Verordnung
über das Dienstverhältnis der Angestellten der Verwaltung
(Angestelltenverordnung)

(vom 26. Juni 1991) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 7 Abs. 1, § 8 und § 78 Abs. 1 der Beamtenverordnung vom 15. Mai 1991 FN2,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt das Dienstverhältnis des nicht auf Amtsdauer gewählten Personals der staatlichen Zentral- und Bezirksverwaltung und deren Betriebe mit Ausnahme der Rechtspflege.

Die Verordnung ist sinngemäss anwendbar auf die Lehrverhältnisse gemäss der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung sowie auf die Lehrverhältnisse der Berufe der Gesundheitspflege.

Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen in andern Verordnungen über einzelne Personalgruppen.

Anwendbarkeit der Beamtenverordnung
§ 2. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Beamtenverordnung FN2 und deren Vollziehungsbestimmungen FN3 sinngemäss.

Begriffe
§ 3. In dieser Verordnung werden bezeichnet

a) als Angestellte: Personen, die gemäss Stellenplan unbefristet oder befristet angestellt werden, aber nicht auf Amtsdauer gewählt sind;

b) als Aushilfen: Personen, die ausser Stellenplan angestellt sind;

c) als Vollziehungsbestimmungen: die Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung vom 17. April 1991 FN3 sowie weitere, diese ergänzende besondere Beschlüsse des Regierungsrates.

Stellenpläne, Einreihung, Besoldung
§ 4. Anstellungen nach § 3 lit. a erfolgen grundsätzlich im Rahmen der von den Direktionen bewilligten Stellenpläne. FN10

Angestellte des medizinisch-technischen, handwerklichen, land- und forstwirtschaftlichen, Ökonomie-, Aufseher- und Hausdienstbereichs sowie Assistenzärzte, Assistenzzahnärzte, Assistenztierärzte und Assistenten an Kliniken, Instituten und Seminarien der Universität werden gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung eingereiht.

Die Einreihung der übrigen Angestellten sowie in besonderen Fällen von Stellen nach Abs. 2 richtet sich nach der Beamtenverordnung FN2.

Zuständigkeiten
§ 5. FN10 Für die Anstellung, Beförderung und Entlassung sowie für die weitern Verfügungen gemäss § 2 der Vollziehungsbestimmungen ist für Angestellte die Direktion oder mit deren Ermächtigung das Amt, die Abteilung oder der Betrieb zuständig.

Das Einvernehmen mit dem Personalamt ist erforderlich für die Gewährung von Zulagen gemäss §§ 33 Abs. 1 und 34 BVO FN2.

Kontrolle der Verfügungen FN10
§ 6. FN7 Die Direktion teilt ihre Verfügungen den betroffenen Angestellten, den beteiligten Dienststellen und, soweit erforderlich, der zuständigen Besoldungsabteilung und der Beamtenversicherungskasse mit.

Die Direktionen und Dienststellen stellen dem Personalamt Verfügungskopien von Entlassungen aus wichtigen Gründen sowie von Bewilligungen von Nebenbeschäftigungen und von öffentlichen Ämtern zu. FN10

Beginn und Ende des Dienstverhältnisses
§ 7. Das Dienstverhältnis beginnt am Tage des Stellenantritts und endet am Tage der Auflösung durch Kündigung, des Ablaufs der befristeten Anstellung, des freiwilligen vorzeitigen oder ordentlichen Rücktritts sowie durch Invalidität oder Tod.

Probezeit, Kündigung
§ 8. Die ersten drei Monate einer unbefristeten Anstellung gelten als Probezeit. Das Dienstverhältnis kann während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen aufgelöst werden. Nach Ablauf der Probezeit kann das Dienstverhältnis von den Beteiligten im ersten Dienstjahr auf das Ende des der Kündigung folgenden, vom zweiten Dienstjahr an auf das Ende des zweiten, vom dritten Dienstjahr an auf das Ende des dritten der Kündigung folgenden Monats aufgelöst werden.

Massgebend für die Kündigungsfrist ist das laufende Dienstjahr im Zeitpunkt der Kündigung.

Die Abkürzung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen und die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen bleiben vorbehalten.

Schwangerschaft, Niederkunft
§ 9. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Dienstverhältnis der Angestellten während deren Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen.

Bei befristeten Dienstverhältnissen besteht der Anspruch auf Urlaub nur bis zum vereinbarten Austrittsdatum. Eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses darf nicht wegen Schwangerschaft oder Niederkunft verweigert werden. FN5

Ferienanspruch
§ 10. Angestellte haben bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, einen Ferienanspruch von fünf Wochen.

