Verordnung
über die Mitteilung von Überwachungsmassnahmen gemäss Strafprozessordnung FN2
(vom 10.Oktober 1984) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1. Wurde das Ergebnis von Überwachungsmassnahmen gemäss §§ 104 ff StPO FN2 dem Betroffenen weder eröffnet noch zugänglich gemacht, teilt die für die Anklageerhebung oder Verfahrenseinstellung zuständige Behörde dem Betroffenen innert 30 Tagen nach Abschluss des Verfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit.

Ist die Überwachungsmassnahme vom Polizeidirektor angeordnet worden, ist er innert 30 Tagen nach deren Abschluss zur Mitteilung verpflichtet.

§ 2. Hält die für die Mitteilung zuständige Behörde aus überwiegendem öffentlichem Interesse die Fortdauer der Geheimhaltung für erforderlich, entscheidet der Präsident der Anklagekammer.

Der I. Staatsanwalt oder der Polizeidirektor reichen innert der Mitteilungsfrist einen begründeten Antrag mit den Akten ein. Sie können von der Antragsstellung absehen und die Mitteilung anordnen.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. November 1984 in Kraft. Sie gilt für alle seit dem 1. Oktober 1983 durchgeführten Überwachungsmassnahmen.

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FN1 OS 49, 177.
FN2 321.