Verordnung
zum Finanzausgleichsgesetz
(vom 29.November 1978) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Bestimmung der Einwohnerzahl für die Bemessung von Staatsbeiträgen und zur Festlegung der relativen Steuerkraft

Einwohner, Heimatschein
§ 1. In der Gemeinde wohnhafte Einwohner im Sinne von § 11 Abs. 2 und § 39 Abs. 2 des Gesetzes FN2 sind: FN6

a) Gemeindebürger, für die kein Heimatschein ausgegeben ist und keine Abmeldung ins Ausland besteht und die sich zudem dauernd in der Gemeinde aufhalten,

b) Bürger anderer Schweizer Gemeinden, die in der Gemeinde den Heimatschein hinterlegt haben,

c) Ausländer mit Niederlassung oder Jahresaufenthalt in der Gemeinde,

d) Ausländer mit Saisonstatut, die sich am Stichtag (31. Dezember) noch in der Gemeinde aufhalten.

Einwohner, die einer staatlich anerkannten Kirche angehören
§ 2. Als in der Gemeinde wohnhafte Mitglieder einer staatlich anerkannten Kirche gelten Personen, welche dieser Kirche angehören und eine der Voraussetzungen von § 1 erfüllen.

Nichteinwohner, Heimatausweis
§ 3. FN6 Nicht als in der Gemeinde wohnhafte Einwohner gelten Personen, die einen Heimatausweis hinterlegen, und weitere Wochenaufenthalter, Nebenniederlasser und Aufenthalter mit befristeter Bewilligung.

Kontrolle
§ 4. Gemeinden, welche ihre Einwohnerzahl auf den Stichtag durch Fortschreibung ermitteln, haben alle zwei Jahre eine Bestandeskontrolle durchzuführen.

Ein- und Austragungen
§ 5. Der Gemeinderat ist für die rechtzeitige Ein- und Austragung der Einwohner verantwortlich. Er sorgt dafür, dass die Einwohnerkontrolle von den übrigen Ämtern, insbesondere den Zivilstandsämtern, den Steuerämtern und den Organen der Fremdenpolizei unterstützt wird.

Ergänzende Anordnungen
§ 6. FN6 Das Statistische Amt erlässt die nötigen Weisungen und kann von den Gemeinden ergänzende Aufschlüsse und Unterlagen über die Bevölkerungsstruktur und -bewegung verlangen, die für die Berechnungen des Finanzausgleichs wesentlich sind.

2. Gewogenes Mittel des Steuerfusses und massgebliche Steuerbelastung

Gewogenes Mittel der Steuerfüsse
§ 7. Bestehen in einer Gemeinde verschiedene Gruppen von Steuerpflichtigen mit unterschiedlichem Steuerfuss, so wird das gewogene Mittel der Gemeinde wie folgt berechnet:

Die Steuerfüsse der einzelnen Gruppen werden mit deren absoluten Steuerkraft des Vorjahres multipliziert, und die Summe dieser Produkte wird darauf durch die absolute Steuerkraft der ganzen Gemeinde dividiert.

Das Mittel der Steuerfüsse für Bezirke und Kanton wird aufgrund des gewogenen Mittels der einzelnen Gemeinden und der Zahl der Personalsteuerpflichtigen errechnet.

§ 8.

§ 9. FN5

3. Berechnung der absoluten Steuerkraft der Gemeinde

Absolute Steuerkraft
§ 10. Bei der Berechnung der absoluten Steuerkraft einer Gemeinde wird vom Ertrag der allgemeinen Gemeindesteuern und der Quellensteuer ausgegangen.

Ersterer ergibt sich aus dem Brutto-Steuer-Soll der per Ende des letzten Jahres vorläufig abgerechneten Steuern. Dieser Betrag wird ergänzt durch den Mehr- oder Minderertrag zwischen der definitiven Steuerabrechnung des vorangegangenen Jahres und der dieser vorangegangenen vorläufigen Steuerabrechnung.

Die Quellensteuer wird in gleicher Weise erfasst.

Zum Bruttoertrag sind die Soll-Änderungen aus früheren Jahren und die Einnahmen aus Steuerausscheidungen mit anderen Gemeinden hinzuzurechnen. Abzuzählen sind dagegen die Abzüge (Skonti, Herabsetzungen, Erlasse, Abschreibungen und Zinsausgaben) sowie die im Ausscheidungsverfahren ausbezahlten Nettobeträge.

Der auf diese Weise ermittelte Nettosteuerertrag wird unter Berücksichtigung der zur Anwendung gelangten Steuerfüsse auf 100% umgerechnet.

4. Das Verfahren

Meldungen der Gemeinden
§ 11. Die Gemeinden melden dem Statistischen Amt auf dem von diesem zur Verfügung gestellten Formular jährlich bis 20. Januar die Zahl der Einwohner im Sinne von §§ 1-3 und 6 sowie bis Ende Januar die definitiven Steuerfüsse und bis Mitte März die nötigen Angaben für die Ermittlung der absoluten Steuerkraft gemäss § 10.

