Verordnung
über die Organisation und den Geschäftsgang
der Baurekurskommissionen
(vom 20.Juli 1977) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Sitz, Wahl und Organisation

Sitz
§ 1. Die Baurekurskommissionen haben ihren Sitz in Zürich.

Wahl und Anstellung A.Mitglieder
§ 2. Die Mitglieder, die Ersatzmitglieder und die Präsidenten der Baurekurskommissionen werden durch den Kantonsrat gewählt.

Zudem ordnet jeder Bezirksrat eines seiner Mitglieder oder Ersatzmitglieder auf seine Amtsdauer in die für seinen Bezirk zuständige Baurekurskommission ab.

B. Beamte und Angestellte
§ 3. Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag der Direktion des Innern den Stellenplan der zentralen Kanzlei der Baurekurskommissionen.

Die Beamten werden auf Antrag der Direktion des Innern durch den Regierungsrat gewählt, die Angestellten durch die Direktion des Innern ernannt.

Im übrigen gelten für das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten der Baurekurskommissionen inhaltlich und verfahrensmässig die allgemeinen Vorschriften über das Dienstverhältnis von Beamten und Angestellten.

Organisation A.Präsidentenkonferenz
§ 4. Die Präsidentenkonferenz setzt sich aus den Präsidenten und Vizepräsidenten der Baurekurskommissionen zusammen. Sie tagt unter der Leitung des Vorsitzenden der Konferenz; im Verhinderungsfall amtet sein Stellvertreter.

Ihr obliegt

a) die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters;

b) die Aufsicht über die Kanzlei;

c) die Vorbereitung der Personalgeschäfte der Kanzlei;

d) die Verabschiedung des zusammenfassenden jährlichen Geschäftsberichtes an die Direktion des Innern FN9 zuhanden des Regierungsrates;

e) der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden in Geschäften, welche die Kanzlei betreffen und nicht aufgrund ihrer untergeordneten Bedeutung vom Kanzleichef selbst erledigt werden;

f) die Beratung von grundsätzlichen Rechtsfragen auf Ersuchen eines Mitglieds der Präsidentenkonferenz, einer Baurekurskommission oder des Kanzleichefs;

g) die Freigabe von grundsätzlichen Entscheiden einzelner Baurekurskommissionen zur Veröffentlichung.

B. Baurekurskommission als Gesamtbehörde
§ 5. Der einzelnen Baurekurskommission als Gesamtbehörde obliegt

a) die Wahl ihres Vizepräsidenten aus den ordentlichen Mitgliedern;

b) die Verabschiedung ihres Geschäftsberichtes über ihre Tätigkeit zuhanden der Präsidentenkonferenz;

c) der Verkehr mit der Aufsichtsbehörde mit Ausnahme der Geschäfte, die der Präsidentenkonferenz vorbehalten sind oder aufgrund ihrer untergeordneten Bedeutung vom Präsidenten selbständig erledigt werden;

d) die Beratung von grundsätzlichen Rechtsfragen auf Ersuchen eines Mitglieds oder des Kanzleichefs;

e) die Behandlung anderer Geschäfte, die ihr vom Präsidenten oder von der Präsidentenkonferenz überwiesen worden sind.

C. Präsident und Vizepräsident
§ 6. Der Präsident der Baurekurskommission führt über seine Kommission den Vorsitz und vertritt diese nach aussen. Im Verhinderungsfall wird er durch den Vizepräsidenten vertreten.

D. Kanzleichef
§ 7. Der Kanzleichef beaufsichtigt und leitet die Kanzlei.

An den Sitzungen der einzelnen Baurekurskommissionen als Gesamtbehörden und der Präsidentenkonferenz nimmt er mit beratender Stimme und dem Recht auf Antragstellung teil. Er oder sein Stellvertreter besorgt die jeweiligen Sekretariatsgeschäfte und bereitet zuhanden des Vorsitzenden die der Präsidentenkonferenz übertragenen Verwaltungsgeschäfte vor.

