Verordnung
über die Schiffahrt auf zürcherischen Gewässern

(vom 7. Mai 1980) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt FN7 und das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht FN4,

beschliesst:

I. Geltungsbereich und Zuständigkeit

Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Schiffahrt auf den zürcherischen Gewässern, soweit nicht internationale Vereinbarungen und darauf beruhende Vorschriften (Rhein), Bundesrecht und interkantonale Vorschriften (Zürichsee) unmittelbar Anwendung finden.

Polizeidirektion
§ 2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug des Schiffahrtsrechtes der Polizeidirektion.

Ihr obliegt insbesondere:

a) der Entzug von Ausweisen für Schiffsführer und Besatzung sowie die Verwarnung in leichten Fällen,

b) die Bewilligung von Versuchsfahrten und von nautischen Veranstaltungen, wobei sie die Ufergemeinde, die Finanzdirektion und die öffentlichen Schiffahrtsunternehmen, deren Kurslinien im Bereich der Veranstaltung liegen, anhört.

Kantonale Schiffahrtskontrolle
§ 3. Der kantonalen Schiffahrtskontrolle obliegt insbesondere:

a) die Durchführung der Führerprüfungen sowie die Erteilung der Ausweise für Schiffsführer und Besatzungen,

b) die Durchführung der Schiffsprüfungen, die sie in den Standortgemeinden der Schiffe vornehmen kann, sowie die Erteilung der Schiffsausweise und Kennzeichen,

c) der Entzug von Schiffsausweisen,

d) die Bewilligung von Personentransporten mit Güterschiffen,

e) die Bewilligung von Transporten mit Schiffen oder Verbänden, welche die Verkehrsvorschriften nicht einhalten können, sowie von schwimmenden Anlagen und von Schiffen oder Schwimmkörpern ohne Schiffsausweis,

f) die Bewilligung von besondern Sichtzeichen für Schiffe, die vor Wellenschlag geschützt werden müssen,

g) die Festsetzung des Bestandes der Besatzung auf Güterschiffen, schwimmenden Geräten, Schleppern und Schubbooten,

h) die Führung des Schiffsregisters.

Ufergemeinden
§ 4. Den Ufergemeinden obliegt es, nach Massgabe von Art. 6 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt FN7 festgefahrene, gesunkene oder betriebsuntaugliche Schiffe und andere Gegenstände, welche die Schiffahrt behindern oder gefährden, zu entfernen. Sie können dazu die kantonale Seepolizei anfordern.

Im übrigen obliegt ihnen der Vollzug der Schiffahrtsvorschriften in polizeilicher Hinsicht, soweit diese Aufgaben nicht vom Kanton wahrgenommen werden.

Zusätzliche Aufgaben der Stadt Zürich
§ 5. Der Stadt Zürich obliegt zudem:

a) die Durchführung der Schiffsprüfungen von Schiffen ohne Maschinenantrieb und von Schiffen mit Maschinenantrieb bis zu einer Leistung von 6 kW, welche den Standort auf ihrem Gebiet haben, sowie die Erteilung und der Entzug von Schiffsausweisen für diese Schiffe,

b) die Bewilligung von Versuchsfahrten und von nautischen Veranstaltungen auf ihrem Gebiet, wobei sie die öffentlichen Schiffahrtsunternehmen, deren Kurslinien im Bereich der Veranstaltung liegen, anhört und eine Stellungnahme der Finanzdirektion einholt.

Sie bezieht für ihre Amtshandlungen Gebühren nach dieser Verordnung.

II. Praktische Seglerprüfung

Fachkommission
§ 6. Die Polizeidirektion kann die Durchführung der praktischen Prüfung zur Erteilung des Schiffsführerausweises der Kategorie D einer Fachkommission übertragen.

Deren Prüfungsberichte werden für die Erteilung der Führerausweise anerkannt.

Die Polizeidirektion ernennt die Mitglieder und den Vorsitzenden der Fachkommission. Sie müssen fachkundig und vertrauenswürdig sein, das 20. Altersjahr zurückgelegt haben und den Führerausweis der Kategorie D besitzen.