Der Ferienanspruch für die Angestellten im Stundenlohn wird unter Vorbehalt von Abs. 3 tageweise wie folgt berechnet:

- bei vier Wochen Ferien im Jahr: ein Ferientag auf 109 Arbeitsstunden;

- bei fünf Wochen Ferien im Jahr: ein Ferientag auf 87 Arbeitsstunden;

- bei sechs Wochen Ferien im Jahr: ein Ferientag auf 72 Arbeitsstunden.

Der Ferienanspruch kann grundsätzlich nur für Angestellte im Stundenlohn mit einer Anstellungsdauer von längstens drei Monaten oder einem Beschäftigungsgrad von unter 40% durch einen Zuschlag zum Stundenlohn berücksichtigt werden.

Besoldung bei Krankheit und Nichtberufsunfall
§ 11. Den Angestellten wird bei Dienstaussetzung wegen Krankheit und Nichtberufsunfalls im ersten und zweiten Dienstjahr die Besoldung wie folgt ausgerichtet:
100%anschliessend 75%
im ersten Dienstjahr3 Monate3 Monate
im zweiten Dienstjahr6 Monate6 Monate
Ist der Besoldungsanspruch ausgeschöpft, richtet sich die Weiterausrichtung der Besoldung sinngemäss nach § 113 der Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung FN3.5

Vom dritten Dienstjahr an ist der Angestellte dem Beamten gleichgestellt.

Berufsunfall Berufskrankheit
§ 11 a. FN5 Bei Berufsunfall und Berufskrankheit besteht derselbe Anspruch auf volle Besoldungszahlung wie bei Krankheit und Nichtberufsunfall.

Ist der Anspruch auf volle Besoldungszahlung ausgeschöpft, gelten die Beamtenverordnung FN2 und deren Vollziehungsbestimmungen FN3.

II. Besondere Bestimmungen für einzelne Personalgruppen

A. Assistenzärzte, Assistenzzahnärzte und Assistenztierärzte

Arbeitszeit, Präsenzzeit
§ 12. Die durchschnittliche Höchstarbeitszeit beträgt 55 Stunden in der Woche, 692 Stunden im Quartal oder 2770 Stunden im Jahr. FN6

Die durchschnittliche längste Präsenzzeit beträgt 65 Stunden in der Woche, 818 Stunden im Quartal oder 3270 Stunden im Jahr. FN5

Die Kompensationsansprüche bei längern Dienstzeiten und deren Umschreibung regelt der Regierungsrat mit besonderm Beschluss.

Versicherung
§ 13. Besondere Regelungen des Regierungsrates hinsichtlich des Verhältnisses zur Beamtenversicherungskasse bleiben vorbehalten.

Inkonvenienzentschädigungen
§ 14. Der Regierungsrat regelt durch besondern Beschluss die Inkonvenienzentschädigungen, insbesondere für Nacht-, Sonntags-, Pikett- und Schichtdienst.

B. Assistenten an den Kliniken, Instituten und Seminarien der Universität

Aufgaben
§ 15. Die Assistententätigkeit umfasst die Mitarbeit in Lehre, Forschung und Dienstleistung sowie Verwaltungsaufgaben. Sie dient der Förderung des akademischen Nachwuchses.

Zuständigkeit zur Anstellung
§ 16. Zuständig für die Anstellung am Universitätsspital, an der Psychiatrischen Universitätsklinik und an der Psychiatrischen Universitäts-Poliklinik für Kinder und Jugendliche ist auf Antrag des Klinik- oder Institutsdirektors die Gesundheitsdirektion, an den Forschungsabteilungen der Universitäts-Kinderklinik und der Orthopädischen Universitätsklinik sowie an den übrigen Kliniken, den Instituten und Seminarien der Universität auf Antrag des Klinik- bzw. Institutsdirektors oder Seminarleiters die Erziehungsdirektion.

Anstellungsdauer
§ 17. Die Anstellungsdauer beträgt, wenn nicht eine kürzere Frist vereinbart wird, bei vollen oder Teilstellen drei Jahre. Sie kann aus wichtigen Gründen gesamthaft dreimal um je ein Jahr verlängert werden. Für Privatdozenten kann die Beschäftigung über diese Verlängerungen hinaus um höchstens weitere zwei Jahre erstreckt werden.

Wichtige Gründe liegen namentlich vor, wenn die Bedürfnisse der Klinik, des Instituts oder Seminars die Verlängerung dringend erfordern oder wenn ein Assistent besondere Eignung für Forschung und Lehre aufweist und nicht als Oberassistent oder wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt werden kann.

Beschäftigungsumfang
§ 18. Assistenten ohne Abschluss werden höchstens auf einer halben Stelle beschäftigt.

