Verordnung
über die Bezirksgefängnisse
(vom 24.April 1991) FN1

I. Organisation

1. Die Bezirksgefängnisse

Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Bezirksgefängnisse, die Institutionen für die Durchführung der Halbgefangenschaft und die von der Justizdirektion bezeichneten weiteren Betriebe oder Anstaltsabteilungen.

Zweckbestimmung
§ 2. In die Bezirksgefängnisse werden aufgenommen:

a) von der Kantonspolizei Verhaftete,

b) Untersuchungsgefangene,

c) Sicherheitsgefangene,

d) mit Haft Bestrafte,

e) mit Gefängnis Bestrafte, sofern die Strafe nicht anderswo zu vollziehen ist,

f) mit Einschliessung bestrafte Jugendliche,

g) mit Gefängnis oder Zuchthaus Bestrafte oder zu einer Massnahme verurteilte Personen bis zu ihrer Überführung in die entsprechende Anstalt.

Verwendung für besondere Zwecke
§ 3. Die Justizdirektion kann Bezirksgefängnisse oder Abteilungen von Bezirksgefängnissen für den Vollzug einzelner Haftarten oder besonderer Vollzugsformen verwenden. Sie setzt die Höchstdauer der Strafen fest, die in den Bezirksgefängnissen vollzogen werden.

Sie bezeichnet die Bezirksgefängnisse oder Räumlichkeiten von Bezirksgefängnissen, in denen Frauen und Jugendliche untergebracht werden dürfen.

Mit Zustimmung der Justizdirektion können administrativ festgenommene Personen bis zu ihrer Überführung in eine Anstalt in Bezirksgefängnissen untergebracht werden.

2. Der Verwalter

Befugnisse und Verantwortlichkeit
§ 4. Jedem Bezirksgefängnis steht ein Verwalter vor. Dieser trifft die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Entscheide, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Stellen vorbehalten sind.

Wo diese Verordnung nicht ausdrücklich den Verwalter oder andere bestimmte Personen als zuständig erklärt, werden die sich aus dieser Verordnung ergebenden Rechte und Pflichten gegenüber den Gefangenen unter seiner Verantwortung von dem als Gefängnisverwaltung bezeichneten gesamten Personal oder vom Verwalter dafür bestimmten Teil des Personals ausgeübt.

Verwahrung der Gefangenen
§ 5. Der Verwalter hat die ihm von den zuständigen Stellen zugewiesenen Personen aufzunehmen.

Der Verwalter ist für die Beaufsichtigung der Gefangenen und deren sichere Unterbringung, bei Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen auch für die Massnahmen zur Vermeidung von Kollusion verantwortlich. Er ordnet die in diesem Zusammenhang oder für die allgemeine Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlichen Kontrollen an.

Der Verwalter sorgt dafür, dass männliche und weibliche Gefangene stets getrennt bleiben.

Beizug der Polizei
§ 6. Ist bei Störungen der Gefängnissicherheit Hilfe von aussen erforderlich, verständigt der Verwalter die Kantonspolizei, die die erforderliche Unterstützung leistet. Er zieht sie auch für Transporte von flucht- oder gemeingefährlichen Gefangenen bei.

Gefängnishaushalt
§ 7. Der Verwalter führt den Gefängnishaushalt. Für bauliche Massnahmen stellt er der Justizdirektion unter Mitteilung an die Bezirksanwaltschaft Antrag. Mängel, die den ordnungsgemässen Gefängnisbetrieb in Frage stellen und deren Beseitigung keinen Aufschub zulässt, kann er unter sofortiger Anzeige an die Justizdirektion selbst beheben lassen.

Arbeitsbetrieb
§ 8. Der Verwalter führt auf Rechnung des Staates einen Arbeitsbetrieb, soweit nicht die Verwendung seines Betriebes für besondere Vollzugsformen dies ausschliesst. Er sorgt dafür, dass die Arbeitspflicht eingehalten wird.

Aktenführung und Berichterstattung
§ 9. Der Verwalter ist für die Führung der notwendigen Akten und die Berichterstattung gemäss den Weisungen der Justizdirektion verantwortlich.

Ausserordentliche Vorkommnisse meldet er unverzüglich der Bezirksanwaltschaft und der Justizdirektion.

Dienstwohnung
§ 10. Die Justizdirektion kann den Verwalter verpflichten, eine Dienstwohnung seines Betriebes zu bewohnen.

3. Das Gefängnispersonal

Aufseher und Hauspersonal
§ 11. Aufseher und Hauspersonal sind dem Verwalter unterstellt, der auch für die Einführung in die Dienstpflichten und die notwendige Aufsicht zuständig ist.

Nebenamtliche Mitarbeiter
§ 12. Bei ihrer Tätigkeit in den Bezirksgefängnissen unterstehen die nebenamtlich tätigen Beamten und Angestellten den Vorschriften dieser Verordnung und der Disziplinargewalt der Bezirksanwaltschaft und der Justizdirektion. Soweit Gefängnissicherheit und Gefängnisordnung dies erfordern, ist der Verwalter auch gegenüber den nebenamtlich tätigen Mitarbeitern weisungsberechtigt.

a) Seelsorger
§ 13. Die Justizdirektion bezeichnet für jedes Bezirksgefängnis auf Vorschlag der zuständigen kirchlichen Stelle einen reformierten und einen katholischen Seelsorger. Bei Bedarf lässt sie zusätzliche Geistliche, auch solche anderen Glaubens, zu und regelt ihre Pflichten und Befugnisse.

Die Geistlichen sind für die seelsorgerische Betreuung der Gefangenen ihres Glaubens zuständig und können auch für die Betreuung von Insassen anderer Glaubensangehörigkeit nach Bedarf beigezogen werden. Sie dürfen für die Erfüllung ihrer Aufgabe mit den Gefangenen unbeaufsichtigt verkehren.

b) Ärzte
§ 14. Die Justizdirektion bezeichnet für jedes Bezirksgefängnis den zuständigen Arzt und nach Möglichkeit einen Psychiater und die nötigen Stellvertreter. In Notfällen kann der Gefängnisverwalter andere Ärzte beiziehen.

