Verordnung
über das Dienstverhältnis der Beamten der Verwaltung
und der Rechtspflege
(Beamtenverordnung)

(vom 15. Mai 1991) FN1

I. Die Amtsstellung

Geltungsbereich
§ 1. Dieser Verordnung unterstehen die Beamten der staatlichen Zentral- und Bezirksverwaltung, der Gerichte und Notariate sowie die Mitglieder der in dieser Verordnung genannten Behörden, soweit für sie nicht andere gesetzliche Bestimmungen gelten.

Die Verordnung findet sinngemäss Anwendung auf die nicht im Beamtenverhältnis stehenden staatlichen Angestellten und auf Beamte und Angestellte der kirchlichen Zentralverwaltung, soweit für sie keine abweichenden Vorschriften gelten.

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sowohl für weibliches als auch für männliches Personal, unabhängig davon, ob im einzelnen weibliche oder männliche Formulierungen verwendet werden.

Wahlbehörde, Amtsdauer
§ 2. Die Beamten der staatlichen Zentralverwaltung werden auf Antrag der zuständigen Direktion durch den Regierungsrat, die Beamten der Bezirksverwaltung nach Massgabe der Zuständigkeit durch die Bezirksbehörde oder den Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Findet die Wahl im Laufe der Amtsdauer statt, so erfolgt sie nur für den Rest der Amtsdauer.

Der Regierungsrat kann die ihm im einzelnen Dienstverhältnis obliegenden Befugnisse als Wahl- und Aufsichtsbehörde für Beamte der Klassen 1 bis 23 den Direktionen und der Staatskanzlei übertragen und sie zur weitergehenden Delegation an die Ämter ermächtigen. FN9

Der Regierungsrat kann ferner in gleicher Weise für Beamte der Klassen 24 bis 29 Änderungen des Beschäftigungsgrades, Anordnungen über den Stufenanstieg sowie Beförderungen und die Gewährung von Zulagen delegieren. FN8

Beginn und Ende des Dienstverhältnisses
§ 3. Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tage des Amtsantritts und endigt mit dem Tage des Ablaufes der Amtsdauer oder der Entlassung durch die Wahlbehörde, bei den vom Volke gewählten Beamten durch die Aufsichtsbehörde.

Über die Erneuerung des Dienstverhältnisses entscheidet die Wahlbehörde.

Verzichtet ein Beamter auf die Wiederwahl für eine neue Amtsdauer, so hat er dies der Wahl- oder Aufsichtsbehörde spätestens drei Monate vor Ablauf der alten Amtsdauer schriftlich anzuzeigen.

Wird ein nicht vom Volke gewählter Beamter für die neue Amtsdauer nicht wiedergewählt, so ist ihm dies von der Wahlbehörde mindestens drei Monate vor Ablauf der alten Amtsdauer mitzuteilen. Bei verspäteter Mitteilung hat er Anspruch auf Weiterbeschäftigung während drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Eröffnung an.

Entlassung im Laufe der Amtsdauer
§ 4. Die Beamten können auf ihr Gesuch hin auch während der Amtsdauer in der Regel auf eine Frist von drei Monaten auf das Ende eines Monats aus ihrem Dienstverhältnis entlassen werden, wenn dadurch nicht wesentliche Interessen des Staates beeinträchtigt sind. Die Wahl- oder Aufsichtsbehörde kann insbesondere aus wichtigen Gründen dem Entlassungsgesuch auf eine kürzere Frist entsprechen.

Die Wahl- oder Aufsichtsbehörde kann das Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen vor Ablauf der Amtsdauer durch schriftliche Voranzeige auf drei Monate hin auflösen oder sofort aufheben.

Als wichtiger Grund in diesem Sinne gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der Wahl- oder Aufsichtsbehörde nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Versetzung im Amte, Zuweisung einer andern Tätigkeit
§ 5. Die Wahlbehörde kann einen Beamten, wenn es der Dienst oder der wirtschaftliche Personaleinsatz erfordert, unter Gewährleistung der bisherigen Besoldung und nach Massgabe der Zumutbarkeit versetzen.

Änderung der Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen im Laufe der Amtsdauer
§ 6. Die in dieser Verordnung festgesetzten Besoldungen, Taggelder und Entschädigungen können auch innerhalb der Amtsdauer durch Beschlüsse des Regierungsrates, des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts, die der Genehmigung des Kantonsrates bedürfen, erhöht oder herabgesetzt werden.

Nicht auf Amtsdauer gewähltes Personal
§ 7. Das Anstellungsverhältnis sowie die Besoldungen des nicht auf Amtsdauer gewählten Personals werden durch übereinstimmende Vorschriften des Regierungsrates, des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts geregelt.

Angestellte, die sich als geeignet erweisen, können in der Regel nach einem Jahr gewählt werden.

Aushilfspersonal
§ 8. Die Direktionen des Regierungsrates, das Obergericht und das Verwaltungsgericht können innerhalb der durch den Kantonsrat eingeräumten Kredite vorübergehend Aushilfspersonal einstellen.

II. Besondere dienstrechtliche Bestimmungen

Allgemeine Pflichten
§ 9. Die Beamten haben sich ihrem Amte voll zu widmen. Sie haben ihre dienstlichen Obliegenheiten gewissenhaft und unter Wahrung der Interessen des Staates zu erfüllen.

Die dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten haben sie sorgfältig auszuführen. Sie haben sich für eine einfache, speditive und wirtschaftliche Geschäftsabwicklung einzusetzen.

Die Beamten haben sich der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die ihrer amtlichen Stellung gebührt.

Sie haben sich im dienstlichen Verkehr und im Umgang mit dem Publikum höflich und taktvoll zu benehmen.

Stellvertretung
§ 10. Die Beamten haben, wenn es der Dienst erfordert, abwesende Beamte und Angestellte zu vertreten; sie können auch für Arbeiten, die nicht zu ihrem eigentlichen Aufgabenkreis gehören, zugezogen werden.

Annahme von Geschenken
§ 11. Den Beamten ist untersagt, im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung Geschenke oder sonstige Vergünstigungen für sich oder für andere anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

Schweigepflicht
§ 12. Die Beamten sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet.

Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bleibt auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen.

Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht stellen hiezu übereinstimmende Grundsätze auf.

Arbeitszeit
§ 13. Die Dauer der Arbeitszeit wird durch übereinstimmende Beschlüsse des Regierungsrates, des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts festgesetzt.

Überzeit, Schicht-, Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst
§ 14. Die Beamten können auch ausserhalb der vorgeschriebenen Arbeitszeit zu dienstlichen Verrichtungen herangezogen werden.

Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht ordnen durch übereinstimmende Vorschriften den Anspruch auf den Ausgleich und die Vergütung der Überzeitarbeit sowie des Schicht-, Nacht-, Sonntags- und Pikettdienstes.

Nebenbeschäftigung
§ 15. Vollamtlichen Beamten ist die Ausübung einer bezahlten oder zeitraubenden Nebenbeschäftigung und die Übernahme von Gutachten untersagt. Der Regierungsrat, das Obergericht, das Verwaltungsgericht oder von diesen bezeichnete nachgeordnete Instanzen können zeitlich begrenzte Ausnahmen bewilligen.

Die Bewilligungen können mit Auflagen bezüglich der Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und der Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden.

Bewilligungen können jederzeit entzogen werden, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung die Amtstätigkeit beeinträchtigt.

Öffentliches Amt
§ 16. Für die Bekleidung eines öffentlichen Amtes ist rechtzeitig die Bewilligung des Regierungsrates, des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts oder einer von diesen bezeichneten nachgeordneten Instanz einzuholen.

§ 15 Abs. 2 gilt sinngemäss.

Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht stellen übereinstimmende Vorschriften über die Erteilung solcher Bewilligungen.

Dienstliche Aus- und Fortbildung
§ 17. Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht stellen übereinstimmende Grundsätze zur Förderung der dienstlichen Aus- und Fortbildung der Beamten auf.

Verbesserungsvorschläge
§ 18. Den Beamten können für Vorschläge von administrativen oder technischen Verbesserungen Prämien ausgerichtet werden.

Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht stellen hiefür übereinstimmende Grundsätze auf.

III. Besoldung

A. Vollamtliche Beamte

Einreihungsplan
§ 19. Der Einreihungsplan gemäss Anhang 1 enthält die Richtpositionen, die nach 29 Besoldungsklassen geordnet sind.

Umschreibung der Richtpositionen
§ 20. Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht umschreiben, soweit erforderlich, die Richtpositionen und die Voraussetzungen für die Zuordnung einer Stelle.

Einreihung der Stellen
a. Grundsatz
§ 21. Jede Stelle wird gemäss dem Einreihungsplan und den Richtpositionsumschreibungen entsprechend ihren Anforderungen in der Regel in nur eine Besoldungsklasse eingereiht.

b. Zuständigkeit, Stellenplan
§ 22. Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht legen die Stellenpläne fest und reihen die Stellen gemäss § 21 ein.

Der Regierungsrat kann seine Zuständigkeit an die Direktionen und die Staatskanzlei übertragen und diese zur weitergehenden Delegation an die Ämter ermächtigen. Er regelt die Aufsicht über die Stellenpläne und über die Einhaltung der Einreihungsvorschriften. Er genehmigt Einreihungen ab Klasse 24. FN8

Er kann die Stellenpläne pauschal plafonieren, indem er die Summe der einzelnen Einreihungsklassen der Stellen als Plafond festlegt. Dabei kann er die Klassen in Klassengruppen gewichten. FN8

Einreihung neuer Stellen
§ 23. Neugeschaffene Stellen, für die der Einreihungsplan keine Richtpositionen vorsieht, werden durch den Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht eingereiht.

B. Nicht vollamtliche Beamte und Mitglieder von Behörden

Grundsatz
Beschäftigungsgrad, Geschäftslast
§ 24. Die in diesem Abschnitt aufgeführten nicht vollamtlichen Beamten und Mitglieder von Behörden erhalten nach Massgabe ihres Beschäftigungsgrades eine Teil-Jahresbesoldung gemäss erster bis dritter Leistungsstufe der jeweiligen Besoldungsklasse.

Für nicht vollamtliche Richter gelten die §§ 40 bis 44 und 46.

Der Regierungsrat und das Obergericht legen den Beschäftigungsgrad in der Regel auf Beginn der Amtsdauer, bei Bedarf auch während der Amtsdauer, auf der Grundlage der Geschäftslast der betreffenden Behörde fest.

Bezirksräte
§ 25. Die Mitglieder der Bezirksräte werden gemäss Klasse 23 besoldet.

Baurekurskommissionen
§ 26. Die Mitglieder der Baurekurskommissionen werden gemäss Klasse 23, die Präsidenten gemäss Klasse 24 besoldet.

Der Regierungsrat legt die Höhe der besondern Entschädigungen für Referententätigkeit, Teilnahme an Augenscheinen und schriftliche Fachberichte fest.

Nicht vollamtliche Bezirksrichter
§ 27. Nicht vollamtliche Bezirksrichter werden gemäss Klasse 23 besoldet.

Versicherungsrichter
§ 28. Die Versicherungsrichter werden gemäss Klasse 24 besoldet.

Für ausserordentliche Bemühungen kann den Versicherungsrichtern vom Vorsitzenden eine angemessene Zulage bewilligt werden.

Erziehungsrat
§ 29. Die Mitglieder des Erziehungsrates werden gemäss Klasse 24 besoldet.

Für jede Sitzung wird ihnen ausserdem das gleiche Taggeld wie den Mitgliedern der Kommissionen des Kantonsrates ausgerichtet.

Kirchenrat
§ 30. Die Mitglieder des Kirchenrates werden gemäss Klasse 24 besoldet.

Für jede Sitzung wird ihnen ausserdem das gleiche Taggeld wie den Mitgliedern der Kommissionen des Kantonsrates ausgerichtet.

Verkehrsrat
§ 31. Die Mitglieder des Verkehrsrates werden gemäss Klasse 24 besoldet.

Für jede Sitzung wird ihnen, ausgenommen den Vertretern des Kantons, ausserdem das gleiche Taggeld wie den Mitgliedern der Kommissionen des Kantonsrates ausgerichtet.

IV. FN7 Besoldungszulagen, Dienstaltersgeschenk

Ausserordentliche Stellvertretung
§ 32. Der Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht können Beamten, denen während mindestens zwei Monaten eine ausserordentliche Stellvertretung übertragen ist, eine Zulage im Ausmass von höchstens der Besoldungsdifferenz gewähren, wenn ein erheblicher Unterschied in der Einreihung besteht.

Besondere Dienstleistungen
§ 33. Der Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht können einem Beamten für besondere Dienstleistungen, die sich nicht aus seinem Dienstverhältnis ergeben, Besoldungszulagen gewähren.

Der Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht können einem Beamten für hervorragende Dienstleistungen im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Zulage in Form einer einmaligen Zahlung bis zur Hälfte einer Monatsbesoldung gewähren. Die Zulage ist nur einmal im Jahr zulässig und wird nicht versichert.

