Gesetz
über das Vorschlagsrecht des Volkes
(Initiativgesetz) FN10

(vom 1. Juni 1969) FN1

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Das Vorschlagsrecht der Stimmberechtigten (Initiative) umfasst die Befugnis, Begehren auf Änderung der Staatsverfassung sowie auf Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes oder verfassungsmässig obligatorisch der Volksabstimmung unterliegenden Beschlusses zu stellen.

Auf dem Weg der Initiative können auch Begehren auf Ausübung des in Art. 93 der Bundesverfassung FN3 den Kantonen eingeräumten Vorschlagsrechts in eidgenössischen Angelegenheiten gestellt werden.

§ 2. Initiativbegehren sind in der Form der einfachen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfes zu stellen. Begehren auf Gesamtrevision der Staatsverfassung FN2 sind jedoch nur in der Form der einfachen Anregung zulässig.

§ 3. Initiativen in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes müssen die wörtliche Formulierung des Begehrens enthalten. Bei Initiativen in der Form der einfachen Anregung ist der Zweck des Begehrens genau anzugeben. Sämtlichen Initiativbegehren ist eine kurze Begründung beizufügen.

§ 4. Eine Initiative ist ungültig, wenn sie

1. dem Bundesrecht widerspricht;

2. der Staatsverfassung FN2 widerspricht, sofern sie nicht deren Änderung bezweckt;

3. den §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes nicht entspricht;

4. Begehren verschiedener Art enthält, die keinen inneren Zusammenhang aufweisen, es sei denn, dass es sich um eine Initiative auf Gesamtrevision der Staatsverfassung FN2 handelt.

Über die Gültigkeit von Initiativen entscheidet der Kantonsrat. Für die Ungültigerklärung einer Initiative bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Ungültig erklärte Initiativen werden dem Volk nicht zur Abstimmung unterbreitet.

§ 5. FN10 Initiativen sind schriftlich beim Büro des Kantonsrates FN6 einzureichen.

Die Unterschriftenbogen einer Volksinitiative können nur gesamthaft eingereicht werden.

§ 6. Stimmt der Kantonsrat einer Initiative, die zur Volksabstimmung gebracht werden muss, nicht oder nur teilweise zu, so kann er einen formulierten Gegenvorschlag aufstellen.

Stellt der Kantonsrat einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüber, so ist dieser gleichzeitig der Volksabstimmung zu unterbreiten. FN8

§ 7. FN8 Bei einer gleichzeitigen Abstimmung über Initiative und Gegenvorschlag werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel drei Fragen vorgelegt. Jeder Stimmberechtigte kann uneingeschränkt erklären,

1. ob er die Initiative dem geltenden Recht vorziehe,

2. ob er den Gegenvorschlag dem geltenden Recht vorziehe,

3. welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls die Stimmbürger beide Vorlagen dem geltenden Recht vorziehen sollten.

Erhalten beide Vorlagen mehr bejahende als verneinende Stimmen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage.

§ 8. Die Abstimmungsvorlage muss neben dem Wortlaut des Initiativbegehrens und eines allfälligen Gegenvorschlages des Kantonsrates einen Beleuchtenden Bericht enthalten, der kurz und sachlich die von den Initianten eingereichte Begründung sowie die Meinung des Kantonsrates wiedergeben soll. Der Kantonsrat kann die Abfassung des Beleuchtenden Berichtes dem Regierungsrat übertragen.

§ 9. Jede Initiative, die dem Volk zum Entscheid vorgelegt werden muss, ist innert sechs Monaten nach der Schlussabstimmung des Kantonsrates zur Volksabstimmung zu bringen.

§ 10. FN10 Eine Initiative in der Form der einfachen Anregung wird der Volksabstimmung nicht unterbreitet, wenn der Kantonsrat einer Vorlage zustimmt, die dem Begehren entspricht.

Wird eine Initiative in der Form der einfachen Anregung vom Volk angenommen, so hat der Kantonsrat innert eines Jahres eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten, die spätestens sechs Monate nach der Schlussabstimmung des Kantonsrates zur Volksabstimmung zu bringen ist.

Der Kantonsrat kann den Regierungsrat mit der Ausarbeitung der Vorlage beauftragen.

§ 11. Der Initiant oder ein Vertreter der antragstellenden Behörde bzw. des Initiativkomitees haben bei der materiellen Beratung im Kantonsrat das Recht der persönlichen Begründung sowie der Teilnahme an den Verhandlungen mit beratender Stimme, sofern ein entsprechendes Gesuch von mindestens 20 Mitgliedern des Kantonsrates unterstützt wird.

