Einführungsbestimmungen
für die
Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung
(vom 12.April 1989) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

A.Ist eine kantonale Behörde für den Entscheid im massgeblichen Verfahren, in dem die UVP durchzuführen ist, zuständig, legt sie nötigenfalls die Reihenfolge der Bewilligungsverfahren fest.
B.Die Koordinationsstelle für Umweltschutz der Baudirektion leitet die gemäss Art. 9 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) FN14 bei den kantonalen Umweltschutzfachstellen durchzuführenden Mitberichtsverfahren.
C.Ist das baurechtliche Verfahren als massgeblich bezeichnet, legt die zuständige Gemeindebehörde den Bericht über die Umweltverträglichkeit zusammen mit den erforderlichen Unterlagen über das Vorhaben der Koordinationsstelle für Umweltschutz oder ausgewiesenen privaten Fachleuten zur Beurteilung und Antragstellung vor.
Nehmen private Fachleute die Beurteilung vor, werden deren Stellungnahmen und die weiteren Unterlagen über das Vorhaben der Koordinationsstelle für Umweltschutz zur Überprüfung gemäss Art. 12 f. UVPV FN15 eingereicht.
Sind die Baubehörden der Städte Zürich und Winterthur für den Entscheid zuständig, so erfolgt die Beurteilung und Antragstellung i. S. von Art. 9 Abs. 5 USG FN14 durch die Uweltschutzfachstellen dieser Städte. Die Städte orientieren die Baudirektion spätestens gleichzeitig mit der Zustellung der Baubewilligung an den Bauherrn über das Ergebnis der Beurteilung und Prüfung im baurechtlichen Bewilligungsverfahren.
D.1Als massgebliche Verfahren gemäss Anhang zur eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) FN15 vom 19. Oktober 1988 werden bezeichnet:



Anlagetyp Massgebliches Verfahren

11.2 FNl8Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werdenStrassenrechtliches Genehmigungsverfahren vor dem Regierungs-
rat
(§ 16 Strassengesetz)FN7
11.3Andere Hochleistungsund HauptverkehrsstrassenStrassenrechtliches Genehmigungsverfahren vor dem Regierungsrat
(§ 16 Strassengesetz) FN7
11.4Parkhäuser und -plätze für mehr als 300 MotorwagenBaurechtliches Bewilligungsverfahren kommunalen Behörde (§§ 309ff. und 318ff. Planungs- und Baugesetz) FN3
13.2Industriehafen mit ortsfesten Lade- und EntladeeinrichtungenWassergesetzliches Konzessionsverfahren vor der Baudirektion oder vor dem Regierungsrat
(§§ 70ff. Wassergesetz) FN8
13.3Bootshafen mit mehr als 100 BootsplätzenWassergesetzliches Konzessionsverfahren der Baudirektion oder vor dem Regierungsrat
(§§ 70ff. Wassergesetz) FN8
13.4Schaffung von Wasserstrassen2.Stufe: Bewilligungs- oder Konzessionsverfahren vor dem Regierungsrat
(Art. 3 und 8 Binnenschiffahrtsgesetz FN13 sowie §§ 3f. EG zum Binnenschiffahrtsgesetz FN9/§§ 6ff. und 70 ff. Wassergesetz FN8)
21.2 FN18Thermische Anlagen zur Energieerzeugung mit einer Feuerleistung vom mehr als 100 MWthLufthygienische Bewilligung der Baudirektion im baurechtlichen Bewilligungsverfahren mit Ausnahme der Städte Zürich und Winterthur
(§§ 309ff. und 318ff. Planungs- und Baugesetz FN3; Anh. Nr.1.2.1 BVV FN4)
21.3 FN18Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit mehr als 3 MW2. Stufe: Wassergesetzliches Konzessionsverfahren vor dem Regierungsrat
(§§ 22 ff. Wassergesetz) FN8
AnlagetypMassgebliches Verhalten
21.4Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWthGewässerschutzrechtliches Bewilligungsverfahren vor der Baudirektion
(§ 8 EG GSchG) FN5
21.5Gaswerke, Kokereien, KohleverflüssigungsanlagenPlangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion
(Art. 7 Arbeitsgesetz) FN17
21.6 FN18Erdölraffinerien
Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion
(Art. 7 Arbeitsgesetz) FN17
21.7Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder KohleKonzessionsverfahren vor dem Regierungsrat aufgrund des Bergwerkregals
(§ 148 EG ZGB) FN2
22.3Gas-, Brenn- und Treibstofflager für mehr als 5000 m3 Flüssigkeits- bzw. 50 000 m3 Gasinhalt bei NormalbedingungenBrenn- und Treibstofflager:
Gewässerschutzrechtliches Bewilligungsverfahren vor der Baudirektion (§ 8 EG GSchG FN5; § 2, lit.h Verordnung zum EG GSchG6)
Gaslager:
Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion und, falls eine solche nicht erforderlich ist, baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Be-
hörde (Art.7 Arbeitsgesetz FN17 oder §§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz FN3)
22.4Kohlenlager mit mehr als 50 000 m3 LagerkapazitätPlangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion und, falls eine solche nicht erforderlich ist, baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen
Behörde
(Art. 7 Arbeitsgesetz FN17 oder § 309ff. und 318ff. Planungs- und Baugesetz FN3)

