Verordnung
über die verwaltungsgerichtlichen Gebühren
(vom 18.Juni 1976) FN1

Das Verwaltungsgericht,

gestützt auf § 40 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) in der Fassung vom 13. Juni 1976 FN2,

verordnet:

§ 1. Die Gerichtsgebühr bemisst sich in erster Linie nach dem Streitwert oder, wenn dieser nicht bestimmbar ist, nach der Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt.

. . . FN3

§ 2. FN4 Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel bei Streitwerten

bis Fr. 1 000 Fr. 100

" " 2 500 bis " 150

" " 10 000 " " 500

" " 50 000 " " 2 000

" " 100 000 " " 3 000

" " 250 000 " " 5 000

" " 500 000 " " 7 500

" " 1 000 000 " " 10 000

über " 1 000 000 " " 30 000

Bei besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf den doppelten Betrag erhöht werden.

§ 3. Bei formellen Erledigungen, wie bei Ungültigkeit, Gegenstandslosigkeit oder Rückzug des Rechtsbegehrens, kann die Gerichtsgebühr bis auf einen Fünftel des in § 2 genannten Ansatzes herabgesetzt werden.

§ 4. Diese Verordnung ist auch in Steuersachen anwendbar.

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Verfahrenskosten und die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen vor Verwaltungsgericht vom 10. Juni 1960 aufgehoben.

§ 6. Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Kantonsrat gleichzeitig mit Art. VIII des Gesetzes über die Revision des Verfahrens in Zivilsachen vom 13. Juni 1976 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.

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FN1 OS 46, 366 und GS I, 381.
FN2 175.2.
FN3 Abs. 2 aufgehoben gemäss B vom 21. März 1990 (OS 51, 239).
FN4 Fassung gemäss B vom 21. März 1990 (OS 51, 239).