Der Kanzleichef setzt die einzelnen Baurekurskommissionen über grundsätzliche Entscheide der andern in Kenntnis und unterbreitet wesentliche Abweichungen in der Praxis den betreffenden Baurekurskommissionen als Gesamtbehörden. Falls keine Einigung erzielt werden kann, legt er die Differenz der Präsidentenkonferenz zur Beratung vor. In dringlichen Fällen kann er die Einberufung ausserordentlicher Sitzungen verlangen.

Soweit die Geschäftslast es erlaubt, übt er die Funktion eines Sekretärs aus.

E. Aufsicht
§ 8. Die Aufsicht über den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen obliegt der Direktion des Innern, die Oberaufsicht dem Regierungsrat.

B. Das Verfahren

I. Grundsatz

Grundsatz
§ 9. Das Verfahren der Baurekurskommission richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes FN2 und des Planungs- und Baugesetzes FN6.

II. Besetzung und Verhandlung

Besetzung
A. Allgemein
§ 10. Nach Eingang eines Geschäftes bezeichnet der Präsident den Referenten und den Koreferenten. Er trägt dabei der fachlichen Eignung, der Geschäftslast und der Ortskenntnis der Mitglieder Rechnung. Ferner berücksichtigt er nach Möglichkeit das vom örtlich zuständigen Bezirksrat abgeordnete Mitglied. FN9

Der Kanzleichef bezeichnet den für das Geschäft verantwortlichen Sekretär. FN8 Die Bestellung fester Kammern ist unzulässig.

B. Vorsitz
§ 11. FN9 Der Präsident führt den Vorsitz und leitet die Kommissionsaugenscheine.

Er trifft die erforderlichen Entscheide über die aufschiebende Wirkung eines Rekurses. Er stellt Antrag über vorsorgliche Massnahmen; in dringlichen Fällen entscheidet er selber.

C. Referent
§ 12. FN9 Der Referent stellt der Kommission Antrag über die Vor-, Zwischen- und Endentscheide.

Er kann Referentenaudienzen und im Einverständnis mit den Parteien selbständig Augenscheine und sonstige mündlich durchzuführende Untersuchungshandlungen vornehmen.

Bei Bedarf erstattet er einen schriftlichen Fachbericht.

D. Sekretär
§ 13. FN9 Der Sekretär leitet namens des Referenten den Schriftenwechsel; er kann Amtsberichte und schriftliche Auskünfte einholen.

Er arbeitet die schriftlichen Anträge und Begründungen aus. Der Kanzleichef kann verlangen, dass sie ihm zum Visum vorgelegt werden.

E. Vorbereitung der Verhandlung
§ 14. FN9 Die Anträge und Begründungen sind mit den Akten während mindestens fünf Arbeitstagen vor der Sitzung am Sitz der Kanzlei zur Einsichtnahme durch die Kommissionsmitglieder aufzule-gen.

Verhandlung A. Allgemein
§ 15. FN9 Die Baurekurskommission entscheidet nach mündlicher Beratung.

Vor- und Zwischenentscheide, formelle Erledigungen und dringliche Sachentscheide können bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg getroffen werden.

B. Wort-
meldung
§ 16. FN9 Bei den Beratungen stellt der Referent seinen Antrag.

Hierauf äussern sich der Korreferent und der Präsident. Anschliessend kann sich der Sekretär mit beratender Stimme äussern und Anträge stellen.

C. Abstimmung und Minderheitsantrag
§ 17. FN9 Die Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, bei allen Abstimmungen ihre Stimme abzugeben.

Die Minderheit ist mit Einschluss des Sekretärs berechtigt, ihre abweichende Ansicht zu Erledigungs-, Vor- oder weiterziehbaren Zwischenentscheiden mit Begründung in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Den Parteien wird von der Aufnahme eines Minderheitsantrags in das Protokoll Kenntnis gegeben.