Für die Erfüllung ihrer Aufgaben können die zugelassenen Ärzte und Psychiater im Gefängnis unbeaufsichtigt mit den Gefangenen verkehren.

Die Justizdirektion bestimmt die für die ärztliche und psychiatrische Behandlung im Gefängnis anwendbaren Taxordnungen.

c) Weitere nebenamtliche Mitarbeiter
§ 15. Die Justizdirektion kann nach Bedarf weitere nebenamtliche Mitarbeiter einsetzen und ihre Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung regeln.

Fürsorge
§ 16. Die fürsorgerische Betreuung der Insassen der Bezirksgefängnisse erfolgt durch den Sozialdienst der Justizdirektion.

Für die Erfüllung ihrer Aufgaben können die Beamten des Sozialdienstes und die zugelassenen freien Mitarbeiter unbeaufsichtigt mit den Gefangenen verkehren. Die Bezirksanwaltschaft kann in begründeten Einzelfällen bei freien Mitarbeitern abweichende Anordnungen treffen.

Angehörige anderer Betreuungsdienste unterstehen den Vorschriften über Besuche.

4. Verkehr mit den Gefangenen

§ 17. Die im Gefängnis tätigen Beamten und Angestellten haben mit den Gefangenen anständig und sachlich zu verkehren und ein verletzendes Gebaren zu vermeiden.

Es ist ihnen untersagt, mit den Gefangenen Rechtsgeschäfte abzuschliessen oder von diesen Arbeiten für sich verrichten zu lassen.Die Bezirksanwaltschaft kann im Interesse der Gefangenen Ausnahmen zulassen.

5. Aufsicht

Unmittelbare Aufsicht
§ 18. Die Bezirksgefängnisse unterstehen der Aufsicht der Bezirksanwaltschaften, die die notwendigen Inspektionen durchführen.

Die Bezirksanwaltschaften führen die Disziplinaruntersuchungen gegenüber den im Gefängnis tätigen Beamten und Angestellten durch und können unter Mitteilung an die Justizdirektion Verweise und Geldbussen ausfällen. Betrachten sie eine andere Disziplinarstrafe als erforderlich, stellen sie der Justizdirektion Antrag.

Oberaufsicht
§ 19. Die Justizdirektion hat die Oberaufsicht über die Bezirksgefängnisse. Sie erlässt die allgemeinen Weisungen, kann Inspektionen durchführen und die sich aufgrund des Resultates oder anderer Informationen aufdrängenden Anordnungen treffen. Sie übt die Disziplinargewalt gegenüber den im Gefängnis tätigen Funktionären aus, soweit diese nicht der Bezirksanwaltschaft zukommt.

II. Allgemeine Vollzugsbestimmungen

1. Hausordnung

Erlass und Inhalt
§ 20. Die Justizdirektion erlässt auf Antrag von Bezirksanwaltschaft und Verwalter für jedes Bezirksgefängnis eine Hausordnung.

Diese enthält die ihr von dieser Verordnung zugewiesenen Regelungen und kann weitere Anordnungen treffen, die für einen geordneten und sicheren Betrieb erforderlich sind.

1. Eintritt und Entlassung der Gefangenen

Aufnahme
§ 21. Die Aufnahme in ein Bezirksgefängnis erfolgt aufgrund einer der folgenden schriftlichen Unterlagen:

a) Verhaftsbefehl einer gemäss § 56 StPO FN2 oder § 24 StVG FN3 befugten Person;

b) Arrestationsrapport der Kantonspolizei;

c) Bewilligung der Bezirksanwaltschaft bei Verhaftsbefehlen der eidgenössischen Untersuchungsbehörden und der Zolldirektion;

d) Vollzugsauftrag der Justizdirektion, der Staatsanwaltschaft oder einer Bezirksanwaltschaft;

e) Bewilligung der Justizdirektion.

Kontrolle
§ 22. Der eintretende Gefangene hat alle Gegenstände vorzulegen, die er mit sich führt. Er kann beim Eintritt und bei Bedarf auch während des Aufenthalts im Bezirksgefängnis abgetastet werden, und seine Kleider können durchsucht werden. Bei weiblichen Gefangenen werden Frauen mit dieser Kontrolle beauftragt. Die Kontrolle von Leibesöffnungen wird durch den Arzt durchgeführt.

Einführung der Gefangenen
§ 23. Die Gefängnisverwaltung weist dem Gefangenen einen Zellenplatz zu und erteilt ihm die nötigen Weisungen über das Verhalten im Gefängnis. Sie händigt ihm diese Verordnung, die Hausordnung und die Unterlagen über den Verkehr mit dem Sozialdienst aus.

Entlassung der Gefangenen
§ 24. Die Entlassung aus dem Strafverhaft erfolgt durch die Gefängnisverwaltung nach Ablauf der Strafdauer oder gemäss der von der zuständigen Behörde bewilligten bedingten Entlassung. Im übrigen bedarf es für die Entlassung aus dem Gefängnis oder die Versetzung einer besonderen Weisung der zuständigen Stelle.

Datum und Zeitpunkt der Entlassung oder Versetzung werden von der Gefängnisverwaltung der zuständigen Stelle schriftlich gemeldet.

Betrachtet der Arzt bei akuter Erkrankung eine Hospitalisierung als erforderlich, ordnet die Gefängnisverwaltung selbst die Versetzung in ein Spital an und orientiert die zuständige Stelle so rasch als möglich.

Bedingte Entlassung
§ 25. Gefangene, bei denen die bedingte Entlassung nach Art. 38 StGB FN4 zu prüfen ist, werden von der Gefängnisverwaltung spätestens einen Monat vor dem frühestmöglichen Entlassungstermin aufgefordert, ein entsprechendes Gesuch einzureichen oder schriftlich darzulegen, warum sie auf eine bedingte Entlassung verzichten wollen.