Aufsicht
§ 7. Die Fachkommission steht unter der Aufsicht der Schiffahrtskontrolle.

Bestehen Zweifel über die ordnungsgemässe Prüfungsabnahme, kann die Schiffahrtskontrolle dem Prüfungsbericht die Anerkennung versagen und die praktische Führerprüfung selber durchführen.

III. Besondere örtliche Anordnungen, Signalisation und Beleuchtung

Besondere örtliche Anordnungen
a) Grundsatz
§ 8. Der Erlass besonderer örtlicher Anordnungen im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt FN5 ist Sache der Polizeidirektion.

b) Ausnahmen
§ 9. In besonderen Fällen, namentlich zur sofortigen Behebung unvorhergesehen eingetretener Gefahren für den Schiffsverkehr und die Umwelt, können Organe der kantonalen Schiffahrtskontrolle, der kantonalen Seepolizei, der Ufergemeinden und des Seerettungsdienstes an Ort und Stelle die erforderlichen Massnahmen treffen.

Derartige Anordnungen müssen, wenn sie länger als acht Tage beibehalten werden sollen, von der Polizeidirektion genehmigt werden.

c) Sperrgebiete
§ 10. Für die vorübergehende oder periodische Sperrung begrenzter Seeflächen ist die Ufergemeinde zuständig, soweit damit der Bereich öffentlicher Badeanlagen und Badeplätze abgegrenzt wird. Vorbehalten bleibt die vorgängige Erteilung einer wasserrechtlichen Konzession.

In allen übrigen Fällen obliegt die Anordnung von Sperrgebieten der Polizeidirektion. Sie hört vor ihrem Entscheid die Ufergemeinde an.

d) Vollzug
§ 11. Besondere örtliche Anordnungen, die durch Verbots- oder Gebotssignale angezeigt werden, sind von der anordnenden Behörde im amtlichen Publikationsorgan der Ufergemeinde zu veröffentlichen, wenn sie länger als 30 Tage bestehen sollen oder sich periodisch wiederholen.

Verbots- und Gebotssignale dürfen erst angebracht werden, wenn die zuständige Behörde verfügt hat. Vorbehalten bleiben Signale, die eine allgemeine Vorschrift an Ort und Stelle anzeigen.

Die Kosten der Veröffentlichung und der Signalisation trägt die anordnende Behörde. Sie kann sie demjenigen verrechnen, der die überwiegende Ursache für die Anordnung gesetzt hat oder in dessen direktem Interesse sie ergeht.

Hinweissignale und andere Anzeigen
§ 12. Die Bezeichnung der Untiefen, welche die Schiffahrt behindern, und das Anbringen weiterer für die Schiffahrt erforderlicher Signale und Anzeigen sind Sache der Polizeidirektion, soweit dies nicht gemäss § 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt FN5 den Ufergemeinden, den öffentlichen Schiffahrtsunternehmen oder anderen Interessierten obliegt.

Beleuchtung
§ 13. Die Polizeidirektion bestimmt die Stellen und Signale, die nachts durch Lichter zu kennzeichnen oder zu beleuchten sind. Sie hört vor ihrem Entscheid die Baudirektion, die Ufergemeinde und die öffentlichen Schiffahrtsunternehmen an.

IV. Sturmwarnung und Seerettung

Anwendbares Recht und Zuständigkeit
§ 14. Für Sturmwarnung und Seerettung auf dem Greifensee und dem Pfäffikersee finden die interkantonalen Vorschriften für den Zürichsee FN6 sinngemäss Anwendung.

Die kantonale Seepolizei organisiert den öffentlichen Sturmwarndienst für den Zürichsee, den Greifensee und den Pfäffikersee.

Für den Seerettungsdienst der Ufergemeinden des Zürichsees, des Greifensees und des Pfäffikersees gelten zusätzlich die §§ 1520.

