Verordnung
über die Wahlen und Abstimmungen
(vom 2.Mai 1984) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 135 des Wahlgesetzes FN2,

beschliesst:

I. Stimmregister

Grundlagen
§ 1. Das Stimmregister stützt sich auf die Einwohnerkontrolle und entspricht den Anforderungen des Bundesrechts.

Inhalt
§ 2. Das Stimmregister enthält von jedem Stimmberechtigten Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse. Es gibt Aufschluss über die Zugehörigkeit zu Spezialgemeinden (Schul-, Kirch- und Zivilgemeinden) sowie zur Bürgerschaft.

Aufgaben der Verwaltung
§ 3. Der Stimmregisterführer prüft von Amtes wegen, wer stimmberechtigt ist.

Die Vormundschaftsbehörde meldet dem Stimmregisterführer die Errichtung, Übernahme, Übertragung oder Aufhebung von Vormundschaften nach Art. 369 ZGB FN3.

Amtsunfähigkeit
§ 4. Die Strafvollzugsbehörden melden der Wohnsitzgemeinde Personen, die amtsunfähig erklärt worden sind (Art. 51 StGB) FN4.

Der Stimmregisterführer führt über diese Meldungen eine besondere Kontrolle. Stimmberechtigten gibt er auf Verlangen lediglich darüber Auskunft, ob eine Person zurzeit amtsunfähig sei.

Verweigerung der Einsicht
§ 5. Die Einsicht in das Stimmregister kann verweigert werden, wenn es dringend für die Durchführung einer Wahl oder Abstimmung benötigt wird.

II. Allgemeine Bestimmungen für Wahlen und Abstimmungen

Information der Stimmberechtigten
§ 6. Die Gemeinden machen die Stimmberechtigten auf den Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen über die Ausübung des Stimmrechts, ihre Erleichterungen, die Wählbarkeit, das Stimmregister sowie auf Standort und Öf fnungszeiten der Urnen durch Aufdruck auf dem Stimmrechtsausweis, den Wahlzetteln oder durch amtliche Publikation rechtzeitig vor dem Wahl- oder Abstimmungstag aufmerksam.

Inhalt des Stimmrechtsausweises
§ 7. Der Stimmrechtsausweis enthält:

1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, allenfalls AHV-Nummer;

2. Zugehörigkeit zu einer staatlich anerkannten Kirche und zur Bürgerschaft;

3. Kennzeichnung für besondere Stellvertretung nach § 18 Abs. 3 des Gesetzes FN2;

4. Berechtigung zur dauernden Stellvertretung;

5. Datum des Urnengangs bei Einmalstimmausweisen.

Form des Stimmrechtsausweises
§ 8. Der Stimmrechtsausweis wird den Stimmberechtigten mit den Stimmzetteln zugestellt. Er kann auf dem Kuvert gedruckt sein, das die Zettel enthält.

Die Gemeinden können Stimmrechtsausweise für einmaligen oder dauernden Gebrauch ausstellen.

Zustellung des Wahl- und Stimmaterials
§ 9. Der Stimmberechtigte kann die Zustellung des Wahl- und Stimmaterials nicht ablehnen.

Urnen
§ 10. Der Gemeinderat bestimmt die Urnenstandorte.

Werden Urnen an verschiedenen Orten einer Gemeinde aufgestellt, kann der Gemeinderat bestimmen, dass an jeder Urne nur Stimmrechtsausweise der im betreffenden Gemeindeteil wohnenden Stimmberechtigten entgegengenommen werden. Das gilt nicht für Bahnhofurnen.

Freihaltung der Zugänge
§ 11. Während der Zeit der Stimmabgabe dürfen die Abstimmungslokale und deren Zugänge für keine andern Zwecke benützt werden.

Das Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden ist jedoch in den Vorräumen und Zugängen gestattet, sofern die Stimmenden unbehindert und unbelästigt bleiben. Die Gemeinderäte ordnen, soweit erforderlich, die Einzelheiten.

Gebührenfreiheit
§ 12. Die Erhebung von Gebühren ist im Wahl- und Abstimmungsverfahren unzulässig.

III. Wahlvorschläge und Begehren um Durchführung von Urnenwahlen

Personalangaben
§ 13. Auf Wahlvorschlägen sind die Vorgeschlagenen mit Namen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Adresse anzugeben.

