Verordnung über Entschädigungen von Kommissionen und von Nebenämtern
(vom 30.Dezember 1981) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 52 und 63 der Verordnung über das Dienstverhältnis der Beamten der Verwaltung und der Rechtspflege (Beamtenverordnung) vom 16. November 1970 FN2,

beschliesst:

A. Kommissionen mit Sitzungsgeldern des Kantonsrates

§ 1. Für Präsidenten und Mitglieder der nachstehend aufgeführten Kommissionen gelten die Sitzungsgelder der Mitglieder von Kommissionen des Kantonsrates. Vorbehalten bleiben die bei einzelnen Kommissionen besonders aufgeführten Entschädigungen. Auf Beamte und Angestellte ist § 4 anwendbar.

I. Direktion des Innern

1. Archivkommission

2. FN13 Aufsichtskommission der Gebäudeversicherung

II. Direktion der Justiz

1. Kommission für das Kriminalistische Institut des Kantons Zürich

III. Direktion der Polizei

Strassenverkehrskommission

IV. Direktion der Finanzen
1. FN13Steuerkommissionen

Für die Vorbereitungsarbeiten auf eine Sitzung beträgt die Entschädigung je Stunde

Fr. 25
2.Kommission für das Fischereiwesen
3.Jagdkommission
4.Kommission für das Gastwirtschaftsgewerbe
5.Verwaltungskommission der Beamtenversicherungskasse
6.Aufsichtskommission der Witwen- und Waisenstiftung für Verwaltungs- und Gerichtsbeamte
7.Kommission für die langfristige Planung des Einsatzes elektronischer Datenverarbeitungsanlagen
V. FN13 Direktion der Volkswirtschaft
1.Fachkommission für die beratende Mitwirkung bei Ausländerrekursen
2.Spezialkommission für die beratende Mitwirkung bei der Zuteilung von Saisonarbeitskräften
3.Begutachtende Zuteilungskommission für das Gesundheits- und Fürsorgewesen
4.Begutachtende Zuteilungskommission für das Bildungswesen
5.Paritätische Kommission für den Entlastungsfonds der Arbeitslosenversicherung
6.Kommission für Arbeitsbeschaffung
7.Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung
8.Wohnbaukommission
9.Börsenkommission
10.Kommission für das Handelswesen
11.Berufsbildungsrat und die von ihm eingesetzten Kommissionen
Mitglieder des Rates und der Kommissionen erhalten für die Erledigung von Einzelaufträgen, die sie auf besondere Weisung des Rates übernehmen, je Stunde eine Entschädigung von
Fr. 25
12.Arbeitsgruppen des Amtes für Berufsbildung

Für Einzelaufträge beträgt die Entschädigung je Stunde

Fr. 25
13.Kommission für Stipendien und Darlehen für die berufliche Vor-, Aus- und Weiterbildung

Für die Akteneinsicht beträgt die Entschädigung je Stunde

Fr. 25
14.Aufsichtskommissionen für die staatlichen Berufsschulen

Überdies werden ausgerichtet für Schulbesuche je Unterrichtsstunde

Fr. 25
15.Vorstand der Lehrerkonferenz der Berufsschulen des Kantons Zürich

Überdies werden jährlich ausgerichtet

15.1 dem Präsidenten

15.2 dem Aktuar

Fr. 1000

Fr. 2000

16.Kommission Koordination Volksschule-Berufsbildung
17.Kommission für Lehrerbildungskurse
18.Aufsichtskommission für die Intensivfortbildung der Berufsschullehrer
19.Diplomkommission für das höhere Lehramt in den allgemeinbildenden Fächern der Berufsschulen an der Universität Zürich
20.Prüfungskommission für den Übertritt von Absolventen der zürcherischen Berufsmittelschulen an das kantonale Arbeitslehrerinnenseminar
21.Redaktionskommission des Informationsblattes der Berufsschullehrer
22.Kommission für die Landwirtschaft
23. Kommission für die Zürcher Berglandwirtschaft (Bergkommission)

Für die Vorbereitungsarbeiten auf eine Sitzung und die Bearbeitung von Kommissionsaufträgen erhalten

einzelne Mitglieder oder beigezogene Fachleute je Stunde
Fr. 25
24.Kommission für die landwirtschaftliche Berufsbildung
25.Aufsichtskommissionen für die landwirtschaftlichen Schulen

