätzen statt (Ziff. 29 ff.).
II. Eigenmietwerte
A. Einfamilienhäuser
	50 
Die Mietwerte von durch den Pflichtigen und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen genutzten Einfamilienhäusern werden auf 3% des nach den Ziff. 15 ff. ermittelten Verkehrswertes festgesetzt. Dasselbe gilt für die Mietwerte von Ferien- und Wochenendhäusern, die nicht an Dritte vermietet werden.
	51 
Auf den gemäss Ziff. 50 errechneten Eigenmietwerten für die Einkommenssteuer kann ein angemessener Einschlag gewährt werden, wenn die dem Eigentümer zur Verfügung stehenden Wohnräume unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse das Wohnbedürfnis offensichtlich übersteigen. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn längerfristig der ermittelte Eigenmietwert höher ist als 40% der Mittel, welche dem Eigentümer und den zu seinem Haushalt gehörenden selbständig steuerpflichtigen Personen zur Deckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehen.
B. Stockwerkeigentum
	52 
Die Mietwerte von durch den Pflichtigen und zu seinem Haushalt gehörenden Personen genutzten Eigentumswohnungen werden auf 4% des nach den Ziff. 15 ff. berechneten Verkehrswertes festgelegt. Dasselbe gilt für Stockwerkeigentum, das als Ferien- oder Wochenenddomizil dient und nicht an Dritte vermietet wird.
	53 
Ziff. 51 ist sinngemäss auch bei der Festsetzung der Mietwerte von Eigentumswohnungen anwendbar.
C. Wohnungen in Mehrfamilienhäusern ohne Stockwerkeigentum
	54 
Die Mietwerte von durch den Pflichtigen und zu seinem Haushalt gehörenden Personen genutzten Wohnungen sind durch Vergleich mit für gleiche oder ähnliche Objekte bezahlten Mieten zu ermitteln.
	55 
Zum Vergleich sind in erster Linie die von Dritten für Wohnungen im gleichen Haus im Bemessungsjahr bezahlten Mieten heranzuziehen.
	56 
Unterschieden bezüglich Wohnungsgrösse und Lage innerhalb des Gebäudes sowie im Ausbau- und Komfortstand ist bei der Schätzung angemessen Rechnung zu tragen. Besondere Einrichtungen und Anlagen und Stockwerkunterschiede sind nach den örtlichen Verhältnissen zu bewerten.
57 
Von den so ermittelten Ausgangswerten wird ein Einschlag von 30% abgezogen. Dieser Einschlag wird zwecks durchschnittlich gleichmässiger Bemessung der Eigenmietwerte selbstgenutzter Liegenschaften und Wohnungen gewährt; gleichzeitig wird damit Unterschieden zu den Vergleichsobjekten Rechnung getragen.
58 
Ziff. 51 ist sinngemäss auch bei der Festsetzung der Mietwerte von Wohnungen anwendbar.
D. Wohnungen in Geschäftshäusern
59
Für die Mietwerte von durch den Pflichtigen und zu seinem Haushalt gehörenden Personen genutzten Wohnungen in Geschäftshäusern gelten die Ziff. 54 ff. sinngemäss.
E. Geschäftsräume
60 
Der bei eigener Nutzung von Geschäftsräumen im eigenen Einfamilienhaus, Stockwerkeigentum oder Mehrfamilienhaus im Berechnungsjahr anzurechnende Mietwert soll dem Mietzins entsprechen, den der Pflichtige bei Vermietung von einem Dritten erhalten würde.
61 
Die zur Berechnung des Verkehrswertes heranzuziehenden Bruttomietwerte sind durch Vergleich mit den Mieterträgen gleichartiger Räume zu ermitteln. Dabei sind die bestehenden Erfahrungszahlen zu berücksichtigen.
Üblich sind folgende Ansätze:
Branche 	durchschnittlicher Mietwert in Prozenten des Umsatzes 
Bäckereien 	4-5 
Metzgereien 	3 
Lebensmittel-Detailhandel 	2-3 
Drogerien, Apotheken 	3-4 
Gastgewerbe mit Alkoholausschank 	8-10 
Gastgewerbe ohne Alkoholausschank 	9-12
62
Für Räume, welche übungsgemäss nach einem Einheitssatz pro Quadratmeter Nutzfläche (ohne Treppenhäuser und WC) vermietet werden, bestimmen sich die Mietwerte entsprechend.
