Gesetz
betreffend das Forstwesen
(Forstgesetz)
(vom 28. Juli 1907) FN1

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Sämtliche Waldungen des Kantons, sowohl die öffentlichen als die Privatwaldungen, Schutzwaldungen und Nichtschutzwaldungen, sind gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902 FN16 der Oberaufsicht des Bundes und gemäss den nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes der kantonalen Oberaufsicht unterstellt.

§ 2. Öffentliche Waldungen sind die Staats- und Gemeindewaldungen sowie die Korporationswaldungen und solche Waldungen, welche von einer öffentlichen Behörde verwaltet werden.

Privatwaldungen sind alle übrigen im Privateigentum stehenden Waldungen, inbegriffen die gemäss Art. 26bis des Bundesgesetzes FN16 und §§ 53 ff. dieses Gesetzes zu gemeinschaftlicher Bewirtschaftung und Benutzung zusammengelegten Waldungen.

§ 3. Als Schutzwaldungen werden diejenigen öffentlichen und Privatwaldungen ausgeschieden, welche im Einzugsgebiet von Wildwassern liegen, sowie solche, die vermöge ihrer Lage Schutz bieten gegen schädliche klimatische Einflüsse, gegen Erdabrutschungen, Verrüfungen sowie gegen ausserordentliche Wasserstände (Art. 3 des Bundesgesetzes) FN16.

§ 4. Die Ausscheidung der Waldungen in Schutz- und Nichtschutzwaldungen FN11 erfolgt durch den Regierungsrat und unterliegt der Genehmigung des Bundesrates.

Zweiter Abschnitt: Organisation

§ 5. Die kantonale Oberaufsicht über das Forstwesen steht gemäss den Vorschriften des Gesetzes über die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates FN4 der Volkswirtschaftsdirektion zu.

§ 6. Zur Handhabung der Oberaufsicht sowie zur Bewirtschaftung der Staatswaldungen sind der Volkswirtschaftsdirektion als Staatsforstbeamte beigegeben:

a) der Oberforstmeister und sein Adjunkt (Oberforstamt);

b) die erforderliche Zahl von Kreisforstmeistern.

Die Staatsforstbeamten werden vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wählbar ist nur, wer im Besitz eines eidgenössischen Wahlfähigkeitszeugnisses sich befindet.

§ 7. Der Kanton wird in acht Forstkreise eingeteilt. Jedem Kreise steht ein Kreisforstmeister vor. Änderungen in dieser Einteilung erfol-gen auf den Antrag des Regierungsrates durch Beschluss des Kantonsrates unter Genehmigung des Bundesrates (Art. 6 des Bundesgesetzes) FN16. Die Umschreibung der Forstkreise FN10 im einzelnen ist Sache des Regierungsrates.

§ 8. Die Obliegenheiten der Staatsforstbeamten sowie ihre Besoldungen werden vom Regierungsrat auf dem Verordnungsweg festgesetzt (§ 55 des Gesetzes über die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates) FN4.

§ 9. FN19 Der Regierungsrat kann im Rahmen des Voranschlagskredites zur Verbesserung der Forstaufsicht im Schutzwaldgebiet, an Försterkurse und an die Unfallversicherung des Forstpersonals nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gesuchsteller Subventionen von 10-25% der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren. Er kann hervorragende Leistungen von Förstern, Privatwaldbesitzern und Privatwaldverbänden auszeichnen.

§ 10. Zur Anstellung von Förstern sind verpflichtet:

a) der Staat für seine Waldungen;

b) die waldbesitzenden Gemeinden und Korporationen;

c) die Besitzer von Privatschutzwaldungen FN18.

§ 11. Die von Gemeinden, Korporationen und Privaten angestellten Förster sind gleich den Staatsförstern den Staatsforstbeamten untergeordnet.

§ 12.

§ 13. Die Wahl der Staatsförster steht der Volkswirtschaftsdirektion, die Wahl der Gemeinde- und Korporationsförster den Gemeinden und Korporationen, die Wahl der Privatförster den Waldbesitzern zu. Es ist den Gemeinden überlassen, die Wahl selbst vorzunehmen oder sie ihrer Vorsteherschaft zu übertragen.

Die Amtsdauer aller Förster beträgt vier Jahre; die Wahl der Korporations- und Privatförster ist jeweilen nach der Gesamterneuerung der Gemeindebehörden vorzunehmen.

§ 14. Zur Wählbarkeit als Förster ist erforderlich der Besitz des Aktivbürgerrechts und eines unbescholtenen Leumundes sowie eine den Anforderungen des Dienstes entsprechende körperliche Konstitution und geistige Befähigung.

§ 15. Sämtliche durch die Gemeinden, Korporationen und Privatwaldbesitzer (§ 10 lit. c) vorzunehmenden Försterwahlen unterliegen der Prüfung und Bestätigung durch die Volkswirtschaftsdirektion. Zu diesem Ende sind die Wahlprotokolle, welche den Gang der Wahlverhandlungen, Namen, Alter und bisheriger Beruf des Gewählten nebst Angaben seiner Jahresbesoldung enthalten sollen, dem Statthalteramt zuhanden der Volkswirtschaftsdirektion einzusenden.