Überdies werden ausgerichtet

25.1 für Schulbesuche je Unterrichtsstunde
25.2 für Examenbesuche je Examenstunde

Fr. 25
Fr. 25
26.Fachkommission für Gemüsebau
27.Fachkommission für Obstbau und Obstverwertung
28.Siedlungskommission

Für Vorbereitungsarbeiten auf eine Sitzung und für die Bearbeitung von Kommissionsaufträgen erhalten einzelne Mitglieder oder beigezogene Fachleute je Stunde

Fr. 25
29.Schaukommission für Tierzucht

Der Präsident erhält überdies eine jährliche Entschädigung von

Fr.566
30.Aufsichtskommission für Tierversuche

Für die Durchführung der Kontrollen erhalten die Mitglieder eine jährliche Pauschalentschädigung von je

Fr.566
31.Kommission zur Prüfung der Schreibweise der Ortsund Flurnamen

Für die Vorbereitungsarbeiten auf eine Sitzung und für die Bearbeitung von Kommissionsaufträgen erhalten einzelne Mitglieder oder beigezogene Fachleute je Stunde

Fr. 25
32.Kommission für den Einsatz der EDV in der Grundbuchvermessung und deren Nachführung
VI. FN13 Direktion des Gesundheitswesens
1.Aufsichtskommission des Universitätsspitals Zürich
2.Aufsichtskommission des Kantonsspitals Winter-thur
3.Aufsichtskommission der Psychiatrischen Universitätsklinik Burghölzli
4.Aufsichtskommission der Psychiatrischen Klinik Rheinau
5.Aufsichtskommission der Psychiatrischen Klinik Hard
6.Aufsichtskommission der Klinik Sonnenbühl
7.Aufsichtskommission des Krankenheims Wülflingen
8.Aufsichtskommission des Krankenheims Uetikon a. S. (Wäckerlingstiftung)
9.Aufsichtskommission des Kinderpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich
10.Aufsichtskommission der privaten psychiatrischen Krankenhäuser und Heime
11.Schulkommissionen der Schulen des Universitätsspitals Zürich
12.Schulkommissionen der Krankenpflegeschule Winterthur
13.Schulkommissionen der Schule für psychiatrische Krankenpflege Burghölzli
14.Schulkommissionen der Schule für psychiatrische Krankenpflege Rheinau
15.Schulkommissionen der Vorkurse für Spitalberufe
16.Sanitätskommission
17.Krankenversicherungskommission
18.Drogenkommission
19.Aidskommission

VII. Direktion der Fürsorge
1.Kommission für Familienausgleichskassen
2.Fachkommission für Invalideneinrichtungen
3.Kommission für Altershilfemassnahmen

VIII. Direktion des Erziehungswesens
1. FN13Erziehungsrat und die von ihm eingesetzten Kommissionen

Mitglieder des Rates und der Kommissionen erhalten für die Erledigung von Einzelaufträgen, die sie auf

besondere Weisung des Rates übernehmen,

je Stunde eine Entschädigung von

Sitzungsgelder und Entschädigungen werden an Mitglieder des Erziehungsrates zusätzlich zur Besoldung gemäss § 31 BVO ausgerichtet.

Fr. 25
2.Konferenz der Schulkapitel
3.Kindergarteninspektorinnen, Inspektoren für Knabenhandarbeit sowie Bezirksinspektorinnen für den Mädchenhandarbeits- und Hauswirtschaftsunterricht
4.Kommission für Personalfragen der Volksschule
5. FN13Nebenamtliche Berater der Verweser und Vikare (Regionalberater)

Die Entschädigung beträgt

je Stunde

je Vormittag, Nachmittag oder Abend höchstens

Fr. 25

Fr. 100

6.Aufsichtskommission für die Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule
7.Aufsichtskommission der Gehörlosenschule
8Kommission für Schulversuche und Schulprojekte
9.Lehrmittelkommission
10. FN13Ständige Stufenlehrmittelkommissionen

Überdies werden jährlich ausgerichtet

10.1 den Präsidenten

10.2 den Mitgliedern

10.3 den Aktuaren

Fr. 4500

Fr. 3500

Fr. 4000

11. FN18Vorstand der Schulsynode Überdies werden jährlich ausgerichtet

11.1 dem Präsidenten

11.2 dem Vizepräsidenten

11.3 dem Aktuar

Die Vorstandsmitglieder werden um zusammen 20 Wochenstunden entlastet; der Erziehungsdirektion obliegt die Verteilung dieser Stunden auf die einzelnen Mitglieder.