F. Andere Liegenschaften und Räume
	63 
Der bei eigener Nutzung von anderen Liegenschaften und Räumen wie ehemaligen, nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Scheunen, freistehenden Garagen, Sport- und Reithallen und dergleichen anzurechnende Mietwert soll dem Mietzins entsprechen, den der Pflichtige bei Vermietung von einem Dritten erhalten würde.
	64 
Die Mietwerte solcher Liegenschaften und Räume sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls zu schätzen.
III. Liegenschaften im Baurecht
	65 
Beim Baurechtsnehmer ist zur Festsetzung des Vermögenssteuerwertes der Landwert ausser acht zu lassen.
	66 
Als vermögenssteuerpflichtiger Landwert gilt für den Baurechtsgeber der Verkehrswert des Bodens, wie er für Bauland (Ziff. 8) festgesetzt ist. Ist das Baurechtsgrundstück mit einem Einfamilienhaus, Geschäftshaus oder industriellen bzw. gewerblichen Gebäude überbaut, so wird auf Antrag des Baurechtsgebers als Verkehrswert derjenige Wert des Bodens angenommen, der für das entsprechende Bauland (Ziff. 9-11) festgesetzt ist.
	67 
Die Mietwerte von durch den Baurechtsnehmer und zu seinem Haushalt gehörenden Personen genutzten Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum werden gemäss Ziff. 50-53 ermittelt, d. h. der Landwert wird mitberücksichtigt.
IV. Besondere Verhältnisse
	68 
Liegen besondere Verhältnisse vor, so können Vermögenssteuerund Eigenmietwert unter Berücksichtigung des Einzelfalles geschätzt werden.
V. Neufestsetzung von Vermögenssteuerwerten und Eigenmietwerten
A. Allgemeine Neubewertung
	69 
Die Vermögenssteuerwerte und Eigenmietwerte sind im Steuerjahr 1993 allgemein nach diesen Weisungen neu festzulegen.
Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen bleiben sie bis zu einer späteren allgemeinen Neubewertung der Liegenschaften mit Ausnahme der Eigenmietwerte von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern in den nachfolgenden Steuerjahren unverändert.
B. Ausserordentliche Neubewertung einzelner Liegenschaften
70 
Eine ausserordentliche Neufestsetzung der Verkehrswerte von Liegenschaften und der Mietwerte von durch den Pflichtigen und zu seinem Haushalt gehörenden Personen selbst genutzten Liegenschaften erfolgt mit der nächstfolgenden Haupteinschätzung
- 	für neu erstellte Liegenschaften,
- 	nach erheblichen Investitionen, die einem Neubau gleichzusetzen sind (siehe Ziff. 23),
- 	nach Abbruch von Gebäuden,
- 	nach Handänderungen von Mehrfamilien- und Geschäftshäusern.
71 
Massgebend für ausserordentliche Neubewertungen sind die bei der vorangegangenen allgemeinen Neubewertung festgelegten Landwerte, der neue Basiswert von Bauten, das Alter des Gebäudes im Zeitpunkt der ausserordentlichen Neubewertung sowie der Jahresertrag der Liegenschaft, ermittelt im Zeitpunkt der ausserordentlichen Neubewertung. Im übrigen sind die Regeln und Ansätze der Ziff. 1-68 anwendbar.
72 
Bei in Bau begriffenen, zum Verkehrswert zu bewertenden Bauten ist der steuerliche Verkehrswert der Liegenschaft zu ermitteln, indem dem Landwert 60% der investierten Baukosten zugeschlagen werden.
VI. Inkrafttreten
73 
Diese Weisung tritt, vorbehältlich der Ziff. 74, auf 1. Januar 1993 in Kraft und findet Anwendung auf die Einschätzungen für das Steuerjahr 1993 und die folgenden Steuerjahre.
74 
Bei Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum wird bei den Einschätzungen für die Steuerjahre 1993 und 1994 die Erhöhung des Eigenmietwertes (Ziff. 50-53) auf 50% des bisherigen Eigenmietwertes begrenzt. Die vollumfängliche Anpassung an die gemäss dieser Weisung ermittelten Eigenmietwerte erfolgt in jedem Falle bei der Einschätzung 1995.