Doktoranden werden höchstens auf zwei Drittel einer Stelle beschäftigt. Die Arbeit an der Dissertation soll im wesentlichen in die ausserhalb des Beschäftigungsumfanges stehende Zeit verlegt werden.

Assistenten mit Abschluss, welche nicht Doktoranden sind, können voll beschäftigt werden. Klinik-, Instituts- oder Seminarvorsteher sind befugt, die Durchführung eigener wissenschaftlicher Arbeiten zu gestatten, wenn sie mit Projekten und Themenbereichen der Klinik, des Instituts oder Seminars unmittelbar zusammenhängen. Die hiefür aufgewendete Zeit soll in der Regel höchstens ein Drittel der Arbeitszeit der Stelle beanspruchen.

Die gemäss § 16 vorgesetzte Gesundheits- oder Erziehungsdirektion kann zur Förderung des akademischen Nachwuchses in begründeten Einzelfällen auf Antrag des Klinik-, Instituts- oder Seminarvorstehers Sonderregelungen bewilligen.

Anfangsbesoldung, Anrechnung von Praxis
§ 19. Assistenten mit dem Lizentiats- oder Diplomabschluss werden gemäss Klasse 17, Assistenten mit Promotion gemäss Klasse 18 eingereiht.

Assistenten, die während der Anstellung promovieren, werden auf Beginn des folgenden Monats in Klasse 18 eingereiht.

Die Anfangseinreihung erfolgt im Minimum der jeweiligen Besoldungsklasse. Dienstjahre, die in der Stellung eines Assistenten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Bildung an andern Universitätsinstituten verbracht wurden, können bei der Festsetzung der Anfangsbesoldung angerechnet werden. Praktische Tätigkeit, für die üblicherweise ein Hochschulabschluss notwendig ist, kann bis zu höchstens zwei Jahren ebenfalls angerechnet werden.

Assistenten ohne Abschluss
§ 20. Assistenten ohne Abschluss werden gemäss Klasse 8 Erfahrungsstufe 1 BVO FN2 besoldet.

Versicherung
§ 21. Die Finanzdirektion regelt die Zugehörigkeit zur Beamtenversicherungskasse oder zu einer andern Vorsorgeinstitution.

Kündigung
§ 22. Die Kündigungsfristen richten sich nach § 8, wobei das Dienstverhältnis in der Regel auf Semesterende, in Krankenhäusern auf Monatsende aufgelöst wird. Besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

C. Betriebsangestellte des Tiefbauamtes, des Amtes für Gewässerschutz und Wasserbau, des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes für technische Anlagen und Lufthygiene

Zulage als Gruppenführer
§ 23. Angestellten, die vorübergehend als Vorarbeiter einer Gruppe von in der Regel mindestens drei Unterstellten tätig sind, wird eine Gruppenführerzulage von Fr. 2.50 in der Stunde ausgerichtet.

Besondere Vergütungen
§ 24. Es werden folgende besondere Vergütungen pro Stunde ausgerichtet:

a) für ständige Arbeiten mit Teer, Bitumen oder Kaltasphalt Fr. 1;

b) für die Bedienung von Teerapparaten, wie Brause, Pumpe oder Feuerung, für das Absanden geteerter Flächen oder grösserer zusammenhängender Flächen im Kaltverfahren, für Belagseinbau, Sandstrahlarbeiten im Fahrzeugunterhalt sowie für Bodenmarkierungsarbeiten und die Handhabung von Presslufthämmern Fr. 2;

c) für Arbeiten in Fäkalienwasser und in sehr schmutzigen Einrichtungen der ATAL-Fernwärmeversorgung Fr. 8.80;

d) für Arbeiten im Fernwärmekanal und in Seitenstollen legt die Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt die Vergütung fest.

Nebenauslagen bei auswärtiger Tätigkeit und Verpflegung im Schichtdienst FN9
§ 25. Für Nebenauslagen im Zusammenhang mit ganztägiger auswärtiger Tätigkeit wird eine Vergütung von Fr. 10 im Tag ausgerichtet. FN9

Die Direktion kann mit Zustimmung der Personalkommission eine monatliche oder jährliche Pauschalvergütung festsetzen.

Für Verpflegung im Schichtdienst der ATAL-Fernwärmeversorgung wird pro Schichttag eine Vergütung in der Höhe des maximalen kantonalen Anteils für Lunch-Checks ausgerichtet.

Unfallversicherung
§ 26. Die Angestellten sind bei der SUVA gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Die Prämien für die Berufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Für die Nichtberufsunfallversicherung geht die Hälfte der Prämien zu Lasten des Angestellten.