Für die Unterzeichner von Wahlvorschlägen und von Begehren um Durchführung von Urnenwahlen gemäss §§ 98, 99 und 102 des Gesetzes FN2 sind Namen, Vornamen, Geburtsjahr und Adresse erforderlich.

Vorschläge und Unterschriften, zu denen diese Angaben fehlen, sind ungültig.

Öffentlichkeit
§ 14. Die Wahlvorschläge und die Angaben über die Unterzeichner sind öffentlich; die Begehren um Vornahme von Lehrer- und Pfarrerwahlen gemäss §§ 98, 99 und 102 des Gesetzes FN2 sind nicht öffentlich.

Prüfung
§ 15. Die Stellen, welchen die Wahlvorschläge oder die Begehren gemäss §§ 98, 99 und 102 des Gesetzes FN2 einzureichen sind, können amtliche Bescheinigungen der Gemeinderatskanzleien über die Stimmberechtigung der Vorgeschlagenen und Unterzeichner einholen.

IV. Urnendienst und Ermittlung der Ergebnisse

Kontrolle der Urnen
§ 16. Die zum Urnendienst aufgebotenen Mitglieder des Wahlbüros und die mit der Behandlung der vorzeitigen und brieflichen Stimmabgabe beauftragten Angehörigen der Gemeindeverwaltung überzeugen sich vor Beginn der Stimmabgabe, dass die Urnen leer sind.

Hernach sichern sie das eingegangene Stimmaterial in der Urne und verhindern den Missbrauch der letzteren. Sie verschliessen und verwahren die Urnen ausserhalb der Öf fnungszeiten.

Urnenrapport
§ 17. Die in den einzelnen Abstimmungslokalen, in der Gemeinderatskanzlei und in den Kreisbüros abgegebenen Stimmrechtsausweise sowie die brieflich eingegangenen Rücksendekuverts werden für jeden Tag gesondert gezählt.

Die Zahlen werden in einem Urnenrapport festgehalten.

Beginn der Auszählung
§ 18. Die Ermittlung der Ergebnisse findet am Wahl- oder Abstimmungstag selbst nach vollständiger Durchführung der Stimmabgabe statt. Sie hat spätestens um 12.30 Uhr zu beginnen.

Der Gemeinderat kann anordnen, dass mit der Auszählung am Wahl- oder Abstimmungstag vor Schluss der Urnenöf fnungszeit begonnen wird. Diesfalls sind die benützten Urnen gegen leere auszutauschen. Wird die Auszählung voraussichtlich umfangreich, kann der Regierungsrat einzelne oder alle Gemeinden zum vorzeitigen Auszählungsbeginn verpflichten.

Finden gleichzeitig eidgenössische, kantonale, Bezirks- und andere Wahlen oder Abstimmungen statt, sind die Ergebnisse in dieser Reihenfolge zu ermitteln.

Urnenleerung
§ 19. Die Leerung der Urnen erfolgt in Anwesenheit der zum Auszähldienst einberufenen Mitglieder des Wahlbüros. Vor der Zählung werden die Zettel verschiedener Urnen gemischt.

Gültige Stimmen
§ 20. Die Stimme ist gültig, wenn über den Willen des Stimmberechtigten kein begründeter Zweifel besteht.

Ungenaue Personenbezeichnungen werden als gültige Stimmen gezählt, wenn nach den vorangegangenen Wahlvorschlägen kein begründeter Zweifel über die Person bestehen kann. Bei Erneuerungswahlen sind Bezeichnungen wie «die Bisherigen» und dergleichen ungültig.

Öffentlich vorgeschlagene Kandidaten
§ 21. Stimmen für Personen, die vor der Wahl öffentlich vorgeschlagen wurden, dürfen in Gemeinden, wo das Wahlbüro von diesem Vorschlag Kenntnis hat, nicht als vereinzelt aufgeführt werden, sondern sind den betreffenden Kandidaten zuzuzählen.

Ungültige Stimmen und Zettel
§ 22. Enthält der Stimmzettel anstelle der Antwort auf die Abstimmungsfrage oder der Personenbezeichnung bei Wahlen Bemerkungen anderer Art, ist entweder die betreffende Linie oder gegebenenfalls der ganze Stimmzettel ungültig. Bei Verhältniswahlen gelten solche Bemerkungen als nicht geschrieben.

