Vollziehungsverordnung
zum Steuergesetz FN13
(vom 26.November 1951) FN1

Erster Teil: Staatssteuern

Erster Abschnitt: Organisation der Steuerbehörden

A. Die Steuerkommissionen

§ 1. Der Regierungsrat bestimmt für jede politische Gemeinde nach deren Anhören die erforderliche Zahl der Steuerkommissionen FN7.

§ 2. Die Amtsdauer bestimmt sich:

a) für den Präsidenten der Steuerkommission und dessen Stellvertreter nach den für Mitglieder von Bezirksbehörden geltenden Vorschriften;

b) FN13für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder nach den für Mitglieder staatlicher Behörden geltenden Vorschriften;

c) FN13 für die von der Gemeinde gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder nach den für Mitglieder von Gemeindebehörden geltenden Vorschriften.

§ 3. Bestellt der Regierungsrat auf Antrag zweier Gemeinden eine gemeinsame Steuerkommission, so wählt jede Gemeinde je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied. FN13

Wird für drei oder mehr Gemeinden auf deren Antrag eine gemeinsame Steuerkommission bestellt, so bilden die Gemeinden zur Wahl ihrer Mitglieder und Ersatzmitglieder einen Wahlkreis. Die Mitglieder dürfen nicht in der gleichen Gemeinde wohnhaft sein; die Ersatzmitglieder dürfen ebenfalls nicht in der gleichen Gemeinde wohnhaft sein. Die Ersatzmitglieder sind in erster Linie aus den Gemeinden zu wählen, in denen keine Mitglieder wohnen. Die Wahl erfolgt durch die Urne. FN13

Die Gemeinderäte bezeichnen gemeinsam den Protokollführer.

§ 4. Die Steuerkommission kann verhandeln und beschliessen, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens ein vom Regierungsrat gewähltes Mitglied oder Ersatzmitglied und ein von der politischen Gemeinde oder vom Wahlkreis gewähltes Mitglied oder Ersatzmitglied anwesend sind. FN13

Ausnahmsweise können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.

B. Die Rekurskommissionen

§ 5. Der Regierungsrat ordnet die Geschäftsverteilung der Rekurskommissionen FN8.

Er wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Präsidenten als Geschäftsleiter sowie dessen Stellvertreter. Dem Geschäftsleiter untersteht das den Rekurskommissionen gemeinsame Sekretariat. FN12

§ 6. Jede Rekurskommission wählt aus dem Kreise ihrer Mitglieder einen oder zwei Vizepräsidenten.

§ 7. FN13 Die Rekurskommission kann verhandeln und beschliessen, wenn ausser dem Präsidenten oder Vizepräsidenten als Vorsitzendem mindestens drei Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind.

Ausnahmsweise können bei Einstimmigkeit Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.

C.

§§ 8 und 9.

D. Gemeinsame Bestimmungen

§ 10. Der Vorsitzende versammelt die Behörde, so oft die Geschäfte dies erfordern.

Der Vorsitzende sorgt für die richtige Vorbereitung der zu behandelnden Geschäfte, insbesondere für die Auflage der Akten.

Mitglieder, die an den Sitzungen nicht teilnehmen können, haben dies dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

§ 11. FN13 Zur Vorbereitung der Geschäfte kann der Vorsitzende Mitglieder oder Ersatzmitglieder als Referenten bestimmen.

§ 12. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten.

Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

Zweiter Abschnitt: Ausstand und Ablehnung von Angehörigen von Steuerbehörden

§ 13. Ein Angehöriger einer Steuerbehörde darf sein Amt nicht ausüben, wenn es sich handelt:

a) um eigene Angelegenheiten oder um solche des Ehegatten oder Verlobten oder solche von Verwandten oder Verschwägerten in aufund absteigender Linie sowie bis und mit dem zweiten Grad der Seitenlinie;

b) um Angelegenheiten von Personen, deren Vormund, Beistand oder Beirat er ist oder mit denen er durch Kindesannahme oder Pflegkindschaft verbunden ist;

c) um Angelegenheiten einer juristischen Person, deren Vorstand, Verwaltung oder Direktion er angehört;

d) um Angelegenheiten, bei denen er bereits in einer unteren Instanz als Angehöriger einer Steuerbehörde, Sachverständiger oder Parteivertreter gehandelt hat.

§ 14. Ein Angehöriger einer Steuerbehörde kann von den Parteien abgelehnt werden oder selbst seinen Ausstand verlangen, wenn es sich um Angelegenheiten von Personen handelt, zu denen er im Verhältnis besonderer Freundschaft oder Feindschaft steht oder mit denen er durch ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis verbunden ist.

§ 15. Ist streitig, ob ein Ausstandsgrund vorliegt, oder macht eine Partei oder ein Angehöriger einer Steuerbehörde einen Ablehnungsgrund geltend, so entscheidet bei Einzelbeamten die vorgesetzte Behörde, bei Kollegialbehörden die Kollegialbehörde.

Dritter Abschnitt: Verfahrensgrundsätze

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 16. Offenkundige Irrtümer sind im Laufe des Verfahrens von den Steuerbehörden von Amtes wegen zu berichtigen.