Verbot des Berichtens
§ 18. Den Parteien oder Aufsichtsbehörden ist untersagt, Mitglieder der Baurekurskommission oder Kanzleibeamte ausserhalb des Verfahrens von der Streitsache zu unterrichten oder sie in anderer Weise zu beeinflussen; vorbehalten bleiben Massnahmen, die in einem besonderen aufsichtsrechtlichen Verfahren angeordnet werden.

III. Verfahrensablauf

Schriftenwechsel
§ 19. Erweist sich nicht zum vornherein, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann oder dieser unbegründet ist, so werden von der Vorinstanz die Akten beigezogen. Gleichzeitig wird unter Benachrichtigung des Rekurrenten den am Verfahren Beteiligten, den in der Sache zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörden und allenfalls verpflichtend der Vorinstanz unter Ansetzung einer Frist Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung gegeben.

Ein zweiter Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör es erfordert oder die Feststellung des richtigen Rechts wesentlich erleichtert wird.

Vorsorgliche Massnahmen und aufschiebende Wirkung
§ 20. Unmittelbar nach durchgeführtem Schriftenwechsel wird über allfällige vorsorgliche Massnahmen und auf Antrag oder allenfalls von Amtes wegen über den Umfang der aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 339 des Planungs- und Baugesetzes FN6 entschieden.

In dringlichen Fällen können diese Entscheide in einem früheren Zeitpunkt getroffen werden, allenfalls nach Durchführung eines darauf beschränkten Schriftenwechsels mit verkürzten Fristen.

Untersuchung
A. Allgemein
§ 21. Die Baurekurskommission untersucht den Sachverhalt im Sinne von § 7 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes FN2.

B. Auskunftspersonen
§ 22. Auskunftspersonen werden ermahnt, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben; das Recht zur förmlichen Zeugeneinvernahme steht den Baurekurskommissionen nicht zu.

C. Sachverständige
I. Bestellung
§ 23. Werden Sachverständige zugezogen, ist den am Verfahren Beteiligten eine kurze Frist anzusetzen, um allfällige Ausstands- oder Ablehnungsgründe im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes FN3 geltend zu machen.

II. Instruktion
§ 24. Dem Sachverständigen wird seine Aufgabe schriftlich oder in mündlicher Verhandlung erläutert.

Den am Verfahren Beteiligten kann Gelegenheit gegeben werden, sich zur Fragestellung an den Sachverständigen zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen.

Dem Sachverständigen werden die zur Erfüllung seines Auftrages notwendigen Akten zur Verfügung gestellt.

III. Ermahnung
§ 25. Der Sachverständige hat nach bestem Wissen und Gewissen zu amten und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Auf diese Pflichten wird er bei der Ernennung aufmerksam gemacht, unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen eines wissentlich unrichtigen Gutachtens und der Verletzung des Amtsgeheimnisses.

D. Stellungnahme der am Verfahren Beteiligten
§ 26. Sind die Akten nach Durchführung des Schriftenwechsels durch Untersuchungshandlungen wesentlich ergänzt worden, ist den am Verfahren Beteiligten unter Anordnung einer Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Entscheide
A. Anforderungen
§ 27. Die Erledigungsentscheide enthalten

a) als Einleitung


b) als Begründung

6. eine kurze Umschreibung des Sachverhalts und die Anträge der Parteien;

7. eine Zusammenfassung der Parteivorbringen und die wesentlichen Gründe für den Entscheid;

c) als Dispositiv

8. den Erledigungsentscheid selbst, allenfalls von der ordentlichen gesetzlichen Regelung abweichende Anordnungen über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels, die Festsetzung der Gebühren sowie den Entscheid über die Kostenauflage und allfällige Umtriebsentschädigungen;

9. die Rechtsmittelbelehrung;

10. die Personen und Amtsstellen, denen der Entscheid mitzuteilen ist.

Für die übrigen Entscheide gilt Absatz 1 sinngemäss; einer Begründung bedürfen sie nur, wenn sie weiterziehbar sind.

B. Unterzeichnung und Genehmigung
§ 28. Vorentscheide, weiterziehbare Zwischenentscheide und Endentscheide der Baurekurskommissionen werden vom Präsidenten und vom Sekretär unterzeichnet. FN11

Mit der Unterzeichnung genehmigt der Präsident die Redaktion des Entscheides. Die Kommissionsbesetzung kann sich die Genehmigung vorbehalten.

