Verordnung
über das Dienstverhältnis der Angestellten der Rechtspflege (Angestelltenverordnung)
(vom 26.Juni 1991) FN1

Das Obergericht,

gestützt auf § 7 Abs. 1, § 8 und § 78 Abs. 1 der Beamtenverordnung FN2 vom 15. Mai 1991,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt das Dienstverhältnis des nicht auf Amtsdauer gewählten Personals der Rechtspflege.

Die Verordnung ist sinngemäss anwendbar auf die Lehrverhältnisse gemäss der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung FN8.

Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen in andern Verordnungen über einzelne Personalgruppen.

Anwendbarkeit der Beamtenverordnung
§ 2. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten für das nicht auf Amtsdauer gewählte Personal die Beamtenverordnung FN2 und deren Vollziehungsbestimmungen FN3 sinngemäss.

Begriffe
§ 3. In dieser Verordnung werden bezeichnet

a) als Angestellte: Personen, die gemäss Stellenplan unbefristet oder befristet in der Rechtspflege angestellt werden, aber nicht auf Amtsdauer gewählt sind;

b) als Aushilfen: Personen, die ausser Stellenplan angestellt sind;

c) als Vollziehungsbestimmungen: die Vollziehungsbestimmungen des Obergerichts zur Beamtenverordnung vom 26. Juni 1991 FN4 sowie weitere, diese ergänzende besondere Beschlüsse des Obergerichts.

Stellenpläne, Einreihung, Besoldung
§ 4. Anstellungen nach § 3 lit. a erfolgen grundsätzlich im Rahmen der vom Obergericht bewilligten Stellenpläne.

Die Einreihung der Angestellten richtet sich nach der Beamtenverordnung FN2.

Festsetzung der Besoldung
§ 5. Die Besoldungen werden vom Obergericht festgesetzt.

Beginn und Ende des Dienstverhältnisses
§ 6. Das Dienstverhältnis beginnt am Tage des Stellenantritts und endigt am Tage der Auflösung durch Kündigung, des Ablaufs der befristeten Anstellung, des freiwilligen vorzeitigen oder ordentlichen Rücktritts sowie durch Invalidität oder Tod.

Probezeit, Kündigung
§ 7. Die ersten drei Monate der Anstellung gelten als Probezeit. Das Dienstverhältnis kann während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen aufgelöst werden. Nach Ablauf der Probezeit kann das Dienstverhältnis im ersten Dienstjahr auf das Ende des der Kündigung folgenden, vom zweiten Dienstjahr an auf das Ende des zweiten, vom dritten Dienstjahr an auf das Ende des dritten der Kündigung folgenden Monats beidseitig aufgelöst werden.

Massgebend für die Kündigungsfrist ist das laufende Dienstjahr im Zeitpunkt der Kündigung.

Die Abkürzung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen und die sofortige beidseitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen bleiben vorbehalten.

Schwangerschaft, Niederkunft
§ 8. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Dienstverhältnis der Angestellten während deren Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen.

Bei befristeten Dienstverhältnissen besteht der Anspruch auf Urlaub nur bis zum vereinbarten Austrittsdatum. Eine grundsätzlich vorgesehene Verlängerung des Dienstverhältnisses darf nicht wegen der Schwangerschaft oder Niederkunft verweigert werden. FN9

Ferienanspruch
§ 9. Angestellte haben bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, einen Ferienanspruch von fünf Wochen.

Angestellten im Stundenlohn wird bei vier Wochen Ferien auf 109,2 Arbeitsstunden, bei fünf Wochen Ferien auf 87,4 Arbeitsstunden und bei sechs Wochen Ferien auf 72,8 Arbeitsstunden ein Ferientag eingeräumt. Überschreitungen des Teilzeitpensums werden dabei nicht berücksichtigt. Vorbehalten bleibt Abs. 3.

Der Ferienanspruch kann grundsätzlich nur für Angestellte im Stundenlohn mit einer Anstellungsdauer von längstens drei Monaten oder einem Beschäftigungsgrad von unter 40% durch einen Zuschlag zum Stundenlohn berücksichtigt werden.

Besoldung bei Krankheit und Nichtberufsunfall
§ 10. Den Angestellten wird bei Dienstaussetzung wegen Krankheit und Nichtberufsunfalls im ersten und zweiten Dienstjahr die Besoldung wie folgt ausgerichtet:

100% anschliessend 75%

im ersten Dienstjahr 3 Monate 3 Monate
im zweiten Dienstjahr 6 Monate 6 Monate

Ist der Besoldungsanspruch ausgeschöpft, richtet sich die Weiterausrichtung der Besoldung nach den Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung FN3. FN9

Vom dritten Dienstjahr an ist der Angestellte dem Beamten gleichgestellt.