Ungültige und leere Stimmen
§ 23. Ungültige Stimmen sind als solche zu zählen und von den leeren Stimmen zu unterscheiden. Ist ein ganzer Stimmzettel ungültig, sind so viele ungültige Stimmen zu zählen, als der Zettel zu beschreibende Linien aufweist.

Als leere Stimmen werden alle Linien der leeren Stimmzettel und die nicht beschriebenen Linien der teilweise ausgefüllten Zettel gezählt. Die besonderen Vorschriften für Verhältniswahlen bleiben vorbehalten.

Ganz leere und völlig ungültige Zettel werden vorab ausgeschieden und als solche im Protokoll festgehalten.

Strafanzeige
§ 24. Beim Verdacht strafbarer Handlungen im Wahl- oder Stimmverfahren erstattet das Wahlbüro dem Gemeinderat Anzeige.

Sicherung des Ergebnisses
§ 25. Die Direktion des Innern stellt den Wahlbüros für die eidgenössischen und die kantonalen Wahlen und Abstimmungen Protokollformulare zur Verfügung. Das Protokoll gibt auch über allfällige Ordnungswidrigkeiten und die vom Wahlbüro getroffenen Anordnungen Auskunft.

Eine Ausfertigung des Protokolls ist spätestens am Vormittag nach dem Wahl- und Abstimmungstag der in § 36 des Gesetzes FN2 bezeichneten Behörde zuzustellen. Die andere Ausfertigung wird im Gemeindearchiv verwahrt.

Aus den Auszählungsunterlagen muss ersichtlich sein, wie und durch wen die Ergebnisse ermittelt wurden.

Die Direktion des Innern kann Weisungen zur Gewährleistung einer fehlerfreien Ermittlung erlassen.

Ablieferung der Akten
§ 26. Die Stimmzettel sind unter Beibehaltung der durch die Auszählung bedingten Sortierung in Bündeln mit gleich oder ähnlich ausgefüllten Zetteln nach Ermittlung der Ergebnisse solid zu verpacken und zu versiegeln oder zu plombieren. Sie sind unverzüglich der in § 36 des Gesetzes FN2 genannten Behörde zuzustellen.

Stimmzettel und Protokolle dürfen nicht zusammen verpackt werden.

Die Stimmzettel für jede einzelne Wahl und Abstimmung sind getrennt zu verpacken. Auf jedem Paket ist der Inhalt anzugeben.

Aufbewahrung der Akten
§ 27. Stimmzettel, Stimmrechtsausweise und Auszählungsunterlagen werden aufbewahrt, bis allfällige Beschwerden rechtskräftig erledigt sind.

Vorläufige Zusammenstellung und Veröffentlichung
§ 28. Die Direktion des Innern kann vorläufige Zusammenstellungen der Ergebnisse anordnen und die telefonische Meldung der Gemeindeergebnisse am Wahl- und Abstimmungstag verlangen.

Bei Bezirkswahlen ist der Bezirksrat, bei Kreiswahlen die Kreiswahlvorsteherschaft dazu befugt.

Vor Schluss der Urnenöf fnungszeiten dürfen keine Angaben über die Ergebnisse veröffentlicht werden.

Mitteilung an Behörden
§ 29. Nach Ablauf der Einsprachefrist und nach rechtskräftiger Erledigung allfälliger Beschwerden ist über die gewählten Personen eine Mitteilung an die gemäss § 121 des Gesetzes FN2 zuständige Behörde zu machen.

V. Die Kehrordnung der Erneuerungswahlen

Kehrordnung
§ 30. Die Erneuerungswahlen durch die Stimmberechtigten erfolgen in nachstehender Reihenfolge:

1984: Bezirksgerichte, Notare, Lehrer der Oberstufe;

1985: Bezirksverwaltungsbehörden, Friedensrichter;

1986: Gemeindebehörden;

1987: Nationalrat, Ständerat, Kantonsrat, Regierungsrat, Kirchensynoden, Bezirkskirchenpflegen;

1988: Primarlehrer, Pfarrer;

1989: Bezirksverwaltungsbehörden, Geschworene;

1990: Bezirksgerichte, Notare, Gemeindebehörden, Lehrer der Oberstufe usw.