___________
FN1	OS 52, 124.
FN2	631.1.
FN3	SR 210.
FN4	Fassung gemäss RRB vom 18. August 1993 (OS 52, 472). In Kraft seit 1. Januar 1993.
Anhang 1
Landpreise pro Quadratmeter in Franken
__________________________________________________________________
Gemeinden	           Wohnbauland	Bauland für	Gewerbe- und
nach		Geschäfts-	Industrie-
Planungsregionen		zwecke	bauland
	(Ziff. 8)	(Ziff. 9)	(Ziff. 10)	(Ziff. 11)
Furttal
Boppelsen	430	300	720	570
Buchs	430	480	720	570
Dänikon	630	440	720	570
Hüttikon	430	300	720	570
Otelfingen	630	440	720	570
Regensdorf	680	480	720	570
Glattal
Bassersdorf	460	320	550	530
Dietlikon	610	430	550	530
Dübendorf	610	430	550	530
Fällanden	610	430	550	530
Kloten	810	570	550	530
Maur	610	430	550	530
Nürensdorf	460	320	550	530
Opfikon	610	430	550	530
Rümlang	460	320	550	530
Schwerzenbach	610	430	550	530
Volketswil	610	430	550	530
Wallisellen	810	570	550	530
Wangen-Brüttisellen	610	430	550	530
Knonaueramt
Aeugst a.A.	480	340	420	260
Affoltern a.A.	480	340	420	260
Bonstetten	480	340	420	260
Hausen a. A.	480	340	420	260
Hedingen	480	340	420	260
Kappel a. A	530	370	420	260
Knonau	530	370	420	260
Maschwanden	480	340	420	260
Mettmenstetten	480	340	420	260
Obfelden	480	340	420	260
Ottenbach	480	340	420	260
Rifferswil	480	340	420	260
Stallikon	530	370	420	260
Wettswil a. A.	530	370	420	260
Anhang 1
Landpreise pro Quadratmeter in Franken
Gemeinden	Wohnbauland	Bauland für	Gewerbe- und
nach		Geschäfts-	Industrie-
Planungsregionen		zwecke	bauland
	(Ziff. 8)	(Ziff. 9)	(Ziff. 10)	(Ziff. 11)
Limmattal
Aesch	480	340	540	570
Birmensdorf	630	440	540	570
Dietikon	630	440	540	570
Geroldswil	630	440	540	570
Oberengstringen	830	580	540	570
Oetwil a.d.L.	830	580	540	570
Schlieren	630	440	540	570
Uitikon-Waldegg	830	580	540	570
Unterengstringen	830	580	540	570
Urdorf	630	440	540	570
Weiningen	630	440	540	570
Oberland
Bäretswil	370	260	390	340
Bauma	220	150	390	340
Bubikon	370	260	390	340
Dürnten	370	260	390	340
Fehraltorf	370	260	390	340
Fischenthal	220	150	390	340
Gossau	370	260	390	340
Greifensee	570	400	390	340
Grüningen	370	260	390	340
Hinwil	370	260	390	340
Hittnau	370	260	390	340
Mönchaltorf	370	260	390	340
Pfäffikon	570	400	390	340
Russikon	370	260	390	340
Rüti	370	260	390	340
Seegräben	370	260	390	340
Sternenberg	220	150	390	340
Uster	570	400	390	340
Wald	220	150	390	340
Wetzikon	570	400	390	340
Wila	220	150	390	340
Wildberg	220	150	390	340
Pfannenstiel
Egg	610	430	760	560
Anhang 1
Landpreise pro Quadratmeter in Franken
Gemeinden	Wohnbauland	Bauland für	Gewerbe- und
nach		Geschäfts-	Industrie-
Planungsregionen		zwecke	bauland
	(Ziff. 8)	(Ziff. 9)	(Ziff. 10)	(Ziff. 11)
Erlenbach	970	680	760	560
Herrliberg	970	680	760	560
Hombrechtikon4	610	430	760	560
Küsnacht	970	680	760	560
Männedorf	770	540	760	560
Meilen	770	540	760	560
Oetwil am See	370	260	760	560
Stäfa	770	540	760	560
Uetikon am See	770	540	760	560
Zollikon	970	680	760	560
Zumikon	970	680	760	560
Unterland