D. Betriebsangestellte der Flughafendirektion

Zulage als Gruppenführer
§ 27. Angestellten, die vorübergehend als Vorarbeiter einer Gruppe von in der Regel mindestens drei Unterstellten tätig sind, wird eine Gruppenführerzulage von Fr. 2.50 in der Stunde ausgerichtet.

Vergütung für Arbeit in Fäkalienwasser
§ 28. Für Arbeiten in Fäkalienwasser wird eine Vergütung von Fr. 8.80 in der Stunde ausgerichtet.

Besondere Vergütungen
§ 29. Für Teer- und Bodenmarkierungsarbeiten werden folgende Vergütungen pro Stunde ausgerichtet:

a) für ständige Arbeiten mit Teer, Bitumen oder Kaltasphalt Fr. 1;

b) für die Bedienung von Teerapparaten, wie Brause, Pumpe oder Feuerung, das Absanden geteerter Flächen oder grösserer zusammenhängender Flächen im Kaltverfahren, Belagseinbau, Sandstrahlarbeiten im Fahrzeugunterhalt sowie für Bodenmarkierungsarbeiten und die Handhabung von Presslufthämmern Fr. 2.

Verpflegungsvergütung
§ 30. Bei dienstlich angeordneten, ununterbrochenen Arbeitszeiten von mehr als sechs und zusammenhängenden Überzeitleistungen von mehr als zwei Stunden Dauer besteht Anspruch auf eine Vergütung oder die Abgabe einer Zwischenverpflegung. Die Direktion regelt die Einzelheiten mit Zustimmung der Personalkommission.

Arbeitszeit
§ 31. Die Volkswirtschaftsdirektion kann die tageweise Schichtung der wöchentlichen Arbeitszeit je nach den dienstlichen Bedürfnissen unterschiedlich festlegen.

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeits- und Präsenzzeit bei der Berufsfeuerwehr und Sanität beträgt 52 Stunden.

Unfallversicherung
§ 32. Die Angestellten sind bei der SUVA gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Die Prämien für die Berufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Für die Nichtberufsunfallversicherung geht die Hälfte der Prämien zu Lasten des Angestellten.

E. Betriebsangestellte der Staatsforstverwaltung

Förster, Wahl
§ 33. Die Förster werden gestützt auf das Forstgesetz von der Volkswirtschaftsdirektion gewählt. Die Wahl erfolgt auf eine jeweils am 1. September beginnende Amtsdauer von vier Jahren.

Zulage als Gruppenführer
§ 34. Angestellten, die vorübergehend als Vorarbeiter einer Gruppe von in der Regel mindestens drei Unterstellten tätig sind, wird eine Zulage von Fr. 2.50 in der Stunde ausgerichtet.

Werkzeug, Werkzeugentschädigung
§ 35. Das Werkgeschirr und das Holzwerkzeug werden in der Regel bei Stundenlohnarbeitern von der Staatsforstverwaltung, bei Akkordarbeitern von den Akkordanten gestellt.

Bringt der Arbeiter auf Weisung des Vorgesetzten eigenes Werkzeug mit, wird ihm hiefür eine vom Oberforstamt nach einheitlichen Grundsätzen festgelegte Entschädigung ausgerichtet.

Arbeitszeit
§ 36. Die tägliche Arbeitszeit beträgt während der nach Weisung des Oberforstamtes festzusetzenden Sommerzeit in der Regel neun Stunden.

In den übrigen Jahreszeiten wird sie derart gekürzt, dass sich im Jahresdurchschnitt eine Arbeitszeit von 42 Stunden in der Woche ergibt. Bei Akkordarbeit darf die Arbeitszeit 50 Stunden in der Woche und 2184 Stunden im Jahrestotal nicht überschreiten.

Soweit die Arbeit es gestattet, ist der Samstag dienstfrei.

Nebenauslagen bei auswärtiger Tätigkeit FN9
§ 37. Für Nebenauslagen im Zusammenhang mit ganztägiger auswärtiger Tätigkeit wird eine Vergütung von Fr. 10 im Tag ausgerichtet. FN9

Die Direktion kann mit Zustimmung der Personalkommission eine monatliche oder jährliche Pauschalvergütung festsetzen.

Unfallversicherung
§ 38. Die Angestellten sind bei der SUVA gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Die Prämien für die Berufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Für die Nichtberufsunfallversicherung geht die Hälfte der Prämien zu Lasten des Angestellten.

F. Betriebsangestellte der Zentralwäscherei und des Wäschereibetriebs der Strafanstalt

Schichtarbeit
§ 39. Die zuständige Direktion kann im Rahmen der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit Schichtarbeit anordnen.

