Beschluss des Kantonsrates
über die Ausrichtung von Kinderzulagen an das Staatspersonal
(vom 10.November 1958) FN1

I. Die staatlichen Beamten, Angestellten und Arbeiter sowie die Pfarrer und Lehrer aller Stufen haben Anspruch auf Kinderzulagen.

Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Besoldungsanspruch.

II. Die Kinderzulage beträgt monatlich Fr. 100 für jedes Kind vom ersten Tag des Geburtsmonats an bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 18. Altersjahr vollendet. FN5

Für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, besteht der Anspruch auf die Zulage bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. FN6

Für Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit mindererwerbsfähig sind, besteht der Anspruch auf die Zulage bis zum Wegfall der Gebrechlichkeit, längstens aber bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet.

III. FN6 Der Anspruch auf eine volle Zulage setzt eine Beschäftigung von mindestens 80 Stunden im Monat im Staatsdienst voraus. Ist der Beschäftigungsgrad niedriger, wird die Zulage entsprechend verringert.

IV. Die §§ 4, 6, 9, 10, 12, 13 und 14 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 8. Juni 1958 FN3 finden sinngemäss Anwendung.

Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Kinderzulagen für das Staatspersonal den Änderungen des Mindestansatzes gemäss dem Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer anzupassen. Weitergehende Änderungen unterliegen der Beschlussfassung durch den Kantonsrat. FN7 V. FN6 Die Gemeinden beteiligen sich an den Kinderzulagen für die Volksschullehrer im gleichen Verhältnis wie an der Grundbesoldung.

VI. Die Kinderzulagen, die auf Grund des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern FN4 ausgerichtet werden, werden auf die Zulagen gemäss Ziffer II dieses Beschlusses angerechnet.

VII. Die Kinderzulage wird zusammen mit der Besoldung ausbezahlt. Sie gilt gegenüber der Beamtenversicherungskasse nicht als versicherte Besoldung.

VIII. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollziehungsbestimmungen FN2.

IX. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1959 in Kraft.

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FN1 OS 40, 413 und GS I, 523.
FN2 177.161.
FN3 836.1.
FN4 SR 836.1.
FN5 Fassung gemäss KRB vom 5. November 1984 (OS 49, 194). In Kraft seit 1. Juli 1984.
FN6 Fassung gemäss KRB vom 7. Dezember 1987 (OS 50, 258). In Kraft seit 1. Januar 1988.
FN7 Eingefügt durch KRB vom 16. März 1992 (OS 52, 80).