AnlagetypMassgebliches Verfahren
30.1Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 0,5 km2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich BetriebsvorschriftenWassergestzliches Konzessions- oder Projektgenehmigungsverfahren vor dem Regierungsrat
(§§ 6 ff. bzw. §§ 22ff. Wasser
gesetz) FN 8
30.2 FN18Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 100 Mio. FrankenWasergesetzliches Projektgenehmigungsverfahren vor dem Regierungsrat
(§§ 6 ff bzw. §§ 14ff,Wasser
gesetz)
30.3Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m3Wassergesetzliches Konzessionsverfahren vor der Baudirektion oder vor dem Regierungsrat
(§§ 70ff. Wassergesetz) FN8
30.4Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50 000 m3 pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der HochwassersicherheitWassergesetzliches Konzessionsverfahren vor der Baudirektion
(§ 99 Wassergesetz) FN8
40.3AutoshredderanlagenPlangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion
(Art. 7 Arbeitsgesetz) FN17
40.4Deponien für Aushub und Bauschutt mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m3Bewilligungsverfahren vor der Baudirektion nach Art. 30 Abs. 2 USG FN14, Art. 27 GSchG FN16 und § 8 EG GSchG FN5



AnlagetypMassgebliches Verfahren
40.5Deponien für SiedlungsabfälleBewilligungsverfahren vor der Baudirektion nach Art. 30 Abs.2 USG FN14, Art. 27 GSchG FN16 und § 8 EG GSchG FN5
40.6Deponien für endlagerfähige Reststoffe und entsprechend vorbehandelte SonderabfälleBewilligungsverfahren vor der Baudirektion nach Art. 30 Abs. 2 USG FN14, Art. 27 GSchG FN16 und § 8 EG GSchG
40.7Anlagen zum Sortieren, Behandeln, Verwerten oder Verbrennen von Abfällen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 100 t pro JahrAbfallverbrennungsanlagen:
Lufthygienische Bewilligung der Baudirektion im baurechtlichen Bewilligungsverfahren mit Ausnahme der Städte Zürich und Winterthur
(§§ 309ff.und 318 ff.Planungs- und Baugesetz FN3; BVV Anh. Nr. 1.2.1 FN4)

