Verordnung
über den Vollzug der Störfallverordnung
(vom 27.Mai 1992) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:
Aufsicht und Vollzug
§ 1. Die Aufsicht über den Vollzug der Störfallverordnung obliegt der Direktion des Innern. Sie erlässt Richtlinien für deren Vollzug.

Fachstelle der Direktion des Innern für den Vollzug der Störfallverordnung ist die Koordinationsstelle für Störfallvorsorge. Sie erlässt im Auftrag der Direktion des Innern die im Rahmen des Vollzugs der Störfallverordnung notwendigen Verfügungen.

Die Koordinationsstelle für Störfallvorsorge sorgt für die Koordination zwischen Gemeinden, Amtsstellen und Sachbereichen bei der Erfassung von Risiken und Durchführung von Massnahmen. Sie stellt den rechtsgleichen Vollzug der Störfallverordnung in den Gemeinden sicher und ist zuständig für die Zusammenarbeit mit den Fachstellen anderer Kantone.

Schutzziele
§ 2. Der Regierungsrat legt die Schutzziele im Rahmen der Vorschriften des Bundes fest.

Vollzug in den einzelnen Bereichen
§ 3. Der Vollzug der Störfallverordnung gegenüber den Betrieben obliegt grundsätzlich der Koordinationsstelle für Störfallvorsorge.

Anordnungen anderer Amtsstellen zur Verhinderung von Störfällen, die aufgrund der Spezialgesetzgebung oder unmittelbar aufgrund von Art. 10 des Umweltschutzgesetzes FN2 erfolgen, bleiben vorbehalten. Solche Anordnungen sind der Koordinationsstelle für Störfallvorsorge mitzuteilen.

Der Vollzug der Störfallverordnung im Bereich der Durchgangsstrassen obliegt der Direktion des Innern im Einvernehmen mit den Direktionen der öffentlichen Bauten und der Polizei.

Die Direktion des Innern wahrt gegenüber dem Bundesamt für Verkehr die kantonalen Interessen beim Vollzug der Störfallverordnung im Bereich der Eisenbahnanlagen.

Aufgabenzuweisung
§ 4. Die dem Kanton aus dem Vollzug der Störfallverordnung erwachsenden Aufgaben werden gemäss dem Anhang den Direktionen des Innern, der Polizei, der Volkswirtschaft, des Gesundheitswesens und der öffentlichen Bauten zugewiesen.

Meldestelle für Störfälle
§ 5. Meldungen über Störfälle werden von der Polizei und der Feuerwehr über die Notrufnummern entgegengenommen und an die Einsatzkräfte weitergeleitet.

Die Einsatzkräfte der Feuerwehr und Polizei melden Störfälle der kantonalen Melde- und Alarmzentrale.

Die Kantonspolizei betreibt die kantonale Melde- und Alarmzentrale im Rahmen ihrer Einsatzzentrale Zürich. Diese leitet die Meldungen an die Alarmstelle des Bundes (ARMA) weiter.

Besteht Grund zur Annahme, dass die Städte Zürich und Winterthur im Wirkungsbereich eines Störfalles liegen, orientiert die Kantonspolizei unverzüglich die entsprechende Stadtpolizei.

Aufgaben der Gemeinden
§ 6. Bei der Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsgrundlagen zugewiesenen Aufgaben unterstützen die Gemeinden die kantonalen Vollzugsbehörden im Bereich der Störfallvorsorge, insbesondere bei der Erfassung und Verarbeitung von Daten sowie bei Betriebskontrollen.

Die Koordinationsstelle für Störfallvorsorge orientiert die Gemeinden periodisch über den Vollzug der Störfallverordnung. Die Gemeinden melden ihr Vorkommnisse, die für den Vollzug der Störfallverordnung von Bedeutung sein können.

Delegation an Gemeinden
§ 7. Der Regierungsrat kann den Vollzug der Störfallverordnung ganz oder teilweise an Gemeinden delegieren, wenn sie über ausgewiesene Fachstellen und die für den Vollzug notwendigen personellen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen verfügen.

Kommission für Störfall-vorsorge
§ 8. Die Direktion des Innern ernennt eine Kommission für Störfallvorsorge. Die leitende Person der Koordinationsstelle für Störfallvorsorge führt den Vorsitz.