§ 16bis. FN14 Die Steuererklärung gemeinsam steuerpflichtiger Ehegatten ist von beiden Ehegatten zu unterzeichnen.

Bei anderen Eingaben genügt die Unterschrift eines Ehegatten oder des von ihm bevollmächtigten Dritten.

§ 17. Fehlt einer Eingabe eine gültige Unterschrift oder ist sie von einer Drittperson ohne Vollmacht eingereicht worden, so ist dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben.

§ 18. FN13 Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zu bezeichnen, die zum Empfang aller Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide in Steuersachen ermächtigt ist. Wird auch auf Aufforderung hin kein solcher Zustellungsempfänger bezeichnet, so kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt ersetzt werden oder mit der gleichen Wirkung unterbleiben.

§ 19. Die Steuerbehörden sollen über ihre Amtshandlungen ein kurzes Protokoll erstellen.

Wesentliche Erklärungen des Steuerpflichtigen oder eines Dritten sind unterschriftlich zu bestätigen.

Die Eingaben und Kopien der ausgehenden Briefe, Verfügungen und Entscheide sowie die Empfangsscheine sind in einem Aktenheft geordnet aufzubewahren.

§ 20. Bei Verfügungen treten die gesetzlich mit ihrer Nichtbeachtung verbundenen Rechtsnachteile, wie Einschätzung nach Ermessen, Abweisung des Rekurses, nur ein:

a) wenn der Adressat zur Erfüllung der Aufforderung gemahnt worden ist;

b) wenn die Rechtsnachteile in der ersten Aufforderung und in der Mahnung ausdrücklich erwähnt worden sind.

B. Beweismittel und Beweiserhebung

§ 21. Zeugen sind zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Straffolgen des falschen Zeugnisses aufmerksam zu machen.

Zeugen werden unter sinngemässer Anwendung der §§ 50 Abs. 1, 145, 153, 155, 156, 158-160, 162, 164-166, 168 ZPO FN3 einvernommen. FN13

Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, der Zeugeneinvernahme beizuwohnen.

§ 22. Sachverständige werden unter sinngemässer Anwendung der §§ 172, 173 Abs. 1, 174, 175, 176 Abs. 1, 178-182 ZPO FN3 beigezogen. FN13

Die Bestimmungen über Ausstand und Ablehnung von Angehörigen von Steuerbehörden sind auf Sachverständige sinngemäss anwendbar.

§ 23. Die Referenten der Steuerkommissionen und Rekurskommissionen können Referentenaudienzen anordnen und Beweise erheben.

§ 24. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis der Beweiserhebung auszusprechen.

C. Abschluss des Verfahrens

§ 25. Steuerkommissionen und Rekurskommissionen beraten und beschliessen unter Ausschluss der Parteien; doch hat der Steuerkommissär in der Steuerkommission beratende Stimme.

§ 26. Die Rekurskommissionen entscheiden aufgrund eines schriftlich begründeten Antrages des Referenten.

D. Form und Zustellung der Verfügungen und Entscheide

§ 27. Aufforderungen zur Einreichung einer Steuererklärung, Mahnungen, Mitteilungen über die Einschätzung gemäss Steuererklärung oder über im Laufe des Verfahrens anerkannte Einschätzungen, Steuerzettel und Zahlungsaufforderungen können durch Formular erfolgen und bedürfen keiner Unterschrift.

Andere Verfügungen sowie Entscheide werden vom handelnden Beamten oder Behördemitglied oder vom Sekretär oder Protokollführer der Behörde unterzeichnet.

Endentscheide der Rekurskommissionen werden durch den Vorsitzenden und den Sekretär unterzeichnet. FN13

Verfügungen und Entscheide im Sinne von Abs. 2 und 3 sind in einem Exemplar eigenhändig zu unterzeichnen. Auf den anderen Ausfertigungen genügt eine mechanische oder fototechnische Wiedergabe der erforderlichen Unterschriften. FN12

§ 28. Verfügungen und Entscheide, deren Nichtbeachtung mit Rechtsnachteilen verbunden ist oder von deren Zustellung an Fristen laufen, werden entweder gegen Empfangsschein oder durch eingeschriebenen Brief zugestellt.

Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn sie an den Adressaten selbst oder an ein zu seiner Haushaltung gehörendes erwachsenes Familienmitglied oder an eine Person mit Postvollmacht erfolgt und von diesen Personen für den Adressaten entgegengenommen worden ist.

Wird die Zustellung einer eingeschriebenen Sendung vom Adressaten schuldhaft verhindert, gilt sie als am letzten Tage der von der Post angesetzten Abholungsfrist erfolgt. FN12

Bei Adressänderungen des Steuerpflichtigen oder bevollmächtigten Vertreters während des Verfahrens sind Zustellungen an diese als erfolgt zu betrachten, wenn sie durch die Post an die zuletzt bekannte Adresse gemacht worden und nicht als unbestellbar zurückgekommen sind.

§ 28bis. FN14 Hat ein Steuerpflichtiger einen Vertreter bestimmt, sind Verfügungen und Entscheide in der Regel dem Vertreter zuzustellen, doch ist auch die Zustellung an den Steuerpflichtigen gültig. Kann aber infolge Zustellung an den Steuerpflichtigen eine Frist nicht eingehalten werden, bleibt deren Wiederherstellung nach § 32 vorbehalten. FN17

Mitteilungen der Gemeinden, wie Steuererklärung und Steuerzettel, können dem Steuerpflichtigen direkt zugestellt werden, auch wenn er einen Vertreter bestimmt hat.