Festsetzungsverfügung
§ 12. FN6 Die Direktion des Innern teilt den Gemeinden die derart erhobenen und errechneten Zahlen mit, und zwar

a) bis spätestens 20. März die Zahlen über den Einwohnerbestand und die Konfessionszugehörigkeit;

b) bis spätestens 31. Juli das gewogene Mittel des Steuerfusses des laufenden Jahres, die Steuerkraft des Vorjahres sowie die dreijährige durchschnittliche Steuerkraft und das kantonale Mittel der gewogenen Steuerfüsse der Gemeinden.

Publikation
§ 13. Das Statistische Amt publiziert nach Ablauf der Rekursfrist möglichst rasch die erhaltenen Zahlen. Es gibt an, welche von ihnen allenfalls noch umstritten sind.

5. Finanzausgleich

Skala für die Angleichung der Steuerkraft
§ 14. FN4 Die Skala für die Angleichung der Steuerkraft nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes wird wie folgt festgelegt:

Für die Gemeinden mit 4 000 bis 7 999 Einwohnern beträgt die Angleichung 70% des Kantonsmittels der relativen Steuerkraft.

Für je 100 Einwohner unterhalb 4 000 erhöht sich die Angleichung um je 0,5%, bei weniger als 800 Einwohnern jedoch um je 1%. Bei weniger als 500 Einwohnern beträgt der Angleichungssatz 90% des Kantonsmittels der relativen Steuerkraft.

Beträgt die Zahl der Einwohner zwischen 8 000 und 25 999, erhöht sich die Angleichung um je ein Prozent:

- für je 500 Einwohner zwischen 8 000 und 9 999 Einwohnern,

- für je 1 000 Einwohner zwischen 10 000 und 15 999 Einwohnern

und

- für je 2 000 Einwohner zwischen 16 000 und 25 999 Einwohnern.

Für Gemeinden zwischen 26 000 und 29 999 Einwohner beträgt der Angleichungssatz 86%, für solche mit 30 000 bis 34 999 Einwohnern 87%, für solche mit 35 000 bis 39 999 Einwohnern 88%, für solche mit 40 000 bis 49 999 Einwohnern 89% und für solche mit 50 000 und mehr Einwohnern 90% des Kantonsmittels der relativen Steuerkraft.

Bevölkerungszahlen, die zwischen zwei für die Beitragsrechnung massgebenden Stufen liegen, werden zugunsten der beitragsberechtigten Gemeinde gerundet.

§ 14a. FN3 Die Ablieferungspflicht für Gemeinden mit einer relativen Steuerkraft bis 200% des Kantonsmittels beträgt 70% des Überhangs gemäss § 15 Abs. 2 des Gesetzes;

für je 5% zusätzliche relative Steuerkraft oder Bruchteile davon steigt die Ablieferungspflicht um ein Prozent des Überhangs;

bei mehr als 245% der durchschnittlichen kantonalen relativen Steuerkraft beträgt die Ablieferungspflicht 80% des Überhangs.

Die Kürzungen gemäss § 16 des Gesetzes bleiben vorbehalten.

Rundung
§ 15. Das Kantonsmittel für den Steuerfuss sowie die Steuerkraft pro Gemeinde und im Kanton werden auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet. Reste unter 0,5 werden abgerundet und solche ab 0,5 aufgerundet.

Rechnungsprüfung
§ 16. Die Bezirksräte reichen der Direktion des Innern bis spätestens Mitte September die Rechnungen der Gemeinden, welche Steuerfussausgleich bezogen haben, samt ihrem allfälligen Antrag auf eine Herabsetzung ein.

Von den Nettoablieferungen an den Steuerkraftausgleichsfonds werden höchstens 10% an die Städte Zürich und Winterthur für die grossen Kunstinstitute überwiesen. Die Direktion des Innern überweist diesen Betrag der Direktion des Erziehungswesens, welche die Verteilung auf die beiden Städte entsprechend dem Verhältnis der Staatsbeiträge vornimmt, welche, gestützt auf das Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens, für diese Institute ausgerichtet werden. FN3

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung
§ 17. Das Steuerjahr 1977 entfällt als Berechnungsgrundlage für die Steuerkraft, es wird auch in den dreijährigen Durchschnitt nicht einbezogen.

Inkrafttreten
§ 18. Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1979 in Kraft. Sie finden für die Berechnung von Steuerkraft und Steuerbelastung des Jahres 1978 Anwendung.

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FN1 OS 46, 973 und GS I, 107.
FN2 132.1.
FN3 Eingefügt durch RRB vom 10. Juli 1985 (OS 49, 400).
FN4 Fassung gemäss RRB vom 10. Juli 1985 (OS 49, 400).
FN5 Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 377). In Kraft seit 1. Januar 1991.
FN6 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 377). In Kraft seit 1. Januar 1991.