Geschäftsreglement
des Verkehrsverbundes des Kantons Zürich
(vom 11.September 1990) FN1

Der Verkehrsrat,

gestützt auf § 16 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr FN3,

beschliesst:

I. Verkehrsrat

1. Konstituierung
§ 1. Der Verkehrsrat konstituiert sich jeweils im Anschluss an die Gesamterneuerung des Regierungsrates. Er bestimmt für seine Amtsdauer den Stellvertreter des Präsidenten.

2. Verhandlungen
§ 2. Der Verkehrsrat versammelt sich auf Anordnung des Präsidenten, sooft es die Geschäfte erfordern, in der Regel monatlich sowie auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder.

Die Einladung enthält die Angabe der Verhandlungsgegenstände. Die Mitglieder des Verkehrsrates können zu Beginn von Verhandlungen des Verkehrsrates die Behandlung weiterer Geschäfte beantragen.

Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.

3. Beschlussfassung
§ 3. Der Verkehrsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind.

Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Es besteht Stimmzwang.

Der Präsident kann für einzelne Geschäfte die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg anordnen.

Der Präsident kann in dringlichen Fällen einzelne Geschäfte von sich aus erledigen, wenn damit nachteilige Folgen vermieden werden können. Der Verkehrsrat ist über solche Geschäfte in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

4. Sekretär
§ 4. Der Verkehrsrat wählt für seine Amtsperiode einen Sekretär, welcher das Verhandlungsprotokoll führt.

5. Kanzlei
§ 5. Die Kanzlei des Verkehrsrates wird von der Direktion des Verkehrsverbundes besorgt.

6. Aufgabenbereich des Verkehrsrates
a) Grundsatz
§ 6. Im Rahmen des vom Kantonsrat bewilligten Rahmenkredits ist der Verkehrsrat verantwortlich für ein koordiniertes, auf wirtschaftliche Grundsätze ausgerichtetes, freizügig benutzbares Verkehrsangebot mit einheitlicher Tarifstruktur.

Er ist verantwortlich für die Geschäfts- und Haushaltsführung des Verkehrsverbundes.

Der Verkehrsrat entscheidet grundsätzlich in allen die Tätigkeit des Verkehrsverbundes betreffenden Geschäften, die nicht ausdrücklich dem Regierungsrat oder einer seiner Direktionen vorbehalten sind.

b) Geschäfte mit Entscheidungskompetenzen
§ 7. Der Verkehrsrat entscheidet über:

a) die Festlegung des Verbundangebots;

b) die Festsetzung der Kostenanteile der Gemeinden;

c) die Bildung der Verkehrskonferenzen;

d) den Abschluss von Verträgen über die Anrechnung von Einnahmenanteilen;

e) den Abschluss von Zusammenarbeits- und Transportverträgen mit den Transportunternehmungen;

f) die Einleitung von Submissionsverfahren für die Vergabe geeigneter Transportleistungen an private Transportunternehmungen;

g) die Genehmigung des jährlichen Voranschlags der Transportunternehmungen sowie deren Jahresrechnung;

h) den Erlass von Richtlinien und Weisungen zur internen Organisation des Verkehrsverbundes;

i) den Erlass eines Pflichtenhefts für die Stellung des Direktors des Verkehrsverbundes;

k) den Entwurf des jährlichen Voranschlags zuhanden der Direktion der Finanzen;

l) einen eigenständigen jährlichen Geschäftsbericht;

m) die Bewilligung von Ausgaben, die Übernahme von Verpflichtun-gen, die Vergabe von Arbeiten und Aufträgen, sofern im Einzelfall der Betrag von Fr. 100 000 für einmalige und Fr. 50 000 für jährlich wiederkehrende Ausgaben nicht überschritten wird;

n) die Bestimmung der Anweisungsberechtigten und des Rechnungsführers sowie deren Stellvertreter;

o) die Anhebung und vergleichsweise Erledigung von Prozessen mit einem Fr. 40 000 nicht übersteigenden Streitwert.

c) Geschäfte mit Genehmigungsvorbehalt
§ 8. Das im Kompetenzbereich des Verkehrsrates erlassene Geschäftsreglement sowie der Verbundtarif bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

d) Geschäfte zuhanden des Regierungsrats
§ 9. Der Verkehrsrat und die Direktion der Volkswirtschaft erstatten dem Regierungsrat Bericht und stellen ihm Antrag gemäss § 28 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899 FN2.

II. Direktion des Verkehrsverbundes

1. Direktion
§ 10. Die unmittelbare Leitung des Verkehrsverbundes besorgt eine Direktion. Ihr steht der vom Regierungsrat gewählte Direktor vor.

§ 11. Dem Direktor obliegen insbesondere:

2. Aufgaben des Direktors:
a) Zusammenarbeit mit dem Verkehrsrat
a) die Vorbereitung und Antragstellung der vom Verkehrsrat gestützt auf das Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr und dieses Geschäftsreglement zu behandelnden Geschäfte. Die Anträge sind dem Verkehrsrat in Beschlussform vorzulegen;

b) die fachliche Beratung des Verkehrsrates;

c) die Berichterstattung über die laufenden Geschäfte.

b) Geschäftsführung
§ 12. Im Rahmen der im Pflichtenheft umschriebenen Kompeten-zen zeichnet der Direktor für die Geschäftsführung des Verkehrs-verbundes verantwortlich.

3. Kompetenzen des Direktors:
a) Ausgabenkompetenzen
§ 13. Dem Direktor steht die Erledigung folgender Geschäfte zu:

a) die Bewilligung von Ausgaben, die Übernahme von Verpflichtun-gen, die Vergabe von Arbeiten und Aufträgen, sofern im Einzelfall der Betrag von Fr. 50 000 für einmalige und Fr. 20 000 für jährlich wiederkehrende Ausgaben nicht überschritten wird;

b) die Bewilligung zur Vornahme von gebundenen Ausgaben entspre-chend der Zuständigkeit zur Verwendung rechtskräftig bewilligter Kredite (erweiterte Ausgabenkompetenz) der Direktion der Volkswirtschaft.

b) Bezeichnung der die Anweisungen prüfenden Personen und des Kassaführers
§ 14. Der Direktor bezeichnet die für die materielle, formelle und rechnerische Prüfung der Anweisungen zuständigen Personen. Er bezeichnet den verantwortlichen Kassaführer.

c) Bildung von Fachkommissionen
§ 15. Der Direktor setzt für genau umschriebene Aufgaben Fachkommissionen ein, die sich aus Vertretern des Verkehrsverbundes und interessierten Transportunternehmungen zusammensetzen. Der Verkehrsrat wird über die Bildung von Fachkommissionen und deren Arbeit unterrichtet.

III. Schlussbestimmung

Inkrafttreten
§ 16. Dieses Geschäftsreglement tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft FN4.

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FN1 OS 51, 241.
FN2 172.1.
FN3 740.1.
FN4 Vom Regierungsrat genehmigt am 11. September 1990 (OS 51, 244).