Verordnung
zum Gesetz über die Beitragsleistungen des Staates
für Altersheime sowie Heime, Eingliederungsstätten
und Werkstätten für Invalide FN2
(vom 3.Dezember 1986) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Staatsbeiträge an Investitionen FN3 für Altersheime und Einrichtungen für Invalide

I. Gemeinsame Bestimmungen

§ 1. Staatsbeiträge an Investitionen FN3 umfassen Leistungen an die anrechenbaren Kosten von Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie deren Ausstattung. Aufwendungen für den Kauf von Gebäulichkeiten werden gleich den Erstellungskosten berücksichtigt. Staatsbeiträge an Investitionen FN3 können auch für Neueinrichtungen, Renovationen und Reparaturen gewährt werden.

Beitragsberechtigt sind nur Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung des Subventionszweckes stehen.Ausser Betracht fallen unnötige, unzweckmässige oder den Verhältnissen nicht angemessene Ausgaben, wie insbesondere Mehrauslagen wegen besonders kostspieliger Ausführung oder Ausstattung der Bauten oder des Erwerbs von Land, das nicht als Bauplatz samt erforderlichem Umschwung benötigt wird.

§ 2. Wird ein Staatsbeitrag an Investitionen FN3 begehrt, ist der Fürsorgedirektion vor Baubeginn ein Gesuch einzureichen. Diesem sind alle zur Beurteilung des Projekts erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Projektpläne im Massstab 1 : 100 und der detaillierte Kostenvoranschlag, beizulegen.

Bei Neu- und Erweiterungsbauten ist zudem der Fürsorgedirektion vor der Ausarbeitung der Projektpläne eine Vorlage über den Bauplatz und das Raumprogramm einzureichen. Der Vorlage sind ein Situationsplan und eine generelle Projektskizze je im Massstab 1 : 500 sowie eine kubische Kostenschätzung beizulegen.

Die Fürsorgedirektion kann zusätzliche Angaben über Bedürfnis, Trägerschaft, Finanzierung usw. verlangen.

§ 3. Die Zusicherung von Kostenanteilen an Investitionen erfolgt bis zu Fr. 200 000 durch die Fürsorgedirektion, darüber hinaus durch den Regierungsrat. FN6

. . . FN5

Vor der Beitragszusicherung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen und keine bindende Kaufverpflichtung über Immobilien oder Fahrhabe abgeschlossen werden.

§ 4. Wesentliche Projektänderungen sind vor ihrer Ausführung genehmigen zu lassen.

Wird bei einer nicht teuerungsbedingten Überschreitung des Kostenvoranschlags ein Beitrag an die Mehrkosten gewünscht, ist sobald wie möglich ein Gesuch zu stellen.

§ 5. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist eine von den zuständigen Organen genehmigte Bauabrechnung einzureichen. Die Fürsorgedirektion richtet nach deren Überprüfung den Staatsbeitrag an Investitionen FN3 aus.

Teilzahlungen werden nach Massgabe des Finanzausgleichsgesetzes FN4 ausgerichtet.

Grössere Zahlungen können auf zwei Jahre verteilt werden. Staatsbeiträge an Investitionen FN3 von weniger als Fr. 5000 werden nicht ausgerichtet.

II. Altersheime

§ 6. FN3 Die Kostenanteile werden aufgrund des im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Finanzkraftindexes bemessen.

Finanzkraftindex Kostenanteil %

bis 104 40
105-111 20
112 und mehr 10

§ 7. Verlangen Gemeinden Kostenanteile FN6 an Leistungen, die sie für den Bau von Altersheimen öffentlicher oder privater Organisationen ausrichten, so haben sie die erforderlichen Gesuche und Unterlagen der Fürsorgedirektion einzureichen. Die für Altersheime von Gemeinden geltenden Bestimmungen finden sinngemäss Anwendung.

III. Einrichtungen für Invalide

§ 8. Die Subventionen an Investitionen FN3 werden nach der Bedeutung der Einrichtung für den Kanton und der finanziellen Leistungsfähigkeit ihres Trägers bemessen.

Die Subventionen FN3 werden in der Regel als unverzinsliche Darlehen gewährt. Sie sind angemessen sicherzustellen.

§ 9. Soweit Aufwendungen für Anschaffungen, Unterhalts- und kleinere Bauarbeiten Fr. 100 000 nicht übersteigen, werden sie wie Betriebskosten behandelt.

Vor Anschaffungen und Arbeitsvergebungen im Betrag von mehr als Fr. 20 000 ist die Zustimmung der Fürsorgedirektion einzuholen.

