Verordnung
über das Amtsblatt und die Gesetzessammlung
(vom 17.Dezember 1980) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf das Gesetz betreffend die Einführung eines Amtsblattes vom 18. Dezember 1833 FN2,

beschliesst:

§ 1. Die Staatskanzlei ist besorgt für die Herausgabe des Amtsblattes des Kantons Zürich sowie der Offiziellen Sammlung der Gesetze, Beschlüsse und Verordnungen des Eidgenössischen Standes Zürich (Offizielle Gesetzessammlung).

§ 2. Das Amtsblatt umfasst den Inseratenteil und den Textteil. Es erscheint in der Regel wöchentlich einmal. FN3

Die beigelegten Druckbogen der Offiziellen Gesetzessammlung bilden einen Bestandteil des Amtsblattes.

§ 3. In den Inseratenteil des Amtsblattes werden Anzeigen aufgenommen, die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden sowie von Bezirks- und Gemeindebehörden oder Organen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften in ihrer amtlichen Stellung veröffentlicht werden.

§ 4. Im Textteil des Amtsblattes werden veröffentlicht:

a) Anträge zu Gesetzen und Beschlüssen an den Kantonsrat mit den begleitenden Berichten des Regierungsrates, des Kassationsgerichts, des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts, des Ombudsmanns oder von Kommissionen; die Geschäfts- und Rechenschaftsberichte sowie der Voranschlag und die Staatsrechnung werden separat veröffentlicht;

b) Beschlüsse des Kantonsrates und der kirchlichen Synoden, die der Volksabstimmung unterstehen oder unterstellt werden;

c) Beschlüsse des Kantonsrates über das Zustandekommen eines Referendums;

d) Beschlüsse des Bundes über die Gewährleistung der Kantonsverfassung und über die Genehmigung von andern kantonalen Erlassen;

e) Gründungsverträge über regionale Verkehrsbetriebe;

f) Beschlüsse des Kantonsrates, des Regierungsrates und seiner Direktionen, des Erziehungsrates, der kirchlichen Behörden, des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts, soweit die betreffende Behörde die Veröffentlichung im Amtsblatt beschliesst.

§ 5. Der Regierungsrat setzt die Abonnementsgebühr für das Amtsblatt und die Insertionsgebühren fest.

Die Staatskanzlei bestimmt den Preis der Gesetzessammlung, der Gesetzesbände sowie der Separatdrucke von Gesetzen und Verordnungen.

§ 6. In die Gesetzessammlung werden aufgenommen:

a) die Kantonsverfassung;

b) die Gesetze;

c) die rechtsetzenden Abkommen (Konkordate) mit dem Bund, andern Kantonen oder Staaten;

d) die rechtsetzenden Erlasse (Verordnungen und Reglemente) des Kantonsrates, des Regierungsrates und seiner Direktionen, des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts sowie die kantonalen Normalarbeitsverträge;

e) die rechtsetzenden Erlasse interkantonaler Kommissionen;

f) die rechtsetzenden Erlasse des Erziehungsrates, der kirchlichen Behörden, des Bankrates der Zürcher Kantonalbank und anderer kantonaler Organe, soweit ein allgemeines Interesse an der Veröffentlichung besteht;

g) weitere Erlasse und Beschlüsse, deren Veröffentlichung in der Gesetzessammlung der Regierungsrat beschliesst.

§ 7. Die Behörden übermitteln die für die Aufnahme in die Gesetzessammlung in Betracht kommenden Erlasse der Staatskanzlei.

Über die Veröffentlichung eines Erlasses in der Gesetzessammlung im Sinne von § 6 lit. f entscheidet die Staatskanzlei.

§ 8. Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:

a) die Verordnung über das Amtsblatt des Kantons Zürich vom 25. Juni 1959;

b) die Verordnung über die in die Offizielle Gesetzessammlung aufzunehmenden Erlasse vom 10. November 1960.

§ 9. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

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FN1 OS 47, 608 und GS I, 247.
FN2 170.5.
FN3 Fassung gemäss RRB vom 10. November 1993 (OS 52, 566).