Fr. 5800

Fr. 2900

Fr. 5800

12. FN11
13.Kommission für Schulsammlungen
14.Kommission des Phonogrammarchivs
15.Redaktionskommission des Schulblattes
16.Aufsichtskommissionen der kantonalen Mittelschulen, Lehrerbildungsanstalten und des Technikums Winterthur (Ingenieurschule)
17.Diplomkommission für das höhere Lehramt
18.Diplomkommission für das höhere Lehramt in den Handelsfächern
19.Kommission für das Zeichenlehramt
20.Inspektionskommission für das Evangelische Lehrerseminar
21.Inspektionskommission für das Freie Gymnasium Zürich
22.Aufsichtskommission der Zürcher Bibliothekarenkurse
23.Kantonale Turnexperten
24. FN13Maturitätsprüfungskommission

24.1 Der Präsident erhält neben Sitzungsgeld und Prüfungsentschädigung eine feste jährliche Entschädigung von Fr. 4176

24.2 Examinatoren und Experten erhalten

für die Prüfungen, für Vorbereitungen
und Korrekturen je Stunde Fr. 60
für die Beaufsichtigung der schriftlichen
Prüfungen je halben Tag Fr. 75
für Schlusssitzungen

Fr. 30
25.Kommission für Studienbeiträge
26.Hochschulkommission
27.Hochschulstatistikkommission
28.Aufsichtskommission des Instituts für Schweizerisches Bankwesen
29.Kommission für das Publizistische Seminar
30.Aufsichtskommission für die Hauptbibliothek der Universität Zürich-Irchel
31.Kommission für Raumplanung
32.Konferenz der Präsidenten der Bezirksjugendkommissionen
33. FN13 Kommission für Gemeinde- und Schulbibliotheken Der Präsident erhält überdies eine feste jährliche Entschädigung von
Fr. 11 310
34. FN13Kulturförderungskommission

Freierwerbende Mitglieder der Kommission erhalten das doppelte Sitzungsgeld

35.Kommission zur Herausgabe der Kunstdenkmäler
36.Kommission für den August-Abegg-Fonds
37. FN12Mitglieder von Aufsichtskommissionen aus Schulen, die der Erziehungsdirektion unterstellt sind, erhalten für Schulbesuche je Schulstunde eine Entschädigung von
Fr. 25
38. FN12Kommission für die Beratungsstelle für Lehrkräfte der Volksschule
39. FN12Aufsichtskommission der logopädischen Abklärungsstellen im Kanton Zürich
40. FN12Kommission für die Koordination von Volksschule und Mittelschule
41. FN12 Kommission für Lehrerfortbildung
42. FN12 Aufsichtskommission für die Intensivfortbildung aller Stufen
IX. Direktion der öffentlichen Bauten
1.Denkmalpflegekommission
2.Archäologiekommission
3. Natur- und Heimatschutzkommission

Mitglieder der Kommissionen gemäss Ziffern 1 bis 3 erhalten für die Erledigung von Einzelaufträgen als Referenten oder Experten, die sie auf besondere Weisung der Kommission übernehmen, je Stunde eine Entschädigung von FN13

Fr. 60
4.Gewässerschutz- und Abfallkommission
5. FN13Vom Regierungsrat bestellte Fachausschüsse im Bereich Umweltschutz
6.Kommission für Private Kontrolle

X. Kirchenrat und seine Kommissionen

Den Mitgliedern des Rates wird für die Erledigung von Einzelaufträgen, die sie auf besondere Weisung des Rates übernehmen, je nach der zeitlichen Beanspruchung ein Sitzungsgeld für einen ganzen oder einen halben Tag ausgerichtet.

Die Sitzungsgelder werden an Mitglieder des Kirchenrates zusätzlich zur Besoldung gemäss § 32 Beamtenverordnung ausgerichtet.

B. Kommissionen und Schiedsgerichte mit besonderen Entschädigungen

§ 2. Für Präsidenten und Mitglieder der nachstehend genannten Kommissionen und Schiedsgerichte sowie nebenamtlichen Behördemitgliedern gelten die folgenden Sitzungsgelder und Entschädigungen. Vorbehalten bleiben die bei einzelnen Kommissionen und Funktionen besonders aufgeführten Entschädigungen. Auf Beamte und Angestellte ist § 4 anwendbar.