Der Regierungsrat regelt die Ausrichtung von einmaligen Zulagen an das Personal, die über Einsparungen aus der Betriebsrechnung finanziert werden. FN8

Gewinnung oder Erhaltung vorzüglicher Beamter
§ 34. Der Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht können zur Gewinnung oder Erhaltung vorzüglicher Beamter in wichtiger Stellung ausnahmsweise eine Erhöhung der Besoldung bis auf einen Viertel über die vorgesehene Höchstbesoldung gewähren.

Dienstaltersgeschenk
§ 35. FN7 Für treue Tätigkeit im Staatsdienst wird den Beamten nach Vollendung von 10, 15, 20, 30, 35, 45 und 50 Jahren je ein Monat besoldeter Urlaub als Dienstaltersgeschenk gewährt; nach Vollendung von 25 Jahren beträgt der Urlaub anderthalb, nach Vollendung von 40 Jahren zwei Monate.

Auf Wunsch des Beamten oder wenn die betrieblichen Verhältnisse den Urlaub nicht zulassen, wird das Dienstaltersgeschenk ausbezahlt.

Ein Anteil des nächstfälligen Dienstaltersgeschenkes wird gewährt, wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses mindestens 21 Jahre im Staatsdienst zurückgelegt sind und bis zur Fälligkeit des nächsten Dienstaltersgeschenkes nicht mehr als vier Dienstjahre fehlen.

V. Allgemeine Bestimmungen über die Besoldungen

Besoldung als Vergütung für die gesamte Tätigkeit des Beamten
§ 36. Die Besoldung bildet das Entgelt für die gesamte Inanspruchnahme des Beamten durch seine amtliche Tätigkeit. Für Protokollführung, Augenscheine, Inspektionen und ähnliche dienstliche Verrichtungen werden keine besondern Vergütungen geleistet. Vorbehalten bleibt der Ersatz der dienstlichen Auslagen.

Die Beamten haben für in ihren Pflichtkreis gehörende Verrichtungen keinen Anspruch auf Gebührenanteile, Sporteln, Taggelder, Provisionen und sonstige Entschädigungen; solche Leistungen fallen in die Staatskasse.

Besoldungsklassen
§ 37. Für jede Besoldungsklasse bestehen ein Minimum, ein erstes und ein zweites Maximum. Das erste Maximum beträgt 128% des Minimums, das zweite 146%.

In jeder Klasse bestehen acht Erfahrungsstufen von je 3,5% des Minimums bis zum ersten Maximum und sechs Leistungsstufen von je 3% des Minimums bis zum zweiten Maximum. In Klasse 28 bestehen fünf, in Klasse 29 vier Leistungsstufen.

Die Beträge sind in Anhang 2 festgelegt.

Anlaufstufen
§ 38. Dem Minimum der Besoldungsklassen sind zwei Anlaufstufen von je 3,5% des Minimums vorangestellt.

Leistungsklassen
§ 39. Für Stellen bis Klasse 23 gelten jeweils die beiden nächsthöheren Klassen des Einreihungsplans als erste und zweite Leistungsklasse.

Für die Klassen 24 bis 28 besteht nur eine Leistungsklasse, für Klasse 29 keine.

Anfangsbesoldung
§ 40. Die Anfangsbesoldung entspricht in der Regel einer Erfahrungsstufe derjenigen Besoldungsklasse, in welche die Stelle eingereiht ist. Bei der Festsetzung werden namentlich Erfahrungen in früherer Stellung, ausgewiesene Fähigkeiten und besondere Eignung für die neue Stelle angemessen berücksichtigt.

Aufstieg zum ersten Maximum
§ 41. Der Aufstieg von einer Erfahrungsstufe zur nächsten bis zum ersten Maximum erfolgt in der Regel auf Beginn des Kalenderjahres.

Der Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht können den jährlichen Aufstieg eines Beamten bei ungenügenden Leistungen unterbrechen oder eine Rückstufung vornehmen. FN6

Beförderung
a. Zeitliche Verkürzung des Aufstiegs zum ersten Maximum
§ 42. Der Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht können den Aufstieg eines Beamten mit guten Leistungen zum ersten Maximum zeitlich verkürzen, indem sie ihn um mehr als eine Erfahrungsstufe befördern.

b. Beförderung in die Leistungsstufen
§ 43. Der Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht können einen Beamten, der das erste Maximum erreicht hat und sehr gute Leistungen erbringt, in die Leistungsstufen befördern.

Der Weiteraufstieg von einer Leistungsstufe zur nächsten bis zum zweiten Maximum erfolgt bei sehr guten Leistungen in der Regel je auf Beginn des Kalenderjahres.

§§ 41 Abs. 2 und 42 gelten sinngemäss.

c. Beförderung in die Leistungsklassen
§ 44. Der Regierungsrat, das Obergericht oder das Verwaltungsgericht können einen Beamten, der mindestens das erste Maximum seiner Klasse erreicht hat und vorzügliche Leistungen erbringt, in eine Leistungsklasse befördern.

Bei der Beförderung in eine Leistungsklasse wird in der Regel eine Besoldungsaufbesserung im Ausmass von mindestens einer Leistungsstufe der neuen Klasse vorgenommen.

§§ 41 Abs. 2 und 42 gelten sinngemäss.

§ 45. Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln weitere Einzelheiten über die Beförderungen, namentlich Beförderungsquoten und Bestandesquoten in den Leistungsklassen, sowie besondere Verhältnisse durch übereinstimmende Vorschriften.

Ergänzende Bestimmungen und Sonderregelungen
Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht können, wenn der gesetzlich vorgeschriebene mittelfristige Ausgleich der Laufenden Rechnung dies gebietet, ausnahmsweise und befristet halbe Erfahrungs- und Leistungsstufen festlegen oder den Stufenaufstieg und Beförderungen sistieren. FN5

Der Regierungsrat kann die Bewilligung des Aufstiegs in den Leistungsstufen auch für Beamte der Klassen 21 bis 29 den Direktionen übertragen. FN5

Leistungsbeurteilung
§ 46. Beförderungen erfolgen gestützt auf eine systematische Leistungsbeurteilung.

Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln die Einzelheiten nach übereinstimmenden Grundsätzen.

Naturalleistungen
§ 47. Der Gegenwert von Naturalleistungen in Form von Verpflegung und Wohnung für den Beamten selbst und für Familienangehörige wird von der Barbesoldung abgezogen. Der Regierungsrat setzt den Abzug unter Berücksichtigung aller Verhältnisse fest.

Besoldungsauszahlung
§ 48. Die Besoldungen werden monatlich ausgerichtet.