In der Kommission sind folgende Amtsstellen vertreten:

a) die Feuerwehrabteilung der Gebäudeversicherung

b) die kantonale Feuerpolizei

c) die Kantonspolizei

d) die Koordinationsstelle für Gesamtverteidigung

e) das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

f) das Kantonale Laboratorium

g) die Koordinationsstelle für Umweltschutz

h) das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau

i) das Amt für technische Anlagen und Lufthygiene

k) das Tiefbauamt

l) die Umweltschutzfachstellen der Städte Zürich und Winterthur

m) der Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich

Die Direktion des Innern kann auf Antrag der Kommission Sachverständige beiziehen.

Die Kommission hat folgende Aufgaben:

a) Unterstützung der Direktion des Innern und der Koordinationsstelle für Störfallvorsorge bei fach-, direktions- und amtsübergreifenden Vollzugsfragen

b) Mithilfe bei der Formulierung der Schutzziele

c) Erarbeitung und Begleitung von Konzepten im Bereich der Störfallvorsorge

d) Erarbeitung von Vernehmlassungen

e) Absprache der Koordination von Massnahmen

f) Unterstützung bei der Information der Bevölkerung

Die Kommission kann Arbeitsgruppen bilden, welche Teile der Aufgabenbereiche selbständig und abschliessend bearbeiten können.

Bewilligungsverfahren
a) Anlagen mit Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 9. Für Anlagen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss Art. 9 des Umweltschutzgesetzes FN2 unterliegen, legt die Koordinationsstelle für Umweltschutz nach Rücksprache mit der Koordinationsstelle für Störfallvorsorge Umfang und Ablauf der Berichterstattung im Sinne der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfuung fest. Die Koordinationsstelle für Störfallvorsorge vertritt die Belange der Störfallverordnung.

Bei Anlagen, für welche die Städte Zürich und Winterthur die Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen, hören diese, falls die Anlage unter die Störfallverordnung fallen könnte, die Koordinationsstelle für Störfallvorsorge an.

b) Anlagen ohne Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 10. Bei Anlagen, die keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, melden die Behörden, welche für die Bewilligung, Genehmigung oder Begutachtung zuständig sind, diejenigen Betriebe, welche unter die Störfallverordnung fallen könnten, rechtzeitig der Koordinationsstelle für Störfallvorsorge.

Datenerhebungen
§ 11. Systematische Erhebungen von Betriebsdaten durch kantonale Behörden im Bereich des Umweltschutzes werden der Koordinationsstelle für Störfallvorsorge mitgeteilt, soweit sie für den Vollzug der Störfallverordnung von Interesse sein können.

Die Koordinationsstelle für Störfallvorsorge orientiert die interessierten Stellen über ihre Erhebungen.

Gebühren
§ 12. Für Beurteilungen von Kurzberichten und Risikoanalysen sowie für Betriebskontrollen werden durch die zuständigen Behörden Gebühren erhoben.

Inkraftsetzung
§ 13. Diese Verordnung tritt vorbehältlich der Genehmigung durch den Bund FN3 am 1. Juli 1992 in Kraft.

___________

FN1 OS 52, 223.
FN2 SR 814.01.
FN3 Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 15. September 1992.

Anhang:

Zuweisung der einzelnen Aufgaben

Die dem Kanton aus der Störfallverordnung (StFV) erwachsenden Aufgaben werden den Direktionen des Innern (I), der Polizei (P), der Volkswirtschaft (V), des Gesundheitswesens (Ges) und der öffentlichen Bauten (O) wie folgt zugewiesen*:

Aufgabe_Unter-Titel[Zuständigkeit:
Direktion (ausführende
Stelle)
Mitwirkung**:
Direktion
(Stellen)

_Unter-Titel[1. Erhebung des Katasters der Gefahrenpotentiale und Risiken (Art. 16 StFV)

1.1 Erstellung und Nachführung der Übersicht der im Kanton und dessen Regionen vorhandenen chemischen und biologischen Gefahrenpotentiale und Risiken I / KSFI / GVZ
V / KIGA
Ges / 7 KLZ
O / KofU, AGW, ATAL, TA
Kommission für Störfallvorsorge
Gemeinden
1.2 Information des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) (Art. 16 Abs.1 und Art.17 StFV)I / KSFFür Durchgangsstrassen:
O / TA
P / KAPO

2. Unterstellung unter die Störfallverordnung und Kontrollen

2.1 Kontrolle der von den Inhabern der Betriebe und Durchgangsstrassen angegebenen Daten (Art. 1 Abs.2 lit., a, b und der StFV)I / KSFI / GVZ
V / KIGA
Ges / KLZ
O / TA, AGW, ATAL
P / KAPO
Gemeinden

* Bezeichnung der Amtsstellen: Koordinationsstelle für Störfallvorsorge (KSF), Gebäudeversicherung (GVZ), Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Kantonales Labor (KLZ), Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU), Amt für Gewässerschutz (AGW), Amt für technische Anlagen und Lufthygiene (ATAL), Tiefbauamt (TA), Kantonspolizei (KAPO).