Die Prüfung erstreckt sich sowohl auf die Gültigkeit des Wahlaktes als solchen, als auch auf das Vorhandensein der gesetzlichen Erfordernisse. Die Bestätigung kann verweigert werden, wenn nach der einen oder anderen Richtung diese Erfordernisse fehlen.

Nach Bestätigung der Wahl werden die Gewählten auf Anordnung der Volkswirtschaftsdirektion durch das Statthalteramt ins Handgelübde genommen.

§ 16. Sämtliche nach § 10 gewählten Förster sind verpflichtet, an einem eidgenössischen oder kantonalen Försterkurs FN12 teilzunehmen.

Der Regierungsrat ordnet kantonale Försterkurse FN12 an und trifft die nötigen Verfügungen über deren Dauer und Einrichtung sowie über die Entschädigung der Lehrer FN17 und Schüler.

§ 16 a. Die Förster üben innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches die unmittelbare forstpolizeiliche Aufsicht aus.

Sie wirken bei der Durchführung der vom Staatsforstdienst angeordneten Bewirtschaftungs- und Pflegemassnahmen mit.

Den Förstern obliegt überdies die Beratung der Eigentümer von Privatwaldungen. In deren Auftrag übernehmen sie die Anzeichnung der Durchforstungsschläge und, soweit möglich, weitere Forstarbeiten.

Die Volkswirtschaftsdirektion erlässt eine Dienstinstruktion, in der die Aufgaben der Förster näher geregelt werden.

§ 17. Den Staatsforstbeamten und Förstern ist die gewerbsmässige Betreibung des Holzhandels verboten. Zur Übernahme einer anderweitigen Dienststelle bedürfen die Förster der Gemeinde-, Korporations- und Privatwaldungen der Bewilligung ihres Wahlkörpers, die Staatsförster derjenigen der Volkswirtschaftsdirektion.

§ 18. Jede waldbesitzende Korporation wählt auf die Dauer von vier Jahren einen Vorstand von drei bis fünf Mitgliedern.

§ 19. Für das Verfahren in den Korporationsversammlungen gelten die auf die Gemeindeversammlungen sich beziehenden Vorschriften des Gemeindegesetzes FN2 und des Gesetzes betreffend die Wahlen und Abstimmungen FN3.

§ 19 a. Die Forstkreise sind in Forstreviere einzuteilen.

Die Forstreviere werden in der Regel durch einen vollamtlichen Förster betreut. Sie sind so zu bemessen, dass der Revierförster seine Aufgaben ordnungsgemäss erfüllen kann.

Das Oberforstamt legt die Grenzen der Forstreviere im Einvernehmen mit den Waldeigentümern fest. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Volkswirtschaftsdirektion.

§ 19 b. Die Waldungen der Staatsforstverwaltung und der technischen Verwaltungen sind, soweit zweckmässig, in eigene Reviere aufzuteilen.

Die übrigen Waldungen werden in der Regel in gemeinsame Forstreviere zusammengefasst. Die Waldeigentümer eines solchen Reviers bilden eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft oder organisieren sich auf andere zweckdienliche Weise.

§ 19 c. Verlangen mehrere Waldeigentümer die Errichtung einer Genossenschaft gemäss § 19 b Abs. 2, so haben sie an den Gemeinderat das Begehren um Einberufung einer Versammlung der Waldeigentümer des vorgesehenen Forstreviers zu richten. Der Gemeinderat kann von sich aus eine solche Versammlung einberufen.

Die Einladung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 20 Tagen und unter Beilage eines Statutenentwurfes zu erfolgen. Sie ist gleichzeitig öffentlich bekanntzumachen.

Die Leitung der Versammlung obliegt dem Gemeinderat.

Erstreckt sich das vorgesehene Forstrevier auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so ist die Einberufung und Leitung der Versammlung Sache des Bezirksrates. Liegt das Forstrevier in verschiedenen Bezirken, so ist der Bezirksrat des Bezirkes zuständig, auf dessen Gebiet der grössere Teil der Waldungen liegt.

§ 19 d. Jeder Waldeigentümer des Forstreviers hat ohne Rücksicht auf den Umfang seines Waldeigentums in der Versammlung eine Stimme. Vorbehalten bleibt § 19 f Abs. 2.

Handlungsfähige Waldeigentümer können sich durch eine andere handlungsfähige Person, die sich über eine schriftliche Vollmacht ausweist, vertreten lassen. Handlungsunfähige Waldeigentümer üben ihr Stimmrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter oder eine von diesem bevollmächtigte Person aus.

Steht ein Wald im Miteigentum oder im Gesamteigentum mehrerer Personen, so haben diese einen Vertreter zu bezeichnen. Bei Miteigentum ist für die Stimmabgabe der Wille der Mehrheit der Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil des Waldes vertritt, massgebend. Bei Gesamteigentum bedarf es zur Stimmabgabe eines einstimmigen Beschlusses der Gesamteigentümer. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Vorschriften bleiben vorbehalten.