I. Direktion des Innern
1. FN12Revisionsschätzungen für die Gebäudeversicherung

Gemeindeabgeordnete erhalten je Schätzungsdatum

Mit diesem Ansatz sind sämtliche Aufwendungen einschliesslich Nebenauslagen für die Aufgaben gemäss §§ 5 und 26 der Verordnung über die Gebäudeversicherung abgegolten. Die Auszahlung erfolgt an die Gemeinden.

Fr.120
2. FN12Rekurskommission der Gebäudeversicherung

Obmann, Mitglieder und Sekretär erhalten

2.1 je ganzen Tag

2.2 je halben Tag

Mit diesen Ansätzen sind sämtliche Nebenauslagen abgegolten.

Fr.314

Fr.208

3.Gemeindeabgeordnete bei Gebäudeschätzungen

Die Entschädigung beträgt je ganzen Tag

Mit diesem Ansatz sind sämtliche Nebenauslagen abgegolten.

Fr. 95
Für die Städte Zürich und Winterthur kann die Entschädigung pauschaliert werden.
4.Obmann, Mitglieder und Sekretär der Rekurskommission FN9

Die Entschädigung beträgt
4.1 je ganzen Tag
4.2 je halben Tag
Mit diesen Ansätzen sind sämtliche Nebenauslagen abgegolten.

Fr. 271
Fr. 177

II. Direktion der Justiz
1. FN13Rekurskommission für Grunderwerb durch Personen im Ausland
1.1 Der Präsident erhält für jede Sitzung
1.2 Die Mitglieder und der Sekretär erhalten für jede Sitzung
1.3 Die Entschädigung für Arbeiten ausserhalb der Sitzungen beträgt je Stunde
1.4 Für Anwälte mit eigener Praxis im Hauptberuf sowie für anderweitig voll selbständig Erwerbende beträgt die Entschädigung je Stunde
1.5 Die Auslagen (Porti, Telefon) werden nach dem tatsächlichen Aufwand vergütet.
Fr. 150

Fr. 118

Fr. 54


Fr. 128
2.Psychiatrische Gerichtskommission
2.1 FN17 Der Präsident, sein Stellvertreter sowie die Mitglieder erhalten je Sitzung (einschliesslich ordentliche Vorbereitungsarbeiten)
für Arbeiten ausserhalb von Sitzungen je Stunde (einschliesslich Referentenarbeiten)
2.2 Die Direktion der Justiz kann die Entschädigung auf Antrag des Kommissionspräsidenten erhöhen, soweit besondere Verhältnisse, insbesondere eine Erwerbseinbusse, dies erfordern.
Fr.400

Fr. 70

III. Direktion des Militärs
1.Zivile Führungsstäbe

1.1 FN16 Jährliche Entschädigung des Stabschefs des kantonalen Führungsstabes

1.1.1 nicht im Staatsdienst stehend Fr. 10 000

1.1.2 im Staatsdienst stehend Fr. 3 750

1.2 FN16 Jährliche Entschädigung des Stabschefs eines Bezirksführungsstabes

1.2.2 im Staatsdienst stehend Fr. 2 000

1.2.1 nicht im Staatsdienst stehend Fr. 750

1.3 FN13 Nicht im Staatsdienst stehende Angehörige des kantonalen Führungsstabes und der Bezirksführungsstäbe erhalten

je ganzen Tag

je halben Tag

1.4 FN13 Im Staatsdienst stehende Angehörige des kantonalen Führungsstabes und der Bezirksführungsstäbe erhalten

je ganzen Tag (mindestens 5 Stunden)

je halben Tag (mindestens 3 Stunden)

1.5 FN13Den Stabschefs stehen die Entschädigungen gemäss 1.3 bzw. 1.4 zusätzlich zur jährlichen Entschädigung gemäss 1.1 bzw. 1.2 zu

1.6 FN13Die Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung werden zu Lasten der Kursrechnung vergütet; für einzelne Hauptmahlzeiten werden höchstens Fr. 12.50 ausgerichtet

Fr. 200

Fr. 100

Fr. 30

Fr. 15

2. FN19Funktionäre für die Aushebung der Wehrpflichtigen Kantonale Ordonnanzen erhalten je Tag
bis Fr. 160
3. FN13Kulturgüterschutzkommission