** Mitwirkung: Beratung, bei Bedarf der zuständigen Stelle aktive Mit- und Zusammenarbeit im Rahmen der fachlichen Kompetenz und der rechtmässigen Aufgabenzuweisungen der aufgeführten Stellen.

AufgabeZuständigkeit:
Direktion (ausführende
Stelle)
Mitwirkung**:
Direktion
(Stellen)
2.2 Unterstellung weiterer Betriebe und Verkehrswege unter die Störfallverordnung (Art. 1 Abs. 3 StFV)I / KSFUnterbreitung von Vorschlägen an die zuständige(n) Stellen(n) durch:
I / GVZ
V / KIGA
Ges / KLZ
O / AGW, TA. ATAL
P / KAPO
Gemeinden
Kommission für Störfallvorsorge
2.3 Direkte Anwendung von Art. 10 Umweltschutzgesetz (USG) im Zusammenhang mit dem Schutz von Bevölkerung und Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen (Art.l Abs.5 StFV)I / KSF, GVZ
P / KAPO
V / KIGA
Ges / KLZ
O / TA, AGW,
ATAL
Städte Zürich
und Winterthur
Unterbreitung von Vorschlägen an die zuständige(n) Stelle(n) durch:
Gemeinden
Kommission für Störfallvorsorge
2.4 Einholen der für den Kanton wesentlichen Informationen über Eisenbahnanlagen beim Bundesamt für Verkehr (Art.16 Abs.2 und Art. 17 Abs. 2 StFV)I / DirektionUnterbreitung von Vorschlägen seitens der KSF nach Rücksprache mit den betroffenen Fachstellen
2.5 Einholen und Kontrolle der Meldungen von Transportunternehmern (Art. 10 Abs. 2 StFV)I / KSFP / KAPO
2.6 Einholen der für den Kanton wesentlichen Informationen über militärische Gefahrenguttransporte auf der Strasse beim Generalsekretariat des Eidgenössischen Militärdepartementes (Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 StFV)I / DirektionUnterbreitung von Vorschlägen seitens der KSF nach Rücksprache mit den betroffenen Fachstellen


AufgabeZuständigkeit:
Direktion (ausführende
Stelle)
Mitwirkung**:
Direktion
(Stellen)

3. Kontrolle und Beurteilungen der Kurzberichte
3.1 Kontrolle der Einreichung und Nachführung von Kurzberichten (Art. 5 und Art. 25 Abs. I lit. a und c StFV)I / KSF I / GVZ
V / KIGA
Ges / KLZ
O / TA, AGW, ATAL
Gemeinden
Kommission für Störfallvorsorge
3.2 Beurteilung und Überprüfung der Kurzberichte (Art. 6 Abs. 1 und 2 StFV) I / KSFSofern die zuständige Stelle der fachtechnischen Unter-stützung bedarf: Mitberichtsverfahren der Kommission für Störfallvorsorge sowie betroffener Fachstellen und Gemeinden
3.3 Beurteilung der Tragbarkeit von Risiken (Art. 6 Abs. 3 StFV)I / KSFSofern die zuständige Stelle der fachtechnischen Unterstützung bedarf: Kommission für Störfallvorsorge, betroffene Fachstellen, Gemeinden
_Unter-Titel[