Niemand darf mehr als zwei Stimmen abgeben.

§ 19 e. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Waldeigentümer anwesend oder vertreten ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese ist auch dann beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte der Waldeigentümer anwesend oder vertreten ist.

§ 19 f. Die Waldeigentümer beschliessen, ob eine Genossenschaft gemäss § 19 b Abs. 2 errichtet werden soll.

Die Errichtung einer solchen Genossenschaft ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Waldeigentümer zustimmt oder den Zustimmenden mehr als die Hälfte der einbezogenen Waldfläche gehört. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Waldeigentümer gelten als zustimmend.

Ist ein zustimmender Beschluss zustande gekommen, sind die Statuten festzusetzen und die Organe der Genossenschaft zu bestellen.

Der Beschluss über die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Genossenschaft ist im Amtsblatt und in wenigstens einem weiteren Publikationsorgan unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Rekurses an den Bezirksrat zu veröffentlichen.

§ 19 g. Die Statuten der Genossenschaft müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck der Genossenschaft, über ihre Organisation und ihre Mittel sowie über die Rechte und Pflichten der Mitglieder Aufschluss geben.

Die Statuten bedürfen der Genehmigung durch die Volkswirtschaftsdirektion.

Die Genossenschaft erhält mit der Genehmigung der Statuten das Recht der Persönlichkeit.

§ 19 h. Jeder Eigentümer eines Waldgrundstücks im betreffenden Forstrevier ist Mitglied der Genossenschaft. Die Mitgliedschaft ist im Grundbuch anzumerken.

§ 19 i. Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ der Genossenschaft.

Die Einberufung erfolgt gemäss den Statuten und überdies, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf kein Beschluss gefasst werden.

§ 19 k. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Rechnungsrevisoren sowie, wenn die Statuten nichts anderes bestimmen, den Revierförster.

Sie entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen der Genossenschaft übertragen sind.

Sie beaufsichtigt die Organe.

§ 19 l. Das Stimmrecht ist in den Statuten so zu regeln, dass jedes Mitglied eine Stimme oder nach Massgabe seiner Waldfläche eine oder mehrere Stimmen erhält.

Für die Vertretung gilt § 19 d Abs. 2 und 3.

Niemand darf bei einer Abstimmung in der Mitgliederversammlung mehr als ein Drittel der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder abgeben.

Ein Mitglied ist von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und der Genossenschaft anderseits beschlossen wird.

§ 19 m. Die Mitglieder sind verpflichtet, eine Wahl in den Vorstand auf eine vierjährige Amtsdauer anzunehmen, ausser wenn sie das 60. Altersjahr zurückgelegt haben oder wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens nicht in der Lage sind, ein solches Amt auszuüben.

Der Bezirksrat ist berechtigt, auch aus anderen wichtigen Gründen vom Amtszwang zu befreien.

§ 19 n. Eltern und Kinder, Ehegatten, Geschwister sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder dürfen nicht gleichzeitig als Vorstandsmitglieder oder Rechnungsrevisoren amten.

§ 19 o. Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten der Genossenschaft zu besorgen und diese zu vertreten.

§ 19 p. Für das Verfahren in den Genossenschaftsversammlungen und in der Versammlung der Waldeigentümer gemäss § 19 c gilt sinngemäss das Gesetz über das Gemeindewesen FN2 und für die Wahl von Genossenschaftsorganen das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen FN3, soweit nicht besondere Gesetzesvorschriften bestehen.

§ 19 q. Die Genossenschaft steht unter der Aufsicht der Volkswirtschaftsdirektion.

Das Rekursrecht richtet sich sinngemäss nach dem Gesetz über das Gemeindewesen und nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz FN5.

§ 19 r. Die Genossenschaft kann nur mit Zustimmung der Volkswirtschaftsdirektion aufgelöst werden.

§ 19 s. Organisieren sich die Waldeigentümer eines gemeinsamen Forstreviers nicht als Genossenschaft gemäss § 19 b Abs. 2, sondern auf andere Weise, so sind die Einrichtung und Verwaltung des Reviers sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten und des Revierförsters in einem Forstreglement zu umschreiben. Das Reglement bedarf der Genehmigung durch die Volkswirtschaftsdirektion.

Dritter Abschnitt: Öffentliche Waldungen

A. Wirtschaftliche Bestimmungen

§ 20. Die Staats-, Gemeinde- und Korporationswaldungen sind streng nachhaltig zu bewirtschaften. Über alle diese Waldungen sind Wirtschaftspläne auszuarbeiten.

Die Wirtschaftspläne werden durch die Staatsforstbeamten entworfen, vom Oberforstamt geprüft und hernach den Gemeinden und Korporationen beziehungsweise deren Vorsteherschaften zur Annahme unterbreitet.