3.1 Die Entschädigung beträgt

je ganzen Tag

je halben Tag Fr. 120

3.2 Dem Präsidenten wird überdies je Sitzung eine Entschädigung ausgerichtet von

Fr. 200

Fr. 120

Fr. 60

IV. Direktion der Finanzen
1. FN10 Steuer-Rekurskommissionen

1.1 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder erhalten für jede Sitzung

Fr. 120
1.2 Für Arbeiten ausserhalb der Sitzungen beträgt die Entschädigung je Stunde

für Rechtsanwälte mit eigener Praxis sowie für anderweitig voll Selbständigerwerbende
für die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder

Fr. 100
Fr. 50
2. FN13Kommission für Fähigkeitsprüfungen im Gastwirtschaftsgewerbe

Es werden je halben Tag ausgerichtet für

2.1 Prüfung von 6 und mehr Prüflingen
Kantonale Beamte und Angestellte erhalten

2.2 Prüfung von 3-5 Prüflingen
Kantonale Beamte und Angestellte erhalten

2.3 Prüfung von 1-2 Prüflingen
Kantonale Beamte und Angestellte erhalten

Für Ergänzungsprüfungen beträgt die Entschädigung

mündlich, je Fach
schriftlich, je Fach

Fr. 99
Fr. 68

Fr. 57
Fr. 44

Fr. 28
Fr. 16

Fr. 23
Fr. 31

3. FN13Kommission für Jägerprüfungen

Für die Prüfung beträgt die Entschädigung

je halben Tag

Kantonale Beamte und Angestellte erhalten

Fr. 90

Fr. 60

4. FN13Vertrauensärzte der Beamtenversicherungskasse

Für jede Aufnahmeuntersuchung einschliesslich Durchleuchtung oder Thoraxaufnahme und Blutsenkungsbestimmung beträgt die Entschädigung

Fr. 151

V. Direktion der Volkswirtschaft
1. FN13Rekurskommission für Arbeitsbeschaffungsreserven

Je Sitzung erhalten

1.1 der Präsident
1.2 die Mitglieder

Fr. 136
Fr. 106
2. FN13Landwirtschaftliche Rekurskommission

Je Sitzung erhalten

2.1 der Präsident
2.2 die Mitglieder

Fr.136
Fr.106
3. FN20
4. FN13Rekurskommission für den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst

4.1 Der Präsident erhält je Sitzung

4.2 Die Mitglieder erhalten je Sitzung

4.3 Überdies werden für jeden ohne mündliche Verhandlung erledigten Fall ausgerichtet dem Präsidenten
den Mitgliedern

Fr.136

Fr.106

Fr. 28
Fr. 15

5. FN13Sanktionskommission für den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst

5.1 Der Präsident erhält je Sitzung

5.2 Die Mitglieder erhalten je Sitzung

5.3 Der Präsident erhält überdies für ausserordentliche Inanspruchnahme durch Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten je Stunde

5.4 Überdies werden für jeden ohne mündliche Verhandlung erledigten Fall ausgerichtet

dem Präsidenten
den Mitgliedern

Fr.136

Fr.106

Fr. 25

Fr. 28
Fr. 15

6. FN13Vertreter des Staates in den Vorständen der Baugenossenschaften

Für Vorstands- oder Kommissionssitzungen beträgt die Entschädigung

Fr. 57
7. FN13Einigungsamt

7.1 Der Präsident erhält je Sitzung

7.2 Die Mitglieder erhalten je Sitzung

7.3 Der Präsident erhält überdies für ausserordentliche Inanspruchnahme, die über die üblichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten hinausgeht, eine Entschädigung je Stunde von

Fr.136

Fr.106

Fr. 28

8.Nebenamtlich tätige Fachleute im Arbeitsbereich des Landwirtschaftsgesetzes und dessen Verordnung, sofern für sie nicht besondere Vorschriften gelten, erhalten als FN13

8.1 FN14 ausgebildete Berater und Kursleiter

je ganzen Tag

je Arbeitsstunde

Fr.225

Fr. 25

je Nachtarbeitsstunde (20.00 bis 06.00)

8.2 FN13 Kontrolleure

je ganzen Tag

je Arbeitsstunde

je Nachtarbeitsstunde (20.00 bis 06.00)