§ 28ter. FN14 Verfügungen, Entscheide und andere Mitteilungen an gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten mit gemeinsamem Wohnsitz oder Aufenthalt sind diesen in der Regel gemeinsam zuzustellen.

Bei fehlendem gemeinsamem Wohnsitz oder Aufenthalt erfolgt die Zustellung in der Regel an jeden Ehegatten. FN17

§ 29. Ist die Zustellung unmöglich, so kann sie durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt ersetzt werden.

Entscheide sind nur im Dispositiv öffentlich bekanntzumachen.

E. Fristen

§ 30. Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Zustellung einer Verfügung oder eines Entscheides wird bei der Berechnung der Fristen nicht mitgezählt.

Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt.

Die Frist gilt als innegehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist an die Behörde gelangt oder der Post übergeben sein.

Trägt eine der Post übergebene Eingabe den Poststempel des auf den Ablauf der Frist folgenden Tages, so ist die Frist verwirkt, sofern der Einsender nicht nachweist, dass er die Eingabe vor 24 Uhr des vorhergehenden Tages der Post übergeben hat.

§ 30bis. FN12 In der Zeit vom 10. Juli bis und mit 20. August sowie vom 20. Dezember bis und mit 8. Januar stehen die im Steuergesetz genannten Rechtsmittelfristen mit Ausnahme der Revisionsfrist gemäss § 109 StG still.

§ 31. Eingaben, die aus Versehen an eine unrichtige Amtsstelle gerichtet sind, gelten als in dem Zeitpunkt bei der richtigen Behörde eingegangen, in dem sie der unrichtigen Amtsstelle ausgehändigt oder für diese der Post übergeben wurden. Die Überweisung an die zuständige Behörde erfolgt von Amtes wegen.

§ 32. Wird im Gesetz oder in der Verordnung für die Geltendmachung eines Rechts eine bestimmte Frist angesetzt, so darf sie nicht erstreckt werden.

Hat ein Steuerpflichtiger die durch Gesetz oder Verordnung oder durch behördliche Anordnung gesetzte Frist für die Geltendmachung eines Rechts versäumt, so ist Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Innehaltung der Frist verhindert worden ist. Als schwerwiegende Gründe gelten z. B. Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst.

Das Wiederherstellungsgesuch ist schriftlich und spätestens innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme von der Fristansetzung oder nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert der gleichen Frist ist die versäumte Handlung vorzunehmen. FN15

Über die Wiederherstellung entscheidet die Behörde, die in der Sache selbst zuständig ist.

F. Verfahrenskosten

§ 33. Die Verfahrenskosten bestehen aus:

a) einer Staatsgebühr,

b) den Ausfertigungsgebühren,

c) den Zustellungskosten,

d) den Barauslagen, wie Zeugen-, Experten-, Telefon- und Augenscheinkosten.

§ 34. Für die Bemessung der Staatsgebühr sind neben der Höhe des Streitwertes der Zeitaufwand und die Bedeutung des Falles zu berücksichtigen.

Als Streitwert gilt der Unterschied zwischen dem Staatssteuerbetrag nach dem angefochtenen Entscheid und demjenigen nach dem Antrag des Rekurrenten oder Beschwerdeführers.

Lässt sich der Streitwert nicht beziffern, so richtet sich die Staatsgebühr nach der Wichtigkeit des Begehrens und dem Umfang des Verfahrens.

§ 35. Die Staatsgebühr beträgt in der Regel bei Streitwerten FN17

In Fällen, die besonders umfangreich oder weitläufig sind, kann der Höchstansatz bis auf das Doppelte erhöht werden.

Bei Erledigung von Geschäften infolge Rückzuges, Gegenstandslosigkeit oder Unzuständigkeit ist eine bis auf einen Viertel der obigen Ansätze ermässigte Gebühr anzusetzen.

§ 36. Wo Zweifel über die Erhältlichkeit einer Gebühr bestehen, kann ein angemessener Vorschuss verlangt werden.

Für Barauslagen, Untersuchungen, Gutachten von Sachverständigen, Publikationskosten u. a. m. kann in jedem Fall ein ausreichender Kostenvorschuss verlangt werden.

Bedürftigen können auf Gesuch hin Gebühren und Kostenvorschüsse ganz oder teilweise erlassen werden, sofern ihr Begehren nicht offenbar aussichtslos erscheint.

§ 36bis.

§ 36ter. Die Bestimmungen der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz über die Verfahrenskosten (§§ 33-36bis) sind im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht anwendbar.

G. Meldepflichten

§ 37. Sind Steuerbehörden bei der Einschätzung eines Steuerpflichtigen Tatsachen bekannt geworden, die für die Einschätzung eines anderen Steuerpflichtigen von Bedeutung sein können, so erstatten sie eine Meldung an das kantonale Steueramt.

§ 38. Die Finanzdirektion ist befugt, allgemeine Weisungen über das Meldeverfahren der zur Auskunft und Anzeige verpflichteten Verwaltungsbehörden, Gerichte und Beamten zu erlassen.