4. Verfügung von Risikoermittlungen
4.1 Verfügung von Risikoermittlungen bei Betrieben (Art.6 Abs.4 StFV)I / KSFIn Fällen, in denen der KSF eine fachtechnisch breitere Abstützung des Entscheides angezeigt erscheint: Mitbericht der Kommission für Störfallvorsorge und betroffener Fachstellen
4.2 Verfügung von Risikoermittlungen bei Durchgangsstrassen (Art. 6 Abs. 4 StFV) I / Direktion
(nach Anhörung von O
und P)
In Fällen, in denen der Direktion des Innern eine fachtechnisch breitere Abstützung der Verfügung angezeigt erscheint: Mitbericht der Kommission für Störfallvorsorge
4.3 Verfügung von Risikoermittlungen im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) Behörde gemäss massgeblichem UVP- VerfahrenI / KSF
bei Bedarf: weitere Fachstel-len
AufgabeZuständigkeit:
Direktion (ausführende
Stelle)
Mitwirkung**:
Direktion
(Stellen)

5. Kontrolle und Beurteilungen von Risikoermittlungen

5.1 Kontrolle und Beurteilung der Risikoermittlungen unter Berücksichtigung der Tragbarkeit des Risikos(Art.7 StFV)I / KSF Mitbericht der Kommission für Störfallvorsorge sowie betroffener Fachstellen, Gemeinden
5.2 Erstellung eines Kontrollberichts zur Risikoermittlung (Art. 7 Abs. 1 StFV)I / KSFFür Durchgangsstrassen:
O / TA und P / KAPO
5.3 Kontrolle und Beurteilung von Risikoermittlungen unter Berücksichtigung der Schutzziele der Störfallverordnung bei Umweltverträglichkeitsprüfungen; Verfügung zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen Behörde gemäss massgeblichem Verfahren gemäss der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)Sofern das massgebliche Verfahren nicht durch die Gemeinden bestimmt wird:
O / KofU: Mitberichtsverfahren unter Leitung der KofU I / KSF
5.4 Einbezug von Risikoermittlungen unter Berücksichtigung der Tragbarkeit des Risikos bei Bau- und anderen GenehmigungsverfahrenGenehmigungsbehördeI / KSF
Mitbericht betroffener Stellen
_Unter-Titel[

6. Verfügung und Kontrolle von Massnahmen
6.1 Koordination von Verfügungen und von Betriebskontrollen (Art. 15 StFV)I / KSF
6.2 Kontrolle der allgemeinen und besonderen Sicherheitsmassnahmen zur Reduktion von Gefahrenpotentialen und Risiken (Art.3, Art.4 und Art.8 sowie Anhang 2 StFV) I / KSF, GVZ
P / KAPO
V / KIGA
Ges / KLZ
O / TA, AGW
ATAL
Gemeinden
6.3 Verfügung zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen bei Betrieben (Art. 8 Abs. 1 StFV) I / KSFSofern die zuständige Stelle der fachtechnischen Unterstützung bedarf: Mitbericht weiterer betroffener Stellen sowie der Kommission für Störfallvorsorge
AufgabeZuständigkeit:
Direktion (ausführende
Stelle)
Mitwirkung**:
Direktion
(Stellen)
6.4 Verfügung zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen bei Durchgangsstrassen (Art. 8 Abs. 1 StFV) I (im Einvernehmen mit O und P) Sofern die zuständige Stelle der fachtechnischen Unterstützung bedarf: Mitbericht weiterer betroffener Stellen, Kommission für Störfallvorsorge

7. Bekanntmachungen
7.1 Bekanntgabe der Zusammenfassung der Risikoermittlung sowie des Kontrollberichts (Art. 9 StFV)I / KSF Kommission für Störfallvorsorge; für Durchgangsstrassen nach Anhörung O / TA, eventuell P / KAPO

8. Information und Alarmierung im Störfall
8.1 Alarmierung und Information der Bevölkerung bei bei Störfällen, Verbreitung von Verhaltensanweisungen im Bedarfsfall (Art. 13 Abs. 1 StFV)P / Polizeiliche EinsatzleitungAndere Einsatzkräfte
Betroffene Fachstellen
8.2 Information der Nachbarkantone und von Baden-Württemberg bei Störfällen mit entsprechenden grenzüberschreitenden Auswirkungen (Art. 13 Abs. 2 StFV) P / KAPO Andere Einsatzkräfte
Betroffene Fachstellen
8.3 Koordination der Ereignisdienste mit der Einsatzplanung von Betriebsinhabern (Art. 14 StFV)EinsatzkräfteI / KSF
Betroffene Fachstellen
8.4 Kontrolle der Einreichung sowie Auswertung von Berichten über Störfälle (Art. 11 Abs. 3 und 4 StFV)I / KSFEinsatzkräfte
Betroffene Fachstellen