Fr. 30

Fr. 160

Fr. 25

Fr. 30

9. FN13Abnahme der Diplomprüfung für das höhere Lehramt in den allgemeinbildenden Fächern der Berufsschulen, fachdidaktisch-berufspädagogischer Teil (3 Lektionen)

Die Entschädigungen betragen je Prüfung

9.1 für den Präsidenten des Prüfungsausschusses

9.2 für den Fachdidaktiker

9.3 für den Experten pro Fach

9.4 für die Lehrer pro Klasse und Fach

Fr. 75

Fr. 45

Fr. 30

Fr. 15

10. FN13Praktikumslehrer im Studiengang für Berufsschullehrer allgemeinbildender Richtung, je Lektion
Fr. 45
11. FN13Abgeordnete der Direktion der Volkswirtschaft in den nach italienischem Recht bestellten Prüfungskommissionen der Berufsschulen für Ausländer

11.1 Die Entschädigung beträgt je Sitzung

11.2 Für die Beaufsichtigung der Prüfungen werden ausgerichtet bei Beanspruchung bis zu einer Stunde im Tag

bei mehrstündiger Beanspruchung im Tag, je Stunde

Fr. 60

Fr. 25

Fr. 21

12. FN15Regionale Verkehrskonferenzen

12.1 die Präsidenten erhalten je Sitzung

12.2 die Sekretäre erhalten je Sitzung

12.3 für die allgemeinen Sekretariatsarbeiten erhalten die Konferenzen eine Entschädigung je Jahr von

Fr.150

Fr.120

Fr. 500


VI. Direktion des Gesundheitswesens
1. FN13 Prüfungskommissionen für Berufe der Gesundheitspflege

1.1 Der Vorsitzende erhält je Prüfungstag

1.2 Bei mündlichen Prüfungen bis 20 Minuten Dauer erhalten

Fr.226
der Examinator

der Koexaminator

1.3 Bei mündlichen Prüfungen bis 40 Minuten Dauer erhalten

der Examinator

der Koexaminator

1.4 Bei praktischen und schriftlichen Prüfungen (einschliesslich Korrekturen) erhalten je Stunde

der Examinator

der Koexaminator

pro Tag jedoch höchstens

1.5 Bei praktischen und schriftlichen Prüfungen (einschliesslich Korrekturen) erhalten je Tag

der Examinator

der Koexaminator

1.6 Wo sich die Entschädigung nach Minuten oder Stunden der Prüfungsdauer bemisst, wird auf die nach der Prüfungsordnung vorgeschriebene Dauer abgestellt; kantonalen Beamten und Angestellten werden 2/3 der Entschädigungen ausgerichtet

Fr. 23

Fr. 15

Fr. 45

Fr. 30

Fr. 45

Fr. 30

Fr. 271

Fr. 271

Fr. 181

2. FN21Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten

Es gelten folgende Entschädigungen

2.1 Mitglieder je Sitzung

2.2 Für die Vorbereitung einer Sitzung gemäss Zeitaufwand, höchstens aber

2.3 Für ausserordentliche Bemühungen von Mitgliedern als Sachverständige gemäss Zeitaufwand, im Tag jedoch höchstens

Fr.169

Fr.169

Fr.169

3.Eidgenössische Prüfungskommissionen

Im Staatsdienst stehende Kommissionsmitglieder und Kursreferenten haben Anspruch auf die nach den jeweils geltenden Ansätzen berechneten Entschädigungen und Nebenauslagen.

VII. FN20

VIII. FN13 Direktion des Erziehungswesens
1.Sachverständige für die Filmprüfungen

Die Entschädigung beträgt für

1.1 die Prüfung eines vollen Filmprogramms

1.2 Prüfungen geringeren Umfangs (Filmprogramme von weniger als 45 Minuten Spieldauer)

1.3 Nachkontrollen

1.4 Sitzungen ohne Filmprüfung

1.5 Ganztagssitzungen

Fr. 85

Fr. 57

Fr. 57

Fr. 57

Fr. 121

2.Beauftragter der Erziehungsdirektion für Turnen und Sport an der Volksschule

2.1 Die jährliche Entschädigung beträgt

2.2 Der Mitarbeiter des Beauftragten erhält eine jährliche Entschädigung von

Fr. 3393

Fr. 838

3.Aufnahmeprüfungen an Mittelschulen, Lehrbildungsanstalten und am Technikum Winterthur Ingenieurschule