Dienstkleider
§ 49. Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidern verpflichtet sind, werden diese unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Tragen der militärischen Uniform
§ 50. Der Regierungsrat kann Beamten, die von Amtes wegen die militärische Uniform tragen müssen, eine Entschädigung gewähren.

Entschädigung für selbstgestellte Amtslokale
§ 51. Stellt ein Beamter mit Genehmigung der vorgesetzten Behörde das Amtslokal zur Verfügung, so wird ihm ein ortsüblicher Mietzins vergütet.

Ersatz der Barauslagen
§ 52. Für amtliche Verrichtungen werden den Beamten die notwendigen Barauslagen ersetzt.

Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln die Voraussetzungen für die Benützung privater Fahrzeuge für Dienstfahrten und die dafür zu entrichtenden Vergütungen. Sie können die Barauslagen übereinstimmend zu festen Ansätzen vergüten.

Mitarbeit von Familienangehörigen oder Drittpersonen
§ 53. Sofern die Aufgaben eines Beamten die Mitwirkung von Familienangehörigen oder Drittpersonen erfordern, wird mit diesen ein besonderes Dienstverhältnis begründet.

Abtretung von Besoldungsansprüchen
§ 54. Der Beamte darf Lohnforderungen nicht abtreten oder verpfänden, ausser zur Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen.

VI. Taggelder und Entschädigungen

Grundsatz
§ 55. Der Regierungsrat und das Obergericht legen die Tag- und Sitzungsgelder gemäss den nachfolgenden Bestimmungen auf der Grundlage des Minimums der jeweiligen Besoldungsklasse fest. Sie gelten für eine ganztägige Beanspruchung; für einen halben Tag oder einen Abend wird die Hälfte der Entschädigung ausgerichtet.

Ersatzmitglieder der Bezirksräte und Bezirksgerichte
§ 56. Ersatzmitglieder der Bezirksräte erhalten ein Sitzungsgeld gemäss Klasse 23. Für die Vorbereitung einer Halbtagssitzung steht ihnen zusätzlich ein ganzes, für die Vorbereitung einer Ganztagssitzung ein doppeltes Taggeld zu.

Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte erhalten ein Sitzungsgeld gemäss Klasse 24. Der Präsident des Bezirksgerichts kann für Referate oder die Beteiligung an der Prozessleitung nach Massgabe der geleisteten Arbeit zusätzlich ganze oder halbe Taggelder gewähren.

Ersatzmitglieder der Baurekurskommissionen
§ 57. Ersatzmitglieder der Baurekurskommissionen erhalten ein Sitzungsgeld gemäss Klasse 23. Für die Vorbereitung einer Halbtagssitzung steht ihnen zusätzlich ein ganzes, für die Vorbereitung einer Ganztagssitzung ein doppeltes Taggeld zu.

Für Referententätigkeit, Augenscheine und Fachberichte werden zusätzlich die besondern Entschädigungen nach § 26 a Abs. 2 ausgerichtet.

Bezirksschulpflegen
§ 58. Den Mitgliedern der Bezirksschulpflegen wird für Visitationen, Besichtigungen und Sitzungen ein Taggeld gemäss Klasse 23 ausgerichtet.

Präsident und Aktuar der Bezirksschulpflegen
§ 59. Den Präsidenten und Aktuaren der Bezirksschulpflegen werden jährliche Pauschalentschädigungen gemäss Klasse 23 ausgerichtet.

Der Regierungsrat setzt deren Höhe nach Massgabe der Anzahl Abteilungen und Gemeinden sowie des Arbeitsaufwands je Bezirksschulpflege fest.

Handelsrichter
§ 60. Das Sitzungsgeld der Handelsrichter wird, Vorbereitung eingeschlossen, gemäss Klasse 25 festgelegt.

Das Obergericht bestimmt die Entschädigung für die Vorbereitung einer in der Folge nicht stattfindenden Sitzung und für die Mitwirkung bei Zirkularbeschlüssen.

Für ausserordentliche Bemühungen kann der Vorsitzende den Handelsrichtern eine angemessene Zulage bewilligen.

Ersatzmitglieder des Versicherungsgerichts
§ 61. Ersatzmitglieder des Versicherungsgerichts erhalten ein Sitzungsgeld gemäss Klasse 24.

Für ausserordentliche Bemühungen kann der Vorsitzende eine Zulage bis zu fünf Sitzungsgeldern bewilligen.

Geschworenengericht
§ 62. Den nicht vollamtlichen Mitgliedern des Geschworenengerichts wird ein Sitzungsgeld gemäss Klasse 23 ausgerichtet.

Arbeitsgericht, Landwirtschaftsgericht, Mietgerichte
§ 63. Arbeitsrichter und Beisitzer der Mietgerichte erhalten ein Sitzungsgeld gemäss Klasse 23.

Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Landwirtschaftsgerichts wird ein Sitzungsgeld gemäss Klasse 25 ausgerichtet.

Der Präsident des Landwirtschaftsgerichts und sein Stellvertreter erhalten für jede Sitzung ein Sitzungsgeld gemäss Klasse 26. Das Sitzungsgeld eines Sekretärs des Landwirtschaftsgerichts bemisst sich nach Klasse 18. Für die Beanspruchung ausserhalb von Sitzungen wird dem Präsidenten, dessen Stellvertreter und dem Sekretär eine Stundenentschädigung ausgerichtet, die das Obergericht festlegt.

Das Landwirtschaftsgericht kann für die Führung seiner Kanzlei Entschädigungen ausrichten.

Ersatz der Fahrauslagen
§ 64. FN7 Den in den §§ 25-31 und 56 bis 63 dieser Verordnung genannten Behördenmitgliedern steht der Ersatz der Fahrauslagen vom Wohnort zum Arbeitsort zu.

Kommissionen, weitere Taggelder und Entschädigungen
§ 65. Den Mitgliedern der den Direktionen des Regierungsrates beigegebenen Kommissionen steht für die Sitzungen das gleiche Taggeld wie den Mitgliedern der Kommissionen des Kantonsrates zu. Der Vorbereitungsaufwand kann in besondern Fällen separat entschädigt werden.
Die Beamten haben für die Mitwirkung in diesen Kommissionen keinen Anspruch auf Entschädigung. Die von Dritten ausgerichteten festen Entschädigungen für die Abordnungen als Vertreter des Regierungsrates oder von Direktionen fallen in die Staatskasse.

Die Taggelder und Entschädigungen weiterer nebenamtlich beschäftigter Behördenmitglieder und Beamter sowie die Entschädigung für andere nebenamtlich ausgeübte Funktionen werden, soweit für sie nicht besondere gesetzliche Bestimmungen gelten, vom Regierungsrat oder vom Obergericht festgesetzt.