Das Gesuch oder die Erklärung des Gefangenen wird zusammen mit einem Führungsbericht der zuständigen Strafvollzugsbehörde zugestellt, die der Justizdirektion umgehend Antrag auf Gewährung oder Verweigerung der bedingten Entlassung stellt und ihr gleichzeitig die Strafakten übermittelt.

2. Effekten und Ausrüstung der Gefangenen

Aufbewahrung der Effekten
§ 26. Dem eintretenden Gefangenen werden alle Gegenstände abgenommen, welche nicht zu seiner persönlichen Ausrüstung gehören. Die abgenommenen Gegenstände werden durch die Gefängnisverwaltung sachgemäss verwahrt.

Übermässig umfangreiches Gepäck oder Gegenstände, die besonderer Pflege bedürfen, kann die Gefängnisverwaltung zurückweisen oder auf Kosten des Gefangenen deponieren.

Effektenverzeichnis
§ 27. Über die dem Gefangenen abgenommenen Gegenstände erstellt die Gefängnisverwaltung ein Effektenverzeichnis. Für jeden Gefangenen wird ein Konto angelegt, auf dem ihm die mitgebrachte Barschaft gutgeschrieben wird. Die Richtigkeit von Effektenverzeichnis und Gutschrift ist von Gefängnisverwaltung und Gefangenem, im Falle der Weigerung durch einen zweiten Beamten, unterschriftlich zu bestätigen. Grössere Gepäckstücke können nach summarischer Kontrolle ohne Inventierung des Inhalts in das Effektenverzeichnis aufgenommen werden.

Spätere Änderungen im Bestand von Effekten und Guthaben sind laufend nachzutragen.

Die Herausgabe von Barschaft und Effekten erfolgt nur gegen unterschriftliche Empfangsbestätigung.

Persönliche Ausrüstung
§ 28. Die Gefangenen tragen ihre eigene Kleidung und Leibwäsche. Reinigung und Unterhalt obliegen dem Gefangenen; die Gefängnisverwaltung gibt den Insassen die Möglichkeit, Wäsche und Kleider im erforderlichen Umfang im Gefängnis zu waschen. Die zugelassenen Toilettenartikel haben sich die Gefangenen auf eigene Kosten zu beschaffen. Verfügen sie nicht über die erforderlichen Toilettenartikel und Wäsche, wird ihnen das Erforderliche unter Belastung ihres Kontos abgegeben.

Mit schmutzigen oder staubigen Arbeiten beschäftigte Gefangene erhalten die notwendige Arbeitskleidung von der Gefängnisverwaltung.

Der Gefangene darf seine Uhr, auf dem Körper getragene Schmuckstücke, Schreibzeug und kleinere Andenken in die Zelle mitnehmen.

Der Gefangene darf Gegenstände, die er für die Selbstbeschäftigung benötigt, in die Zelle mitnehmen, sofern dies mit der Zellenordnung vereinbar ist und die Sicherheit nicht gefährdet.

Die Gefängnisverwaltung kann die Mitnahme weiterer Gegenstände der persönlichen Habe in die Zelle gestatten.

Gefängniswäsche
§ 29. Die Gefangenen erhalten beim Eintritt frische Bettwäsche, Handtuch und Waschlappen.

Die Hausordnung regelt den Austausch der Wäsche und der von der Gefängnisverwaltung abgegebenen Arbeitskleidung.

Beschädigungen
§ 30. Die Gefangenen haben die Räume und die im Eigentum des Gefängnisses stehenden Gegenstände schonend zu behandeln. Sie haften für Beschädigungen, die über die ordentliche Abnützung hinausgehen; ihr Guthaben wird zur Schadensdeckung herangezogen.

Vorbehalten bleibt die disziplinarische oder strafrechtliche Verfolgung vorsätzlicher Sachbeschädigung. Der Verwalter ist in solchen Fällen zur Einreichung des Strafantrages berechtigt.

3. Unterbringung der Gefangenen

Gemeinschaftshaft
§ 31. Gefangene in Gemeinschaftshaft arbeiten und spazieren zusammen mit anderen Gefangenen. Wo die betrieblichen und baulichen Verhältnisse dies erlauben, kann die Justizdirektion die Gemeinschaftshaft auf die Freizeit ausdehnen. Gefangene in Gemeinschaftshaft können in Zellen mit mehr als einem Platz untergebracht werden.

Einzelhaft
§ 32. Gefangene in Einzelhaft arbeiten allein und verbringen die Freizeit in ihrer Zelle. Beim Spazieren ist ihnen die Kontaktaufnahme mit anderen Gefangenen untersagt.

Zellenordnung
§ 33. Die Hausordnung legt Art und Umfang der Ausschmückung der Zellen durch die Gefangenen fest.

Besondere Sicherungsmassnahmen
§ 34. Für Gefangene, bei denen in erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegen Dritte, sich selbst oder Sachen besteht, kann die Bezirksanwaltschaft besondere Sicherungsmassnahmen treffen. In dringenden Fällen ist dazu auch der Verwalter befugt, der die Bezirksanwaltschaft über die getroffenen Massnahmen zu orientieren hat.

Als besondere Sicherungsmassnahmen kommen insbesondere in Frage:

a) Der Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen, deren Missbrauch zu befürchten ist;

b) FN5 die Beschränkung des Spazierganges;

c) die Beschränkung des Besuchs- und Korrespondenzrechtes unter Vorbehalt des Verkehrs mit dem Verteidiger;

d) die Anbringung zusätzlicher Gitter oder die Unterbringung in einer besonderen Zelle.

Die Unterbringung in dafür vorgesehenen besonderen Zellen kann vom Gefängnisverwalter auch bei Gefangenen angeordnet werden, die durch ihr Verhalten den geordneten Gefängnisbetrieb erheblich stören.

4. Tagesordnung und Arbeit

Tagesordnung
§ 35. Tagwache und Arbeitszeit werden in der Hausordnung festgesetzt.

