Kantonales Tierschutzgesetz
(vom 2.Juni 1991) FN1

I. Gegenstand

Zweck
§ 1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung FN2 und den Schutz vor gefährlichen Wildtieren.

II. Organisation

Volkswirtschaftsdirektion
§ 2. Die Volkswirtschaftsdirektion vollzieht die Tierschutzgesetzgebung, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Sie ist berechtigt, ihre Befugnisse ihren Amtsstellen zu übertragen.

Die Bezirkstierärzte und deren Adjunkte, die Polizeiorgane, die örtlichen Gesundheitsbehörden und die Fleischschauer sind zur Mitwirkung beim Vollzug verpflichtet.

Die Volkswirtschaftsdirektion kann Fachleute sowie Tierschutzvereine und andere Organisationen zur Mitwirkung beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung beiziehen.

Tierschutzkommission
§ 3. Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine Tierschutzkommission, bestehend aus Fachleuten für Wildtier-, Nutztier- und Heimtierhaltung sowie für Fragen des Tierschutzes.

Die Kommission zählt höchstens elf Mitglieder. Je drei Mitglieder werden auf Vorschlag der Tierschutzorganisationen und der landwirtschaftlichen Organisationen gewählt.

Die Tierschutzkommission konstituiert sich selbst. Sie berät die vollziehenden Organe in den Fragen des Tierschutzes mit Ausnahme der Tierversuche. Sie kann Auskunft verlangen, Einsicht in Akten nehmen und Anträge stellen.

Tierversuchskommission
§ 4. Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine Tierversuchskommission, bestehend aus Fachleuten für Versuchstierkunde, für Tierversuche sowie für Fragen der Ethik und des Tierschutzes.

Die Kommission zählt höchstens elf Mitglieder. Drei Mitglieder werden auf Vorschlag der Tierschutzorganisationen gewählt. Universität und ETH sind angemessen vertreten.

Die Tierversuchskommission konstituiert sich selbst. Sie wirkt mit beim Vollzug der Bestimmungen über Tierversuche.

III. Bewilligungen, Verbote

Eidgenössische Tierschutzgesetzgebung
§ 5. Die Volkswirtschaftsdirektion erteilt die Bewilligungen gemäss eidgenössischer Tierschutzgesetzgebung unter den sachnotwendigen Bedingungen und Auflagen.

Handelt es sich um jagdbare und geschützte Tiere im Sinne der Jagdgesetzgebung, hört die Volkswirtschaftsdirektion die Finanzdirektion an. Die besonderen Bewilligungspflichten bleiben vorbehalten.

Gefährliche Wildtiere
§ 6. Das Halten gefährlicher Wildtiere, einschliesslich der wirbellosen, bedarf einer Bewilligung. Sie setzt eine Haftpflichtversicherung voraus.

Die Abgabe gefährlicher Wildtiere an Personen unter 18 Jahren ist untersagt.

Aussetzen und Entweichen von Wildtieren
§ 7. Das Aussetzen und Entweichenlassen von Wildtieren ist untersagt. Vorbehalten bleiben Ausnahmen gemäss besonderen rechtlichen Bestimmungen.

Der Halter eines Wildtieres meldet dessen Entweichen oder Abhandenkommen unverzüglich der Polizei und der Bewilligungsbehörde.

IV. Kontrollen und Massnahmen

Zutrittsrecht, Auskunftspflicht
§ 8. Die Vollzugsorgane haben Zutritt zu Stallungen, Räumen, Gehegen, Einrichtungen und Fahrzeugen, soweit es für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung erforderlich ist. Werden sie behindert, können sie die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.

Zur Klärung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung oder bei begründetem Verdacht auf Verletzung von Tierschutzvorschriften können drei Mitglieder der Tierschutzkommission verlangen, dass die Vollzugsorgane von einem Kommissionsmitglied begleitet werden.

Eigentümer und Halter von Tieren sowie mit der Pflege von Tieren betraute Personen haben die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Meldepflicht
§ 9. Verwaltungsbehörden, Gerichte und Beamte haben ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht der Volkswirtschaftsdirektion Mitteilung zu machen, wenn sie in ihrer amtlichen Tätigkeit Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung feststellen.

Tierärzte sind zur Mitteilung berechtigt; sie haben beim Tierhalter auf die Einhaltung der Tierschutzvorschriften hinzuwirken.