VII. Ferien, Urlaub, Militär- und Zivilschutzdienst

Ferienanspruch
§ 66. Den dauernd voll- oder teilzeitbeschäftigten Beamten der Verwaltung und der Gerichte steht im Kalenderjahr folgender Ferienanspruch zu:

Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das
49. Altersjahr vollenden 4 Wochen

Vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das
50. Altersjahr vollenden 5 Wochen

Vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das
60. Altersjahr vollenden 6 Wochen

Bezug der Ferien
§ 67. Die Ferien sind so zu verteilen, dass sich das Personal ohne Anstellung bezahlter Aushilfen gegenseitig vertreten kann.

Der zuständige Vorgesetzte regelt die Verteilung der Ferien.

Urlaub
§ 68. Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht stellen übereinstimmende Grundsätze für die Gewährung von besoldetem und unbesoldetem Urlaub auf.

Militär- und
Zivilschutzdienst
§ 69. Die Beamten erhalten während ihrer Abwesenheit wegen obligatorischen Militär- und Zivilschutzdienstes die volle Besoldung.

Vorbehalten bleiben einschränkende Regelungen in bezug auf die Besoldung in Fällen, in welchen bei Auflösung des Dienstverhältnisses die Dauer des Militärdienstes die gesamte Dauer der Tätigkeit im Staatsdienst überschreitet, sowie für Aktivdienst.

Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht stellen übereinstimmende Grundsätze im Zusammenhang mit solchen Dienstleistungen auf.

Meldepflicht, Dienstverschiebung
§ 70. Die Beamten haben die bevorstehenden Militärdienstleistungen so frühzeitig als möglich zu melden. Würde durch den Militärdienst der regelmässige Dienstgang einer Amtsstelle erheblich gestört, haben die Beamten auf Begehren der zuständigen Direktion, des Obergerichts oder des Verwaltungsgerichts um eine Verschiebung des Dienstes nachzusuchen.

Anrechnung von Militärdienst auf die Ferien
§ 71. Bei Militärdienst werden die Ferien für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt.

Vorbehalten bleiben besondere übereinstimmende Vorschriften des Regierungsrates, des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts in Fällen längeren Aktivdienstes.

VIII. Dienstaussetzungen, Fürsorge bei Alter und Tod

Schwangerschaft und Niederkunft
§ 72. Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln durch übereinstimmende Vorschriften die Leistungen des Staates bei Schwangerschaft und Niederkunft.

Krankheit
§ 73. Den Beamten steht bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung während längstens zwölf Monaten die volle Besoldung zu.

Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln die teilweise Weiterausrichtung der Besoldung bei länger dauernder Krankheit bis zur Wiederaufnahme der Arbeit in besonderen Fällen nach übereinstimmenden Grundsätzen.

Über das Verhältnis der Besoldungsleistungen zu Leistungen öffentlich-rechtlicher Versicherungsanstalten werden vom Regierungsrat, vom Obergericht und vom Verwaltungsgericht übereinstimmende Bestimmungen aufgestellt.

Berufsunfall, Berufskrankheit
§ 74. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Berufsunfalls und Berufskrankheit im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung FN3 wird den Beamten während längstens zwölf Monaten die volle Besoldung ausgerichtet. Vom dreizehnten Monat an wird die Besoldung bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses wegen Invalidität auf 80% reduziert.

Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln übereinstimmend die obligatorische Versicherung der Beamten nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung FN3.

Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln übereinstimmend die Leistungen des Staates für die nicht obligatorisch versicherten Beamten sowie die Leistungen, die der Staat zusätzlich zu denjenigen aus der obligatorischen Versicherung erbringt. Diese sind bei Invalidität und Tod so festzulegen, dass mit den obligatorischen Leistungen zusammen die Bruttobesoldung ohne Abzüge versichert ist. Für die Beamten oberhalb einer in den Vollziehungsbestimmungen zu bezeichnenden Besoldungsklasse übernimmt der Staat zudem die Heilungskosten nach den Tarifen der Privatabteilungen der zürcherischen Kantonsspitäler.

Im Umfang der staatlichen Leistungen gehen allfällige Ansprüche der Beamten gegen einen haftpflichtigen Dritten auf den Staat über.

Der Regierungsrat regelt das Verhältnis der Leistungen nach Absatz 2 und 3 zu den Ansprüchen gegenüber der Beamtenversicherungskasse. Regierungsrat, Obergericht und Verwaltungsgericht regeln übereinstimmend das Verhältnis der staatlichen Leistungen zu Schadenersatzansprüchen gegenüber Dritten sowie das Verhältnis der Besoldungsleistungen nach Abs. 1 zu den Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung.

Nichtberufsunfall
§ 75. Bei Nichtberufsunfällen stehen den Beamten die gleichen Dienstleistungen zu wie bei Krankheit. Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln übereinstimmend die Beschränkung der Leistungen bei selbstverschuldeten Unfällen.

Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln übereinstimmend die obligatorische Versicherung der Beamten nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung FN3. Der Staat übernimmt die Hälfte der Prämien.

Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht regeln übereinstimmend im Rahmen eines zusätzlichen Kollektiv-Versicherungsvertrags die Versicherung der Beamten, die nicht dem Obligatorium unterstehen, sowie zusätzliche Leistungen über das Obligatorium hinaus. Der Beitritt zu dieser Versicherung ist freiwillig. Die Prämien sind vom Beamten zu tragen.

Der Regierungsrat regelt das Verhältnis der Leistungen nach Absatz 2 zu den Ansprüchen gegenüber der Beamtenversicherungskasse. Regierungsrat, Obergericht und Verwaltungsgericht regeln übereinstimmend das Verhältnis der Besoldungsleistungen nach Absatz 1 zu den Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung und zu Schadenersatzansprüchen gegenüber Dritten.

Beamtenversicherungskasse, Altersgrenze, Invalidität, Todesfall
§ 76. Die Beamten haben der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich beizutreten.

Die vollamtlichen Beamten werden nach den massgebenden Vor schriften der Beamtenversicherungskasse in den Ruhestand versetzt.

Bei Altersrücktritt oder Invalidität erhalten sie oder bei ihrem Tode ihre Hinterlassenen die statutarischen Versicherungsleistungen.

Besoldungsnachgenuss
§ 77. Den Hinterlassenen eines verstorbenen Beamten steht ein Besoldungsnachgenuss für den beim Tode laufenden und den darauf folgenden Monat zu.

Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht stellen übereinstimmende Grundsätze für die Ausrichtung des Besoldungsnachgenusses im Verhältnis zu den Leistungen der Beamtenversicherungskasse auf.