Seerettungsdienst
a) Dienstbereitschaft
§ 15. Der Seerettungsdienst ist das ganze Jahr aufrechtzuerhalten. Vom 1. April bis 31. Oktober haben an Samstagen und Sonntagen sowie an den übrigen Ruhetagen tagsüber mindestens zwei Mann auf Pikett zu stehen.

b) Bestand
§ 16. Der Bestand der Mannschaft hat in jedem Seerettungsdienst mindestens sechs Mann zu betragen.

c) Übungen und Kurse
§ 17. Jedes Jahr sind mindestens vier Übungen durchzuführen, wovon eine Hauptübung. Die kantonale Seepolizei hat auf Ersuchen geeignete Fachleute zur Instruktion abzuordnen.

Der Mannschaft soll ferner die Teilnahme an Lebensrettungskursen ermöglicht werden.

d) Versicherungen
§ 18. Auf Kosten der Ufergemeinde ist die Mannschaft für die Folgen dienstlicher Unfälle und Erkrankungen ausreichend zu versichern. Ferner ist eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, welche die Haftpflicht des Seerettungsdienstes und seiner Mannschaft gegenüber Dritten in angemessenem Rahmen deckt.

e) Kontrollstelle
§ 19. Jede Ufergemeinde bezeichnet eine Kontrollstelle, welche mindestens einmal jährlich die Bereitschaft der Mannschaft und die Ausrüstung inspiziert. Über diese Inspektion erstattet die Kontrollstelle dem Gemeinderat Bericht. Stellt sie Mängel fest, so veranlasst sie deren Behebung.

f) Übrige Gemeinden
§ 20. Für die Gemeinden an den übrigen Gewässern, die nicht zur Führung eines Seerettungsdienstes verpflichtet sind, bleibt § 74 des Gemeindegesetzes FN2 vorbehalten.

§§ 2125. FN11

V. Seegfrörni
Anordnungen
§ 26. Bei Seegfrörni treffen die Ufergemeinden die zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Ufervegetation erforderlichen Anordnungen. Sind umfangreiche Sicherheitsmassnahmen notwendig, können sie hiefür die Feuerwehr und die örtlichen Schutz- und Rettungsdienste beiziehen.

Sie können insbesondere das Begehen und Befahren der Eisfläche oder der Ufervegetation einschränken oder verbieten und Veranstaltungen oder Verrichtungen, die den Verkehr auf der Eisfläche oder die Tragfähigkeit des Eises gefährden, untersagen.

Die kantonale Seepolizei berät die Ufergemeinden, koordiniert deren Massnahmen und entscheidet, wenn keine Übereinstimmung zu erzielen ist oder eine nicht örtlich begrenzte Gefahr besteht.

Verkehr mit Motorfahrzeugen
§ 27. Das Befahren der Eisfläche und der Ufervegetation mit Fahrzeugen und Geräten mit Maschinenantrieb ist verboten. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge der Polizei, Rettungs- und Reinigungsdienste.

Die kantonale Seepolizei kann Ausnahmen für Transporte bewilligen, für die ein dringendes Bedürfnis besteht und die mit Fahrzeugen und Geräten ohne Maschinenantrieb nicht durchgeführt werden können, sofern die Sicherheit gewährleistet ist.

VI. Beschränkungen der Schiffahrt auf den öffentlichen Gewässern mit Ausnahme des Zürichsees und des Rheins

1. Allgemeine Beschränkungen für fliessende und stehende Gewässer

Geschwindigkeitsbeschränkung
§ 28. Die Geschwindigkeit der Schiffe mit Maschinenantrieb ist unter Vorbehalt der Bundesvorschriften über die Häfen und die Uferzone auf 20 km/h beschränkt. Auf fliessenden Gewässern ist dabei die Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer massgebend.

Von der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgenommen sind die Schiffe der Polizei, des Rettungsdienstes und der staatlichen Fischereiaufseher, soweit es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern.

Wasserskifahren
§ 29. Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ist verboten.

Weitere Beschränkungen
a) auf fliessenden Gewässern
§ 30. Zur Schonung der Ufervegetation, der Fisch- und Vogelbrut sowie der Ufer muss mit Schiffen auf den fliessenden Gewässern nach Möglichkeit in der Mitte zwischen den Ufern gefahren werden. Ist das Fahren in Ufernähe unumgänglich, ist schädigender Wellenschlag zu vermeiden.