Der Regierungsrat lädt die Gemeinden ein, die Bestätigungswahlen der Volksschullehrer und der Pfarrer sowie die Erneuerungswahlen der Geschworenen und der Notare durchzuführen.

VI. Besondere Bestimmungen für die Kantonsratswahlen

A. Vorbereitung

Listennummern
§ 31. Soll die Liste bei der Auslosung der Nummern einer Partei zugerechnet werden, die sich nicht eindeutig aus der Listenbezeichnung ergibt, so hat der Vertreter die Partei mit der Einreichung des Wahlvorschlages schriftlich zu nennen. Die Kreiswahlvorsteherschaft überweist diese Erklärungen der Direktion des Innern.

Kreiswahlvorsteherschaft
§ 32. Als Kreishauptorte gelten die Bezirkshauptorte. Kreishauptort des Wahlkreises VII ist Dietikon, Kreishauptort des Wahlkreises XV ist Elgg.

In der Stadt Zürich ist das Zentralwahlbüro die Kreiswahlvorsteherschaft für die Wahlkreise I-VI. Im Wahlkreis V ist ein Mitglied des Wahlbüros Zollikon beizuziehen.

Im Wahlkreis XIV bildet das Wahlbüro der Stadt Winterthur die Kreiswahlvorsteherschaft.

Bereinigung der Listen
§ 33. Der Präsident der Kreiswahlvorsteherschaft übermittelt die Doppel der Wahlvorschläge umgehend der Direktion des Innern und teilt gleichzeitig mit, welche Vorgeschlagenen die Kandidatur angenommen haben.

Die Direktion des Innern gibt den Präsidenten der Kreiswahlvorsteherschaften von den Streichungen gemäss § 78 des Gesetzes FN2 umgehend Kenntnis.

Der Präsident der Kreiswahlvorsteherschaft lässt zuhanden der Gemeindewahlbüros ein Verzeichnis sämtlicher Kandidaten aller Listen des Wahlkreises in alphabetischer Reihenfolge unter Bezeichnung ihrer Liste erstellen und sorgt dafür, dass in den von der Direktion des Innern gelieferten Formularen die Listenbezeichnung und die Kandidatennamen überall in der amtlichen Reihenfolge eingetragen werden.

Losziehung
§ 34. Der Staatsschreiber zieht das Los gemäss § 81 des Gesetzes FN2 unter Aufsicht des Direktors des Innern.

Wahlzettel
§ 35. Die Kreiswahlvorsteherschaften erstellen die Wahlzettel und stellen sie mit den übrigen Wahlakten den Gemeinden spätestens 18 Tage vor dem Wahltag zu.

Kosten
§ 36. Die Kosten der Drucksachen und der Bekanntmachungen werden von den Kreiswahlvorsteherschaften auf die politischen Gemeinden im Verhältnis der Zahl der Stimmberechtigten verteilt.

B. Gemeindeergebnisse

Zählung aller Wahlzettel
§ 37. Nach Leerung der Urnen werden die Wahlzettel in solche mit und solche ohne Kontrollstempel geschieden. Beide Gruppen werden gezählt; die Ergebnisse sind in die Gliederungstabelle (Formular 1) einzutragen.

Unveränderte Wahlzettel
§ 38. Die Wahlzettel mit Kontrollstempeln werden in völlig unveränderte Wahlzettel jeder einzelnen Liste und in veränderte Wahlzettel ausgeschieden. Als unveränderte Wahlzettel gelten auch diejenigen Zettel, auf denen die Listenbezeichnung bloss gestrichen, aber nicht durch eine andere ersetzt worden ist.

Die unveränderten Wahlzettel jeder einzelnen Liste werden gezählt; die Ergebnisse sind in die Gliederungstabelle (Formular 1) einzutragen.

Veränderte ungültige Zettel
§ 39. Die veränderten Wahlzettel werden zunächst auf ihre Gültigkeit geprüft.

Ungültig sind:

a) alle nicht amtlichen Wahlzettel, amtliche Wahlzettel mit aufgeklebten Wahlaufrufen aus Zeitungen oder Flugblättern sowie Wahlzettel, von denen wesentliche Teile fehlen;

b) Wahlzettel, auf denen sämtliche gedruckte Kandidatennamen gestrichen und nicht durch wenigstens einen Kandidaten aus einer anderen amtlichen Liste des Wahlkreises handschriftlich ersetzt wurden;

c) Wahlzettel mit Änderungen, die nicht handschriftlich vorgenommen wurden.