IX. Schlussbestimmungen

Vollzug, Personalkommission, Personalamt
§ 78. Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht sorgen durch übereinstimmende Vorschriften für einen einheitlichen Vollzug dieser Verordnung.

Der Regierungsrat regelt die Stellung und die Aufgaben seiner Personalkommission und diejenige des Personalamtes.

Anhörung bei Änderungen
§ 79. Vor der Änderung von Bestimmungen dieser Verordnung sind die beteiligten Behörden und Personalorganisationen anzuhören.

Inkraftsetzung, Aufhebung der früheren Verordnung
§ 80. Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Kantonsrat am 1. Juli 1991 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Dienstverhältnis der Beamten der Verwaltung und der Rechtspflege vom 16. November 1970 aufgehoben.

Übergangsregelung für 1992
§ 81. FN4 Der erstmalige Aufstieg in den Erfahrungs- und Leistungsstufen nach Inkraftsetzen dieser Verordnung wird grundsätzlich vom 1. Januar 1992 auf den 1. Juli 1992 verschoben.

Anhang 1: Einreihungsplan FN2

Klasse 1

Klasse 2

Klasse 3

Klasse 4

Klasse 5
Büroangestellter
Datatypist
Technischer Angestellter

Klasse 6
Büroangestellter
Datatypist
Technischer Angestellter

Klasse 7
Bibliotheksangestellter
Datatypist
Gerichtsangestellter
Notariatsangestellter
Technischer Angestellter
Verwaltungsangestellter
Weibel

Klasse 8
Bibliotheksangestellter
Datatypist
Gerichtsangestellter
Notariatsangestellter
Technischer Angestellter
Verwaltungsangestellter
Weibel

Klasse 9
Bibliotheksangestellter
Chefdatatypist
Notariatssekretär
Operator
Technischer Assistent
Verwaltungssekretär
Weibel

Klasse 10
Bibliothekar
Chefdatatypist
Equipenchef
Notariatssekretär
Operator
Technischer Assistent
Verwaltungssekretär
Weibel

Klasse 11
Bibliothekar
Equipenchef
Notariatssekretär
Operator
Programmierer
Soldat der Grenzpolizei
Technischer Assistent
Verwaltungssekretär
Weibel

Klasse 12
Bibliothekar
Equipenchef
Gefreiter der Grenzpolizei
Notariatssekretär
Operator
Programmierer
Rechnungsführer
Soldat der Flughafensicherheitspolizei
Technischer Assistent
Verwaltungssekretär
Weibel

Klasse 13
Bibliothekar mbA
Chefoperator
Gefreiter der Flughafensicherheitspolizei
Gruppenchef
Korporal der Grenzpolizei
Notariatssekretär mbA
Programmierer
Rechnungsführer
Techniker
Verwaltungsassistent
Verwaltungssekretär mbA

Klasse 14
Bibliothekar mbA
Chefoperator
Gruppenchef
Instruktor des Zivilschutzes
Korporal der Flughafensicherheitspolizei
Notariatssekretär mbA
Programmierer
Rechnungsführer
Revisionsassistent
Sozialarbeiter
Sozialpädagoge
Standesweibel
Techniker
Verwaltungsassistent
Verwaltungssekretär mbA
Wachtmeister der Grenzpolizei

Klasse 15
Bibliothekar mbA
Chefoperator
Fischereiaufseher
Gruppenchef
Instruktor des Zivilschutzes
Notariatsassistent
Notariatssekretär mbA
Programmierer mbA
Rechnungssekretär
Revisionsassistent
Sozialarbeiter
Sozialpädagoge
Techniker
Verwaltungsassistent
Verwaltungssekretär mbA
Wachtmeister der Flughafensicherheitspolizei
Wachtmeister mbA der Grenzpolizei

Klasse 16
Berufsberater
Börsenschreiber
Chefoperator
Feldweibel der Grenzpolizei
Instruktor des Zivilschutzes
Leitender Bibliothekar
Notariatsassistent
Notariatssekretär mbA
Programmierer mbA
Psychologe
Rechnungssekretär
Revisionsassistent
Sektorleiter
Sozialarbeiter
Sozialpädagoge
Techniker
Verwaltungsassistent
Verwaltungssekretär mbA
Wachtmeister mbA der Flughafensicherheitspolizei

Klasse 17
Adjunkt
Architekt
Berufsberater
Börsenschreiber
Feldweibel der Flughafensicherheitspolizei
Gefängnisverwalter
Informatiker
Ingenieur
Inspektor
Instruktor des Zivilschutzes
Juristischer Sekretär
Juristischer Sekretär an einem Bezirksgericht
Leitender Bibliothekar
Notariatsassistent
Organisator
Programmierer mbA
Psychologe
Rechnungssekretär
Revisor
Sektorleiter
Steuerkommissär
Wissenschaftlicher Bibliothekar
Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Klasse 18
Abteilungschef
Adjunkt
Architekt
Berufsberater
Berufsberater für Mittelschüler und Studenten
Börsenschreiber mbA
Chefinstruktor des Zivilschutzes
Feldweibel mbA der Flughafensicherheitspolizei
Gefängnisverwalter
Informatiker
Ingenieur
Inspektor
Juristischer Sekretär
Juristischer Sekretär an einem Bezirksgericht
Leitender Bibliothekar
Notar-Stellvertreter
Notariatsassistent
Organisator
Psychologe
Rechnungssekretär
Revisor
Sektorleiter
Steuerkommissär
Strassenverwalter
Wissenschaftlicher Bibliothekar
Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Klasse 19
Abteilungschef
Adjunkt
Adjutant der Flughafensicherheitspolizei
Architekt
Berufsberater für Mittelschüler und Studenten
Chef des Rechnungswesens
Chefinstruktor des Zivilschutzes
Gefängnisverwalter
Informatiker
Ingenieur
Inspektor
Juristischer Sekretär
Juristischer Sekretär am Obergericht
Juristischer Sekretär am Verwaltungsgericht
Juristischer Sekretär an einem Bezirksgericht
Leiter des Pflegedienstes
Notar-Stellvertreter
Oberassistent
Organisator
Psychologe
Revisor
Sektorleiter
Steuerkommissär
Strassenverwalter
Wissenschaftlicher Bibliothekar
Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Klasse 20
Abteilungschef
Adjunkt
Architekt
Berufsberater für Mittelschüler und Studenten
Bezirksgerichtsschreiber
Bezirksratsschreiber
Chef des Rechnungswesens
Habilitierter Oberassistent
Informatiker
Ingenieur
Juristischer Sekretär
Juristischer Sekretär am Obergericht
Juristischer Sekretär am Verwaltungsgericht
Leiter des Pflegedienstes
Notar-Stellvertreter
Oberarzt
Oberassistent
Organisator
Psychologe
Revisor
Steuerkommissär
Strassenverwalter
Wissenschaftlicher Bibliothekar
Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Klasse 21
Abteilungschef
Adjunkt mbA
Architekt mbA
Bezirksgerichtsschreiber
Bezirksratsschreiber
Chef des Rechnungswesens
Habilitierter Oberassistent
Informatiker mbA
Ingenieur mbA
Juristischer Sekretär mbA
Juristischer Sekretär mbA am Obergericht
Juristischer Sekretär mbA am Verwaltungsgericht
Kommandant der Berufsfeuerwehr
Kreiskommandant
Leitender Psychologe
Leiter des Pflegedienstes
Notar-Stellvertreter
Oberarzt
Oberassistent
Revisor mbA
Steuerkommissär mbA
Wissenschaftlicher Abteilungsleiter
Wissenschaftlicher Bibliothekar mbA
Wissenschaftlicher Mitarbeiter mbA