3.1 Experten (Volksschullehrer und Lehrbeauftragte) erhalten für die Überprüfung der Aufgabenstellung, die Durchsicht der korrigierten Arbeiten und die Mitwirkung an den mündlichen Prüfungen je Arbeitsstunde

am Technikum Winterthur Ingenieurschule je Arbeitsstunde

3.2 Examinatoren (Volksschullehrer und Lehrbeauftragte) erhalten für die Korrektur der schriftlichen Arbeiten und für mündliche Prüfungen je Schüler

Fr. 25

Fr. 38

Fr. 15

4.Abschlussprüfungen an Mittelschulen und am Technikum Winterthur Ingenieurschule sowie Fähigkeitsprüfungen an Lehrerbildungsanstalten und am Freien Gymnasium

4.1 Experten steht für die Durchsicht der korrigierten Arbeiten und die Mitwirkung an den mündlichen Prüfungen eine Entschädigung je Arbeitsstunde zu von

Experten bei Vordiplom- und Schlussdiplomprüfungen am Technikum Winterthur In-

Fr. 38
genieurschule steht für die Mitwirkung bei der Besprechung der Diplomarbeiten eine Entschädigung je Arbeitsstunde zu von

4.2 Examinatoren (Lehrbeauftragte) erhalten für die Aufstellung der schriftlichen Aufgaben je Fach

für Korrektur der schriftlichen Arbeiten je Schüler

für mündliche Prüfungen je Schüler

Fr. 60

Fr. 75

Fr. 15

Fr. 23

5.Aufnahme- und Abschlussprüfungen an Mittelschulen, Lehrerbildungsanstalten und am Technikum Winterthur Ingenieurschule

5.1 Lehrbeauftragte erhalten für die Aufsicht während der unterrichtsfreien Zeit je Stunde

5.2 Die Entschädigungen für Prüfungen gelten für kantonale Beamte wie für nicht im Staatsdienst stehende Experten und können auch für Prüfungen an der Dolmetscherschule, am Evangelischen Lehrerseminar sowie an andern vom Staat subventionierten Schulen und Kursen gewährt werden; in Sonderfällen kann die Erziehungsdirektion die Entschädigungen auf der Grundlage der Besoldung für Lehrbeauftragte berechnen

Fr. 23
6.Abnahme der didaktisch-praktischen Prüfungen im Rahmen des Diploms für das höhere Lehramt

Die Entschädigungen betragen für Organisatoren, Experten und Prüfende je Prüfung

6.1 Präsident des Prüfungsausschusses

6.2 Lehrbeauftragter für Allgemeine Didaktik

6.3 Didaktiklehrer im Hauptfach

6.4 Didaktiklehrer im Nebenfach

6.5 Mitglieder der Fakultät und der Diplomkommission

6.6 Lehrer der Klasse

Fr. 75

Fr. 60

Fr. 45

Fr. 38

Fr. 30

Fr. 15

C. Nichtständige Kommissionen (Expertenkommissionen)

§ 2a. FN13 Den Mitgliedern nichtständiger Kommissionen werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:


Halbtagssitzung Ganztagssitzung
Fr. Fr.

Die Vergütung der Auslagen richtet sich nach § 6 der Verordnung.

In begründeten Ausnahmefällen können für alle oder einzelne Mitglieder die Ansätze der Sitzungsgelder erhöht werden. Die höheren Ansätze sind vor der Anwendung im Einvernehmen mit der Finanzdirektion festzusetzen.

D. FN8 Verschiedene Bestimmungen

§ 3. Die Direktionen des Regierungsrates können Mitgliedern von Kommissionen eine zusätzliche Entschädigung für die Erledigung von Einzelaufträgen nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung ausrichten, sofern solche Aufträge die einem Kommissionsmitglied üblicherweise erwachsende Mitarbeit erheblich übersteigen. Vorbehalten bleiben besondere Entschädigungen nach Massgabe dieser Verordnung.

§ 4. In bezug auf die Mitwirkung von vollbeschäftigten Beamten und Angestellten in allen Kommissionen, Schiedsgerichten und dergleichen, die in diesem Erlass genannt werden, ist § 52 Abs. 2 Beamtenverordnung massgebend, sofern die Ausrichtung einer Entschädigung nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Erfolgt die Mitwirkung von Beamten und Angestellten nicht von Amtes wegen in Erfüllung der zu ihrem Pflichtenheft gehörenden Aufgaben, erhalten sie dieselben Entschädigungen wie nicht im Staatsdienst stehende Personen. Die Ausübung bedarf jedoch der Bewilligung durch den Regierungsrat. . . . FN11

Mitwirkenden Beamten und Angestellten steht der Ersatz allfälliger Auslagen zu. Entschädigungen von dritter Seite dürfen nicht entgegengenommen werden. Vertretungen des Regierungsrates bleiben vorbehalten.