Samstag und Sonntag sind mit Ausnahme der von der Gefängnisverwaltung angeordneten Reinigungsarbeiten und den im Zusammenhang mit der Verpflegung stehenden Arbeiten arbeitsfrei.

Arbeitspflicht
§ 36. Die zur Arbeit verpflichteten Gefangenen haben die ihnen von der Gefängnisverwaltung zugewiesene Arbeit zu verrichten, soweit sie sich nicht selbst beschäftigen dürfen und dies tun.

Die Selbstbeschäftigung ist nur im Rahmen dieser Verordnung zulässig. Sie darf nicht zu Beeinträchtigungen der Sicherheit oder der Gefängnisordnung, insbesondere zu Belästigungen von Mitgefangenen und Personal, führen und nicht mit erheblichem Aufwand für die Gefängnisverwaltung verbunden sein. Die Arbeit ist in Einzelhaft zu verrichten. Allfälliger Aufwand wird dem Gefangenen verrechnet.

Werkzeuge und Material
§ 37. Werkzeuge und Material dürfen nicht aus den Arbeitsräumen in die Zelle mitgenommen werden. Bei Zellenarbeit kann die Gefängnisverwaltung Werkzeug und Material am Ende der Arbeitszeit aus der Zelle entfernen, wenn die Gefängnissicherheit dies erfordert.

Arbeitsentschädigung
§ 38. Gefangenen, welche die zugewiesene Arbeit verrichten, wird ein Verdienstanteil ausgerichtet, der nach der Arbeitsleistung bemessen wird. Der Höchstansatz sowie der Verdienstanteil, der den Gefangenen bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit gutgeschrieben wird, wird durch die Richtlinien der ostschweizerischen Vereinbarung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen festgelegt.

Freizeitarbeit
§ 39. Wenn das Arbeitsangebot es erlaubt, wird den Gefangenen auf ihr Begehren nach einer Haftdauer von einem Monat Freizeitarbeit zur Verrichtung in der Zelle zugeteilt. Der Erlös abzüglich Unkosten wird dem Gefangenen gutgeschrieben.

Verwendung der Arbeitsentschädigung
§ 40. Der Gefangene hat seine persönlichen Bedürfnisse wie Toilettenartikel, Raucherwaren, Kleider und dergleichen aus seinem Guthaben bei der Gefängnisverwaltung zu bestreiten.

Mit Ausnahme von dringenden und von der Gefängnisverwaltung bewilligten Ausgaben dürfen Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene nur über den Fr. 50 übersteigenden Betrag ihres Guthabens verfügen. Strafgefangene dürfen über die Hälfte ihres Guthabens verfügen, sobald die für die Entlassung oder Deckung von Schäden bestimmte andere Hälfte ihres Guthabens den Betrag von Fr. 50 erreicht hat.

Die Gefängnisverwaltung gibt dem Gefangenen auf Verlangen, jedoch mindestens einmal pro Monat Auskunft über den Stand seines Guthabens.

Guthaben grösseren Umfanges von Strafgefangenen werden angemessen verzinst. Die Hausordnung regelt die Voraussetzungen.

Der Verwalter ist befugt, auf Gesuch des Gefangenen zu Lasten des für die Entlassung reservierten Teils des Guthabens Ausgaben zu tätigen, wenn diese der Sicherung des wirtschaftlichen Fortkommens nach der Entlassung oder der Erfüllung von Unterstützungspflichten dienen.

Bei der Entlassung von Strafgefangenen entscheidet der Verwalter im Sinne von Art. 378 StGB FN4 darüber, wem das Guthaben des Gefangenen auszurichten ist.

5. Verpflegung

Mahlzeiten
§ 41. Die Gefängnisverwaltung verabreicht den Gefangenen täglich drei Mahlzeiten. Die Justizdirektion erlässt die nötigen Weisungen.

Sonderkost
§ 42. Diätkost und zusätzliche Verpflegung werden nur auf Anordnung des Gefängnisarztes abgegeben.

Verlangt ein Gefangener aufgrund seiner Religion eine besondere Kost, wird diese abgegeben, soweit es ohne erheblichen Mehraufwand möglich ist. Im übrigen hat der betroffene Gefangene die Möglichkeit zur Anpassung seiner Verpflegung mittels Einkauf oder Gaben Dritter.

Alkohol, Tabak
§ 43. Der Genuss von Alkohol und nicht vom Gefängnisarzt verschriebener oder zugelassener Medikamente und Drogen ist verbo-

ten.

Das Rauchen ist in den Zellen gestattet. Die Hausordnung bestimmt, in welchen anderen Räumen des Gefängnisses das Rauchen zulässig ist.

Einkauf
§ 44. Die Gefängnisverwaltung sorgt mit einem Bestellsystem, allenfalls mit Lagerhaltung der gebräuchlichen Artikel, dafür, dass die Gefangenen einmal pro Woche Toilettenartikel, Raucherwaren, Schreibmaterial und andere Verbrauchsartikel einkaufen können. Die Hausordnung setzt den Maximalbetrag für den wöchentlichen Einkauf fest.

Die Bestellung anderer Artikel hat nach Genehmigung durch die Gefängnisverwaltung auf dem Korrespondenzweg zu erfolgen und ist nur zulässig, wenn die Bezahlung aus dem verfügbaren Teil des Guthabens des bestellenden Gefangenen möglich ist.

Gaben Dritter
§ 45. Dritte dürfen den Gefangenen Geldgeschenke und Naturalgaben zukommen lassen.

Geldgeschenke von Dritten sind der Gefängnisverwaltung zu übergeben, die sie dem Guthaben des betroffenen Gefangenen, bei Strafgefangenen dem verfügbaren Teil des Guthabens, gutschreibt.

Die Hausordnung bestimmt die zulässige Anzahl von Naturalgaben und deren maximalen Umfang. Sie kann zur Vereinfachung der Kontrolle neben Weihnachten und dem Geburtstag des Gefangenen bestimmte Termine für die Zulassung von Naturalgaben festlegen.

