Verordnung
über das Globalbudget in den Gemeinden

(vom 22. Januar 1997) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 139 und 164 des Gemeindegesetzes FN2

beschliesst:

I. Allgemeines

Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Haushaltführung mit Globalbudgets in

a) den Politischen Gemeinden, Schulgemeinden, Kirchgemeinden, Zivilgemeinden und Bürgergütern;

b) den Zweckverbänden.

Wo nachfolgend von Gemeinden und deren Organen die Rede ist, sind sinngemäss auch die Bürgergüter sowie die Zweckverbände und deren Organe erfasst.

Soweit diese Verordnung keine Regelung trifft, ist die Verordnung über den Gemeindehaushalt FN3 anwendbar.

Abgrenzung
§ 2. Verwaltungszweige mit Globalbudget müssen Einheiten der institutionellen oder funktionalen Rechnung entsprechen.

Das Globalbudget erfasst nur die Laufende Rechnung.

Berichterstattung
§ 3. Die Gemeinden informieren die Direktion des Innern über den Beginn von Versuchsprojekten zur Globalbudgetierung, insbesondere über deren Umfang, Dauer und rechtliche Grundlagen auf Gemeindeebene.

Die Gemeinden berichten der Direktion des Innern jährlich über Stand und Verlauf der Versuchsprojekte sowie über die Erfahrungen mit der Globalbudgetierung.

Bestandesrechnung und Verwaltungsrechnung
§ 4. Die Bestandesrechnung und die Verwaltungsrechnung werden nach dem Kontenrahmen für die allgemeine Gemeinderechnung dargestellt.

Kostenrechnung
§ 5. Die Verwaltungszweige bauen eine Kostenrechnung auf, die am Ende der Versuchsphase einsatzbereit ist.

Ein branchenüblicher Kontenplan wird verwendet, sofern er die Voraussetzungen von § 4 erfüllt.

Steuerung und Kontrolle
§ 6. Die Verwaltungszweige bauen während der Versuchsphase Steuerungs- und Kontrollmechanismen auf, die am Ende der Versuchsphase einsatzbereit sind.

II. Formen und Elemente des Globalbudgets

Formen
§ 7. Das Globalbudget wird als Brutto- oder Nettobudget geführt.

Verbindlich sind:

a) beim Nettobudget der Saldo aus Aufwand und Ertrag;

b) beim Bruttobudget je die Summe von Aufwand und Ertrag.

Leistungsumschreibung
§ 8. Das Globalbudget enthält eine verbindliche Leistungsumschreibung.

Die Leistungen werden mittels qualitativer und quantitativer Indikatoren bestimmt.

Berichtswesen
§ 9. Jeder Leistungserbringer erstellt jährlich einen Rechenschaftsbericht. Er ist in standardisierter Form zu verfassen und gibt Auskunft über:

a) die laufende Tätigkeit;

b) Soll-Ist-Abweichungen und getroffene Massnahmen;

c) die für die Steuerung und Kontrolle erforderlichen Daten, insbesondere Leistungs-, Qualitäts-, Kosten- und Personaldaten.

Im Bericht zur Jahresrechnung werden die Abweichungen zwischen Zielvorgabe und Zielerreichung sichtbar gemacht und erklärt.

III. Instrumente des Globalbudgets

Kontrakte
§ 10. Ein Globalbudget kann mit Kontrakten auf einen Leistungserbringer übertragen oder auf mehrere Leistungserbringer aufgeteilt werden. Dabei sind die zu erbringenden Leistungen und die dafür zur Verfügung gestellten Finanzmittel zu bestimmen.

Weitere Instrumente
§ 11. Die Gemeinden können im Zusammenhang mit der Globalbudgetierung weitere Instrumente einsetzen, namentlich solche, mit denen die zu erbringenden Leistungen so genau umschrieben werden, dass sie ohne weitere Angaben erbracht werden können.

§ 12. Mit den Kontrakten oder weiteren Instrumenten können für das Globalbudget ergänzende Auflagen oder Weisungen verbunden werden, insbesondere über:

Ergänzende Auflagen und Weisungen
a) Mehrleistungen des Leistungserbringers;

b) Zahlungskonditionen und Bewirtschaftung der Kredite;

c) Qualitätssicherung und Berichtswesen;

d) Subkontrakte mit Dritten.

Leistungen innerhalb der Verwaltung
§ 13. Leistungen innerhalb der Verwaltung werden in der Regel kostendeckend verrechnet.

IV. Zielabweichungen

Definition der Brutto-Zielabweichung
§ 14. Als Brutto-Zielabweichung gilt die Differenz zwischen bewilligtem und abgerechnetem Globalbudget (Brutto- oder Nettobudget).

Unter Vorbehalt von § 17 ist die Gemeinde bei der Behandlung der Zielabweichung frei.

Berechnung der Netto-Zielabweichung
§ 15. Die Netto-Zielabweichung ergibt sich, indem Abweichungen zwischen Rechnungs- und Budgetsaldo aufgrund von Umständen, die vom Leistungserbringer nicht beeinflusst werden können, von der Brutto-Zielabweichung abgezogen werden.

Abweichungen werden namentlich abgezogen, wenn:

a) sie auf Änderungen des übergeordneten Rechts oder auf Gemeindebeschlüsse zurückzuführen sind;

b) sie sich aus Veränderungen im Bestand von Empfängerinnen und Empfängern von Transferzahlungen ergeben;

c) es sich um Abschlussbuchungen mit Ergebniswirkung, wie Auflösungen stiller Reserven oder Systemwechsel in der zeitlichen Abgrenzung handelt.

Behandlung der Netto-Zielabweichung
§ 16. Die Gemeindevorsteherschaft unterbreitet den Antrag für die Behandlung der Netto-Zielabweichung der Gemeindeversammlung oder dem Grossen Gemeinderat mit der Jahresrechnung zur Genehmigung.

Die Behandlung der Zielabweichung wird in der Jahresrechnung auf einem separaten Konto ausgewiesen.

Zielabweichungen von Zweckverbänden werden nach den Regeln von § 131 Abs. 2 oder Abs. 3 des Gemeindegesetzes FN2 behandelt.

V. Gemeinden mit Steuerfussausgleich

Berücksichtigung der Netto-Zielabweichung
§ 17. Wird eine positive Netto-Zielabweichung erreicht, dürfen dem Verwaltungszweig insgesamt höchstens 20% davon zweckgebunden zugewiesen werden.

Dokumentierung
§ 18. Mit dem Gesuch um Steuerfussausgleich werden der Voranschlagsentwurf und je Verwaltungszweig, der global budgetiert, die Einzelheiten der Globalbudgetierung sowie die Leistungsumschreibung vorgelegt.

VI. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten
§ 19. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

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FN1 OS 54, 39.
FN2 131.1.
FN3 133.1.