Nebenauslagen bei auswärtiger Tätigkeit FN9
§ 40. Den Chauffeuren wird für Nebenauslagen im Zusammenhang mit ganztägiger auswärtiger Tätigkeit eine Vergütung von Fr. 10 im Tag ausgerichtet. FN9

Die Direktion kann mit Zustimmung der Personalkommission eine monatliche oder jährliche Pauschalvergütung festsetzen.

Besondere Vergütungen
§ 41. Angestellten, die vorübergehend oder dauernd an Arbeitsplätzen mit besonders schwerer oder schmutziger Arbeit oder solchen mit besonders starker Hitzeeinwirkung beschäftigt sind, steht eine Vergütung von Fr. 1.50 in der Stunde zu.

Zulage als Gruppenführer
§ 42. Angestellten, die vorübergehend als Vorarbeiter einer Gruppe von in der Regel mindestens drei Unterstellten tätig sind, wird eine Gruppenführerzulage von Fr. 2.50 in der Stunde ausgerichtet.

Unfallversicherung
§ 43. Die Angestellten der Zentralwäscherei sind bei der SUVA gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Die Prämien für die Berufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Für die Nichtberufsunfallversicherung geht die Hälfte der Prämien zu Lasten des Angestellten.

G. Hausdienst

Zuständigkeiten
§ 44. Das Hausdienstpersonal für die Gebäude und Räume der Zentral- und Bezirksverwaltung, eingeschlossen Obergericht und Verwaltungsgericht, Bezirksgerichte und kirchliche Zentralverwaltung, ist der Hausdienstorganisation des Hochbauamtes unterstellt. Die Vorgesetzten des Hausdienstpersonals der übrigen Gebäude und Räume werden von der für die betreffende Dienststelle zuständigen Direktion bezeichnet.

Die Vorgesetzten sind insbesondere zuständig für die Anstellung, Beförderung, Unterbrechungen des Besoldungsaufstiegs und Rückstufungen sowie die Entlassung des im Stundenlohn beschäftigten Reinigungspersonals.

Befinden sich Dienststellen aus verschiedenen Zuständigkeitsbereichen in enger Nachbarschaft, ist der Reinigungsdienst innerhalb eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes von derjenigen Stelle zu betreuen, der die Hausvorstandsaufgabe obliegt oder welche die grösste Reinigungsfläche aufweist.

Arbeitszeit
§ 45. Dauer und Schichtung der Arbeitszeit werden von den gemäss § 44 zuständigen Stellen nach den dienstlichen Bedürfnissen festgelegt.

Ferienanspruch von Teilzeitbeschäftigten
§ 46. Bei Teilzeitbeschäftigten kann der Ferienanspruch auf Gesuch des Angestellten auf voll bezahlte Ferientage umgerechnet werden.

Reinigungspersonal auf Stundenlohnbasis
§ 47. Reinigungspersonal im Stundenlohn wird nach Klasse 3, Erfahrungsstufen 0 bis 8, besoldet. Die Personalkommission erlässt Richtlinien über die Anfangseinstufung und den Aufstieg.

Unfallversicherung
§ 48. Das Personal des Hausdienstes ist je nach Unterstellung bei der SUVA oder bei dem für das übrige Personal gewählten Versicherungsträger gegen Berufs- und Nichtberufsunfall versichert.

III. Besondere Dienstverhältnisse

Aushilfen
§ 49. FN7 Die Direktionen können im Rahmen des Voranschlags ausnahmsweise Aushilfen anstellen. Die Anstellung wird in der Regel auf drei Monate befristet. Anstellungen und Verlängerungen für insgesamt mehr als sechs Monate erfolgen im Einvernehmen mit dem Personalamt.

Vorbehalten bleiben einschränkende Vorschriften bei besonderen Verhältnissen.

Aushilfen werden gemäss einer Klasse des Einreihungsplanes besoldet.

Die Direktion stellt dem Personalamt eine Kopie der Anstellung zu.

Praktikanten, Auditoren
§ 50. Die Direktionen können im Rahmen des Voranschlags vorübergehend Praktikanten und Auditoren beschäftigen. Das Personalamt erhält eine Kopie der Anstellung. FN7

Die Besoldung wird gemäss besonderen Richtlinien der Personalkommission festgelegt.

Für das Dienstverhältnis gilt diese Verordnung sinngemäss, soweit der Regierungsrat oder die Personalkommission keine besondern Vorschriften erlassen.

Lehrlinge
§ 51. Lehrstellen nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung sowie solche für die Berufe der Gesundheitspflege werden mit dem Stellenplan bewilligt.

Die Löhne für Lehrlinge nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung werden von der Finanzdirektion im Rahmen ortsüblicher Ansätze festgesetzt. Die Lehrlinge haben bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, einen Ferienanspruch von fünf Wochen.