Die endgültige Genehmigung der Wirtschaftspläne steht bei den Staatswaldungen dem Regierungsrat, bei den Gemeinde- und Korporationswaldungen der Volkswirtschaftsdirektion zu.

Von den Kosten der durch die Staatsforstbeamten für Gemeindeund Korporationswaldungen ausgearbeiteten Wirtschaftspläne übernimmt der Staat die Hälfte.

§ 21. Behufs Sicherung der Eigentumsverhältnisse und Erstellung zuverlässiger Wirtschaftspläne sind die öffentlichen Waldungen nach Anleitung der bundesrätlichen Instruktion zu vermessen, soweit nicht brauchbare Vermessungen bereits vorhanden sind. Der Vermessung hat eine Vermarkung mit behauenen Steinen voranzugehen. Diese Vermarkung ist sorgfältig zu erhalten, fehlende Grenzzeichen sind sofort zu ersetzen.

An die Kosten vorschriftsgemäss ausgeführter Vermessungen leistet der Staat Subventionen bis zu 25% der beitragsberechtigten Ausgaben. FN19

Revision der Marken, Nachführung und Ergänzung der Pläne erfolgen durch das vom Oberforstamt bezeichnete Forstpersonal auf Rechnung der Waldbesitzer.

§ 22. . . .

Bei Bäumen, die in Waldboden stehen, kann die Kappung nicht verlangt werden.

§ 23. Der Staat leistet an die Anlage und die Verbesserung von Abfuhrwegen und sonstigen zweckmässigen ständigen Einrichtungen für den Holztransport im öffentlichen Wald Kostenanteile bis zu 25% der beitragsberechtigten Ausgaben nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gesuchsteller; bei schwierigen Verhältnissen kann der Regierungsrat den Beitragssatz auf höchstens 40% der beitragsberechtigten Ausgaben erhöhen. FN19

Die Beiträge sind nach den Kosten und nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Waldeigentümers abzustufen.

Die Beitragsleistung setzt voraus, dass das vorgesehene Werk Bestandteil eines generellen Erschliessungsprojektes ist.

Holzabfuhrwege können als nicht ausgeschiedene private Wege sowie als Flur- oder Genossenschaftswege gemäss §§ 108-120 und 122 des Landwirtschaftsgesetzes FN9 erstellt werden.

Für die Erstellung und Verbesserung der Anlagen auf gemeinschaftlicher Grundlage oder durch eine Unterhaltsorganisation gelten die §§ 45-75 des Landwirtschaftsgesetzes FN9.

Der Bestand nicht als Grundstücke ausgeschiedener Wege und sonstiger ständiger Einrichtungen für den Holztransport ist im Grundbuch anzumerken; es gelten das Zweckentfremdungsverbot und die Unterhaltspflicht gemäss §§ 141 und 145 des Landwirtschaftsgesetzes FN9.

Mit öffentlichen Mitteln unterstützte, nicht ausgeschiedene Holzabfuhrwege können durch weitere Waldeigentümer ohne besondere Entschädigung benützt werden, soweit dies für die rationelle Holz- abfuhr notwendig ist und keine ausserordentliche Abnützung des Wegs entsteht.

§ 24. Gemeinden und Korporationen sind verpflichtet, ihre Waldungen gemäss den aufgestellten Wirtschaftsplänen zu bewirtschaften und den bezüglichen Anordnungen der Staatsforstbeamten Folge zu leisten.

§ 25. Ausserordentliche, den nachhaltigen Ertrag übersteigende Nutzungen oder anderweitige Abweichungen vom Wirtschaftsplan oder von den Anordnungen der Kreisforstmeister dürfen nur mit Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion stattfinden.

§ 26. Die Aufarbeitung und Verteilung der Walderträge ist der forstpolizeilichen Aufsicht nur unterstellt, soweit es die Sicherung der Nachzucht des Waldes und ein geregelter Waldschutz erfordern.

Die losweise Abgabe und Verteilung des Holzes auf dem Stock kann durch die kantonalen Forstbeamten untersagt oder an die Erfüllung besonderer Vorschriften gebunden werden:

a) bei allen Schlägen, wo die natürliche Verjüngung dadurch erschwert oder die rechtzeitige Abfuhr des Schlagmaterials verunmöglicht

wird;

b) bei Durchforstungen, sofern dadurch eine Schädigung des Waldbestandes eintreten würde.

§ 27. Im Hochwald ist das Schlagmaterial vor der Abgabe, sei es bei der Verteilung oder beim Verkauf, kubisch zu berechnen.

Für das zum Verkauf gelangende Stammholz hat die kubische Berechnung auf Grund der Masse unter der Rinde zu erfolgen.

§ 28. Kahlschläge und Stockrodungen sind überall da verboten, wo der natürliche Aufwuchs oder die Erhaltung des Bodens dadurch gefährdet wird.

