Beschluss des Regierungsrates
über den Vollzug der bundesrätlichen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer
(vom 26.Februar 1948) FN1

I. Der Vollzug der bundesrätlichen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer vom 4. Dezember 1933 FN2 wird mit Wirkung ab 15. März 1948 der Direktion der Polizei übertragen. Sie kann zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung die Kantonspolizei und die Gemeindepolizeiorgane heranziehen.

II. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

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FN1 OS 38, 14 und GS V, 624.
FN2 Heute SR 822.22.