Die Anstellung von Lehrlingen nach Abs. 2 obliegt für kaufmännische und Bürolehrlinge der Zentral- und Bezirksverwaltung der Finanzdirektion, im übrigen den zuständigen Dienststellen. Der Lehrvertrag richtet sich nach dem Schweizerischen Obligationenrecht und ergänzend nach dieser Verordnung.

Die Löhne für die Lehrlinge der Berufe der Gesundheitspflege werden von der Gesundheitsdirektion im Einvernehmen mit der Finanzdirektion festgelegt. Der Ferienanspruch beträgt bis zum Abschluss der Ausbildung fünf Wochen.

IV. Schlussbestimmungen

Subsidiäres Recht, besondere Verhältnisse
§ 52. Soweit diese Verordnung sowie die Beamtenverordnung und deren Vollziehungsbestimmungen keine Regelungen enthalten, gelten sinngemäss das Schweizerische Obligationenrecht FN4 und das öffentliche Arbeitsrecht des Bundes.

Bei besondern Verhältnissen kann die Direktion mit Zustimmung der Personalkommission ausnahmsweise für einzelne Organisationseinheiten, Personalgruppen oder Dienstverhältnisse von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen.

Mitsprache der Personalverbände
§ 53. Den betroffenen Personalverbänden steht ein Mitspracherecht bei Änderungen dieser Verordnung zu.

Inkrafttreten
§ 54. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 55. Das Angestelltenreglement vom 21. Februar 1973 wird aufgehoben.

__________
FN1 OS 51, 569.
FN2 177.11.
FN3 177.111.
FN4 SR 220.
FN5 Eingefügt durch RRB vom 9. Dezember 1992 (OS 52, 357).
FN6 Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 1992 (OS 52, 357).
FN7 Fassung gemäss RRB vom 21. Dezember 1994 (OS 53, 31). In Kraft seit 1. April 1995.
FN8 Eingefügt durch RRB vom 22. Mai 1996 (OS 53, 362). In Kraft seit 1. Juni 1996.
FN9 Fassung gemäss RRB vom 27. November 1996 (OS 53, 503). In Kraft seit 1. Januar 1997.
FN10 Fassung gemäss RRB vom 11. Dezember 1996 (OS 54, 13). In Kraft seit 1. Januar 1997.


Anhang: Einreihungsplan (Klassen gemäss Beamtenverordnung)

Klasse 1
Betriebsmitarbeiter/Betriebsmitarbeiterin

Klasse 2
Betriebsmitarbeiter/Betriebsmitarbeiterin

Klasse 3
Betriebsmitarbeiter/Betriebsmitarbeiterin

Klasse 4
Betriebsmitarbeiter/Betriebsmitarbeiterin
Tierpflegergehilfe/Tierpflegergehilfin

Klasse 5
Betriebsangestellter/Betriebsangestellte
Facharbeiter/Facharbeiterin
Hauswirtschaftlicher Angestellter/Hauswirtschaftliche Angestellte
Hilfskoch/Hilfsköchin
Laborhilfe
Magaziner/Magazinerin
Portier
Tierpflegergehilfe/Tierpflegergehilfin

Klasse 6
Betriebsangestellter/Betriebsangestellte
Facharbeiter/Facharbeiterin
Hauswirtschaftlicher Angestellter/Hauswirtschaftliche Angestellte
Hilfskoch/Hilfsköchin
Laborhilfe
Magaziner/Magazinerin
Pflegehelfer/Schwesternhilfe
Portier
Sicherheitsangestellter/Sicherheitsangestellte
Tierpflegergehilfe/Tierpflegergehilfin
Waldarbeiter/Waldarbeiterin

Klasse 7
Betriebsangestellter/Betriebsangestellte
Facharbeiter/Facharbeiterin
Hauswirtschaftlicher Angestellter/Hauswirtschaftliche Angestellte
Hilfskoch/Hilfsköchin
Laborhilfe
Landwirtschaftlicher Angestellter/Landwirtschaftliche Angestellte
Magaziner/Magazinerin
Pflegehelfer/Schwesternhilfe
Portier
Sicherheitsangestellter/Sicherheitsangestellte
Tierpflegergehilfe/Tierpflegergehilfin
Waldarbeiter/Waldarbeiterin

Klasse 8
Betriebsangestellter/Betriebsangestellte
Chauffeur/Chauffeuse
Facharbeiter/Facharbeiterin
Hauswirtschaftlicher Angestellter/Hauswirtschaftliche Angestellte
Hilfskoch/Hilfsköchin
Laborhilfe
Landwirtschaftlicher Angestellter/Landwirtschaftliche Angestellte
Magaziner/Magazinerin
Medizinisch-Technischer Angestellter/Medizinisch-Technische Angestellte
Pflegehelfer/Schwesternhilfe
Portier
Sicherheitsangestellter/Sicherheitsangestellte
Spitalgehilfe/Spitalgehilfin
Strassenwärter/Strassenwärterin
Waldarbeiter/Waldarbeiterin