Anlagen zum Sortieren, Behandeln und Verwerten:
Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion und, falls eine solche nicht erforderlich ist, baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen
Behörde
(Art. 7 Arbeitsgesetz FN17 oder §§ 309 ff. und 318 ff. Planungs-
und Baugesetz FN3)
40.8Zwischenlager für mehr als 1000 t flüssige oder mehr als 5000 t feste oder schlammförmige SonderabfällePlangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion und, wo eine solche nicht erforderlich ist, baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde.
(Art. 7 Arbeitsgesetz FNl7 oder §§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz FN3)




AnlagetypMassgebliches Verfahren
40.9Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 EinwohnergleichwertenGewässerschutzrechtliches Bewilligungsverfahren beim Amt für Gewässerschutz und Wasserbau der Baudirektion
(Art. 15 GSchG FN16, §§ 8 und 20 EG GSchG FN5)
52.1 FN18Waffen-, Schiess- und Übungsplätze der Armee1. Stufe: Projektgenehmigungsverfahren der dafür zuständigen Behörde
52.2300-m-Schiessanlagen mit mehr als 15 ScheibenBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz) FN3
60.2Pistenanlagen für motorsportliche VeranstaltungenBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz) FN3
60.3Skipisten mit Terrainveränderungen von mehr als 2000 m2, die nicht im Verfahren über Luftseilbahnen oder Skilifte beurteilt worden sindBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309ff. und 318ff. Planungs- und Baugesetz) FN3
60.4Beschneiungsanlagen, sofern die beschneite Fläche über 5 ha beträgtBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetzt) FN3
60.5Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000 ZuschauerBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz) FN3
60.6Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75 000 m2 oder für eine Kapazität von mehr als 4000 Besuchern pro TagBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz) FN3
AnlagetypMassgebliches Verfahren
70.1 FN18AluminiumhüttenPlangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion
(Art.7 Arbeitsgesetz) FN17
70.2 FN18StahlwerkePlangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion
(Art.7 Arbeitsgesetz) FN17
70.3 FN18BuntmetallwerkePlangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion
(Art.7 Arbeitsgesetz) FN17
70.4Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und AltmetallenPlangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion
(Art.7 Arbeitsgesetz) FN17
70.5Anlagen zur Synthese von chemischen Produkten mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000t pro JahrPlangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion
(Art. 7 Arbeitsgesetz) FN17
70.6Anlagen für die Verarbeitung von chemischen Produkten mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10 000t pro JahrPlangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion
(Art.7 Arbeitsgesetz) FN17
70.7Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1000 t.Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion (Art. 7 Arbeitsgesetz) FN17 und, falls eine solche nicht erforderlich ist, baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde
(Par.309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz) FN3
70.8Sprengstoff- und MunitionsfabrikenPlangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion
(Art.7 Arbeitsgesetz) FN17
AnlagetypMassgebliches Verfahren
70.9Schlächtereien und fleischverarbeitende Betriebe mit einer Produktionskapazität von mehr als 5000 t im JahrPlangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion
(Art. 7 Arbeitsgesetz) FN17
70.10 FNl8ZementfabrikenPlangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion
(Art. 7 Arbeitsgesetz) FN17
70.11 FN18Glashütten mit einer Produktionskapazität von mehr als 30 000t im JahrPlangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion
(Art.7 Arbeitsgesetz) FN17
70.12 FN18Zellstoff-(Zellulose-) Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im JahrPlangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion
(Art. 7 Arbeitsgesetz) FN17
70.13Betriebe zur Gewinnung und Verarbeitung von Asbest und asbesthaltigen MaterialienPlangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion
(Art.7 Arbeitsgesetz) FN17
70.14SpanplattenwerkePlangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion
(Art. 7 Arbeitsgesetz) FN17
70.15Weitere Anlagen, deren Rohgasmassenstrom
bei Ausfall der Rauchgasreinigung) im Volllastbetrieb die Grenzwerte nach Luftreinhalte-Verordnung
Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion
(Art. 7 Arbeitsgesetz) FN17
AnlagetypMassgebliches Verfahren
a) für Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 5 um mehr als das 20fache oder
b) für andere Stoffe nach Anhang 1 um mehr als das 100fache überschreitet
80.1Gesamtmeliorationen, d.h. Güterzusammenlegungen von mehr als 400 ha oder mit kulturtechnischen Massnahmen, wie Bewässerungen und Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder mit Terrainveränderungen von mehr als 5 ha sowie generelle landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 haProjektgenehmigungsverfahren und Staatsbeitragszusicherung durch den Regierungsrat
(§§86ff. Landwirtschaftsgesetz) FN10
80.2.Generelle Waldzusammenlegungsprojekte und generelle forstliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 haProjektgenehmigungsverfahren und Staatsbeitragszusicherung durch den Regierungsrat
(§ 53 a Forstgesetz FN11 in Verbindung mit §§ 86ff. Landwirtschaftsgesetz FN10)
80.3Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere, nicht der Energiegewinung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m3