§ 39. Die Steuerbehörden melden strafbare Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes feststellen, der Finanzdirektion.

Vierter Abschnitt: Das Einschätzungsverfahren

A. Die Anlage der Register und Akten

§ 40. Das Gemeindesteueramt legt jährlich ein Staatssteuerregister an, das alle sicher oder mutmasslich steuerpflichtigen Personen enthält.

Für das Staatssteuerregister ist der Bestand am 1. Januar des Steuerjahres massgebend. Nach diesem Datum in die Steuerpflicht eintretende Personen werden nachgetragen.

§ 41. Das kantonale Steueramt legt das Taxationsregister an.

§ 42. Die Gemeindesteuerämter haben dem kantonalen Steueramt das von diesem zu bestimmende Informationsmaterial über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen zu liefern sowie alle Tatsachen, die eine Änderung der Steuerpflicht bedingen, wie Wegzug aus der Gemeinde, Tod des Steuerpflichtigen, Auflösung und Liquidation einer juristischen Person, Aufgabe der steuerbaren Werte usw., sofort nach amtlicher Feststellung zu melden.

B. Das Steuererklärungsverfahren

§ 43. Das Steuererklärungsverfahren wird durch öffentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung eingeleitet.

Der Wortlaut der Aufforderung wird durch das kantonale Steueramt festgesetzt.

Die Veröffentlichung erfolgt im kantonalen Amtsblatt durch das kantonale Steueramt, in den Organen der Gemeinden durch die Gemeindesteuerämter.

Haben mehrere Gemeinden das gleiche Publikationsorgan, so erfolgt die Veröffentlichung durch eine gemeinsame Anzeige.

§ 44. Die allgemeine Zustellung der Steuererklärungsformulare erfolgt bis spätestens Ende Januar.

Ein Steuererklärungsformular wird zugestellt:

a) in ordentlichen Haupteinschätzungsverfahren an alle steuerpflichtigen Personen (§ 53 lit. b StG);

b) an Personen, die neu in die Steuerpflicht eingetreten sind (§ 53 lit. a StG);

c) FN16an Personen, die im Steuerjahr das 20. Altersjahr zurücklegen (§ 53 lit. e StG);

d) FN14an Ehegatten, die neu gemeinsam steuerpflichtig sind (§ 53 lit. d StG);

e) an Personen, die bei Beendigung der Steuerpflicht einer ordentlichen Haupteinschätzung (§ 53 lit. c StG) unterliegen;

f) an Personen, die einer ausserordentlichen Haupteinschätzung (§ 54 Abs. 1 StG) unterliegen;

g) an Personen, die einer Zwischeneinschätzung (§ 59 Abs. 2 StG) unterliegen.

Wer kein Formular erhält, hat ein solches zu verlangen.

Bei Trennung oder Scheidung der Ehegatten sowie bei Tod eines Ehegatten macht das Gemeindesteueramt die Steuerpflichtigen auf die Berechtigung oder Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung für eine Zwischeneinschätzung (§ 59 Abs. 1 lit. d StG) aufmerksam. FN15

§ 45. Gesuche um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung sind vor Ablauf der Frist mit schriftlicher Begründung dem Gemeindesteueramt einzureichen.

Bei Verweigerung der Fristerstreckung steht dem Steuerpflichtigen das Recht der Beschwerde an die Finanzdirektion gemäss § 70 StG zu.

§ 46. Wird einem Steuerpflichtigen der Entscheid über die in Abweichung von seiner Steuererklärung erfolgte Höherschätzung oder die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen erst in einem Zeitpunkt mitgeteilt, in welchem ihm die fristgerechte Abgabe einer Steuererklärung für ein Zwischenjahr nicht mehr möglich ist, so kann er innerhalb von 30 Tagen FN15, von der Zustellung des Einschätzungsentscheides, des Entscheides der Rekurskommission oder des Verwaltungsgerichts an gerechnet, eine Steuererklärung nachbringen.

Dem Steuerpflichtigen ist mit dem Entscheid von dieser Möglichkeit Kenntnis zu geben.

§ 47. Die eingegangenen Steuererklärungen und Beilagen werden durch das Gemeindesteueramt auf ihre Vollständigkeit und formelle Richtigkeit geprüft.

§ 48. Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht oder die vom Gemeindesteueramt zur Behebung formeller Mängel angesetzte Frist missachtet haben, werden vom Gemeindesteueramt unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung gemahnt, die Verfahrenspflichten innerhalb einer letzten Frist von zehn Tagen vollständig und richtig zu erfüllen.

Die Mahnfrist ist nicht erstreckbar.

§ 49. Die Steuererklärungen und Beilagen werden vom Gemeindesteueramt dem kantonalen Steueramt zugestellt.

Beobachtungen über materiell unrichtige Steuererklärungen sind durch einen Vermerk oder in besonderen Berichten dem kantonalen Steueramt zu melden.

Ist die Steuererklärung trotz Mahnung nicht oder nicht mehr eingegangen, so reicht das Gemeindesteueramt dem kantonalen Steueramt einen summarischen Einschätzungsantrag ein.

