Beschluss des Kantonsrates
über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Obergerichtes

(vom 22. April 1991) FN1

Der Kantonsrat,

gestützt auf § 208 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes FN3,

beschliesst:

I. Die jährliche Besoldung der Mitglieder des Obergerichtes entspricht im ersten Dienstjahr dem ersten Maximum der Besoldungsklasse 29 gemäss Beamtenverordnung FN2.

Auf den 1. Januar erfolgt jeweils der Aufstieg in die nächsthöhere Besoldungsstufe. Vom fünften Dienstjahr an beträgt die jährliche Besoldung 100% der Höchstbesoldung von Klasse 29 gemäss Beamtenverordnung FN2.

Die jährliche Zulage des Präsidenten des Gesamtgerichtes und des Präsidenten des Handelsgerichtes beträgt Fr. 20 000, diejenige der Vizepräsidenten, des Präsidenten des Geschworenengerichtes sowie des Vizepräsidenten des Handelsgerichtes Fr. 10 000.

II. Die Ersatzrichter des Obergerichtes erhalten für jede Sitzung und das dafür nötige Aktenstudium ein Sitzungsgeld von Fr. 466. Bei wiederholter Mitwirkung am gleichen Rechtsfall kann das Sitzungsgeld gekürzt und bei Übernahme umfangreicher Prozesse kann eine besondere Vergütung entsprechend der geleisteten Arbeit von der Verwaltungskommission des Obergerichtes bewilligt werden.

III. Auf die vollamtlichen Mitglieder des Obergerichtes sind sinngemäss insbesondere anwendbar:

a. die Beschlüsse des Kantonsrates über die Ausrichtung von Teuerungszulagen, von Kinderzulagen und von generellen Reallohnerhöhungen an das Staatspersonal;

b. FN4 die Bestimmungen der Beamtenverordnung FN2 über die Besoldungsauszahlung, über Dienstaltersgeschenke sowie über die Besoldungsfortzahlung bei Krankheit, Unfall und weitern besoldeten Abwesenheiten sowie über Einschränkungen des Stufenanstieges zur Wiederherstellung des Ausgleiches der Laufenden Rechnung.

Auf die Ersatzrichter finden die Vorschriften über die Teuerungszulagen und generelle Reallohnerhöhungen Anwendung.

IV. Die Überleitung der bisherigen Besoldung in die neue Besoldungsordnung richtet sich sinngemäss nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung der Beamtenverordnung FN2 vom 28. März 1990.

Die Zulage gemäss Ziff. I Abs. 3 wird ab 1. Juli 1991 ausgerichtet.

V. Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.

VI. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Obergerichtes vom 16. November 1970 aufgehoben.

VII. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

VIII. Mitteilung an den Regierungsrat und an das Obergericht.

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FN1 OS 51, 450.
FN2 177.11.
FN3 211.1.
FN4 Fassung gemäss KRB vom 7. Oktober 1996 (OS 53, 467). In Kraft seit 1. Januar 1997.