Klasse 22
Abteilungschef
Adjunkt mbA
Architekt mbA
Bezirksgerichtsschreiber
Chef des Rechnungswesens
Habilitierter Oberassistent
Informatiker mbA
Ingenieur mbA
Jugendsekretär
Juristischer Sekretär mbA
Juristischer Sekretär mbA am Obergericht
Juristischer Sekretär mbA am Verwaltungsgericht
Kreisforstmeister
Kreisingenieur
Leitender Psychologe
Leiter des Pflegedienstes
Notar
Notar-Stellvertreter
Oberarzt
Revisor mbA
Stellvertreter des Betreibungsinspektors
Steuerkommissär mbA
Wissenschaftlicher Abteilungsleiter
Wissenschaftlicher Bibliothekar mbA
Wissenschaftlicher Mitarbeiter mbA

Klasse 23
Abteilungschef
Adjunkt mbA
Architekt mbA
Betreibungsinspektor
Chef des Rechnungswesens
Informatiker mbA
Ingenieur mbA
Jugendanwalt
Jugendsekretär
Juristischer Sekretär mbA
Juristischer Sekretär mbA am Obergericht
Juristischer Sekretär mbA am Verwaltungsgericht
Leitender Psychologe
Leiter des Pflegedienstes
Notar
Oberarzt
Statthalter
Wissenschaftlicher Abteilungsleiter
Wissenschaftlicher Mitarbeiter mbA

Klasse 24
Bezirksanwalt
Bezirksrichter
Chef der Abteilung Handarbeit und Hauswirtschaft
Chef der Rekursabteilung der Polizeidirektion
Chef der Fischerei- und Jagdverwaltung
Chef des Amtes für Administrativmassnahmen
Chefrevisor
Chefsteuerkommissär
Direktor der Arbeitserziehungsanstalt
Erster Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Zürich
Geschworenengerichtsschreiber
Handelsgerichtsschreiber
Hauptabteilungschef
Jugendanwalt
Kanzleivorstand
Kirchenratsschreiber
Leitender Arzt
Notar
Statthalter
Versicherungsgerichtsschreiber

Klasse 25
Bezirksanwalt
Bezirksrichter
Chef der Abteilung für das Krankenhauswesen
Chef der Abteilung Mittelschulen und Lehrerbildung
Chef der Abteilung Universität
Chef der Abteilung Volksschule
Chef der Allgemeinen Abteilung der Erziehungsdirektion
Chef der Beamtenversicherungskasse
Chef der Fremdenpolizei
Chef der Pädagogischen Abteilung
Chef der Planungsabteilung der Gesundheitsdirektion
Chef des Amtes für berufliche Vorsorge
Chef des Amtes für Berufsbildung
Chef des Amtes für Zivilschutz
Chef des Handelsregisteramtes
Chef des Jugendamtes
Chef des Landwirtschaftsamtes
Chef des Meliorations- und Vermessungsamtes
Chef des Oberforstamtes
Chef des Statistischen Amtes
Chef der Studien- und Berufsberatung
Chefrevisor
Chefsteuerkommissär
Hauptabteilungschef
Jugendanwalt
Kanzleichef der Baurekurskommissionen
Leitender Arzt
Notariatsinspektor
Staatsarchivar
Stellvertreter des Generalsekretärs
Verwaltungsdirektor der Psychiatrischen Klinik Hard, Embrach

Klasse 26
Bezirksrichter
Börsenkommissär
Chef der Liegenschaftenverwaltung
Chef des Kantonalen Industrie- und Gewerbeamtes
Chef des Personalamtes
Chef des Strassenverkehrsamtes
Direktor der Strafanstalt
Geschäftsleitender Notariatsinspektor
Hauptabteilungschef
Jugendstaatsanwalt
Leitender Arzt
Staatsanwalt
Stellvertreter des Generalsekretärs
Stellvertreter des Generalsekretärs am Kassationsgericht
Stellvertreter des Generalsekretärs am Obergericht
Stellvertreter des Generalsekretärs am Verwaltungsgericht
Verwaltungsdirektor der Psychiatrischen Klinik Rheinau
Verwaltungsdirektor der Psychiatrischen Universitätsklinik Burghölzli

Klasse 27
Chef der Abteilung Organisation und Informatik
Chef der Administration der Staatskanzlei
Chef des Rechtsdienstes der Staatskanzlei
Chefarzt
Direktor der Gebäudeversicherungsanstalt
Direktor des Verkehrsverbundes
Hauptabteilungschef
Kantonstierarzt
Präsident eines Bezirksgerichts
Präsident der Steuerrekurskommissionen
Staatsanwalt
Verwaltungsdirektor des Kantonsspitals Winterthur

Klasse 28
Chef der Finanzkontrolle
Chef der Finanzverwaltung
Chef des Amtes für Gewässerschutz
Chef des Amtes für Raumplanung
Chef des Amtes für technische Anlagen und Lufthygiene
Chefarzt
Generalsekretär
Generalsekretär am Kassationsgericht
Generalsekretär am Obergericht
Generalsekretär am Verwaltungsgericht
Kantonsapotheker
Kantonsarzt
Kantonsbaumeister
Kantonschemiker
Kantonsingenieur
Präsident des Bezirksgerichts Zürich

Klasse 29
Chef des Steueramtes
Direktor des Amtes für Luftverkehr
Erster Staatsanwalt
Präsident des Kirchenrates
Staatsschreiber
Verwaltungsdirektor des Universitätsspitals Zürich
__________
FN1 OS 51, 507. Vom Regierungsrat, Obergericht und Verwaltungsgericht erlassen.
FN2 In den Klassen 1 bis 4 sind keine Richtpositionen gemäss Beamtenverordnung (BVO) eingereiht.
FN3 SR 832.01.
FN4 Eingefügt durch RRB vom 27. November 1991 (OS 52, 14).
FN5 Eingefügt durch B vom 30. September 1992 (OS 52, 287). In Kraft seit 1. Januar 1993.
FN6 Fassung gemäss B vom 30. September 1992 (OS 52, 287). In Kraft seit 1. Januar 1993.
FN7 Fassung gemäss B vom 30. November 1994 (OS 53, 121). In Kraft seit 1. Januar 1995.
FN8 Eingefügt durch RRB vom 3. Januar 1996 (OS 53, 371). In Kraft seit 8. Juli 1996.
FN9 Fassung gemäss RRB vom 3. Januar 1996 (OS 53, 371). In Kraft seit 8. Juli 1996.