Bachenbülach	410	290	350	320
Bachs	410	290	350	320
Bülach	560	390	350	320
Dielsdorf	410	290	350	320
Eglisau	410	290	350	320
Embrach	410	290	350	320
Freienstein-Teufen	410	290	350	320
Glattfelden	410	290	350	320
Hochfelden	410	290	350	320
Höri	410	290	350	320
Hüntwangen	410	290	350	320
Lufingen	410	290	350	320
Neerach	410	290	350	320
Niederglatt	410	290	350	320
Niederhasli	410	290	350	320
Niederweningen	410	290	350	320
Oberembrach	310	220	350	320
Oberglatt	410	290	350	320
Oberweningen	410	290	350	320
Rafz	410	290	350	320
Regensberg	410	290	350	320
Rorbas	410	290	350	320
Schleinikon	410	290	350	320
Schöfflisdorf	410	290	350	320
Stadel	410	290	350	320
Steinmaur	560	390	350	320
Wasterkingen	310	220	350	320
Weiach	310	220	350	320
Wil	410	290	350	320
Winkel	560	390	350	320
Anhang 1
Landpreise pro Quadratmeter in Franken
Gemeinden	Wohnbauland	Bauland für	Gewerbe- und
nach		Geschäfts-	Industrie-
Planungsregionen		zwecke	bauland
	(Ziff. 8)	(Ziff. 9)	(Ziff. 10)	(Ziff. 11)
Weinland
Adlikon	280	200	320	150
Altikon	280	200	320	150
Andelfingen	380	270	320	150
Benken	280	200	320	150
Berg am Irchel	280	200	320	150
Buch am Irchel	280	200	320	150
Dachsen	230	160	320	150
Dorf	380	270	320	150
Feuerthalen	230	160	320	150
Flaach	280	200	320	150
Flurlingen	230	160	320	150
Henggart	380	270	320	150
Humlikon	280	200	320	150
Kleinandelfingen	380	270	320	150
Laufen Uhwiesen	280	200	320	150
Marthalen	280	200	320	150
Oberstammheim	280	200	320	150
Ossingen	380	270	320	150
Rheinau	230	160	320	150
Thalheim a.d.Th.	280	200	320	150
Trüllikon	380	270	320	150
Truttikon	280	200	320	150
Unterstammheim	380	270	320	150
Volken	280	200	320	150
Waltalingen	280	200	320	150
Winterthur und Umgebung
Bertschikon	290	200	400	280
Brütten	490	200	400	280
Dägerlen	390	270	400	280
Dättlikon	390	270	400	280
Dinhard	290	200	400	280
Elgg	390	270	400	280
Ellikon ad.Th.	290	200	400	280
Elsau	490	340	400	280
Hagenbuch	390	270	400	280
Hettlingen	390	270	400	280
Hofstetten	290	200	400	280
lllnau-Effretikon	490	340	400	280
Kyburg	290	200	400	280
Anhang 1
Landpreise pro Quadratmeter in Franken
Gemeinden	Wohnbauland	Bauland für	Gewerbe- und
nach		Geschäfts-	Industrie-
Planungsregionen		zwecke	bauland
	(Ziff. 8)	(Ziff. 9)	(Ziff. 10)	(Ziff. 11)
Lindau	390	270	400	280
Neftenbach	390	270	400	280
Pfungen	390	270	400	280
Rickenhach	290	200	400	280
Schlatt	290	200	400	280
Seuzach	490	340	400	280
Turbenthal	390	270	400	280
Weisslingen	390	270	400	280
Wiesendangen	490	340	400	280
Winterthur	490	340	400	280
Zell	390	270	400	280
Zimmerberg
Adliswil	790	550	430	410
Hirzel	490	340	430	410
Horgen	490	340	430	410
Hütten	390	270	430	410
Kilchberg	790	550	430	410
Langnau a.A.	790	550	430	410
Oberrieden	790	550	430	410
Richterswil	490	340	430	410
Rüschlikon	790	550	430	410
Schönenberg	490	340	430	410
Thalwil	790	550	430	410
Wädenswil	490	340	430	410
Zürich
Zürich (1, 2E, 7, 8)	980	690	2320	1360
Zurich (2L + W, 3, 6, 9,10,11)	830	690	2320	1360
Zürich (4, 5,12)	680	480	2320	1360