Das Fahren mit Schiffen mit Maschinenantrieb sowie deren Stationieren bedürfen auf den fliessenden Gewässern mit Ausnahme der Limmat oberhalb der Münsterbrücke in Zürich einer Bewilligung der Finanzdirektion.

b) auf stehenden Gewässern
§ 31. Das Fahren mit Schiffen und Schwimmkörpern jeder Art sowie deren Stationieren bedürfen auf den stehenden Gewässern mit Ausnahme des Greifensees, des Pfäffikersees und des Türlersees einer Bewilligung der Baudirektion.

Vorbehalt für Schutzgebiete
§ 32. Für die Gewässer in den Schutzgebieten FN10 bleiben die Sondervorschriften des Kantons und der Gemeinden vorbehalten.

2. Besondere Beschränkungen für den Greifensee, den Pfäffikersee und den Türlersee

Verbot einzelner Schiffsarten
§ 33. Diese Gewässer dürfen nicht befahren werden mit

a) Schiffen von mehr als 7,5 m Länge oder mehr als 2,5 m Breite, ausgenommen Rennruderboote der üblichen Bauart,

b) Schiffen mit festen oder beweglichen Aufbauten (einschliesslich Blachen) von mehr als 1,5 m Höhe über der Wasserlinie,

c) Pedalos und ähnlichen Fahrzeugen,

d) beweglichen Flossen.

Desgleichen ist jedes Stationieren solcher Schiffe und Schwimmkörper auf diesen Gewässern untersagt.

Schiffe mit Maschinenantrieb
§ 34. Das Fahren mit Schiffen mit Maschinenantrieb sowie deren Stationieren bedürfen einer Bewilligung der Baudirektion.

Wassern
§ 35. Schiffe und Schwimmkörper jeder Art dürfen nur im Bereich der Hafenanlagen und an den von der Baudirektion bezeichneten weitern Stellen ins Wasser oder an Land gebracht werden.

Stationieren
§ 36. Das Verankern und das Stationieren von Schiffen und Schwimmkörpern jeder Art sind, soweit sie nicht durch andere Vorschriften vollständig untersagt sind, nur an den von der Baudirektion bewilligten Orten gestattet.

Nautische Veranstaltungen
§ 37. Nautische Veranstaltungen dürfen nur mit Bewilligung der Baudirektion durchgeführt werden.

Ausnahmen
§ 38. Wenn besondere Verhältnisse, namentlich öffentliche Interessen, es rechtfertigen, kann die Baudirektion unter sichernden Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Abschnittes bewilligen.

VII. Gebühren

Gebührentarif
§ 39. FN12 Es werden folgende Gebühren erhoben:

a) Führer- und Schiffsausweise

Ausfertigung Fr. 50
Änderung oder Ersatz Fr. 20 bis Fr. 40
Zuschlag für erstmalige Zulassung
eines typengeprüften Schiffes Fr. 30 bis Fr. 80

b) Schiffsführerprüfungen

Theorieprüfungen Fr. 40 bis Fr. 120
Praktische Prüfungen je nach Kategorie Fr. 60 bis Fr. 240

c) Schiffsprüfungen

Schiffe ohne Maschinenantrieb Fr. 30
Schiffe mit Maschinenantrieb
je nach Länge und Leistung Fr. 50 bis Fr. 200
Segelschiffe ohne Maschinenantrieb
je nach Länge Fr. 30 bis Fr. 100
Segelschiffe mit Maschinenantrieb
je nach Länge Fr. 50 bis Fr. 160
Güterschiffe und schwimmende Geräte Fr. 70 bis Fr. 200
Zuschlag für die erstmalige Zulassung
nicht typengeprüfter Schiffe Fr. 20 bis Fr. 100
Nachkontrollen oder Teilprüfungen Fr. 20 bis Fr. 50

Wer einem Aufgebot zur Schiffsführer- oder Schiffsprüfung auf den festgesetzten Termin nicht Folge leisten kann und dies der aufbietenden Amtsstelle nicht eine Woche zuvor mitteilt, hat die volle Gebühr zu entrichten.