B. Volksinitiativen

§ 12. Eine Volksinitiative kann von der in Art. 29 Absatz 3 Ziffer 1 der Staatsverfassung FN2 bestimmten Anzahl von Stimmberechtigten durch Unterzeichnung von Unterschriftenbogen gestellt werden.

Ein Stimmberechtigter darf die gleiche Initiative nur einmal unterzeichnen.

Die Mitglieder eines Initiativkomitees müssen im Kanton Zürich stimmberechtigt sein.

§ 13. Jeder Unterschriftenbogen muss enthalten:

1. den Wortlaut des Initiativbegehrens und dessen Begründung; diese Angaben müssen auf allen Bogen gleich lauten;

2. das Datum des Beginns der Unterschriftensammlung; dieses Datum muss auf allen Bogen das gleiche sein;

3. die Bezeichnung der politischen Gemeinde, in der die Unterzeichner stimmberechtigt sind; Unterschriften von Stimmberechtigten aus anderen Gemeinden sind ungültig;

4. die Namen und genauen Adressen der Mitglieder des Initiativkomitees;

5. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 des Schweizerischen Strafgesetzbuches) FN4.

Unterschriftenbogen, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind ungültig. Das gleiche gilt für Unterschriftenbogen, die erst nach Ablauf von sechs Monaten seit Beginn der Unterschriftensammlung dem Büro des Kantonsrates eingereicht werden.

Beim Büro des Kantonsrates eingereichte Unterschriftenbogen dürfen nachträglich nicht mehr zurückgefordert werden und sind der Einsichtnahme durch Dritte entzogen. § 16 Abs. 3 bleibt vorbehalten.

§ 14. Der Stimmberechtigte hat auf dem Unterschriftenbogen eigenhändig zu unterzeichnen (Name und Vorname) sowie das Geburtsjahr und die genaue Adresse (Strasse und Hausnummer) anzugeben.

Abgegebene Unterschriften können nachträglich nicht mehr zurückgezogen werden.

§ 15. Unterschriften von Stimmberechtigten, deren Personal- und Adressangaben wegen Unleserlichkeit oder aus andern Gründen nicht überprüft werden können, sowie überzählige Unterschriften des gleichen Stimmberechtigten sind ungültig.

§ 16. Das Büro des Kantonsrates überweist die Unterschriftenbogen unter Angabe des Einreichungsdatums dem Regierungsrat. Dieser stellt die Gesamtzahl der eingereichten Unterschriften fest, von denen er mindestens so viele auf ihre Gültigkeit überprüft, als für das Zustandekommen der Initiative erforderlich sind. Das Stimmrecht dieser Unterzeichner lässt er amtlich bescheinigen.

Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat über das Zustandekommen und die Gültigkeit der Volksinitiative innert drei Monaten, von der Überweisung der Bogen an gerechnet, Bericht und Antrag.

Wird geltend gemacht, die Initiative sei nicht zustande gekommen, so erhalten die Initianten und die betroffenen Unterzeichner Einsicht in die Unterschriftenbogen, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte nötig ist.

Initiativen, die zuwenig gültige Unterschriften aufweisen, sind nach den für Einzelinitiativen geltenden Bestimmungen weiterzubehandeln.

§ 17. Eine zustande gekommene Volksinitiative überweist der Kantonsrat in einer der drei folgenden Sitzungen dem Regierungsrat oder einer Kommission zum Bericht und Antrag. Er kann auch sofort beschliessen, ob er eine Initiative den Stimmberechtigten zur Annahme oder zur Verwerfung empfiehlt.

Der Regierungsrat oder die Kommission stellen Antrag innert 11/2 Jahren nach Einreichung der Initiative. Spätestens zwei Monate vor Ablauf dieser Frist können sie unter Darlegung der Gründe beim Kantonsrat um Fristerstreckung von längstens sechs Monaten nachsuchen. Lehnt der Kantonsrat die Fristverlängerung ab, so hat er die Initiative in Beratung zu ziehen, ohne den Antrag des Regierungsrates oder der Kommission abzuwarten. Sodann beschliesst der Kantonsrat darüber, ob er die Initiative den Stimmberechtigten zur Annahme oder zur Verwerfung empfiehlt, sowie allenfalls über die Aufstellung eines Gegenvorschlages.

Die Schlussabstimmung hat im Kantonsrat spätestens drei Jahre nach Einreichung der Volksinitiative zu erfolgen. Kommt innert dieser Frist kein Beschluss des Kantonsrates zustande, ordnet der Regierungsrat die Volksabstimmung an.