Kontrollen
§ 10. Bewilligungspflichtige Tierhaltungen sowie Nutztierhaltungen ab einer vom Regierungsrat festzulegenden Grösse werden regelmässig kontrolliert.

Die Vollzugsorgane sind berechtigt, Tierhaltungen auch stichprobeweise zu kontrollieren.

Massnahmen
§ 11. Die Vollzugsorgane verfügen die Massnahmen zur Behebung von Mängeln der Tierhaltung. Kann nicht anders Abhilfe geschaffen werden oder rechtfertigt es die Schwere der Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung, wird die Bewilligung entzogen oder ein Tierhalteverbot ausgesprochen.

V. Tierversuche

Bewilligungsverfahren
§ 12. Die Volkswirtschaftsdirektion legt der Tierversuchskommission die Gesuche für Tierversuche mit erhöhtem Schweregrad zur Begutachtung vor.

Die Tierversuchskommission ist im Bewilligungsverfahren für Tierversuche zum Rekurs an den Regierungsrat und zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht berechtigt. Die gleichen Befugnisse haben mindestens drei gemeinsam handelnde Mitglieder.

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auch dann zulässig, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht.

Dem Rekurs und der Beschwerde kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden, wenn der Schutz übergeordneter Rechtsgüter, namentlich Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren, eine rasche Durchführung des Versuchs erfordert.

Kontrollen
§ 13. Die Tierversuchskommission, deren Delegationen und die Volkswirtschaftsdirektion kontrollieren die Versuchstierhaltungen und die Durchführung von Tierversuchen. Die Tierhaltungen werden mindestens zweimal jährlich unangemeldet besucht.

Über jede Kontrolle wird ein Protokoll erstellt, das dem Inhaber der Bewilligung, der Tierversuchskommission und der Volkswirtschaftsdirektion zugestellt wird. Diese verfügt die notwendigen Massnahmen.

Im übrigen gelten die Bestimmungen von Abschnitt IV dieses Gesetzes sinngemäss.

Die Tierversuchskommission erstattet dem Regierungsrat einen jährlichen Bericht, der im Geschäftsbericht des Regierungsrates in geeigneter Form veröffentlicht wird.

VI. Verschiedene Bestimmungen

Ausbildung der Tierpfleger
§ 14. Die Volkswirtschaftsdirektion trifft im Zusammenwirken mit den Ausbildungsbetrieben und ihren Verbänden die für die Ausbildung und Prüfung der Tierpfleger erforderlichen Anordnungen.

Förderungsmassnahmen
§ 15. Der Staat unterstützt und fördert die Erforschung von Methoden zur Verminderung oder Vermeidung von Tierversuchen sowie die Entwicklung besonders artgerechter Tierhaltungssysteme und richtet dafür Beiträge aus.

Strafbestimmung
§ 16. Wer vorsätzlich oder fahrlässig a) gefährliche Wildtiere ohne Bewilligung oder ohne gültige Haftpflichtversicherung hält;

b) gefährliche Wildtiere an Personen unter 18 Jahren abgibt;

c) widerrechtlich Wildtiere aussetzt oder entweichen lässt;

d) als Halter eines Wildtieres dessen Entweichen oder Abhandenkommen nicht unverzüglich der Polizei und der Bewilligungsbehörde meldet,

wird mit Busse bestraft.

Die Übertretung verjährt in zwei Jahren, die Strafe der Übertretung in fünf Jahren.

Gehilfenschaft ist strafbar.

Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen steht den Statthalterämtern zu.

Strafprozess
§ 17. In Strafverfahren wegen Verletzung von Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung nehmen die Volkswirtschaftsdirektion sowie ein vom Regierungsrat auf Vorschlag der Tierschutzorganisationen ernannter Rechtsanwalt die Rechte eines Geschädigten wahr.

Änderung bisherigen Rechts
§ 18. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 wird wie folgt geändert: . . . FN3

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 19. Das Gesetz über den Tierschutz vom 30. November 1969 wird aufgehoben.

Inkrafttreten
§ 20. Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens FN4.

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FN1 OS 51, 728.
FN2 SR 455.
FN3 Text siehe OS 51, 731.
FN4 In Kraft gesetzt auf 1. April 1992 (OS 52, 79).