Unzulässig sind als Naturalgaben Artikel, deren Beschaffenheit oder Verpackung die notwendige Kontrolle übermässig erschwert oder die geeignet sind, die Gefängnissicherheit zu gefährden, sowie alkoholische Getränke, alkoholhaltige Genusswaren und grössere Mengen leicht verderblicher Lebensmittel.

Zu umfangreiche oder unzulässige Gaben werden auf Kosten des Gefangenen, für den sie bestimmt sind, zurückgeschickt. Ist dies bei verderblichen Lebensmitteln nicht möglich, werden sie an alle Gefangenen verteilt. Der Gefangene wird über den Eingang von Sendungen, die ihm nicht ausgehändigt werden, informiert.

6. Gesundheitspflege und Betreuung

Körperpflege
§ 46. Den Gefangenen wird wöchentlich mindestens zweimal, bei schwerer oder staubiger Arbeit häufiger, Gelegenheit zum Duschen gegeben.

Die Haare sind sauber zu halten und so zu tragen, dass sie bei der zugewiesenen Arbeit nicht stören. Den Gefangenen wird Gelegenheit zum Haareschneiden gegeben.

Spazieren
§ 47. FN5 Die Gefangenen erhalten täglich Gelegenheit zu einem mindestens halbstündigen, nach einer Haftdauer von einem Monat mindestens einstündigen Aufenthalt im Freien.

Ärztliche und zahnärztliche Betreuung
§ 48. Für Gefangene, die ärztliche Betreuung benötigen, zieht die Gefängnisverwaltung den Gefängnisarzt bei. Liegen erhebliche Gründe für die Ablehnung dieses Arztes vor, wird auf Verlangen des Gefangenen dessen Stellvertreter, bei Fehlen ein von der Bezirksanwaltschaft bezeichneter Arzt beigezogen.

Zahnärztliche Behandlungen erfolgen nur, soweit sie unaufschiebbar sind.

Die Kosten der notwendigen ärztlichen Behandlung im Gefängnis, einschliesslich derjenigen für die vom Gefängnisarzt verordneten Medikamente, gehen zu Lasten der Gefängniskasse, soweit es sich nicht um die Behandlung von Unfallfolgen handelt. Leistungen von Krankenkassen für Insassen fallen in die Gefängniskasse. Die Kosten von Spitalbehandlungen und dergleichen sowie von Zahnbehandlungen werden bei von zürcherischen Amtsstellen Eingewiesenen der fürsorgerechtlich zuständigen Stelle, bei anderen Eingewiesenen der einweisenden Stelle in Rechnung gestellt, soweit sie nicht von einer Krankenkasse übernommen werden.

Die finanziellen Folgen von Unfällen im Gefängnis werden im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht des Staates und der für Gefängnisinsassen abgeschlossenen Unfallversicherungen übernommen.

Bei Bedarf kann der Gefängnisarzt oder die Aufsichtsbehörde die ärztliche Untersuchung sämtlicher Gefangener anordnen.

Seelsorge
§ 49. Jeder Gefangene kann durch Vermittlung der Gefängnisverwaltung den Besuch eines zugelassenen Seelsorgers verlangen.

Die Seelsorger dürfen ohne vorgängige Genehmigung des Bezirksanwaltes bei Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen oder des Verwalters bei Strafgefangenen keine Mitteilungen und Gaben von Dritten für Gefangene oder von Gefangenen für Dritte weiterleiten.

Sozialdienst
§ 50. Jeder Gefangene kann durch Vermittlung der Gefängnisverwaltung den Besuch eines Mitarbeiters des Sozialdienstes der Justizdirektion zur Lösung persönlicher Probleme im Zusammenhang mit dem Gefängnisaufenthalt oder der Vorbereitung der Entlassung verlangen.

Ist für die Bemühungen des Sozialdienstes bei Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen Kontakt mit Drittpersonen erforderlich, ist vorgängig die Zustimmung des Untersuchungsbeamten einzuholen.

Gaben seitens des Sozialdienstes oder solche, die durch seine Mitarbeiter vermittelt werden, unterliegen den Bestimmungen über Gaben Dritter.

7. Veranstaltungen, Bücher, Zeitungen, Radio und Fernsehen

Veranstaltungen
§ 51. Zu den gemeinschaftlichen Veranstaltungen sind die Gefangenen in Gemeinschaftshaft zugelassen.

Für Gottesdienste an Feiertagen kann der Verwalter weitere Gefangene zulassen. Für Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene in Einzelhaft ist dazu die Erlaubnis des Untersuchungsbeamten einzuholen.

Bücher und Zeitungen
§ 52. Die Bezirksgefängnisse verfügen über Bibliotheken, aus denen die Insassen wöchentlich mindestens einmal Bücher beziehen können.

Die Gefangenen können auf eigene Kosten Bücher kaufen oder ausleihen. Diese sind ihnen von einer Buchhandlung oder vom Verlag, bzw. von einer öffentlichen Bibliothek, zuzustellen. Die Gefängnisverwaltung kann verlangen, dass der Bücherbezug durch ihre Vermittlung erfolgt.

Nach einer Haftdauer von einer Woche können die Gefangenen auf eigene Kosten bis zu drei Zeitungen oder Zeitschriften abonnieren. Diese sind ihnen vom Verlag oder einer Zeitungsagentur zuzustellen. Sie werden nach Haftende von der Gefängnisverwaltung nicht nachgeschickt, sondern für andere Gefangene verwendet.

Sind keine geeigneten Bücher und Zeitungen auf diesem Wege erhältlich, kann bei Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen der Untersuchungsbeamte, bei Strafgefangenen der Verwalter ausnahmsweise die Zustellung durch eine Privatperson erlauben.

Gefährdet der Bezug von Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften den Haftzweck oder die Sicherheit oder verursacht er übermässige Umtriebe, kann er vom Verwalter beschränkt oder verboten werden.