Die ungültigen Wahlzettel werden gezählt; das Ergebnis ist in die Gliederungstabelle (Formular 1) einzutragen.

Veränderte gültige Zettel
§ 40. Die gültigen veränderten Wahlzettel werden gezählt und ihre Zahl in die Gliederungstabelle (Formular 1) eingetragen. Die Summe aller unveränderten Wahlzettel sämtlicher Listen und aller gültigen veränderten Wahlzettel ergibt die Zahl der gültigen Wahlzettel.

Bereinigung der Zettel
§ 41. Die gültigen veränderten Wahlzettel werden sodann nach Listen ausgeschieden und inhaltlich bereinigt.

Zu diesem Zwecke sind deutlich erkennbar zu streichen:

a) die mehr als zweimal geschriebenen Kandidatennamen;

b) Kandidatennamen, die nicht auf einer amtlichen Liste des Wahlkreises stehen;

c) unleserlich geschriebene Namen sowie Namen von Kandidaten, die derart ungenau bezeichnet sind, dass über den Willen der Stimmberechtigten Zweifel entstehen können;

d) sogenannte Gänsefüsschenstimmen;

e) auf Wahlzetteln mit mehr Namen, als im Wahlkreis Vertreter zu wählen sind: die überzähligen Kandidatennamen, wobei die Streichungen von unten nach oben erfolgen.

Den aus andern Listen herübergenommenen Kandidatennamen wird deutlich erkennbar die Listen- und Kandidatennummer beigefügt.

Listenstimmen
§ 42. Enthält ein gültiger veränderter Wahlzettel weniger Namen, als im Wahlkreis Vertreter zu wählen sind, oder wurden gedruckte Namen gestrichen und nicht durch Kandidaten anderer Listen ersetzt oder wurden Namen bei der Bereinigung des Wahlzettels gestrichen, so sind die leeren oder durch Streichung leer gewordenen Linien als Listenstimmen derjenigen Liste zuzuzählen, deren Bezeichnung am Kopf des Wahlzettels steht.

Die Zahl der Listenstimmen ist auf jedem Wahlzettel deutlich erkennbar vorzumerken.

Jeder veränderte Wahlzettel enthält demnach so viele Stimmen (Kandidatenstimmen oder Listenstimmen), als im Wahlkreis Vertreter zu wählen sind.

Zählbogen
§ 43. Die bereinigten gültigen veränderten Wahlzettel sind fortlaufend zu numerieren. Der Inhalt jedes veränderten Wahlzettels ist in die mit der Nummer des Wahlzettels übereinstimmende Kolonne des Zählbogens (Formular 2) einzutragen.

Die Richtigkeit der Protokollierung ist auf jedem Zählbogen von zwei Stimmenzählern unterschriftlich zu bezeugen.

Die Gesamtzahl der veränderten Wahlzettel laut Zählbogen muss mit der Gesamtzahl laut Gliederungstabelle übereinstimmen.

Zusammenstellbogen
§ 44. Aufgrund der Gesamtzahl der unveränderten Wahlzettel jeder einzelnen Liste laut Gliederungstabelle wird die Zahl der Kandidaten- und Listenstimmen für jede Liste ermittelt und in die Zusammenstellbogen (Formular 3) eingetragen.

Sodann werden die Ergebnisse jedes Zählbogens (veränderte Wahlzettel) in die Zusammenstellbogen eingetragen.

Für jede einzelne Liste wird sodann die Gesamtzahl der Kandidatenund Listenstimmen ermittelt. Die Ergebnisse werden im Wahlprotokoll (Formular 4) zusammengestellt.

Protokoll
§ 45. Das Wahlprotokoll ist in doppelter Ausfertigung zu erstellen.

Vor seinem Abschluss ist folgende Probe vorzunehmen: Die Summe aller Kandidaten- und Listenstimmen geteilt durch die Zahl der zu wählenden Vertreter muss der Zahl der gültigen Wahlzettel entsprechen.