§ 29. Wenn durch Abholzung eines Waldstückes einem benachbarten Walde erheblicher Schaden droht, so ist der Besitzer des bedrohten Grundstückes berechtigt, Einsprache gegen den beabsichtigten Abschlag zu erheben und das Stehenlassen eines Schutzstreifens zu verlangen. Über die Berechtigung dieser Forderung entscheidet bezüglich Umfang und Dauer die Volkswirtschaftsdirektion nach eingeholtem Gutachten des Oberforstamtes.

§ 30. Die Wiederaufforstung der Schläge hat in der Regel im Frühjahr nach der Abholzung stattzufinden.

Landwirtschaftliche Zwischennutzung darf nur auf Kahlschlägen ohne Nachwuchs erfolgen. Die Bewilligung hiefür ist beim Kreisforstmeister einzuholen. Die Rodung muss sofort nach dem Abtrieb stattfinden, und die Nutzung darf, von diesem Zeitpunkt an gerechnet, nur die nächsten zwei Jahre umfassen.

§ 31. Der in den Mittelwaldungen nachzuziehende Oberholzbestand ist gemäss Weisung der Kreisforstmeister auszuscheiden.

§ 32. Die auszuführenden Kulturarbeiten werden den Vorsteherschaften durch die von den Kreisforstmeistern entworfenen und durch das Oberforstamt genehmigten Kulturpläne bekanntgegeben.

§ 33. Die Kreisforstmeister haben zur Überwachung der Ausführung der vorstehenden Gesetzesvorschriften die Gemeinde- und Korporationswaldungen in regelmässigen Visitationen und überdies, so oft es die forstpolizeiliche Aufsicht erfordert, zu begehen. Bei diesen Bereisungen werden die Kulturpläne gemeinsam mit den Vorsteherschaften und Förstern vorberaten und die vorzunehmenden Kultur-, Säuberungs- und Durchforstungsarbeiten sowie die bei Anlage und Ausführung der Schläge zu treffenden Massnahmen erläutert.

§ 34. Die Kreisforstmeister haben dem Oberforstamt alljährlich Spezialberichte über die Bewirtschaftung der Gemeinde- und Korporationswaldungen einzureichen. Die Vorsteherschaften sind verpflichtet, den Kreisforstmeistern zu diesem Zwecke schriftlich die erforderlichen Angaben zu machen.

B. Forstpolizeiliche Bestimmungen

1. Erhaltung und Vermehrung des Waldareals

§ 35. Die Staatswaldungen sind in ihrem Bestand nicht nur zu erhalten, sondern durch gute Arrondierung nach Möglichkeit zu vermehren. Kleinere isolierte Waldparzellen können veräussert werden.

§ 36. Die Gemeinde- und Korporationswaldungen dürfen im Nichtschutzwaldgebiet ohne Bewilligung des Regierungsrates, im Schutzwaldgebiet ohne diejenige des Bundesrates weder ganz noch teilweise gerodet, weder verkauft noch verteilt und ebensowenig mit einer Holz- oder Nebennutzungsservitut belastet werden. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die Waldung gepfändet wird und durch Verwertung in andere Hände übergeht.

2. Fällungs- und Abfuhrzeit

§ 37. Die Fällungszeit beginnt Anfang September und endigt Mitte März. Ausgenommen sind:

a) Gebirgswaldungen, wo die Schneeverhältnisse Sommerfällung verlangen;

b) Schälwaldungen;

c) Waldungen, aus denen Holz zu Imprägnierungszwecken in grünem Zustand abgegeben wird; hiezu bedarf es einer besonderen Bewilligung des Oberforstamtes.

Aufwachssäuberungen dürfen zu jeder Jahreszeit vorgenommen werden.

§ 38. Die Abfuhr des gefällten Holzes aus den Schlägen an Strassen und auf Lagerplätzen ist bis Mitte April zu beendigen; ausgenommen von dieser Vorschrift sind die Fälle von § 37. Die Kreisforstmeister sind indessen befugt, im Kulturplan einen frühzeitigeren Abfuhrtermin festzusetzen, sofern die Bestandesbegründung dies als notwendig erscheinen lässt.

Das Zurichten von Bau- und Nutzholz und das Abbinden auf den Schlägen ist verboten.

Ausnahmen von Abs. 1 können bewilligt werden:

a) wenn örtliche Verhältnisse die rechtzeitige Abfuhr unmöglich machen;

b) wenn Holz zur Verhütung von Insektenschaden aus dem Walde zu schaffen ist (§ 42).

In diesen Fällen ist das Holz so bald als möglich abzuführen oder wenigstens an die Abfuhrwege zu schaffen, das Nadelnutzholz zu entrinden und die Rinde zu beseitigen.

§ 39. Bleibt Holz über den festgesetzten Abfuhrtermin in den Schlägen liegen, so ist der Förster zur Anzeige an den Kreisforstmeister verpflichtet. Dieser leitet die Bestrafung der Saumseligen ein und lässt gleichzeitig das Holz durch das Gemeindeammannamt auf inner- oder ausserhalb des Waldes gelegene Lagerplätze schaffen. Nadelholz ist vorerst zu entrinden und die Rinde zu beseitigen. Für die Kosten haften der Waldeigentümer und der Bezüger solidarisch.

