Vollziehungsbestimmungen des Verwaltungsgerichts
zur Beamtenverordnung
(vom 26.Juni 1991) FN1

§ 1. Auf das Dienstverhältnis der Beamten am Verwaltungsgericht finden die Vollziehungsbestimmungen des Obergerichts zur Beamtenverordnung vom 26. Juni 1991 FN3 entsprechende Anwendung.

§ 2. Die Zuständigkeit für Anordnungen aufgrund dieser Bestimmungen richtet sich nach der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts FN2.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Vollziehungsbestimmungen des Verwaltungsgerichts zur Verordnung über das Dienstverhältnis der Beamten der Verwaltung und der Rechtspflege vom 8. Juli 1971 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben.

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FN1 OS 51, 618.
FN2 175.21.
FN3 211.21.