Verordnung
über die Leistungen der Versicherungskasse für das Staatspersonal an die Mitglieder des Regierungsrates
(vom 5.Januar 1994) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 6 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993 FN2,

beschliesst:

§ 1. Die Mitglieder des Regierungsrates werden beim Eintritt in die Versicherungskasse für eine Altersrente von 60% der versicherten Besoldung im Zeitpunkt der Vollendung des 65. Altersjahres versichert. Die Höhe des Eintrittsgeldes richtet sich nach den Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (Statuten) FN3.

War das Mitglied des Regierungsrates zum Zeitpunkt der Wahl bereits bei der Versicherungskasse versichert, ist die Besoldungserhöhung vom versicherten Mitglied und vom Staat gemäss §§ 72 und 74 Abs. 2 der Statuten einzukaufen.

§ 2. Das Mitglied des Regierungsrates ist verpflichtet, Freizügigkeitsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen zur Finanzierung des Eintrittsgeldes gemäss § 1 Abs. 1 in die Versicherungskasse einzubringen. Zusätzlich hat es eine persönliche Leistung bis zum Betrag des erforderlichen Eintrittsgeldes, höchstens aber die Hälfte einer Jahresbesoldung, zu erbringen.

Die Differenz zwischen dem statutarisch erforderlichen Eintrittsgeld und den Beiträgen gemäss Abs. 1 geht zu Lasten des Staates.

Ist die Freizügigkeitsleistung der früheren Vorsorgeeinrichtung höher als das erforderliche Eintrittsgeld, wird der verbleibende Teil einem verzinslichen Zusatzkonto gutgeschrieben.

§ 3. Das Mitglied des Regierungsrates ist berechtigt, ab dem vollendeten 60. Altersjahr altershalber zurückzutreten.

Das zurücktretende Mitglied hat Anspruch auf einen Rentensatz von 60%. Bei weniger als zwölf Amtsjahren im Zeitpunkt des Rücktritts beträgt der Rentensatz:

vollendetes Altersjahr Rentensatz %

60 51,4
61 53,1
62 54,9
63 56,6
64 58,3

Ein vollendetes Amtsjahr dauert vom 1. Mai bis 30. April. Das erste Amtsjahr wird auch dann voll angerechnet, wenn die effektive Amtsübernahme nach dem 1. Mai erfolgt.

§ 4. Bei einem freiwilligen Rücktritt vor dem vollendeten 60. Altersjahr beträgt der Rentensatz:

Amtsjahre Rücktrittsalter Rücktrittsalter
unter 50 ab 50 bis unter 60
8 bis 11 40 % 50 %
12 und mehr 50 % 60 %

§ 5. Bei unverschuldeter Nichtwiederwahl beträgt der Rentensatz:

Amtsjahre Alter im Zeitpunkt der Nichtwiederwahl
unter 50 ab 50 ab 60
bis
unter 60
4 bis 7 40 % 45 % wie Altersrücktritt
während 3 Jahren
8 bis 11 45 % 50 % wie Altersrücktritt
12 und mehr 55 % 60 % wie Altersrücktritt

Ist das Mitglied des Regierungsrates zwischen 50 bis 59 Jahre alt und hat es durch eigene Leistungen einen höheren Rentensatz im vollendeten 65. Altersjahr erworben, steht ihm dieser Anspruch zu.

Als unverschuldete Nichtwiederwahl gelten auch:

a) die Nichtportierung durch die Partei;

b) der Rücktritt, wenn eine Nichtwiederwahl oder eine Nichtportierung möglich erscheint und dem Zurücktretenden aus diesem Grund eine nochmalige Kandidatur nicht zugemutet werden kann.

§ 6. Beim Rücktritt invaliditätshalber beträgt der Rentensatz 60%. Zur Invalidenrente wird ein Überbrückungszuschuss gemäss § 32 der Statuten ausgerichtet.

§ 7. Bis zum vollendeten 60. Altersjahr dürfen die Leistungen gemäss §§ 4 bis 6 zusammen mit dem Erwerbseinkommen die Besoldung der Mitglieder des Regierungsrates nach geltendem Recht nicht übersteigen.

§ 8. Die Hinterbliebenenrenten richten sich nach §§ 37 ff. der Statuten.

§ 9. Die Leistungen, welche die Ansätze der Statuten übersteigen, gehen zu Lasten des Staates.

§ 10. Tritt ein Mitglied des Regierungsrates zurück und scheidet es aus der Versicherungskasse aus, ohne dass unbefristete Leistungen erbracht werden müssen, erhält es eine Freizügigkeitsleistung nach den Ansätzen der Statuten. Die Freizügigkeitsleistung wird um die Beteiligung des Staates am Eintrittsgeld reduziert.

Diese Reduktion vermindert sich für jedes Beitragsjahr als Mitglied des Regierungsrates um einen Sechstel.

§ 11. Wo diese Verordnung keine Regelung enthält, werden die Statuten sinngemäss angewendet.

§ 12. Für die Mitglieder des Regierungsrates, welche bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Amt sind, gelten die bisherigen Bestimmungen.

§ 13. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung FN4 durch den Kantonsrat am 1. Januar 1994 in Kraft.

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FN1 OS 52, 811.
FN2 177.201.
FN3 177.21.
FN4 Vom Kantonsrat genehmigt am 5. September 1994 (OS 52, 813).