B. Kostenanteile an den Betrieb von Einrichtungen für Invalide FN6

§ 10. Kostenanteile an den Betrieb FN3 umfassen Leistungen an die ungedeckten Betriebskosten, die sich trotz wirtschaftlicher Führung und angemessener Leistungen der Benützer ergeben.

Bei der Ermittlung des für die Subventionierung massgeblichen Betriebsergebnisses werden nur Aufwendungen berücksichtigt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung des Subventionszweckes stehen. Ausser Betracht fallen unnötige, unzweckmässige oder den Verhältnissen nicht angemessene Ausgaben.

§ 11. Die zu Lasten einer Einrichtung verbleibenden Betriebskosten dürfen nicht auf neue Rechnung vorgetragen werden. Zu deren Deckung können Fonds und Schenkungen ohne besondere Zweckbestimmung sowie Erträgnisse von Sammlungen, Bazaren und dergleichen herangezogen werden.

§ 12. Gesuche um Kostenanteile an den Betrieb FN3 sind der Fürsorgedirektion innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen. Sie bestimmt, welche Angaben zusätzlich beizubringen sind.

§ 13. Die Kostenanteile an den Betrieb werden durch die Fürsorgedirektion aufgrund der abgeschlossenen Rechnung in der Regel je für ein Betriebsjahr im folgenden Jahr festgesetzt. Der Regierungsrat kann feste Beitragssätze für mehrere Betriebsjahre vorsehen. FN6

Bei Einrichtungen, die Benützern aus verschiedenen Kantonen dienen, sind die Kostenanteile FN3 der Zahl der Aufenthaltstage der Benützer aus dem Kanton Zürich anzupassen.

§ 14. FN6 Die Kostenanteile an den Betrieb betragen höchstens 60% der ungedeckten Betriebskosten. Für Heime, die ausschliesslich oder überwiegend der dauernden Unterbringung, Verpflegung und intensiven Betreuung von körperlich oder geistig Schwerstbehinderten und insbesondere von in hohem Grad Hilflosen dienen, kann der Beitragssatz ausnahmsweise bis auf 85% erhöht werden.

§ 15. FN6 Kostenanteile an den Betrieb von weniger als Fr. 2000 werden nicht ausgerichtet.

C. Schlussbestimmungen

§ 16. Die Beitragsgesuche werden von der Fürsorgedirektion geprüft. Bei Gesuchen um Beiträge für Bauten lässt sie in der Regel die Vorlage über den Bauplatz und das Raumprogramm, das Projekt und die Bauabrechnung durch die Baudirektion begutachten.

Der Fürsorgedirektion sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Bücher, Belege und weitere Unterlagen, wie Revisionsberichte und Bescheide anderer Subvenienten, zu gewähren.

Die Fürsorgedirektion kann die Verwendung von Formularen für die Gesuchstellung vorschreiben und Richtlinien über die Buchführung und die Gliederung der Abrechnungen erlassen.

§ 17. Die subventionierten Einrichtungen haben der Fürsorgedirektion regelmässig oder auf besondere Anordnung hin statistische und rechnungsmässige Angaben einzureichen.

§ 18. Der Staatsbeitrag kann gekürzt oder verweigert werden, wenn Auflagen und Bedingungen im Einzelfall oder die in dieser Verordnung enthaltenen Verfahrensvorschriften nicht beachtet werden.

Die aufgrund der Bundesgesetzgebung und anderer kantonaler Vorschriften möglichen Beitragsleistungen sind vom Träger der Einrichtung geltend zu machen. Sie gehen den Beiträgen nach diesem Gesetz vor. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes über Leistungen, die direkt vom Kanton beansprucht werden müssen oder diesem direkt zukommen. FN6

§ 19. Die unmittelbare Überwachung der subventionierten Einrichtungen obliegt den vom Träger hiefür eingesetzten Organen.

Die vom Bezirksrat zur Ausübung der Aufsicht bestellten Referenten besuchen die Einrichtungen jährlich mindestens einmal. Stellen sie Mängel fest, dringen sie auf Abhilfe. Nötigenfalls bewirken sie einen Beschluss des Bezirksrates, welcher der Fürsorgedirektion bekanntzugeben ist.

Die Fürsorgedirektion meldet dem Bezirksrat die Einrichtungen, die seiner Aufsicht unterstehen und über die er ihr jährlich zu berichten hat.

§ 20. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Vollziehungsverordnung vom 16. Mai 1973 zum Gesetz über die Beitragsleistungen des Staates für Altersheime sowie Heime, Eingliederungsstätten und Werkstätten für Invalide vom 4. März 1973 aufgehoben.

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FN1 OS 49, 852.
FN2 855.1.
FN3 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 1989 (OS 51, 31). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
FN4 Heute nach Massgabe der Staatsbeitragsverordnung vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 350).
FN5 Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 387).
FN6 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 387).