§ 50. Die Finanzdirektion bestimmt, welche Einschätzungen das Gemeindesteueramt vorzubereiten hat.

§ 51. Das kantonale Steueramt bestimmt den Termin für die Ablieferung der Steuererklärungen und Einschätzungsanträge durch das Gemeindesteueramt.

C. Die Einschätzung durch den Steuerkommissär

§ 52. Im Einschätzungsverfahren werden für natürliche Personen Reineinkommen und Reinvermögen, für juristische Personen Ertrag und Kapital festgestellt.

§ 53. Bei Abweichungen von der Steuererklärung errichtet der Steuerkommissär eine spezifizierte Aufstellung über Reineinkommen und Reinvermögen oder Ertrag und Kapital.

Er unterbreitet sie dem Steuerpflichtigen als Einschätzungsvorschlag oder eröffnet sie als Einschätzungsentscheid.

D. Das Einspracheverfahren

§ 54. Bei der Prüfung der Einsprache stehen dem Steuerkommissär die gleichen Befugnisse zu wie bei der Vorbereitung der Einschätzung.

Lassen sich im Einspracheverfahren vor Steuerkommissär alle streitigen Punkte erledigen, so nimmt der Steuerkommissär eine entsprechende neue Einschätzung vor. In den übrigen Fällen stellt er der Steuerkommission Antrag.

§ 55. Dem Einsprecher wird von der Ansetzung der Verhandlung der Steuerkommission unter Bekanntgabe von § 90 Abs. 2 StG Kenntnis gegeben.

§ 56. Die Steuerkommission stellt Reineinkommen und Reinvermögen oder Ertrag und Kapital des Steuerpflichtigen nach den Ergebnissen ihrer eigenen Erhebungen fest.

Fünfter Abschnitt: Das Verfahren vor der Rekurskommission

§ 57. FN11

§ 58. Die Rekurskommission stellt Reineinkommen und Reinvermögen oder Ertrag und Kapital des Steuerpflichtigen nach den Ergebnissen ihrer eigenen Erhebungen fest.

Ausnahmsweise kann sie zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs die Sache zur Neubeurteilung an die Steuerkommission oder den Steuerkommissär zurückweisen, wenn zu Unrecht noch kein materieller Entscheid getroffen wurde oder dieser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet. FN12

Sechster Abschnitt: Der Steuerbezug

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 59. Das Gemeindesteueramt setzt die für die Steuerberechnung massgebenden steuerfreien Beträge fest und bestimmt den für die Einkommenssteuer massgebenden Tarif.

§ 60. Das Gemeindesteueramt legt das Bezugsregister an und fertigt die Steuerzettel aus.

§ 61. Das kantonale Steueramt setzt die Formulare für Register und Steuerzettel fest.

Will ein Gemeindesteueramt eigene Formulare verwenden, so bedarf es hiefür der Genehmigung des kantonalen Steueramtes.

B. Fälligkeit

§ 62. Die Staatssteuer wird in drei Raten bezogen, wovon die erste am 1. Juni, die zweite am 1. September und die dritte am 1. Dezember fällig ist.

Die Gemeinden können die Staatssteuer in zwei Raten beziehen, wovon die erste am 1. Juni, die zweite am 1. Dezember fällig ist.

Die Gemeinden können die Gemeindesteuern gleichzeitig mit der Staatssteuer beziehen und hiefür den gleichen Steuerzettel verwenden.

Für alle Raten besteht eine Zahlungsfrist von einem Monat.

§ 63. Steuernachforderungen und Steuerrückerstattungen, die sich aufgrund verspäteter Einreichung der Steuererklärung, der Einschätzung des Steuerkommissärs, des Einsprache-, Rekurs- oder Beschwerdeentscheides ergeben, sind mit der Zustellung des geänderten Steuerzettels fällig. FN18

Für fällige Nachforderungen und Rückerstattungen besteht eine Zahlungsfrist von einem Monat.

§ 64. Für Personen, die ihr Steuerdomizil im Kanton oder ihre im Kanton steuerbaren Werte aufgeben, sind die laufenden Steuern und die Steuern auf ausserordentlichen Einkünften sofort fällig.

Das Gemeindesteueramt hat in solchen Fällen die Steuern sofort zu beziehen oder Sicherstellung anzuordnen.

§ 65. Nach- und Strafsteuern sind mit der Zustellung der Verfügung der Finanzdirektion fällig. Sie sind innert eines Monats an das Gemeindesteueramt zu bezahlen.

C. Skonto und Zinsen

§ 66. Bezahlen Steuerpflichtige bis zum 30. Juni die ganze Steuer, so haben sie Anspruch auf einen Skonto. Die Höhe des Skontos wird durch den Regierungsrat festgesetzt FN9.

Der Betrag des Skontos wird auf dem Steuerzettel vorgemerkt.

§ 67. FN18 Steuernachforderungen aufgrund verspäteter Einreichung der Steuererklärung, der Einschätzung des Steuerkommissärs, von Einsprache-, Rekurs- oder Beschwerdeentscheiden sind vom 1. Oktober des Steuerjahres bis zum Einritt der Fälligkeit zu verzinsen.

