Vollziehungsbestimmungen
zum Kantonsratsbeschluss über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Staatspersonal FN6
(vom 3.Juli 1985) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf den Kantonsratsbeschluss vom 3. Dezember 1984 FN4,

beschliesst:

Geltungsbereich
§ 1. Die Vollziehungsbestimmungen gelten für das voll- und nebenamtliche Staatspersonal. Ausgenommen sind Verhältnisse, in denen die Besoldung oder die Entschädigung durch besondere Vereinbarung geregelt ist.

Einbau
§ 2. FN6 Vorbehalten bleiben Lehr- sowie weitere Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnisse, für die kein Anspruch auf die Mindestzulage besteht.

Mit dem Einbau der Zulage in die verordnungsgemässe Jahresgrundbesoldung werden die Mindestbeträge der neuen Grundbesoldungen und die Jahresstufen auf den nächsten Franken aufgerundet.

Abweichung vom vollen Teuerungsausgleich
§ 2 a. FN5 Der Regierungsrat regelt Abweichungen von der Gewährung des vollen Teuerungsausgleichs im Sinne von Ziffer II des Kantonsratsbeschlusses jeweils mit besonderem Beschluss.

Anpassungen, Veröffentlichung
§ 3. Die Finanzdirektion wird ermächtigt, die Ansätze in den für die verschiedenen Dienstverhältnisse des Staatspersonals geltenden Verordnungen und Reglementen im Einvernehmen mit den beteiligten Direktionen des Regierungsrates jeweils entsprechend anzupassen und die neuen Mindest- und Höchstbesoldungsbeträge der wichtigsten Personalverordnungen und -reglemente im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Zulagenanspruch auf Leistungen mit Besoldungscharakter
§ 4. Die verordnungsgemässen Grundbeträge folgender Zulagen und Entschädigungen sind zulageberechtigt:

a) Ständig ausgerichtete Besoldungszulagen, die eigentliche Bestandteile der Besoldung bilden;

b) FN6 Besoldungen gemäss §§ 25-31 BVO FN2 und Entschädigungen sowie Tag- und Sitzungsgelder gemäss §§ 56-63 BVO FN2;

c) Entschädigungen der Stundenplanordner;

d) Funktionszulagen und Grundbetrag der Wohnungsentschädigung für das Kantonspolizeikorps.

Ausnahmen vom Anspruch auf die Zulage
§ 5. Auf folgenden Leistungen wird keine Teuerungszulage ausgerichtet:

a) Lehrauftragsentschädigungen und Kollegiengeldablösungen gemäss der Professorenverordnung;

b) Semesterentschädigung der Unterassistenten an Instituten und Seminarien der Universität;

c) Entschädigungen der Sammlungs- und Bibliotheksvorstände an Mittelschulen;

d) Sitzungsgelder und Entschädigungen gemäss der Verordnung über Entschädigungen von Kommissionen und von Nebenämtern;

e) Auslagenersatz, wie Reise- und Spesenvergütungen;

f) Vergütungen für Nacht- und Pikettdienst sowie für Schichtdienst des Pflegepersonals, Mindestvergütung für Sonntagsdienst;

g) ausdrücklich pauschalierte Ansätze, die nur von Zeit zu Zeit der Teuerung angepasst werden.

Stundenlohn
§ 6. FN6 Bei Stundenlohn ist der bisher massgebende Ansatz um die jeweilige Teuerungszulage zu erhöhen. Vorbehalten bleibt die Festsetzung von Stundenlohnbetref fnissen nach Ortsgebrauch.

Zweifelsfälle
§ 7. Bei Zweifel in bezug auf den Anspruch oder die Berechnung entscheidet beim Personal der Verwaltung die Finanzdirektion im Einvernehmen mit den vorgesetzten Direktionen des Regierungsrates, beim Personal der Rechtspflege die Verwaltungskommission des Obergerichts oder des Verwaltungsgerichts im Einvernehmen mit der Finanzdirektion.

Beamtenversicherungskasse
§ 8. Die Teuerungszulage ist nach den Bestimmungen über die Beamtenversicherungskasse Bestandteil der versicherten Besoldung.

Inkrafttreten
§ 9. Die Vollziehungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 1985 in Kraft.

Die Vollziehungsbestimmungen II zum Kantonsratsbeschluss vom 1. Dezember 1975 über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Staatspersonal vom 17. Dezember 1975 werden auf den gleichen Zeitpunkt rückwirkend aufgehoben.

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FN1 OS 49, 393.
FN2 177.11.
FN3 177.12.
FN4 177.15.
FN5 Eingefügt durch RRB vom 9. Dezember 1992 (OS 52, 360).
FN6 Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 1992 (OS 52, 360).