Endentscheide im Verfahren nach § 335 Abs. 3 PBG FN6 werden vom Präsidenten oder vom Referenten und vom Sekretär unterzeichnet. FN10

Für andere Entscheide und Anordnungen genügt die Unterschrift des Sekretärs.

C. Form der Mitteilung
§ 29. FN9 Die Mitteilung der Entscheide erfolgt durch Fotokopien der Originale. Auf Verlangen beglaubigt der Sekretär die Übereinstimmung mit dem Original.

IV. Sonstige Verfahrensvorschriften

Aktenverzeichnis und Protokoll
A. Aktenführung
§ 30. Die Kanzlei registriert jedes Verfahren unter dem Eingangs-und dem Erledigungsdatum sowie dem Namen des Rekurrenten. FN9

Sie führt für jedes Verfahren ein chronologisch geordnetes Aktenverzeichnis. FN9

Für das Recht zur Akteneinsicht gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz FN2; in streitigen Fällen entscheidet der Präsident oder bei dessen Abwesenheit der Kanzleichef.

B. Protokoll
§ 31. Der Sekretär führt für jedes Verfahren ein Protokoll, das mit den Akten aufbewahrt wird. FN9

Im Protokoll werden in chronologischer Reihenfolge und unter Angabe von Besetzung, Zeitpunkt und Ort die Prozesshandlungen festgehalten. Auf den Inhalt der Entscheide kann verwiesen werden. Mündlich durchgeführte Untersuchungshandlungen werden im wesentlichen Inhalt (auch als Zeichnung, fotografische Aufnahme und dergleichen), Referentenaudienzen im Ergebnis aufgenommen. FN9

Die Richtigkeit der Protokolleinträge wird vom Sekretär durch Unterschrift beglaubigt.

Fristen
§ 32. Der Fristenlauf sowie die Erstreckung und Wiederherstellung gesetzlicher Fristen richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz FN2.

Fristen, welche die Baurekurskommission zu bemessen hat, sollen in der Regel nicht weniger als sieben und nicht mehr als 20 Tage betragen.

Setzen Gesetz oder Verordnung die Folgen der Versäumnis einer Frist nicht fest, sind sie zu bestimmen. Die Androhung darf nicht weitergehen, als es der gesetz- und ordnungsgemässe Fortgang des Verfahrens zulässt und erfordert.

Zustellung
§ 33. Entscheide, Vorladungen und sonstige Anordnungen sind den Beteiligten rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

Die Zustellung erfolgt durch die Post, das Kanzleipersonal, den Gemeindeammann oder ausnahmsweise durch die Polizei.

Erledigungs-, Zwischen- und anfechtbare Vorentscheide sowie Anordnungen von Fristen mit Versäumnisfolge werden gegen Empfangs-, Rückschein oder amtliche Bescheinigung zugestellt; in den übrigen Fällen genügt ein eingeschriebener Brief.

C. Verfahrenskosten

Verfahrenskosten
§ 34. FN13 Zu den Verfahrenskosten gehören:

a) die Spruchgebühr;

b) die Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellungskosten gemäss § 7 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 FN5, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

A. Spruchgebühr
§ 35. Die Spruchgebühr beträgt je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100 bis Fr. 12 000. FN13

In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Doppelte des in Abs. 1 vorgesehenen Höchstansatzes erhöht werden. FN13

Bei formellen Entscheiden, wie bei Ungültigkeit, Rückzug oder Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels, beträgt die Spruchgebühr in der Regel einen Fünftel des der Tragweite eines Endentscheides entsprechenden Ansatzes.

B. Barauslagen I. Auskunftspersonen
§ 36. Auskunftspersonen, die keinen Erwerbsausfall erleiden, erhalten eine Entschädigung von Fr. 30 je Stunde. Gegen Nachweis richtet sich deren Entschädigung nach der Höhe des Erwerbsausfalls. FN13

Ausserdem werden den Auskunftspersonen die notwendigen Barauslagen ersetzt.