Radio- undTonwiedergabegeräte
§ 53. Den Gefangenen ist der Besitz von Radiogeräten, die durch Vermittlung der Gefängnisverwaltung erworben oder gemietet werden, in der Zelle gestattet. Die Hausordnung bestimmt, welche Tonwiedergabegeräte auf gleichem Weg erworben oder gemietet werden dürfen und regelt die Voraussetzungen.

Diese Geräte sind so zu betreiben, dass weder Mitgefangene noch Personal durch Lärm belästigt werden. Sie werden dem Gefangenen für beschränkte Zeit, im Wiederholungsfall dauernd, entzogen, wenn er gegen diese Bestimmung verstösst.

Wenn die Gefängnissicherheit dies erfordert, kann der Verwalter bestimmten Gefangenen die Benützung von Radioapparaten untersagen oder Geräte mit eingeschränkten Empfangsmöglichkeiten abgeben.

Fernsehgeräte
§ 54. Die Gefangenen können für den Gebrauch in der Zelle von der Gefängnisverwaltung Fernsehgeräte mieten. Die Hausordnung regelt die Mietbedingungen und setzt fest, ab welcher Haftdauer die Miete möglich ist.

In Betrieben, die über Gemeinschaftsräume verfügen, kann die Hausordnung den Gebrauch von Fernsehgeräten in der Zelle für die Gefangenen untersagen, die zur Gemeinschaft zugelassen sind.

8. Besuche und Briefverkehr

Zahl und Dauer der Besuche
§ 55. Nach Ablauf einer Woche dürfen die Gefangenen wöchentlich einen Besuch erhalten. Die Besuchszeit beträgt mindestens eine halbe Stunde. Für die Besuche ist eine Bewilligung erforderlich, für deren Erteilung bei Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen der Untersuchungsbeamte, bei Strafgefangenen der Verwalter zuständig ist.

Die für die Besuchsbewilligung zuständige Stelle kann zusätzliche Besuche gestatten, wenn dafür Gründe vorliegen, die keinen Aufschub zulassen.

Besucher
§ 56. Als Besucher werden nahe Angehörige (Eltern, Geschwister, Ehefrau und Kinder), Arbeitgeber und Vormund des Gefangenen zugelassen. Wo besondere Umstände dies rechtfertigen, können weitere Personen zu Besuchen zugelassen werden.

Die Bezirksanwaltschaft kann Personen, die wiederholt gegen die Besuchsvorschriften verstossen haben oder in anderer Weise die Gefängnissicherheit und Ordnung erheblich gefährden, für höchstens drei Monate, im Wiederholungsfall dauernd, von Besuchen im Gefängnis ausschliessen.

Abwicklung
der Besuche
§ 57. Besuche haben während der für das Gefängnis durch die Hausordnung festgelegten Besuchszeiten zu erfolgen.

Die Besuche werden überwacht. Muss allein der Gefahr einer Flucht oder des Einschmuggelns von Gegenständen begegnet werden, kann in Besuchsräumen mit Trennscheibe auf die Überwachung der Besuche verzichtet werden. Anstelle der direkten Überwachung können die Gespräche nach vorheriger Ankündigung auf Tonband aufgenommen werden.

Gespräche, die sich auf ein hängiges Strafverfahren beziehen, sind unzulässig und führen zum sofortigen Abbruch des Besuches.

Der Verwalter kann die Zulassung von Besuchen, die nicht in Räumen mit Trennscheibe stattfinden, davon abhängig machen, dass sich die Besucher einer Durchsuchung ihrer Kleider und mitgebrachten Effekten unterziehen. Diese erfolgt bei Frauen durch weibliches Personal. Die Besucher haben auf Verlangen einen amtlichen Ausweis vorzulegen.

Die Besucher dürfen den Gefangenen keine Briefe oder Gegenstände direkt übergeben oder von ihnen entgegennehmen.

Briefverkehr
§ 58. Der Briefverkehr der Gefangenen ist nicht beschränkt. Die für die Kontrolle zuständige Stelle kann den Briefverkehr einschränken, wenn sein Umfang die erforderliche Kontrolle erheblich erschwert.

Kontrolle der Briefe
§ 59. Die ein- und ausgehenden Briefe und anderen Sendungen unterliegen der Kontrolle. Diese wird bei Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen vom Untersuchungsbeamten, bei Strafgefangenen von der Gefängnisverwaltung durchgeführt.

Die für die Kontrolle zuständige Stelle kann verlangen, dass die Kosten für die zur Kontrolle erforderliche Übersetzung nicht in einer Landessprache abgefasster und umfangreicher Korrespondenz vorzuschiessen sind. Bei Verweigerung werden die betroffenen Sendungen dem Absender zurückgegeben.

Beschwerden gegen die Gefängnisverwaltung, die Bezirksanwaltschaft und den Untersuchungsbeamten sowie der Briefverkehr mit den Mitarbeitern des Sozialdienstes der Justizdirektion unterliegen der Kontrolle nicht.

Briefe, die den Haftzweck oder die Sicherheit des Gefängnisses gefährden oder sich auf ein hängiges Strafverfahren beziehen, werden nicht weitergeleitet. Der Absender wird darüber informiert.

Die Zustellung von Waren und Schriften ist nur im Rahmen der Bestimmungen über Gaben Dritter und die Beschaffung von Büchern und Zeitschriften zulässig.

Verkehr mit dem Rechtsanwalt
§ 60. Besuche des Verteidigers sind nach Voranmeldung an Werktagen innerhalb der ordentlichen Arbeitszeit zulässig. Sie unterliegen keiner zahlenmässigen oder zeitlichen Beschränkung und werden auf die Zahl der zulässigen Besuche nicht angerechnet. Sie werden nicht überwacht. Der Briefverkehr mit dem Verteidiger wird nicht kontrol-

liert.

Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des Untersuchungsbeamten gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung.