Steuernachforderungen aufgrund von Zwischeneinschätzungen oder aufgrund von Höhereinschätzungen nach Beginn der Steuerpflicht sind ab dem 1. Mai des der Zwischeneinschätzung bzw. dem Beginn der Steuerpflicht folgenden Jahres zu verzinsen.

Nachsteuern sind vom 1. Oktober des Nachsteuerjahres bis zur Zustellung der Nachsteuerverfügung zu verzinsen.

Steuerrückerstattungen sind vom Tag der Steuerzahlung an bis zum Zeitpunkt der Rückerstattung zu verzinsen.

Der Zinssatz für die jeweiligen Kalenderjahre wird durch den Regierungsrat festgesetzt.

Der Regierungsrat bestimmt, inwieweit wegen Geringfügigkeit auf die Erhebung von Zinsen für Steuernachforderungen verzichtet wird.

§ 68. Für Steuern, einschliesslich Nach- und Strafsteuern, die verspätet entrichtet werden, werden Verzugszinsen berechnet.

Der Zinsenlauf beginnt einen Monat nach Fälligkeit.

Der Zinssatz wird durch den Regierungsrat festgesetzt FN9.

Der Regierungsrat bestimmt, inwieweit wegen Geringfügigkeit auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet wird.

D. Mahnung und Betreibung

§ 69. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die säumigen Steuerpflichtigen durch das Gemeindesteueramt gemahnt, die Steuer innerhalb von 20 Tagen zu entrichten.

Das Gemeindesteueramt ist befugt, nach diesem Termin die rückständige Steuer durch Einzüger oder mittels der Post durch Einzugsauftrag erheben zu lassen und vom Steuerpflichtigen hiefür eine Gebühr zu verlangen.

§ 70. Spätestens im Mai nach Ablauf des Steuerjahres wird für rückständige Steuern, soweit rechtskräftige Einschätzungen vorliegen, Betreibung eingeleitet.

Von der Betreibung wird abgesehen, wenn sie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen offensichtlich ergebnislos verlaufen würde.

E. Abrechnung

§ 71. Werden Staats- und Gemeindesteuern miteinander erhoben, so sind alle Zahlungen anteilmässig auf Staat und Gemeinden zu verlegen.

§ 72. Die Finanzdirektion erlässt Vorschriften über die Abrechnung des Gemeindesteueramtes mit dem Staat und die Ablieferung der Steuerbeträge.

Bei verspäteter Ablieferung kann von der Gemeinde ein Verzugszins erhoben werden, dessen Höhe von der Finanzdirektion bestimmt wird.

§ 73. Missachtet eine Gemeinde trotz Mahnung die Bezugsvorschriften, so kann die Finanzdirektion rückständige Arbeiten auf Kosten der Gemeinde durch das kantonale Steueramt ausführen lassen.

Siebenter Abschnitt: Das Inventar

§ 74. Das Gemeindesteueramt leitet die Todesfallmeldung des Zivilstandsamtes unverzüglich an die Inventarbehörde und das kantonale Steueramt.

§ 75. Nach Bekanntwerden des Todesfalles teilt die Inventarbehörde den Erben und dem Willensvollstrecker sofort mit, dass ohne ausdrückliche Bewilligung der Inventarbehörde keine Verfügung über das zu inventierende Vermögen getroffen werden darf.

Das Inventar ist frühestens am vierten, spätestens am achten Tage nach dem Bekanntwerden des Todesfalles aufzunehmen.

§ 76. Hat nach dem Tode eines Steuerpflichtigen die Vormundschaftsbehörde oder der Richter die Aufnahme eines Nachlassinventars angeordnet, so kann die Inventarbehörde auf die Aufnahme eines eigenen Inventars verzichten und in der Ausfertigung des Steuerinventars auf die Angaben im Nachlassinventar und allfällige ergänzende eigene Feststellungen verweisen.

§ 77. Die Siegelung umfasst den Verschluss von Wohnungen, Geschäftsräumen oder Behältnissen und die Verfügungssperre über das zu inventierende Vermögen oder einzelne Bestandteile desselben mit Einschluss der Sperre von Guthaben, Depots und gemieteten Fächern.

§ 78. Das kantonale Steueramt setzt die für die Todesfallmeldung und für die Inventaraufnahme erforderlichen Formulare fest.

§ 79. Das Inventar wird spätestens innert einer Frist von zwei Monaten nach der Inventaraufnahme ausgefertigt.

Das kantonale Steueramt kann ausnahmsweise die Frist zur Einreichung des Inventars erstrecken.

Mit dem Inventar sind dem kantonalen Steueramt alle zur Prüfung nötigen Belege einzureichen.

§ 80. Stellt eine Steuerbehörde fest, dass ein vormundschaftliches oder gerichtliches Inventar unvollständig ist, so macht sie der Vormundschaftsbehörde oder dem Richter Mitteilung.

Zweiter Teil: Gemeindesteuern

Erster Abschnitt: Allgemeine Gemeindesteuern

§ 81. Für die Erhebung der Gemeindesteuern sind die Vorschriften des ersten Teils dieser Verordnung sinngemäss anwendbar.

