Beschluss des Kantonsrates
über die Zahl der Mitglieder und Ersatzleute des Verwaltungsgerichts
(vom 4.März 1985) FN1

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in einen Antrag des Verwaltungsgerichts, gestützt auf § 32 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 FN2,

beschliesst:

I. Die Zahl der vollamtlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichts wird von drei auf vier, jene der nebenamtlichen Mitglieder von sieben auf neun und jene der Ersatzleute von sechs auf acht erhöht.

II. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

III. Mitteilung an das Verwaltungsgericht und an den Regierungsrat.

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FN1 OS 49, 349.
FN2 175.2.