Im Wahlprotokoll werden die Namen der Kandidaten in der Reihenfolge des amtlichen Wahlzettels aufgeführt.

Das Protokoll ist vom Präsidenten und dem Schreiber sowie drei weiteren Mitgliedern des Wahlbüros zu unterzeichnen.

In den Wahlkreisen, in denen nur ein Wahlbüro besteht, wird kein Wahlprotokoll erstellt. Statt dessen wird sofort die Verteilung der Mandate und die Ermittlung der gewählten Kandidaten vorgenommen und das Protokoll der Kreiswahlvorsteherschaft (Formular 5) ausgefertigt.

Abweichende Anordnungen
§ 46. Verwenden die Gemeinden technische Mittel, welche die Zähl- und Zusammenstellbogen entbehrlich machen, so können sie mit Genehmigung der Direktion des Innern auf letztere verzichten.

Das Wahlbüro überzeugt sich von der Tauglichkeit der Programme. Es überwacht ihre Anwendung und die Eingabe ins System. Die Voraussetzungen für eine allfällige Nachzählung müssen sichergestellt sein.

Ablieferung der Wahlakten
§ 47. Sämtliche Wahlzettel sind, sortiert nach Wahlzetteln ohne Kontrollstempel, andern ungültigen Wahlzetteln, unveränderten und veränderten Wahlzetteln jeder einzelnen Liste, zu verpacken und zu versiegeln oder zu plombieren.

Das Wahlprotokoll und die Formulare 1-3 dürfen nicht mit den Wahlzetteln zusammengepackt werden.

Eine Ausfertigung des Wahlprotokolls, die Formulare 1-3 sowie die Wahlzettelpakete sind sofort der Kreiswahlvorsteherschaft zu senden.

Das andere Exemplar des Wahlprotokolls bleibt im Archiv der Gemeinde.

C. Zusammenstellung; Ergebnisse

Ermittlung und vorläufige Zusammenstellung
§ 48. Spätestens am Dienstagvormittag nach dem Wahltag ermittelt die Kreiswahlvorsteherschaft die Ergebnisse und verteilt die Mandate.

Der Präsident lässt schon am Wahltag eine vorläufige Zusammenstellung vornehmen und verlangt die telefonische Meldung der Ergebnisse oder die Zustellung der Wahlakten.

Gesamtzahl der Kandidatenund Listenstimmen
§ 49. Aufgrund der Wahlprotokolle der Wahlbüros ermittelt die Kreiswahlvorsteherschaft für jede einzelne Liste die Zahl der auf jeden Kandidaten entfallenden Stimmen und die Gesamtzahl der Kandidatenund Listenstimmen.

Die Gesamtzahl der Kandidaten- und Listenstimmen aller Listen geteilt durch die Zahl der im Wahlkreis zu wählenden Vertreter muss mit der Zahl der gültigen Wahlzettel übereinstimmen.

Verteilungszahl
§ 50. Zur Verteilung der Mandate auf die einzelnen Listen und Listengruppen im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmen ist zunächst die Verteilungszahl wie folgt zu bestimmen:

Die Gesamtzahl der Kandidaten- und Listenstimmen aller Listen (Gesamtstimmenzahl) wird durch die um eins vermehrte Zahl der im Wahlkreis zu wählenden Vertreter geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl, die auf den so erhaltenden Quotienten folgt, gilt als Verteilungszahl.

Sitzverteilung auf die Listen
§ 51. Jeder Liste und Listengruppe werden so viele Sitze zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Gesamtstimmenzahl enthalten ist.

Bleiben nach dieser Verteilung noch Sitze zu vergeben, so wird die Gesamtstimmenzahl jeder Liste und Listengruppe durch die um eins vermehrte Zahl der ihr bereits zugewiesenen Vertreter geteilt und der erste noch zu vergebende Sitz derjenigen Liste oder Listengruppe zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist.

Das gleiche Verfahren wird wiederholt, solange noch Sitze zu vergeben sind.

Für die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Listen innerhalb einer Listengruppe gilt das gleiche Verfahren.

Gleiche Quotienten oder Stimmenzahlen
§ 52. Besitzen zwei oder mehrere Listen oder Listengruppen auf den letzten zu vergebenden Sitz infolge Gleichheit der Quotienten das gleiche Anrecht, so hat diejenige Liste oder Listengruppe den Vorzug, welche die grössere Stimmenzahl aufweist. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der Präsident der Kreiswahlvorsteherschaft sofort durch das Los.

