Verordnung über den Pflanzenschutz
(vom 3.Dezember 1964) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 182 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch FN2,

verordnet:
§ 1. Die Verordnung findet Anwendung auf alle wildwachsenden Pflanzen im Gebiet des Kantons Zürich oder Teile wildwachsender Pflanzen, die aus dem Kanton stammen oder in diesen eingeführt worden sind.

§ 2. Nicht unter die Verordnung fallen Pflanzen oder Pflanzenteile, die nachweislich aus nichtgeschützten Beständen anderer Kantone oder des Auslandes oder aus Kulturen stammen, sowie das Gewinnen von Zweigen geschützter Bäume und Sträucher, die rechtmässig gefällt oder geschnitten wurden.

§ 3. Jede Beeinträchtigung oder Verminderung des Bestandes, insbesondere das Ausgraben, Pflücken und Abschneiden von Einzelpflanzen oder Pflanzenteilen nachfolgender Familien, Gattungen oder Arten ist untersagt:

§ 4. Das Pflücken und Abschneiden von mehr als fünf Pflanzen oder Pflanzenteilen der nachfolgenden Gattungen oder Arten und das Ausgraben derselben ist verboten:


§ 5. Das Ausgraben, Pflücken und Abschneiden von mehr als fünf Exemplaren anderer wildwachsender Pflanzen ist gestattet, wenn dadurch der Bestand der betreffenden Art am fraglichen Standort nicht gefährdet wird.

§ 6. Das Inverkehrbringen von geschützten Pflanzen oder Pflanzenteilen ist untersagt.

Wer Pflanzen oder Pflanzenteile geschützter Arten in Verkehr bringt, hat deren Herkunft auf Verlangen der Aufsichtsorgane nachzuweisen.

§ 7. Die fachgerechte land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung des Bodens sowie die Unterhaltsarbeiten an Gewässern werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt. Bei diesen Arbeiten sind die geschützten Pflanzen nach Möglichkeit zu schonen.

§ 8. Das Abbrennen von dürrem Gras und Streu an Böschungen, an Waldrändern, in Waldblössen und in Rietgebieten ist in der Zeit vom 1. Februar bis 30. November verboten.

§ 9. Übertretungen dieser Verordnung werden mit Busse bis Fr.1000 bestraft. Handelte der Fehlbare mit Bereicherungsabsicht, beträgt die Busse nicht unter Fr. 50.

§ 10. Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Polizei- und Forstpersonal.

§ 11. Die Baudirektion kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von dieser Verordnung gewähren.

§ 12. Die Verordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt in Kraft.

Die Verordnung betreffend den Pflanzenschutz vom 29. Januar 1921

wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.


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FN1 OS 41, 940 und GS V, 182.
FN2 230.