Dem Rechtsanwalt, der den Gefangenen in einem anderen Verfahren vertritt, werden die gleichen Rechte zugestanden, soweit keine erheblichen Beeinträchtigungen der Gefängnisordnung und der Sicherheit zu befürchten sind. Die Bezirksanwaltschaft kann die notwendigen Einschränkungen anordnen.

9. Disziplin und Disziplinarstrafen

Disziplin
§ 61. Die Gefangenen haben sich anständig zu verhalten, den Anordnungen des Gefängnispersonals zu gehorchen und auf dienstliche Fragen wahrheitsgetreu Auskunft zu geben.

Disziplinarstrafen
§ 62. Gegenüber den Gefangenen sind folgende Disziplinarstrafen zulässig:

a) Beschränkung oder Entzug besonderer Bewilligungen und Rückversetzung in Einzelhaft;

b) Beschränkung oder Entzug der dem Gefangenen zustehenden Rechte bis zu zwei Monaten, insbesondere des Bücher- und Zeitungsbezuges, des Besitzes von Radio-, Tonwiedergabe- und Fernsehgeräten in der Zelle und des Gabenempfanges;

c) Beschränkung oder Entzug des Korrespondenz- und Besuchsrechts bis zu zwei Monaten, unter Vorbehalt des Verkehrs mit dem Verteidiger und mit Behörden;

d) Busse bis Fr. 50;

e) Arrest bis zu 20 Tagen.

Mehrere Disziplinarstrafen dürfen miteinander verbunden werden. Das Besuchs- und Korrespondenzrecht darf unter Vorbehalt des Vollzuges von Arreststrafen nur entzogen oder eingeschränkt werden, wenn sich der Gefangene bei der Ausübung dieser Rechte disziplinwidrig verhalten hat.

Schwere Disziplinarvergehen
§ 63. Mit Arrest werden schwere Disziplinarvergehen bestraft, insbesondere:

a) wiederholte Verstösse gegen die Vorschriften dieser Verordnung;

b) vorsätzliche Sachbeschädigung;

c) vorsätzliche Verursachung von Gesundheitsschäden, die ärztliche Behandlung erfordern;

d) Tätlichkeiten gegenüber Mitgefangenen und Personal;

e) unerlaubte Kontaktnahme mit Mitgefangenen oder Personen ausserhalb des Gefängnisses;

f) Ausbruch, Entweichung oder Versuch dazu;

g) Urlaubsmissbrauch;

h) Anstiftung oder Gehilfenschaft zu Disziplinarfehlern gemäss lit. a bis g.

Disziplinarverfahren
§ 64. Nach Abklärung des Sachverhaltes und Anhörung des Betroffenen durch die für die Bestrafung zuständige Stelle wird der Disziplinarentscheid mit kurzer Begründung zuhanden der Personalakten schriftlich abgefasst. Der Entscheid wird dem Gefangenen mit Begründung und unter Hinweis auf sein Rekursrecht schriftlich, bei Bestrafung gemäss § 62 lit. a mündlich, mitgeteilt.

Zuständigkeit

§ 65. Der Verwalter spricht die Disziplinarstrafen gemäss § 62 lit. a und b aus, die Bezirksanwaltschaft die übrigen Disziplinarstrafen.

Vollzug des Arrestes
§ 66. Der Arrest wird in einer dafür besonders bestimmten Zelle mit reduzierter Einrichtung vollzogen. Während des Vollzuges darf der Gefangene nicht rauchen, keine Gaben erhalten oder einkaufen, Radio-, Tonwiedergabe- und Fernsehgerät nicht benützen, nicht besucht werden und keine Briefe schreiben oder empfangen. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit dem Verteidiger und Behörden.

Dem Gefangenen wird keine Arbeit zugewiesen, und er darf auch keine selbstgewählte Arbeit oder Freizeitarbeit verrichten.

Die Bezirksanwaltschaft kann Abweichungen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn der Zustand des Gefangenen dies erfordert.

Bei Arreststrafen von mehr als drei Tagen Dauer erhält der Gefangene vom vierten Tag an täglich Gelegenheit zum Einzelspaziergang.

Bei Arreststrafen von mehr als fünf Tagen Dauer wird der Gefangene spätestens am fünften Tag vom Arzt besucht.

Verwendung der Bussen
§ 67. Die von den Gefangenen bezogenen Disziplinarbussen fallen in eine Kasse, aus der bedürftige Gefangene unterstützt oder Ausgaben zugunsten aller Gefangenen getätigt werden.

10. Rechtsmittel

§ 68. Das Rekurs- und Beschwerderecht der Strafgefangenen gemäss § 36 StVG FN3 steht allen Insassen der Bezirksgefängnisse zu.

Gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Bezirksanwaltschaft und des Untersuchungsbeamten, die sich auf diese Verordnung stützen, kann bei der Justizdirektion Rekurs erhoben werden.

III. Besondere Bestimmungen für einzelne Haftarten

1. Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Einzel- und Gemeinschaftshaft
§ 69. Untersuchungsgefangene werden während der ersten 14 Tage ihrer Haft in Einzelhaft gehalten. Der Untersuchungsbeamte kann die sofortige Unterbringung in Gemeinschaftshaft zulassen. Er kann die Verlängerung der Einzelhaft oder die Rückversetzung in Einzelhaft anordnen, wenn der Untersuchungszweck dies erfordert.

Die Justizdirektion kann für Bezirksgefängnisse oder Abteilungen solcher Betriebe, in denen nur Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene untergebracht sind, abweichende Bestimmungen über die Unterbringung der Gefangenen erlassen.

Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene dürfen nur mit ihrer Zustimmung in Gemeinschaftshaft mit Strafgegangenen untergebracht werden.

Arbeit
§ 70. Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene sind nicht zur Arbeit verpflichtet. Sie können sich selbst beschäftigen.

Der Untersuchungsbeamte kann die Selbstbeschäftigung untersagen, wenn die Untersuchung dies erfordert.

Bücher und Zeitungen
§ 71. Die Beschaffung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften bedarf bei Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen der Zustimmung des Untersuchungsbeamten.

