Verordnung
über den Vollzug militärischer Strafen
(vom 14.Oktober 1981) FN1

Der Regierungsrat und das Obergericht,

gestützt auf §§ 18, 22 und 25 StVG FN3,

beschliessen:

§ 1. Die Staatsanwaltschaft vollzieht die von den militärischen Gerichten ausgesprochenen Strafen, soweit der Kanton Zürich im Urteil als Vollzugskanton bezeichnet wird.

§ 2. Die Justizdirektion vollzieht die von den militärischen Gerichten angeordneten Massnahmen, soweit der Kanton Zürich im Urteil als Vollzugskanton bezeichnet wird.

§ 3. Die Zuständigkeit für die beim Vollzug militärischer Strafen und Massnahmen zu treffenden Entscheidungen, soweit sie nicht dem Richter vorbehalten sind, und die Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen richten sich sinngemäss nach den §§ 17-36 des Kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes FN3.

§ 4. Die Löschung militärischer Urteile im Strafregister im Sinne von Art. 32 Ziffer 4 des Militärstrafgesetzes FN4 wird vom Obergericht angeordnet.

Lehnt dieses die Löschung ab und betrachtet Entscheide im Sinne von Art. 32 Ziffer 3 des Militärstrafgesetzes FN4 als notwendig, überweist es die Akten dem zuständigen militärischen Gericht.

§ 5. Die Entscheidungen des Obergerichtes im Zusammenhang mit der Löschung militärischer Urteile im Strafregister können mit Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von §§ 428 ff. der Strafprozessordnung FN2 angefochten werden.

§ 6. Der Bezug der von den militärischen Gerichten ausgesprochenen Bussen und der auferlegten Kosten erfolgt durch die Kasse des Obergerichtes.

§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. Sie ist auf die in diesem Zeitpunkt im Kanton Zürich bereits anhängigen Fälle des militärischen Strafvollzugs anwendbar.

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FN1 OS 48, 253.
FN2 321.
FN3 331.
FN4 SR 321.0.