§ 40. Die Waldbesitzer sind zu ungesäumter Wegschaffung von Wind- und Scheebruchholz sowie des kranken und dürren Holzes anzuhalten.

3. Massregeln gegen Feuergefahr und Insektenschaden

§ 41. In Waldungen und deren unmittelbarer Nähe darf von Unberechtigten kein Feuer angezündet werden.

§ 42. Zeigen sich Spuren forstschädlicher Insekten, so haben die Förster und Korporationsvorsteher dem Kreisforstmeister sofort Mitteilung zu machen und allen von den Oberbehörden getroffenen Anordnungen unbedingt Folge zu leisten.

4. Bestimmungen betreffend Waldnutzung

§ 43. Das Sammeln von Lese- und Abfallholz darf, besondere Berechtigungen vorbehalten, nur unter folgenden Beschränkungen stattfinden:

a) Als Leseholz ist nur das am Boden liegende, natürlich abgestorbene oder nach vollendeter Räumung der Schläge zurückgebliebene Holz unter 6 cm Durchmesser zu betrachten.

b) Das Leseholz darf nur an den vom Waldbesitzer festgesetzten Tagen und Stunden gesammelt werden.

c) Das Sammeln von Abfallholz in den Schlägen und Durchforstungen und auf den durch Wind-, Schnee- und Eisbruch geschädigten Stellen ist erst nach vollzogener Räumung derselben gestattet.

d) Das Mitbringen von Werkzeugen und Gerätschaften irgendwelcher Art, das Umbrechen stehender Stangen und das Abbrechen und Abreissen von Ästen ist untersagt.

§§ 44-46.

Vierter Abschnitt: Privatwaldungen

1. Gemeinsame Bestimmungen

§ 47. Die Aufsicht über die Privatwaldungen ist Sache des Gemeinderates; sie kann indessen auch den Zivilvorsteherschaften oder besonderen Forstkommissionen zugewiesen werden. Wo Privatwaldverbände bestehen, übernehmen ihre Vorsteherschaften die Funktion des Gemeinderates.

§ 48. Der Staat und die Gemeinden übernehmen je die Hälfte der im Privatwald auf die Forstaufsicht, die Beratung der Waldeigentümer und die Anzeichnung der Durchforstungsschläge entfallenden Kosten.

Überträgt ein Privatwaldbesitzer einem Förster Arbeiten, die über die Beratung, die Anzeichnung der Durchforstungsschläge und die Forstaufsicht hinausgehen, so hat er die entsprechenden Kosten zu tragen.

§ 49. Waldgrundstücke von weniger als fünfzig Aren Flächeninhalt dürfen ohne Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion nicht weiter geteilt werden, es sei denn, dass die Gesamtverteilung unter den Besitzern anstossender Grundstücke erfolge. Für Waldausreutungen ist die Bewilligung des Regierungsrates, bei Schutzwaldungen überdies die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

§ 50. Die Wiederaufforstung der Schläge hat in der Regel unmittelbar nach der Schlagräumung zu geschehen; sie ist spätestens in dem darauffolgenden Frühjahr zu bewerkstelligen (§ 30).

Die Privatwaldbesitzer sind verpflichtet, die für eine richtige Behandlung der Jungwüchse nötigen Säuberungs-, Reinigungs- und Entwässerungsarbeiten gemäss den ihnen von den Staatsforstbeamten erteilten Weisungen auszuführen.

§ 51. Die Stockrodung ist in den Nichtschutzwaldungen an steilen Hängen, in Schutzwaldungen gänzlich verboten.

§ 52. Die in diesem Gesetz für die öffentlichen Waldungen mit Bezug auf den Schutz gegen nachbarliche Abholzungen aufgestellten Bestimmungen (§ 29) gelten wie diejenigen betreffend die Fällungs- und Abfuhrzeit, Feuers- und Insektengefahr (§§ 41 und 42) auch für die Privatwaldungen. Immerhin hat in den Fällen, in denen § 29 auf Privatwaldungen Anwendung findet, der Besitzer des Schutzstreifens für die aus dem Bestand eines solchen sich ergebenden Nachteile Anspruch auf eine billige Entschädigung.

Hinsichtlich der Grenzverhältnisse zwischen Privatwaldungen sind die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches FN14 und des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch FN6 massgebend.

§ 52 a. FN19 Der Staat leistet an die Anlage und die Verbesserung von Abfuhrwegen und von sonstigen zweckmässigen ständigen Einrichtungen für den Holztransport im nicht zusammenlegungsbedürftigen Privatwald Kostenanteile von 10-25% der beitragsberechtigten Ausgaben nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gesuchsteller. Der Regierungsrat kann den Beitragssatz in Ausnahmefällen auf höchstens die Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben erhöhen.

§ 53. Privatwaldbesitzer können sich zum gemeinsamen Betrieb ihrer Waldungen zu einem Verband zusammenschliessen.