Besondere Untersuchungen
§ 40. FN12 Für die Prüfung von Schiffen in der Werft oder an Land wird neben der ordentlichen Gebühr ein Zuschlag von Fr. 40 je angebrochene halbe Stunde zusätzlichen Zeitaufwandes, einschliesslich Reisezeit sowie allfälliger Kosten, erhoben.

Andere Amtshandlungen
§ 41. FN12 Für weitere Amtshandlungen aufgrund der eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Schiffahrtsvorschriften können Gebühren bis Fr. 1000 erhoben werden.

Ermässigung
§ 42. Führt ein Halter bei der periodischen Prüfung gleichzeitig mindestens fünf Schiffe vor, so wird die Gebühr vom zweiten Schiff an auf 75 Prozent ermässigt.

Berufsfischer haben für die Untersuchung ihrer der Berufsausübung dienenden Schiffe nur die halbe Gebühr zu entrichten.

VIII. Verschiedene Vorschriften

Schleppangelfischerei
§ 43. Auf Schiffe, auf denen die Schleppangelfischerei ausgeübt wird, ist Art. 53 Abs. 1 lit. a der eidgenössischen Verordnung über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978 FN8 nicht anwendbar.

Ausländische Schiffe
§ 44. Die Bewilligung zur Inbetriebnahme von Schiffen mit ausländischem Standort auf zürcherischen Gewässern mit Ausnahme des Rheins wird durch die kantonale Schiffahrtskontrolle, die kantonale Seepolizei oder die Seepolizei der Stadt Zürich erteilt.

Übertretungen
§ 45. Zur Untersuchung und Beurteilung von Übertretungen der eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Vorschriften über die Schiffahrt auf zürcherischen Gewässern sind zuständig:

a) für das Gebiet der Stadt Zürich das Polizeirichteramt im Rahmen seiner Strafbefugnis,

b) in allen übrigen Fällen die Statthalterämter unter Vorbehalt von § 335 der Strafprozessordnung FN3.

IX. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 46. Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:

a) die Vollziehungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom 22. Dezember 1966;

b) die Verordnung über die Schiffahrt auf dem Greifensee, dem Pfäffikersee, den Kleinseen und den fliessenden Gewässern vom 7. Dezember 1967.

Änderung bisherigen Rechts
§ 47. FN9 Die Verordnung über die Schiffahrt auf dem Rhein vom 10. Juni 1971 wird wie folgt geändert:

Inkrafttreten
§ 48. Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 21 bis 25 am 1. Juni 1980 in Kraft.

Die §§ 21 bis 25 (Vorschriften über die Kostenbeiträge) treten am 1. Januar 1981 in Kraft.

________
FN1 OS 47, 401 und GS V, 638.
FN2 131.1.
FN3 321.
FN4 700.1.
FN5 747.1.
FN6 747.2.
FN7 SR 747.201.
FN8 SR 747.201.1.
FN9 Gegenstandslos durch Aufhebung der Rheinschiffahrtsverordnung auf 18. September 1991 (OS 51, 804).
FN10 In Schutzgebieten, die auf kantonalen Verordnungen beruhen, befinden sich zurzeit folgende Gewässer: Der Greifensee (702.475), der Türlersee (702.331), der Hüttnersee (702.381), der Pfäffikersee (702.511), die Katzenseen (702.671), das Neeracherried (702.651), die Altläufe der Limmat im Naturschutzreservat Dietikon (702.315), der Lützelsee, der Seeweidsee und das Uetzikerried (702.422), die Weiher im Eigental (702.615), die Altläufe der Glatt (702.675). Weitere Kleinseen und Weiher sind durch Gemeindebeschlüsse unter Schutz gestellt.
FN11 Aufgehoben durch RRB vom 5. März 1997 (OS 54, 87). In Kraft seit 1. April 1997.
FN12 Fassung gemäss RRB vom 5. März 1997 (OS 54, 87). In Kraft seit 1. April 1997.