Gesetz
über die Versicherungskasse für das Staatspersonal
(vom 6.Juni 1993) FN1

Geltungsbereich
§ 1. Der Staat führt nach versicherungstechnischen Grundsätzen eine Versicherungskasse für das gesamte in seinem Dienst stehende Personal.

Durch Vertrag mit zürcherischen Gemeinden, anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften und gemeinnützigen Institutionen, die ihren Sitz im Kanton haben, kann auch deren Personal in die Versicherungskasse aufgenommen werden.

Rechtsform
§ 2. Die Versicherungskasse ist eine im Register für berufliche Vorsorge eingetragene unselbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts.

Zweck
§ 3. Die Versicherungskasse bezweckt, die Versicherten und ihre Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod zu versichern.

Freizügigkeitsverträge
§ 4. Die Finanzdirektion kann mit anderen Vorsorgeeinrichtungen Freizügigkeitsverträge bezüglich des Übertritts von Versicherten abschliessen.

Statuten
§ 5. Der Regierungsrat erlässt die Statuten der Versicherungskasse, die der Genehmigung durch den Kantonsrat bedürfen.

Die Statuten regeln die Beitrittspflicht und ihre Ausnahmen, die Aufnahmebedingungen und die Bemessungsgrundlagen. Sie legen die Leistungen der Versicherungskasse im Versicherungsfall und die Freizügigkeitsleistung beim Austritt ohne Versicherungsfall, die Beiträge des Staates und der Versicherten sowie die Organisation und Kontrolle der Versicherungskasse fest.

Die Statuten können anstelle einer Freizügigkeitsleistung Rentenleistungen vorsehen, wenn Versicherte nach dem 50. Altersjahr unverschuldet nicht wiedergewählt oder entlassen werden und sie keine zumutbare Arbeit finden.

Mitglieder des Regierungsrates
§ 6. Die Versicherungsleistungen für die Mitglieder des Regierungsrates werden durch eine Verordnung des Regierungsrates festgelegt, welche der Genehmigung durch den Kantonsrat bedarf.

Teuerungszulagen
§ 7. Den ehemaligen Angestellten und ihren Hinterbliebenen, die vom Staat oder aus einer von ihm unterstützten Versicherungskasse Renten oder Ruhegehälter beziehen, können mit Beschluss des Kantonsrates zu Lasten der Staatskasse Teuerungszulagen ausgerichtet werden.

Sicherung der Kassenleistungen
§ 8. Die Ansprüche an die Versicherungskasse sind unabtretbar und unter Vorbehalt des Bundesrechts unverpfändbar.

Die Versicherungskasse ist befugt, Massnahmen zu treffen, damit ihre Leistungen zum Unterhalt der Versicherten und der Personen verwendet werden, für die sie zu sorgen haben.

Konkurrenz mit anderen Versicherungsansprüchen
§ 9. Bei Versicherungsfällen, für welche die Militärversicherung oder die obligatorische Unfallversicherung aufkommt, ergänzt die Versicherungskasse deren Leistungen bis auf den Betrag ihrer statutarischen Leistungen.

Rückgriff gegenüber Dritten
§ 10. Die Versicherungskasse tritt bis zur Höhe der statutarischen Leistungen in die Haftpflichtansprüche der Versicherten oder ihrer Hinterbliebenen gegenüber Dritten ein. Die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, eine Abtretungserklärung zu unterzeichnen.

Verweigern die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen die Mitwirkung bei der Geltendmachung der Rückgriffsansprüche, kann die Versicherungskasse ihre Leistungen kürzen oder verweigern.

Akteneinsicht
§ 11. Die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen sind berechtigt, in die sie betreffenden Akten Einsicht zu nehmen. Die Finanzdirektion kann zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen die Einsichtnahme verweigern. Die Verweigerung ist zu begründen. Der wesentliche Inhalt solcher Akten wird den Versicherten und ihren Hinterbliebenen bekanntgegeben.

Die Einsicht in vertrauensärztliche Gutachten kann von der Anwesenheit der Gutachterin oder des Gutachters abhängig gemacht werden, wenn dies im Interesse der Versicherten als notwendig erscheint.

Herausgabe von vertrauensärztlichen Gutachten
§ 12. Die vertrauensärztlichen Gutachten unterstehen dem Amtsgeheimnis. Sie können an die Organe der AHV, der IV, der Militärversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung herausgegeben werden.

Aktenaufbewahrung
§ 13. Die Versicherungskasse ist verpflichtet, Akten von Versicherten nach deren Austritt ohne Versicherungsfall oder nach dem Auslaufen der Versicherungsleistungen während zehn Jahren aufzubewahren.

Verwaltungskosten
§ 14. Die Versicherungskasse trägt die Kosten ihrer Verwaltung.

Führen Begehren von Versicherten zu einem besonderen Aufwand, sind sie dafür kostenpflichtig.

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 15. Das Gesetz über die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung des Staatspersonals vom 5. Dezember 1971 und das Gesetz über die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Kantons Zürich vom 12. September 1926 werden aufgehoben.

Übergangsbestimmungen
§ 16. Die Statuten vom 27. Januar 1988 behalten gestützt auf § 5 dieses Gesetzes ihre Gültigkeit.

Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes pensionierten Versicherten und deren Hinterbliebene bleiben die am Rücktrittstag gültigen Bestimmungen massgebend.

Versicherte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein freiwilliges Versicherungsverhältnis begründet haben, können dieses zu den bisherigen Bedingungen weiterführen. Auf Renten aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis werden keine Teuerungszulagen ausgerichtet.

Die Beitragsjahre der Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kassationsgerichts, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, werden weiterhin doppelt angerechnet FN3.

Inkrafttreten
§ 17. Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens FN2.

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FN1 OS 52, 461.
FN2 In Kraft seit 1. Januar 1994, § 14 in Kraft seit 1. Januar 1993; (OS 52, 464).
FN3 Vgl. RRB vom 23. 9. 1992, Art. II (OS 52, 465).