Anhang 2

Beträge der Besoldungsklassen
Besoldungsklasse1234567 8910 1112 131415
2. Maximum
Leistungsstufe 6 60 367 61 167 62 180 63 430 64 943 66 744 68 857 71 310 74 133 77 349 80 991 85 089 88 945 94 045 99 691
Leistungsstufe 559 157 59 939 60 932 62 158 63 639 65 403 67 473 69 876 72 639 75 789 79 356 83 370 87 858 92 128 97 658
Leistungsstufe 457 946 58 713 59 683 60 883 62 334 64 061 66 088 68 440 71 146 74 230 77 723 81 652 86 044 90 210 95 625
Leistungsstufe 356 736 57 485 58 435 59 610 61 030 62 718 64 703 67 005 69 652 72 672 76 088 79 933 84 231 88 292 93 590
Leistungsstufe 255 526 56 258 57 189 58 336 59 726 61 377 63 317 65 570 68 159 71 112 74 454 78 214 82 418 87 098 91 557
Leistungsstufe 154 315 55 031 55 940 57 062 58 420 60 036 61 934 64 133 66 665 69 552 72 819 76 495 80 606 85 181 89 524
1. Maximum
Erfahrungsstufe 8 53 104 53 804 54 693 55 790 57 116 58 659 60 548 62 698 65 171 67 993 71 185 74 776 78 795 83 264 87 490
Erfahrungsstufe 751 691 52 373 53 236 54 304 55 594 57 129 58 932 61 024 63 429 66 173 69 278 72 771 76 679 81 027 85 841
Erfahrungsstufe 650 279 50 941 51 781 52 817 54 071 55 564 57 315 59 349 61 687 64 353 67 371 70 767 74 564 78 789 83 470
Erfahrungsstufe 548 866 49 510 50 325 51 333 52 551 53 998 55 699 57 674 59 945 62 533 65 465 68 761 72 450 76 552 81 096
Erfahrungsstufe 447 454 48 077 48 868 49 845 51 028 52 433 54 084 55 999 58 203 60 715 63 557 66 757 70 334 74 315 78 724
Erfahrungsstufe 346 042 46 645 47 413 48 359 49 505 50 868 52 468 54 324 56 460 58 895 61 652 64 752 68 219 72 078 76 352
Erfahrungsstufe 244 629 45 215 45 956 46 875 47 982 49 302 50 852 52 651 54 718 57 074 59 744 62 746 66 105 69 841 73 980
Erfahrungsstufe 143 216 43 783 44 502 45 388 46 460 47 736 49 236 50 975 52 976 55 255 57 837 60 742 63 990 67 605 71 606
Minimum
Erfahrungsstufe 041 809 42 353 43 046 43 902 44 938 46 172 47 619 49 301 51 234 53 435 55 931 58 736 61 875 65 367 69 235
Anlaufstufe 140 346 40 892 41 586 42 416 43 416 44 607 46 004 47 626 49 490 51 617 54 032 56 732 59 759 63 129 66 862
Anlaufstufe 238 883 39 410 40 078 40 903 41 895 43 042 44 388 45 950 47 747 49 797 52 116 54 726 57 644 60 892 64 490

Beträge der Besoldungsklassen
Besoldungsklasse16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29
2. Maximum
Leistungsstufe 6105 196112 038119 529127 703136 596146 242156 680167 946180 077193 113207 093222 055
Leistungsstufe 5103 043109 736117 074125 080133 789143 239153 461164 496176 377189 146202 837217 492233 149
Leistungsstufe 4101 595107 434114 617122 455130 982140 232150 241161 044172 677185 178198 583212 930228 258244 605
Leistungsstufe 3 99 435105 132112 161119 831128 176137 228147 023157 593168 977181 210194 326208 366223 366239 365
Leistungsstufe 2 97 274102 830109 705117 207125 369134 222143 803154 143165 277177 242190 072203 803218 476234 122
Leistungsstufe 1 95 113101 251107 249114 584122 563131 219140 584150 692161 577173 274185 816199 241213 584228 881
1. Maximum
Erfahrungsstufe 8 92 951 98 949104 793111 959119 755128 212137 363147 240157 877169 305181 561194 679208 692223 640
Erfahrungsstufe 7 90 428 96 264102 653108 898116 482124 707133 608143 214153 560164 677176 597189 355202 986217 525
Erfahrungsstufe 6 87 907 93 578 99 786 105 836113 206121 201129 851139 189149 242160 046171 632184 031197 280211 410
Erfahrungsstufe 5 86 110 90 891 96 922 102 775109 931117 696126 096135 162144 925155 417166 668178 709191 573205 295
Erfahrungsstufe 4 83 588 88 207 94 055 100 438106 657114 190122 341131 137140 609150 787161 703173 385185 867199 179
Erfahrungsstufe 3 81 066 86 244 91 189 97 377 103 383110 684118 583127 110136 292146 159156 738168 062180 162193 064
Erfahrungsstufe 2 78 543 83 560 88 325 94 315 100 833107 179114 827123 084131 975141 529151 773162 740174 455186 949
Erfahrungsstufe 1 76 023 80 873 86 183 91 254 97 558 103 673111 071119 059127 658136 899146 810157 416168 748180 834
Minimum
Erfahrungsstufe 0 73 500 78 188 83 318 88 193 94 284 100 891107 315115 032123 342132 270141 845152 092163 042174 719
Anlaufstufe 1 70 978 75 502 80 452 85 855 91 009 97 386 103 560111 006119 024127 641136 880146 770157 335168 604
Anlaufstufe 2 68 457 72 815 77 588 82 794 87 733 93 880 100 529106 980114 707123 011131 915141 446151 630162 489