§ 10 a. FN9 Bei Berufsunfall und Berufskrankheit hat der Angestellte je nach Dienstjahr denselben Anspruch auf volle Besoldungszahlung wie bei Krankheit und Nichtberufsunfall.

Ist der Anspruch auf volle Besoldungszahlung ausgeschöpft, gelten die Beamtenverordnung FN2 und deren Vollziehungsbestimmungen FN3.

II. Besondere Bestimmungen für den Hausdienst

Hausdienst für Gerichtsgebäude
§ 11. Das Hausdienstpersonal für die Gebäude und Räume des Obergerichts und der Bezirksgerichte ist der Hausdienstorganisation des Hochbauamtes unterstellt.

Die Hausdienstorganisation des Hochbauamtes ist insbesondere auch zuständig für die Anstellung, Beförderung, Unterbrechungen des Besoldungsaufstiegs und Rückstufungen sowie die Entlassung des im Stundenlohn beschäftigten Reinigungspersonals der Gebäude und Räume der Gerichte.

Reinigungspersonal für Notariate
§ 12. Das Reinigungspersonal der Notariate ist dem Amtsvorsteher unterstellt. Er ist insbesondere zuständig für die Anstellung, Beförderung, Unterbrechungen des Besoldungsaufstiegs und Rückstufungen sowie die Entlassung.

Das Reinigungspersonal wird nach Klasse 3, Erfahrungsstufe 0 bis 8, besoldet. Die von der Personalkommission der Kantonalen Verwaltung erlassenen Richtlinien über die Anfangseinstufung und den Aufstieg findet auch auf das Reinigungspersonal der Notariate Anwendung.

Der Beschäftigungsumfang wird durch die Hausdienstorganisation des Hochbauamtes festgelegt.

III. Besondere Dienstverhältnisse

Aushilfen
§ 13. Die Gerichte können im Rahmen des Voranschlags ausnahmsweise Aushilfen anstellen. Die Anstellung wird in der Regel auf drei Monate befristet.

Die Gerichte können ihre Zuständigkeit zur Anstellung bis zu drei Monaten an den Gerichtsschreiber delegieren. Für Anstellungen über drei Monate ist die Zustimmung des Obergerichts erforderlich.

Aushilfen werden gemäss einer Klasse des Einreihungsplanes besoldet.

Auditoren
§ 14. Die Anstellung von Auditoren an den Gerichten wird durch die Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsauditoren FN5 geregelt.

Lehrlinge
§ 15. Lehrstellen nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung FN8 werden mit dem Stellenplan bewilligt.

Die Lehrlingslöhne werden vom Obergericht im Einvernehmen mit der Finanzdirektion im Rahmen ortsüblicher Ansätze festgesetzt. Die Lehrlinge haben bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, einen Ferienanspruch von fünf Wochen.

Die Anstellung von Lehrlingen erfolgt durch die Gerichte und Notariate. Der Lehrvertrag richtet sich nach dem Schweizerischen Obligationenrecht FN6 und ergänzend nach dieser Verordnung.

Praktikanten
§ 16. Die Notariate können im Rahmen des Voranschlags mit Bewilligung des Notariatsinspektors vorübergehend Praktikanten beschäftigen. Der Notariatsinspektor setzt eine angemessene Entschädigung fest.

Für das Dienstverhältnis gilt diese Verordnung sinngemäss, soweit das Obergericht keine besonderen Vorschriften erlässt.

IV. Schlussbestimmungen

Subsidiäres Recht, Zweifelsfälle, besondere Verhältnisse
§ 17. Soweit diese Verordnung sowie die Beamtenverordnung FN2 und deren Vollziehungsbestimmungen FN3 keine Regelungen enthalten, gelten sinngemäss das Schweizerische Obligationenrecht FN6 und das öffentliche Arbeitsrecht des Bundes FN7.

In Zweifelsfällen und bei besondern Verhältnissen kann die Verwaltungskommission des Obergerichts ausnahmsweise für einzelne Organisationseinheiten, Personalgruppen oder Dienstverhältnisse von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen.

Inkrafttreten
§ 18. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 19. Das Reglement des Obergerichts über das Dienstverhältnis der Angestellten der Rechtspflege (Angestelltenreglement) vom 17. März 1971 mit den seitherigen Änderungen wird aufgehoben.

___________

FN1 OS 51, 613.
FN2 177.11.
FN3 177.111 und 211.21.
FN4 211.21.
FN5 211.23.
FN6 SR 220.
FN7 SR 221.215.
FN8 SR 412.10.
FN9 Eingefügt durch B vom 9. Dezember 1992 (OS 52, 363).