Verordnung
zum Gesetz über die Zusatzleistungen
zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(vom 17.September 1986) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 2 Abs. 1bis und Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) FN3 sowie auf § 42 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung FN2,

beschliesst:

Erhöhung der Einkommensgrenze
§ 1. Für die Vergütung von Kosten, die durch Heimaufenthalt, Krankheit, Pflege oder Hilfsmittel entstehen, erhöht sich die für den Bezug von Ergänzungsleistungen massgebliche Einkommensgrenze um zwei Drittel.

Begrenzung der anrechenbaren Kosten
§ 2. Die wegen des Aufenthalts in einem Heim oder einer Heilanstalt anrechenbaren Kosten dürfen pro Jahr die Summe, die sich aus dem Höchstbetrag der einfachen AHV-Rente und der Einkommensgrenze für die Ergänzungsleistungen bei Alleinstehenden ergibt, nicht übersteigen.

Die Fürsorgedirektion kann die anrechenbaren Kosten für Langzeitpatienten in Krankenheimen, Pflegeheimen und Pflegeabteilungen abweichend von Abs. 1 festlegen. Dabei orientiert sie sich an den Taxen für Langzeitpatienten gemäss den Vollzugsbestimmungen zur Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser. FN5

Dauert der Aufenthalt weniger als ein Jahr, werden die anrechenbaren Kosten nach Massgabe der Aufenthaltsdauer berechnet. FN6

Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund FN4 am 1. Januar 1987 in Kraft.

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FN1 OS 49, 714.
FN2 831.3.
FN3 SR 831.30.
FN4 Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt.
FN5 Eingefügt durch RRB vom 16. November 1994 (OS 52, 967).
FN6 Fassung gemäss RRB vom 16. November 1994 (OS 52, 967).