Radio und Fernsehen
§ 72. Der Untersuchungsbeamte kann bei Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen die Zulassung von Radio- und Fernsehgeräten ausschliessen, wenn der Untersuchungszweck dies erfordert.

2. Geschlossener Strafvollzug

Einzel- und Gemeinschaftshaft
§ 73. Eintretende Strafgefangene werden möglichst rasch, spätestens jedoch nach 14 Tagen, zur Gemeinschaftshaft zugelassen. Der Verwalter kann die Einzelhaft verlängern oder die Rückversetzung in Einzelhaft anordnen, wenn der körperliche oder geistige Zustand eines Gefangenen dies erfordert, wenn dieser die Arbeit verweigert oder wenn der Gefangene dies selbst wünscht.

Haftgefangene dürfen ohne ihre Zustimmung nur mit anderen Haftgefangenen in Gemeinschaft gehalten werden.

Arbeitspflicht
§ 74. Die Strafgefangenen sind zur Arbeit verpflichtet. Haftgefan-gene können sich selbst beschäftigen, wenn sie dies bei Strafantritt verlangen.

Urlaub
§ 75. Die Bezirksanwaltschaft kann einem Strafgefangenen bis zu 16 Stunden Urlaub gewähren, und zwar

a) zum Besuch schwerkranker Angehöriger oder zu deren Bestattung;

b) zur Besorgung nicht aufschiebbarer und nur persönlich zu erledigender, wichtiger Angelegenheiten;

c) zur Suche und Sicherung eines Arbeitsplatzes im letzten Monat vor der Entlassung und

d) zur Aufrechterhaltung der Beziehungen zur Familie und gleichermassen nahestehenden Personen, jedoch erst nach Verbüssung eines Drittels und mindestens von zwei Monaten der zu verbüssenden Strafe.

Flucht- und gemeingefährliche Gefangene sind von der Beurlaubung ausgeschlossen; die Beurlaubung im Sinne von lit. d ist nur bei korrektem Verhalten im Gefängnis zulässig.

Die Urlaubsgewährung setzt ein schriftliches Gesuch des Gefange-nen mit den erforderlichen Angaben und allenfalls Belegen über den Urlaubsgrund voraus. Dieses ist der Gefängnisverwaltung einzureichen, die es mit ihrer Stellungnahme der Bezirksanwaltschaft zum Entscheid vorlegt.

Zustimmung der Justizdirektion, Fachausschuss
§ 75a. FN6 Bei Gefangenen, die aufgrund eines der im Anhang zur Strafvollzugsverordnung aufgeführten Delikte verurteilt wurden, bedarf die erstmalige Gewährung eines begleiteten oder unbegleiteten Urlaubes der Zustimmung der Justizdirektion. Die Bezirksanwaltschaft überweist das Gesuch um Urlaubsgewährung zusammen mit ihrer Stellungnahme an die Justizdirektion.

Vor ihrem Entscheid holt die Justizdirektion die Stellungnahme des Fachausschusses für Vollzugsfragen der Strafvollzugskommission ein.

Sie stellt dem Fachausschuss die notwendigen Akten zur Verfügung.

Weisungen und Auflagen
§ 75 b. FN6 Mit der Urlaubsgewährung können Rahmenbedingungen für die Durchführung weiterer Urlaube festgelegt sowie Weisungen und Auflagen verbunden werden. Die Gefängnisverwaltung kontrolliert deren Einhaltung.

3. Halbgefangenschaft

Einschränkung der Anwendung dieser Verordnung
§ 76. Die Hausordnungen der Betriebe, in denen die Halbgefangenschaft durchgeführt wird, können für die sinnvolle Anwendung dieser Vollzugsform von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen. Insbesondere können sie den Empfang von Gaben, den Briefverkehr, die Besuche und die Beurlaubung einschränken.

Disziplinarvergehen und Bestrafung
§ 77. Zusätzlich zu den Bestimmungen von § 63 gelten bei der Halbgefangenschaft deren Missbrauch, das Einschmuggeln von Alkohol und das Einrücken in alkoholisiertem Zustand als schwere Disziplinarvergehen, die in Ergänzung zu den in § 62 vorgesehenen Disziplinarstrafen von der Bezirksanwaltschaft mit dem Entzug der Halbgefangenschaft bestraft werden können.

4. Bestimmungen für weitere Haftarten

Jugendliche
§ 78. Jugendliche dürfen nur zusammen mit anderen Jugendlichen oder nahen Angehörigen in Gemeinschaftshaft gehalten werden.

Sind sie weniger als 16 Jahre alt, ist ihnen das Rauchen verboten.

Polizeigefangene
§ 79. Für Polizeihäftlinge, welche von den Polizeiorganen in den dafür vorgesehenen Zellen der Bezirksgefängnisse untergebracht werden, finden die Bestimmungen von Kapitel II dieser Verordnung keine Anwendung. Die Gefängnisverwaltung besorgt lediglich die Reinigung der Zellen, die Wäsche und den Unterhalt dieser Häftlinge.

In Absprache mit den zuständigen Polizeistellen kann die Gefängnisverwaltung zeitweise auch die Aufsicht über diese Gefangenen übernehmen.

Die Polizeiorgane haben der Gefängnisverwaltung von der Einweisung und Entlassung von Polizeihäftlingen unverzüglich Mitteilung zu machen.

IV. Inkrafttreten

§ 80. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1991 in Kraft. Die Verordnung über die Bezirksgefängnisse vom 19. April 1972 mit den seitherigen Änderungen wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

Die Hausordnungen der Bezirksgefängnisse sind bis zum 1. September 1991 den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

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FN1 OS 51, 473.
FN2 321.
FN3 331.
FN4 SR 311.0.
FN5 Fassung gemäss RRB vom 19. März 1993 (OS 52, 436). In Kraft seit 1. Juni 1993.
FN6 Eingefügt durch RRB vom 1. März 1995 (OS 53, 112).