§ 82. Ergibt sich, dass das Zweieinhalbfache der einfachen Staatssteuer zur Herstellung des Gleichgewichtes der Einnahmen und Ausgaben der verschiedenen Gemeindegüter ohne Zivilgemeindegut nicht ausreicht, so werden durch den Gemeinderat in Verbindung mit den Vorsteherschaften der übrigen Gemeinden alle Voranschläge geprüft und die am wenigsten dringlichen Ausgaben entsprechend herabgesetzt.

Führen diese Beratungen nicht zum Ziele oder werden die Anträge der Gemeindebehörden von den Gemeindeversammlungen nicht genehmigt, so sind die Voranschläge und Gemeindebeschlüsse nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzausgleich FN3 der Direktion des Innern zum Entscheid einzureichen.

Müssen Steuern erhoben werden, bevor die Direktion des Innern entschieden hat, und können sich die Gemeinden über die vorläufige Herabsetzung des Steuerfusses nicht verständigen, so ist der Steuerfuss sämtlicher Gemeinden mit Ausnahme der Zivilgemeinde im gleichen Verhältnis so zu vermindern, dass ihr Gesamtbetrag das Zweieinhalbfache der einfachen Staatssteuer nicht übersteigt.

§ 83. FN15 Von erwerbsunfähigen Personen ohne Einkommen und Vermögen wird keine Personalsteuer erhoben.

Von gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten wird eine einfache Personalsteuer erhoben.

§ 84. Die Kirchensteuern sind auf dem Gemeindesteuerzettel unter Angabe der Konfession gesondert zu berechnen.

Zweiter Abschnitt: Grundsteuern

§ 85. Die Gemeinden stellen der Finanzdirektion sowie dem Notariat und Grundbuchamt von allen Gemeindebeschlüssen über Grundsteuern je eine Ausfertigung zu.

§ 86. Die Notariate und Grundbuchämter melden den Gemeindesteuerämtern jede öffentliche Beurkundung eines auf die Übereignung einer Liegenschaft gerichteten Vertrages, jede Handänderung sowie jede Errichtung einer Dienstbarkeit oder Anmerkung einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung, sofern sie gegen Entgelt von mehr als Fr. 1000 erfolgt.

Die gleiche Auskunftspflicht besteht auf besonderes Verlangen auch hinsichtlich früherer Beurkundungen, Handänderungen und ihnen gleichgestellter Rechtsgeschäfte.

Die Anzeigen erfolgen nach einem vom kantonalen Steueramt festzusetzenden Formular und sind unentgeltlich.

§ 87. Die Notariate und Grundbuchämter machen die Parteien ausdrücklich auf das Bestehen und die Tragweite des gesetzlichen Pfandrechts für die Grundsteuern aufmerksam; insbesondere erwähnen sie, dass das Grundstück des Erwerbers allenfalls für sämtliche noch nicht veranlagten Grundsteuern aus früheren zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Handänderungen und die in den letzten sechs Monaten zur Zahlung fällig gewordenen Grundsteuern haftet. Sie machen den Erwerber ferner darauf aufmerksam, dass er mit amtlichem Formular beim Gemeindesteueramt Auskunft über die noch nicht veranlagten und noch nicht bezahlten Grundsteuern verlangen kann.

Die Tatsache, dass die Hinweise erfolgt sind, muss in der Urkunde festgehalten werden.

Die Notariate und Grundbuchämter übergeben dem Erwerber auf dessen Verlangen das amtliche Formular für Auskünfte. Die Gemeindesteuerämter sind dem Erwerber zur Auskunft verpflichtet.

Der Erwerber ist berechtigt, vom Veräusserer für den mutmasslichen Betrag der Grundstückgewinnsteuer Sicherstellung zu verlangen;die Notare sind verpflichtet, eine Sicherheitsleistung auf Verlangen entgegenzunehmen.

§ 88. Die Notariate und Grundbuchämter übergeben bei einer Handänderung oder einem ihr gleichgestellten Rechtsgeschäft dem Steuerpflichtigen ein Steuererklärungsformular für die Grundstückgewinnsteuer.

§ 89. Die Grundstückgewinnsteuer ist mit der Zustellung der Einschätzungsanzeige fällig.

§ 90. FN11

§ 91. Bei Handänderungen, die im Grundbuch zur Eintragung gelangen, ist die Handänderungssteuer mit der Anmeldung zur Eintragung fällig.

Bei Handänderungen, die keine Eintragung im Grundbuch voraussetzen, ist die Handänderungssteuer mit der Zustellung der Einschätzungsanzeige fällig.

Dritter Teil: Strafbestimmungen

§ 92. Besteht nach den Feststellungen einer Steuerbehörde der begründete Verdacht, dass ein Steuerbetrug begangen worden ist, so sind die Akten der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde zu überweisen.

Bezieht sich die strafbare Handlung gleichzeitig auf Staats- und Gemeindesteuern, so erstattet die Finanzdirektion die Strafanzeige und vertritt die Geschädigten im Strafverfahren. FN18

Bezieht sich die strafbare Handlung nur auf Gemeindesteuern, so erstattet das Gemeindesteueramt die Strafanzeige und vertritt die Geschädigten im Strafverfahren.

§ 93. Behördemitglieder und Beamte, die der Auskunfts- und Anzeigepflicht gemäss § 81 StG zuwiderhandeln, werden durch die Behörde, deren Aufsicht sie unterstehen, gemäss Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 FN4 bestraft oder der Strafuntersuchungsbehörde überwiesen.