§ 53 a. Für die Waldzusammenlegung gelten vorbehältlich besonderer Bestimmungen die §§ 45-107 sowie 141 und 144 des Landwirtschaftsgesetzes FN9.

Öffentlicher Wald kann einbezogen werden, sofern die Zusammenlegung anders nicht zweckmässig durchgeführt werden kann.

§ 54. Treten Privatwaldbesitzer zum Zwecke der Zusammenlegung und gemeinschaftlichen Bewirtschaftung und Benutzung ihrer Waldungen im Sinne von Art. 26bis des Bundesgesetzes FN16 zusammen, so übernimmt der Bund die Kosten der Zusammenlegung, der Kanton die unentgeltliche Leitung der Bewirtschaftung durch seine Staatsforstbeamten.

Eine solche Zusammenlegung darf ohne Genehmigung des Regierungsrates nicht wieder aufgehoben werden.

§ 55. Wenn die Mehrheit der Privatwaldbesitzer eines bestimmten Gemeindeteils, einer Gemeinde oder eines mehrere Gemeinden umfassenden Waldgebietes Massnahmen im Sinne von § 53 oder § 54 dieses Gesetzes beschliesst, so hat sich die Minderheit diesem Beschluss zu unterziehen, sofern der Mehrheit mehr als die Hälfte des betreffenden Waldareals zusteht.

Im Falle des Vorgehens sowohl nach § 53 als nach § 54 sind Statuten aufzustellen, welche der Genehmigung der Volkswirtschaftsdirektion unterliegen.

§ 56. Die Kreisforstmeister haben die Privatwaldungen in Begleitung des Försters und einer Abordnung der Vorsteherschaft (§ 47) regelmässig zu begehen. Sie entwerfen die Kulturvorschriften, unterbreiten sie der Genehmigung des Oberforstamtes und sammeln das für die Berichterstattung nötige Material.

Das Oberforstamt erstattet der Volkswirtschaftsdirektion alljährlich einen summarischen Bericht über die Bewirtschaftung der Privatwaldungen.

2. Besondere Bestimmungen über die Schutzwaldungen

§ 57. Die Privatschutzwaldungen sind zu vermarken wie die öffentlichen Waldungen (Art. 27 des Bundesgesetzes) FN16.

§ 58. Nebennutzungen, die eine gute Waldwirtschaft beeinträchtigen, sind untersagt; die mit einer guten Waldwirtschaft nicht zu vereinbarenden Dienstbarkeiten und Rechte sind abzulösen (Art. 21, 22 und 24 des Bundesgesetzes) FN16.

§ 59. Alle Schlagnutzungen bedürfen der forstamtlichen Bewilligung. Diese Bewilligung hat die Schlagart (Kahlschlag oder allmählicher Abtrieb) zu bezeichnen und auf den Schutz benachbarter Bestände ausreichende Rücksicht zu nehmen.

§ 60. Der Bund unterstützt die Anlage von neuen Schutzwaldungen, von Abfuhrwegen und sonstigen zweckmässigen ständigen Einrichtungen für den Holztransport (Art. 42 des Bundesgesetzes) FN16. Der Kanton besorgt unentgeltlich die technischen Vorarbeiten für die Anlage von Abfuhrwegen.

Fünfter Abschnitt: Von den Forstberechtigungen

§ 61. Die öffentlichen Waldungen und die Privatschutzwaldungen können nur mit Bewilligung des Bundesrates und des Regierungsrates durch neue, einer guten Waldwirtschaft nachteilige Rechte und Dienstbarkeiten belastet werden (Art. 23 des Bundesgesetzes) FN16.

§ 62. Der Berechtigte hat sich bei Ausübung seiner Rechte den forstpolizeilichen Bestimmungen zu unterziehen und die Umwandlung ungemessener Berechtigungen in gemessene oder in Geld sich gefallen zu lassen.

§ 63. Alle auf den Waldungen lastenden, eine gute Waldwirtschaft schädigenden Berechtigungen sind von seiten des belasteten Waldeigentümers ablösbar.

§ 64. Dienstbarkeiten und Rechte auf Nebennutzungen in öffentlichen Waldungen und in Privatschutzwaldungen, welche sich mit einer guten Waldwirtschaft nicht vertragen, sind abzulösen (Art. 21 des Bundesgesetzes) FN16.

§ 65. Kann über die Ablösungsentschädigung eine Einigung nicht erzielt werden, so findet das kantonale Gesetz über die Abtretung von Privatrechten FN8 Anwendung.

§ 66. Die Entschädigungssumme soll den zwanzigfachen Wert der nach zehnjährigen Durchschnittserträgen berechneten reinen Jahresnutzung nicht übersteigen.

§ 67. Die Ablösung mittels Waldabtretung im Falle von § 192 EG zum ZGB FN6 darf nur dann stattfinden, wenn beide Waldteile noch eine nachhaltige Wirtschaft gestatten. Ist das nicht der Fall, so ist die Gemeinde mit Geld abzufinden. Auch der abgetretene Teil bleibt den Bestimmungen dieses Gesetzes unterworfen.