Klasse 9
Chauffeur/Chauffeuse
Gärtner/Gärtnerin
Handwerker/Handwerkerin
Hauswart/Hauswartin
Hauswirtschaftlicher Angestellter/Hauswirtschaftliche Angestellte
Koch/Köchin
Laborant/Laborantin
Landwirtschaftlicher Angestellter/Landwirtschaftliche Angestellte
Magaziner/Magazinerin
Medizinisch-Technischer Angestellter/Medizinisch-Technische Angestellte
Pflegehelfer/Schwesternhilfe
Portier mbA
Sicherheitsangestellter/Sicherheitsangestellte
Spitalgehilfe/Spitalgehilfin
Strassenwärter/Strassenwärterin
Waldarbeiter/Waldarbeiterin

Klasse 10
Chauffeur/Chauffeuse
Forstwart/Forstwartin
Gärtner/Gärtnerin
Handwerker/Handwerkerin
Hauswart/Hauswartin
Hauswirtschaftlicher Equipenchef/Hauswirtschaftliche Equipenchefin
Koch/Köchin
Laborant/Laborantin
Landwirtschaftlicher Angestellter/Landwirtschaftliche Angestellte
Magazinchef/Magazinchefin
Medizinisch-Technischer Assistent/Medizinisch-Technische Assistentin
Pfleger FASRK/Schwester FASRK
Portier mbA
Sicherheitsangestellter/Sicherheitsangestellte
Spitalgehilfe/Spitalgehilfin
Strassenwärter/Strassenwärterin
Therapieassistent/Therapieassistentin
Tierpfleger/Tierpflegerin

Klasse 11
Chauffeur mbA/Chauffeuse mbA
Forstwart/Forstwartin
Gärtner/Gärtnerin
Handwerker/Handwerkerin
Hauswart/Hauswartin
Hauswirtschaftlicher Equipenchef/Hauswirtschaftliche Equipenchefin
Koch/Köchin
Laborant/Laborantin
Landwirtschaftlicher Angestellter mbA/Landwirtschaftliche Angestellte mbA
Magazinchef/Magazinchefin
Medizinisch-Technischer Assistent/Medizinisch-Technische Assistentin
Pfleger FASRK/Schwester FASRK
Portier mbA
Strassenwärter mbA/Strassenwärterin mbA
Therapieassistent/Therapieassistentin
Tierpfleger/Tierpflegerin

Klasse 12
Aufseher/Aufseherin
Chauffeur mbA/Chauffeuse mbA
Diplomierter Pfleger/Diplomierte Schwester
Forstwart mbA/Forstwartin mbA
Gärtner/Gärtnerin
Hausmeister/Hausmeisterin
Hauswirtschaftlicher Equipenchef/Hauswirtschaftliche Equipenchefin
Hebamme
Koch/Köchin
Koch mbA/Köchin mbA
Laborant/Laborantin
Laborant mbA/Laborantin mbA
Landwirtschaftlicher Angestellter mbA/Landwirtschaftliche Angestellte mbA
Magazinchef/Magazinchefin
Medizinisch-Technischer Assistent/Medizinisch-Technische Assistentin
Pfleger FASRK/Schwester FASRK
Portier mbA
Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin
Soldat der Berufsfeuerwehr
Spezialhandwerker/Spezialhandwerkerin
Strassenwärter mbA/Strassenwärterin mbA
Technischer Operationsassistent/Technische Operationsassistentin
Therapeut/Therapeutin
Tierpfleger/Tierpflegerin
Vorarbeiter/Vorarbeiterin

Klasse 13
Aufseher/Aufseherin
Chauffeur mbA/Chauffeuse mbA
Diplomierter Pfleger/Diplomierte Schwester
Diplomierter Pfleger mit Zusatzausbildung/Diplomierte Schwester mit Zusatzausbildung
Forstwart mbA/Forstwartin mbA
Gefreiter der Berufsfeuerwehr
Handwerkermeister/Handwerkermeisterin
Hausmeister/Hausmeisterin
Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter/Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin
Hebamme
Koch mbA/Köchin mbA
Laborant mbA/Laborantin mbA
Landwirtschaftlicher Angestellter mbA/Landwirtschaftliche Angestellte mbA
Magazinchef/Magazinchefin
Medizinisch-Technischer Assistent mbA/Medizinisch-Technische Assistentin mbA
Obergärtner/Obergärtnerin
Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin
Spezialhandwerker/Spezialhandwerkerin
Technischer Operationsassistent/Technische Operationsassistentin
Therapeut mbA/Therapeutin mbA
Unterrichtsassistent/Unterrichtsassistentin
Vorarbeiter/Vorarbeiterin