Auswärtigen Auskunftspersonen kann für die mutmasslich notwendigen Barauslagen ein Vorschuss gewährt werden.

II. Sachverständige
§ 37. Sachverständige werden nach Art und Umfang der Bemühungen entschädigt.

III. Augenscheine
§ 38. FN9 Die Kosten der Augenscheine werden nach Möglichkeit aufgrund der tatsächlichen Barauslagen der Kommission berechnet.

C. Zustellungskosten
§ 39. Zustellungskosten sind namentlich die durch Brieffrankatur entstandenen und die durch Pauschalfrankatur abgelösten Porti oder die Kosten, die durch andere Zustellungsarten entstehen.

D. Schreibgebühr
§ 40. FN12

D. Die Kanzlei

Aufgabe
A. Allgemein
§ 41. Der Kanzlei obliegen alle Kanzleiarbeiten, namentlich die Kontrolle und Weiterleitung der eingehenden Post und Akten, die Anlegung und Führung der Aktenverzeichnisse, die Führung der Protokolle und Register, die Ausfertigung und der Versand, die Verwahrung der Akten und Spruchbücher sowie die Rechnungsführung.

Die Originale der Entscheide samt Begründungen werden chronologisch in Spruchbüchern verwahrt. FN8

B. Registratur
§ 42. FN7

Personal
A. Kanzleichef
§ 43. Als Leiter der Kanzlei ist der Kanzleichef für eine reibungslose Abwicklung der Kanzleigeschäfte verantwortlich. Er verteilt unter den Beamten und Angestellten die Arbeiten und besorgt gemäss den einschlägigen Reglementen die übrigen ihm zugewiesenen Personalund Verwaltungsgeschäfte.

Er kann seine Obliegenheiten, insbesondere Verwaltungsgeschäfte, bewährten Stellvertretern zur selbständigen Erledigung übertragen. FN9

B. Sekretäre
I. Allgemein
§ 44. . . . FN7

Die Sekretäre sind zur gegenseitigen Stellvertretung verpflichtet.

II. Verantwortlichkeit
§ 45. FN9 Die Sekretäre sind bei den ihnen zugeteilten Fällen für richtiges und sorgfältiges Handeln der Kanzlei verantwortlich.

C. Rechnungsführer
§ 46. Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der Rechnungsführer verantwortlich.

Für die Einzelheiten gelten die kantonalen Vorschriften über das Rechnungswesen.

D. Archivierung
§ 47. Über die Rückgabe von Akten aus erledigten Verfahren entscheidet im Zweifelsfall der Präsident.

Die bei der Kommission verbleibenden Akten, Spruchbücher und Geschäftsregister der abgeschlossenen Jahrgänge werden im Archiv verwahrt.

Der Kanzleichef sorgt für die periodische Revision des Archivs.

Für die Einzelheiten der Archivierung gelten die Vorschriften der Verordnung über das Staatsarchiv FN4 sowie die Anweisungen der Direktion des Innern und des Staatsarchivariates.

E. Inkraftsetzung

Inkraftsetzung
§ 48. Diese Verordnung tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

___________

FN1 OS 46, 759 und GS V, 128.
FN2 175.2.
FN3 211.1.
FN4 432.11.
FN5 682.
FN6 700.1.
FN7 Aufgehoben durch RRB vom 29. Februar 1984 (OS 49, 30).
FN8 Eingefügt durch RRB vom 29. Februar 1984 (OS 49, 30).
FN9 Fassung gemäss RRB vom 29. Februar 1984 (OS 49, 30).
FN10 Eingefügt durch RRB vom 15. Janaur 1992 (OS 52, 32).
FN11 Fassung gemäss RRB vom 15. Januar 1992 (OS 52, 32).
FN12 Aufgehoben durch RRB vom 17. Februar 1993 (OS 52, 404).
FN13 Fassung gemäss RRB vom 17. Februar 1993 (OS 52, 404).