§ 18. Enthalten die Unterschriftenbogen eine Rückzugsklausel, so kann die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees bis zur Anordnung der Volksabstimmung durch schriftliche Erklärung an das Büro des Kantonsrates die Initiative zurückziehen.

C. Einzel- und Behördeninitiativen

§ 19. FN10 Eine Einzelinitiative kann von einem einzelnen oder mehreren Stimmberechtigten eingereicht werden, eine Behördeninitiative von einer oder mehreren Behörden.

Die Mitglieder des Kantonsrates sowie die Behörden, welchen das Recht der unmittelbaren Antragstellung an den Kantonsrat zusteht, müssen, bevor sie ein Initiativbegehren stellen, eine Motion, eine Parlamentarische Initiative oder einen Antrag einbringen. Sie können ein Initiativbegehren erst stellen, wenn der Kantonsrat die Motion, die Parlamentarische Initiative oder den Antrag nicht innert zwölf Monaten behandelt hat.

§ 20. Einzel- und Behördeninitiativen werden in das nächste Geschäftsverzeichnis des Kantonsrates aufgenommen und den Ratsmitgliedern zugestellt. Das Büro des Kantonsrates kann weitschweifige oder unsachliche Begründungen kürzen.

§ 21. Der Kantonsrat stellt innert 6 Monaten seit der Einreichung fest, ob die Initiative die vorläufige Unterstützung von mindestens 60 Ratsmitgliedern erhält. FN7

Ist dies der Fall, so überweist der Kantonsrat die Initiative dem Regierungsrat oder einer Kommission zum Bericht und Antrag. Die Fristbestimmungen von § 17 Abs. 2 sind anwendbar. Die Frist beginnt mit der vorläufigen Unterstützung der Initiative. Der Kantonsrat kann eine von mindestens 60 Ratsmitgliedern vorläufig unterstützte Einzelinitiative auch sofort in materielle Beratung ziehen. FN7

Findet die Initiative nicht die notwendige vorläufige Unterstützung, so gilt sie als abgelehnt.

§ 21 a. FN9 Bezieht sich eine eingereichte Einzel- oder Behördeninitiative auf Gegenstände, die den Kantonsrat bereits aufgrund beschäftigen, so kann das Büro dem Kantonsrat beantragen, die Initiative ohne vorläufige Unterstützung direkt der vorberatenden Kommission zu Bericht und Antrag zu überweisen.

Die Fristbestimmungen von § 17 Abs. 2 sind anwendbar. Die Frist beginnt mit der Überweisung an die Kommission.

§ 22. FN10 Wird eine Einzel- oder Behördeninitiative nach ihrer materiellen Beratung im Kantonsrat definitiv unterstützt, so ist sie, allenfalls mit einem Gegenvorschlag des Kantonsrates, dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Wird eine Einzel- oder Behördeninitiative nicht definitiv unterstützt, so kann der Kantonsrat dem Volk an ihrer Stelle eine eigene Vorlage zur Abstimmung unterbreiten.

Der Entscheid über die definitive Unterstützung der Einzel- oder Behördeninitiative hat spätestens drei Jahre nach der vorläufigen Unterstützung durch den Kantonsrat oder der direkten Überweisung an die Kommission gemäss § 21 a zu erfolgen.

§ 23. Der Initiant, der Erstunterzeichner oder die antragstellende Behörde können die Initiative bis zur Anordnung der Volksabstimmung durch schriftliche Erklärung an das Büro des Kantonsrates zurückziehen.

D. Schlussbestimmungen

§ 24. Durch dieses Gesetz werden alle ihm widersprechenden Vorschriften früherer Gesetze aufgehoben, insbesondere das Gesetz betreffend das Vorschlagsrecht des Volkes vom 12. August 1894.

§ 25. Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Stimmberechtigten am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses in Kraft FN5.

Initiativbegehren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Präsidenten des Kantonsrates eingereicht sind oder für welche die Unterschriftensammlung bereits begonnen hat, sind nach dem bisherigen Recht zu behandeln.

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FN1 OS 43, 290 und GS I, 229.
FN2 101.
FN3 SR 101.
FN4 SR 311.0.
FN5 In Kraft seit 13. August 1969.
FN6 Postanschrift 8090 Zürich.
FN7 Fassung gemäss G vom 4. Juni 1989 (OS 50, 636). In Kraft seit 1. September 1989 (OS 50, 638).
FN8 Fassung gemäss G vom 1. September 1991 (OS 51, 815).
FN9 Eingefügt durch G vom 24. September 1995 (OS 53, 290). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 293).
FN10 Fassung gemäss G vom 24. September 1995 (OS 53, 290). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 293).