Klasse 14
Aufseher mbA/Aufseherin mbA
Cheflaborant/Cheflaborantin
Diplomierter Pfleger mit Zusatzausbildung/Diplomierte Schwester mit Zusatzausbildung
Förster/Försterin
Handwerkermeister/Handwerkermeisterin
Hausmeister/Hausmeisterin
Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter/Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin
Hebamme
Koch mbA/Köchin mbA
Korporal der Berufsfeuerwehr
Laborant mbA/Laborantin mbA
Landwirtschaftlicher Betriebsleiter/Landwirtschaftliche Betriebsleiterin
Leitender Medizinisch-Technischer Assistent/Leitende Medizinisch-Technische Assistentin
Materialverwalter/Materialverwalterin
Medizinisch-Technischer Assistent mbA/Medizinisch-Technische Assistentin mbA
Obergärtner/Obergärtnerin
Oberhebamme
Spezialhandwerker/Spezialhandwerkerin
Stationspfleger/Stationsschwester
Therapeut mbA/Therapeutin mbA
Unterrichtsassistent/Unterrichtsassistentin
Vorarbeiter/Vorarbeiterin

Klasse 15
Aufseher mbA/Aufseherin mbA
Cheflaborant/Cheflaborantin
Förster/Försterin
Handwerkermeister/Handwerkermeisterin
Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter/Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin
Koch mbA/Köchin mbA
Küchenchef/Küchenchefin
Landwirtschaftlicher Betriebsleiter/Landwirtschaftliche Betriebsleiterin
Leitender Medizinisch-Technischer Assistent/Leitende Medizinisch-Technische Assistentin
Leitender Pfleger/Leitende Schwester
Materialverwalter/Materialverwalterin
Oberaufseher/Oberaufseherin
Obergärtner/Obergärtnerin
Oberhebamme
Oberpfleger am Tierspital/Oberpflegerin am Tierspital
Stationspfleger/Stationsschwester
Strassenmeister/Strassenmeisterin
Therapeut mbA/Therapeutin mbA
Unterrichtsassistent/Unterrichtsassistentin
Wachtmeister der Berufsfeuerwehr

Klasse 16
Cheflaborant/Cheflaborantin
Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter mbA/Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin mbA
Küchenchef/Küchenchefin
Landwirtschaftlicher Betriebsleiter/Landwirtschaftliche Betriebsleiterin
Leitender Medizinisch-Technischer Assistent/Leitende Medizinisch-Technische Assistentin
Leitender Pfleger/Leitende Schwester
Leitender Therapeut/Leitende Therapeutin
Materialverwalter/Materialverwalterin
Oberaufseher/Oberaufseherin
Oberhebamme
Oberpfleger am Tierspital/Oberpflegerin am Tierspital
Oberpfleger/Oberschwester
Stationspfleger/Stationsschwester
Strassenmeister/Strassenmeisterin FN8
Werkstattchef/Werkstattchefin
Zugführer der Berufsfeuerwehr

Klasse 17
Assistent/Assistentin
Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter mbA/Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin mbA
Küchenchef/Küchenchefin
Lehrer für Spitalberufe/Lehrerin für Spitalberufe
Leitender Pfleger/Leitende Schwester
Leitender Therapeut/Leitende Therapeutin
Logopäde/Logopädin
Oberaufseher/Oberaufseherin
Oberpfleger/Oberschwester
Stellvertreter des Pikettchefs der Berufsfeuerwehr
Stellvertreter des Sanitätschefs/Stellvertreterin des Sanitätschefs
Strassenmeister/Strassenmeisterin FN8
Werkstattchef/Werkstattchefin

Klasse 18
Assistent/Assistentin
Assistenzarzt/Assistenzärztin
Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter mbA/Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin mbA
Küchenchef/Küchenchefin
Lehrer für Spitalberufe/Lehrerin für Spitalberufe
Leitender Pfleger/Leitende Schwester
Leitender Therapeut/Leitende Therapeutin
Logopäde/Logopädin
Oberpfleger/Oberschwester
Pikettchef der Berufsfeuerwehr
Sanitätschef
Werkstattchef/Werkstattchefin

Klasse 19
Assistenzarzt/Assistenzärztin
Logopäde/Logopädin
Oberpfleger/Oberschwester
Schulleiter/Schulleiterin

Klasse 20
Schulleiter/Schulleiterin
Stellvertreter des Kommandanten der Berufsfeuerwehr