Vierter Teil: Schlussbestimmungen

Erster Abschnitt: Kostentragung durch Staat und Gemeinden

§ 94. Soweit in einer Gemeinde nicht geeignete staatliche Räume zur Verfügung stehen, hat die Gemeinde den Steuerkommissären, Steuerkommissionen und Rekurskommissionen unentgeltlich die erforderlichen Räume und Einrichtungen bereitzustellen.

§ 95. Die politischen Gemeinden tragen die Personal- und Sachkosten für die Tätigkeit der Gemeindesteuerämter, der Inventarbehörden und der Steuerkommissionen, erhalten jedoch vom Kanton ab Steuerjahr 1995 FN19:

a) FN17 einen Grundbeitrag von jährlich Fr. 32 für jede im Staatssteuerregister der Gemeinde eingetragene steuerpflichtige Person; für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten wird ein Grundbeitrag gewährt;

b) FN19einen Sonderbeitrag von Fr. 21 für jede von der Gemeinde mit eigenem Personal bearbeitete Einschätzung zu den direkten Steuern (Staatssteuer, Bundessteuer, einschliesslich Prüfung des Antrages auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer);

c) FN19 einen Sonderbeitrag von Fr. 3 für jeden von der Gemeinde ohne Zusammenhang mit einer Haupteinschätzung für die Staatssteuer mit eigenem Personal bearbeiteten Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer.

Kosten, die Steuerpflichtigen im Einspracheverfahren vor Steuerkommission auferlegt worden sind, werden von den Gemeindesteuerämtern bezogen und fallen in die Kasse der politischen Gemeinde.

§ 96. Ermittelt das kantonale Steueramt auf Verlangen der Einschätzungsgemeinde die Ausscheidungsgrundlagen, so kann es dieser für die Selbstkosten Rechnung stellen.

§ 97. Für den Bezug der Handänderungssteuer hat die Gemeinde dem Grundbuchamt zuhanden der Staatskasse eine Bezugsgebühr von 3% der erhobenen Steuer zu vergüten.

Zweiter Abschnitt: Dienstanweisungen

§ 98. Der Regierungsrat erlässt für die Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden eine Dienstanleitung zum Steuergesetz FN5.

Die Dienstanleitung ist zu veröffentlichen.

§ 99. Die Festsetzung einheitlicher Berufsabzüge für einzelne Berufsgruppen steht nach Anhörung der Berufsverbände der Finanzdirektion zu.

Die allgemeinen Verfügungen der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Berufsabzüge FN6 sind zu veröffentlichen.

Von den Verfügungen der Finanzdirektion über besondere Pauschalierungen ist den beteiligten Berufsverbänden und auf Verlangen den betroffenen Steuerpflichtigen Kenntnis zu geben.

Dritter Abschnitt: Übergangsbestimmungen

§ 100. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts hängigen Einschätzungs-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren, Steuerbefreiungs-, Nachsteuer- und Revisionsverfahren, Steuerbezugs- und Steuererlassverfahren sowie Inventaraufnahmen werden verfahrensrechtlich nach den Bestimmungen des neuen Rechts fortgeführt, jedoch materiell nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erledigt.

§ 101. Für Gewinne auf Liegenschaften, die im Jahre 1951 erzielt worden und dem im Jahre 1951 steuerbaren Einkommen oder Ertrag zuzurechnen sind, bei der Einschätzung 1951 jedoch noch nicht berücksichtigt wurden, wird eine Nachveranlagung durchgeführt.

§ 102. Die erste Haupteinschätzung der natürlichen Personen wird im Jahre 1952, die zweite im Jahre 1955 durchgeführt.

Die erste Haupteinschätzung der juristischen Personen wird 1952 durchgeführt.

§ 103. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend die direkten Steuern vom 21. Dezember 1931 mit den seitherigen Änderungen ausser Kraft.

§ 104.

§ 105. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat FN10 mit Wirkung ab 1. Januar 1952 in Kraft.

___________

FN1 OS 38, 782 und GS IV, 327. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 132.1.
FN3 271.
FN4 312.
FN5 631.111.
FN6 631.33.
FN7 631.52.
FN8 631.53.
FN9 631.61.
FN10 Genehmigt am 26. November 1951.
FN11 Aufgehoben durch RRB vom 23. Juni 1982 (OS 48, 492).
FN12 Eingefügt durch RRB vom 23. Juni 1982 (OS 48, 492).
FN13 Fassung gemäss RRB vom 23. Juni 1982 (OS 48, 492).
FN14 Eingefügt durch RRB vom 16. Juli 1986 (OS 49, 739).
FN15 Fassung gemäss RRB vom 16. Juli 1986 (OS 49, 739).
FN16 Eingefügt durch RRB vom 3. Oktober 1990 (OS 51, 365).
FN17 Fassung gemäss RRB vom 3. Oktober 1990 (OS 51, 365).
FN18 Fassung gemäss RRB vom 12. Februar 1992 (OS 52, 195). In Kraft seit 1. Januar 1993.
FN19 Fassung gemäss RRB vom 4. Januar 1995 (OS 53, 143). In Kraft seit 1. Januar 1995.