Sechster Abschnitt: Von den Forstvergehen

1. Kompetenzen und Strafen

§ 68. Übertretungen dieses Gesetzes durch Forstbeamte und Förster, durch Vorsteherschaften von Gemeinden, Korporationen, Privatwaldverbänden und durch Forstkommissionen werden nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen FN7 als Disziplinarvergehen behandelt. Vorbehalten sind die in §§ 69 und 70 erwähnten Fälle.

§ 69. Frevel (Entwendungen und Schädigungen) bis zum Wert von Fr. 5 sind als Polizeiübertretung zu behandeln und mit Polizeibusse von Fr. 1 bis 15 zu bestrafen. Frevel, die den Betrag von Fr. 5 übersteigen, werden strafrechtlich verfolgt.

Als Polizeiübertretung gilt auch das Zuwiderhandeln gegen § 43.

§ 70. Ausser den in Art. 46 des Bundesgesetzes FN16 bezeichneten Übertretungen ziehen Polizeibussen nach sich:

a) Vergehen gegen die Vorschriften betreffend Holz-

abfuhr, Feuersgefahr und Insektenschädigung (§§ 38,

40-42) Fr. 5 bis 50

b)

c) Nichtbeachtung vorgeschriebener Kulturmassregeln

oder sonstiger wirtschaftlicher Anordnungen Fr. 5 bis 50

§ 71. Wenn Waldeigentümer wirtschaftliche Anordnungen fortgesetzt nicht beachten, so soll die Ausführung der notwendigen Arbeiten auf Kosten des Fehlbaren durch den Kreisforstmeister angeordnet werden.

§ 72. Bei allen Übertretungen dieses Gesetzes gilt als Strafschärfungsgrund:

a) die Verübung an Sonn- und Festtagen oder zur Nachtzeit;

b) die Verübung durch Waldarbeiter;

c) das Mitführen von Waffen oder Hunden;

d) wenn der Frevler den Aufforderungen des Försters nicht gehorcht;

e) wenn der Frevel in der Absicht begangen wurde, das gefrevelte Material zu veräussern.

2. Das Verfahren

§ 73. Die Staatsforstbeamten sind verpflichtet, jede von den Vorsteherschaften verübte Gesetzesübertretung der Volkswirtschaftsdirektion zu verzeigen.

Jeder Förster ist verpflichtet, jede von ihm wahrgenommene Übertretung des Forstgesetzes innerhalb oder ausserhalb des Dienstbezirkes der vorgesetzten Behörde sofort anzuzeigen oder, wenn es sich um einen Frevel handelt, der Polizeibehörde zu überweisen.

In gleicher Weise haben die Förster über die Handhabung des Jagdgesetzes FN13 zu wachen.

§ 74. Der Förster hat die von ihm entdeckten Übertretungen und Frevel in ununterbrochener Folge nach Anleitung der Dienstinstruktion in sein Tagebuch einzutragen.

§ 75. Der Förster ist berechtigt, Frevlern oder verdächtigen Personen, die sich unberechtigterweise mit Holzhauerwerkzeugen oder Fuhrwerken im Walde herumtreiben, die Werkzeuge beziehungsweise Fuhrwerke wegzunehmen. Er hat dieselben dem Gemeindeammann in Verwahrung zu geben.

3. Ermittlung des Schadenersatzes

§ 76. Bei Ermittlung des Schadens fällt in Betracht einerseits der Verkehrswert des gefrevelten Gegenstandes, anderseits die durch den Frevel verübte, nach forsttechnischen Grundsätzen zu ermittelnde Schädigung.

§ 77. Hinsichtlich der Haftpflicht gelten im übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechtes FN15.

Siebenter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 77 a. Ersatzleistungen in Geld in Zusammenhang mit einer Rodungsbewilligung sind in den Fonds für Ersatzaufforstungen zu legen. Aus ihm leistet der Regierungsrat Beiträge an freiwillige Aufforstungen.

§ 78. Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk auf 1. Oktober 1907 in Kraft. Hiedurch werden aufgehoben:

a) das Gesetz betreffend das Forstwesen vom 27. Christmonat 1860;

b) die kantonale Vollziehungsverordnung vom 26. April 1879;

c) der Beschluss des Regierungsrates betreffend die Beaufsichtigung der Privatwaldungen vom 2. August 1900.

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FN1 OS 28, 53 und GS VII, 183. Vom Bundesrat genehmigt am 2. Dezember 1907.
FN2 131.1.
FN3 161.
FN4 172.1.
FN5 175.2.
FN6 230.
FN7 312.
FN8 781.
FN9 910.1.
FN10 921.2.
FN11 921.31.
FN12 921.61.
FN13 922.1.
FN14 SR 210.
FN15 SR 220.
FN16 SR 921.0.
FN17 Gemäss RRB vom 14. Juli 1974, in der GS nicht publiziert.
FN18 Siehe auch § 6bis, 921.32.
FN19 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).