Gewässerschutzrechtliches Bewilligungsverfahren vor der Baudirektion
(Art.32 GSchG FN16, §§ 8 und 41 EG GSchG FN5)
AnlagetypMassgebliches Verfahren
80.4Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher NutztiereBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde
(§§ 309ff. und 318ff. Planungs-und Baugesetz) FN3
80.5Einkaufszentren mit mehr als 5000 m2 VerkaufsflächeBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde
(§§ 309ff. und 318ff. Planungs- und Baugesetz) FN3
80.6Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit mehr als 20 000m2
Lagerfläche
Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde
(§§ 309ff.und 318ff.Planungs-und Baugesetz) FN3
80.7Ortsfeste Einrichtungen zur elektrischen oder radioelektrischen Zeichen-, Bild- oder Lautübertragung (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder mehr LeistungBaurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde
(§§ 309 ff.und 318 ff.Planungs-und Baugesetz) FN3
D.2.1Für Anlagen gemäss Ziffern 21.5 (Gaswerke. Kokereien, Kohleverflüssigungsanlagen), 21.6 (Erdölraffinerien), 22.3 (Gaslager), 22.4 (Kohlenlager), 40.3 (Autoshredderanlagen), 40.7 (Entsorgungsanlagen zum Sortieren, Behandeln und Verwerten), 40.8 (Zwischenlager für Sonderabfälle) und 70 (Industrielle Betriebe) mit Standort in den Städten Zürich und Winterthur gilt das baurechtliche Verfahren als das massgebli
che.
D.2.2 FN19Für UVP-Anlagen gemäss D.1, die ganz oder teilweise ausserhalb Bauzonen liegen und nach Art.24 Raumplanungsgesetz FN12 zu beurteilen sind, ist das Ausnahmebewilligungsverfahren der Baudirektion (§ 318 Planungs- und Baugesetz FN3, BVV Anhang Ziffer 1.4 FN4) das massgebliche Verfahren. Vorbehalten sind Plangenehmigungsverfahren für die Anlagetypen gemäss Ziffern 11.2, 11.3, 30.2, 80.1 und 80.2.
D.3 FNl9Für Strassen von überkommunaler Bedeutung (Ziffern 11.2 und 11.3) in den Städten Zürich und Winterthur gilt der Projektbeschluss des Stadtrates als das massgebliche Verfahren.

I. Diese Einführungsbestimmungen treten sofort in Kraft.

II. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

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FN1 OS 51, 591.
FN2 230.
FN3 700.1.
FN4 700.6.
FN5 711.1.
FN6 711.11.
FN7 722.1.
FN8 724.11.
FN9 747.1.
FN10 910.1.
FN11 921.1.
FN12 SR 700.1.
FN13 SR 747.201.
FN14 SR 814.01.
FN15 SR 814.011.
FN16 SR 814.20.
FN17 SR 822.11.
FN18 Gemäss Art. 12 UVPV ist im massgeblichen Verfahren auch das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft anzuhören.
FN19 Fassung gemäss RRB vom 5. September 1990 (OS 51, 222).