§ 5. In dieser Verordnung nicht aufgeführte Entschädigungen für nebenamtliche oder im Auftragsverhältnis ausgeübte Einzelfunktionen werden nach Massgabe besonderer Erlasse ausgerichtet.

§ 6. Mitgliedern von Kommissionen sowie Personen, die nebenamtlich oder im Auftragsverhältnis tätig sind, werden die Kosten von Bahnbilletten 2. Klasse oder Billette anderer öffentlicher Verkehrsmittel vergütet.

Die Direktionen des Regierungsrates können in besonderen Fällen die Kosten von Bahnbilletten 1. Klasse oder auf Gesuch die Kosten der Benützung privater Motorfahrzeuge nach den Ansätzen für Beamte und Angestellte zurückerstatten.

Experten, die ausserhalb des Kantons wohnen und in Erfüllung ihres Auftrages auswärts übernachten müssen, erhalten neben der Vergütung der Reisekosten eine Pauschalentschädigung von Fr. 100 für eine Hauptmahlzeit am Abend und das Übernachten mit Morgenessen. Bei ganztägiger Expertentätigkeit werden zusätzlich Fr. 22.50 für das Mittagessen ausgerichtet. FN13

Vergütungen für allfällige Auslagen, wie Einnahme von Mahlzeiten, Porti, Telefongespräche, sind in den Ansätzen dieser Verordnung enthalten, soweit bei einzelnen Kommissionen nicht eine abweichende Regelung gilt. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieser Verordnung über den Ersatz von Auslagen.

§ 7. Am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgelaufene Entschädigungen und Spesen werden nach bisherigem Recht ausgerichtet.

§ 8. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1982 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Vorschriften des Regierungsrates über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Behörden sowie von nebenamtlich ausgeübten Funktionen vom 17. Juli 1974 aufgehoben.

Anmerkung

Weitere Entschädigungen sind in den nachstehend aufgeführten Verordnungen festgelegt:

- Verordnung über die Entschädigung der Funktionäre der Tierseuchenbekämpfung vom 27. Februar 1969 FN7.

- Verordnung betreffend die Bezirksschätzungskommissionen vom 28. Dezember 1911 FN4.

- Verordnung über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen vom 8. Juli 1971 FN6.

- Verordnung über das Dienstverhältnis der Sektionschefs vom 11. November 1971 FN5.

- Verordnung über die Entschädigung der Behörden der römischkatholischen Körperschaft vom 20. Juni 1984 FN3.

___________

FN1 OS 48, 389.
FN2 177.11.
FN3 182.32.
FN4 234.2.
FN5 511.1.
FN6 781.3.
FN7 916.23.
FN8 Ursprünglich Titel C.
FN9 Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 1985 (OS 49, 456).
FN10 Fassung gemäss RRB vom 11. Dezember 1985 (OS 49, 500).
FN11 Aufgehoben durch RRB vom 30. März 1988 (OS 50, 404).
FN12 Eingefügt durch RRB vom 30. März 1988 (OS 50, 404).
FN13 Fassung gemäss RRB vom 30. März 1988 (OS 50, 404).
FN14 Fassung gemäss RRB vom 22. März 1989 (OS 50, 583).
FN15 Eingefügt durch RRB vom 10. Mai 1989 (OS 50, 601).
FN16 Fassung gemäss RRB vom 16. August 1989 (OS 50, 657). In Kraft seit 1. Januar 1989.
FN17 Fassung gemäss RRB vom 4. Juli 1990 (OS 51, 191).
FN18 Fassung gemäss RRB vom 26. September 1990 (OS 51, 226).
FN19 Fassung gemäss RRB vom 22. Juni 1994 (OS 52, 724). In Kraft seit 1. Januar 1995.
FN20 Aufgehoben durch RRB vom 18. Januar 1995 (OS 53, 37).
FN21 Fassung gemäss RRB vom 18. Januar 1995 (OS 53, 37).