Ermittlung der Gewählten
§ 53. Von jeder Liste werden entsprechend der Zahl der zugeteilten Sitze diejenigen Kandidaten als gewählt erklärt, die am meisten Stimmen erhalten haben.

Bei gleicher Stimmenzahl gilt der auf der Liste zuerst Genannte als gewählt.

Nachwahl
§ 54. Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie Namen enthält, gelten alle ihre Kandidaten als gewählt. Im übrigen wird gemäss § 91 des Gesetzes FN2 verfahren.

Protokoll der Kreiswahlvorsteherschaft
§ 55. Die Kreiswahlvorsteherschaft fertigt ein Protokoll (Formular 5) im Doppel aus, das die Zahl der Stimmberechtigten, der Stimmenden, der eingelegten Wahlzettel ohne und mit Kontrollstempel, der ungültigen und gültigen Wahlzettel, die Gesamtstimmenzahl und die Ergebnisse der Verteilung der Mandate auf die einzelnen Listengruppen und Listen enthält.

Im Protokoll sind die Namen der gewählten und nichtgewählten Kandidaten jeder Liste in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen aufzuführen. Die Kandidaten müssen mit Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort bezeichnet sein.

Das Protokoll soll ferner über allfällige Ordnungswidrigkeiten und über die von den Wahlbüros und der Kreiswahlvorsteherschaft getroffenen Anordnungen Aufschluss geben.

Das Protokoll der Kreiswahlvorsteherschaft ist vom Präsidenten und dem Schreiber sowie drei weiteren Mitgliedern zu unterzeichnen.

Ablieferung der Wahlakten zur Erwahrung
§ 56. Eine Ausfertigung des Protokolls der Kreiswahlvorsteherschaft ist unter Beilage der Protokolle der Wahlbüros, der Formulare und Wahlzettel unverzüglich dem Büro des Kantonsrates zu übermitteln, das die Erwahrung des Wahlergebnisses durch den Kantonsrat veranlasst.

Die andere Ausfertigung des Protokolls wird im Archiv des Kreishauptortes aufbewahrt.

Veröffentlichung
§ 57. Die Kreiswahlvorsteherschaft lässt den ganzen Inhalt des Protokolls mit Ausnahme allfälliger Bemerkungen durch die amtlichen Publikationsmittel der Gemeinden des Wahlkreises veröffentlichen.

VII. Geschworene

Veröffentlichung der Wahlergebnisse
§ 58. Die Ergebnisse der Wahlen der kantonalen Geschworenen werden von den Gemeinderäten veröffentlicht und mit Namen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Adresse der Gewählten der Direktion des Innern mitgeteilt.

Änderungen
§ 59. Die Gemeinderäte melden der Direktion des Innern laufend die Namen der Geschworenen, welche zur Ausübung ihres Amtes unfähig geworden, aus dem Kanton weggezogen oder verstorben sind, und die Ergebnisse der Ersatzwahlen sowie die Adress- und Berufsänderungen von Geschworenen.

Urliste
§ 60. Die Urliste der Geschworenen wird von der Direktion des Innern zusammengestellt und im Amtsblatt veröffentlicht. Änderungen werden dem Obergericht mitgeteilt.

VIII. Unvereinbarkeit; Entlassung aus dem Amt

Verfahren
§ 61. Die Behörde, welche über eine Unvereinbarkeit oder eine Entlassung zu entscheiden hat, holt die Stellungnahme der Behörde ein, welcher der Betreffende angehört, und teilt derjenigen, welche allenfalls eine neue Wahl anzuordnen hat, den Eingang des Gesuches und ihren Entscheid sofort mit.

IX. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 62. Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen vom 23. Januar 1956 wird aufgehoben.

Inkrafttreten
§ 63. Die Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat FN6 auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft FN5.

___________
FN1 OS 49, 128.
FN2 161.
FN3 SR 210.
FN4 SR 311.0.
FN5 In Kraft seit 1. Januar 1985 (OS 49, 140).
FN6 Vom Kantonsrat genehmigt am 2. Juli 1984 (OS 49, 140).