Verordnung
zum Gesetz betreffend das Kantonspolizeikorps
(vom 8.Mai 1974) FN1

Der Regierungsrat,

in Ausführung von § 17 des Gesetzes betreffend das Kantonspolizeikorps vom 27. Juni 1897 FN5,

verordnet:

I. Aufgaben und Organisation

Aufgaben
§ 1. Die Kantonspolizei ist Kriminal-, Sicherheits- und Verkehrspolizei. Sie unterstützt die Behörden in der Durchsetzung der Rechtsordnung und gewährt Amts- und Rechtshilfe. Sie beachtet die Grundsätze der Gesetzmässigkeit und der Verhältnismässigkeit. Sie wehrt Gefahren ab und leistet Hilfe, wozu sie die notwendige personelle und materielle Unterstützung bei kantonalen und kommunalen Behörden anfordern kann.

Aufgabenträger
§ 2. FN15 Die Kantonspolizei umfasst

a) das Polizeikorps

b) die Flughafen-Sicherheitspolizei

c) Aspiranten

d) Verwaltungs- und Betriebspersonal

Ihr gehören männliche und weibliche Beamte und Angestellte an.

Die Flughafen-Sicherheitspolizei dient den besonderen Sicherheitsbedürfnissen des Flughafens, namentlich dem polizeilichen Schutz des Areals sowie der Kontrolle von Passagieren und Transportgut. Ausnahmsweise kann sie bei grösseren Ereignissen auch ausserhalb des Flughafens eingesetzt werden.

Bestand des Polizeikorps
§ 3. FN15 Das Polizeikorps besteht aus


1 Oberst (Kommandant)
1 Oberstleutnant
bis zu 6 Majoren
bis zu 14 Hauptleuten
bis zu 18 Oberleutnants und Leutnants
bis zu 1519 Adjutanten mit besonderen Aufgaben
Adjutanten
Feldweibeln mit besonderen Aufgaben
Feldweibeln
Wachtmeistern mit besonderen Aufgaben
Wachtmeistern
Korporalen
Gefreiten
Polizeisoldaten
Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über die Beförderungen. FN7 Er bestimmt insbesondere die Stellenwertstufen und die ihnen zugeordneten Dienstgrade sowie den Aufstieg in die Leistungsstufen und Leistungsklassen gemäss Beamtenverordnung.

Organisation
§ 4. Die Kantonspolizei ist eine Dienstabteilung der Direktion der Polizei.

Die Organisation der Kantonspolizei richtet sich unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte nach den polizeitaktischen Erfordernissen. Sie besteht aus dem Kommandanten, aus Hauptabteilungen, Abteilungen, Diensten, Gruppen und Einzelstellen in Zürich und in regionalen Schwerpunkten sowie aus den Polizeiposten und Polizeistationen in den Bezirken.

Der Kommandant und die ihm direkt unterstellten Offiziere bilden das Polizeikommando. FN13

Kompetenzen und Verantwortung
§ 5. Die Kantonspolizei wird im Rahmen der Weisungen der Direktion der Polizei durch den Kommandanten geführt und in grundsätzlichen Angelegenheiten nach aussen vertreten. Unter Vorbehalt besonderer Anordnungen leitet der Kommandant Katastropheneinsätze und kommandiert die Sicherheits- und Ordnungskräfte bei Unterstellung grösserer kommunaler Verbände. Er regelt die Oberleitung der polizeilichen Ermittlungen bei Kapitalverbrechen. FN11

Die Mitarbeiter aller Stufen erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der Polizeiorganisation.

Die besondere disziplinarische Verantwortlichkeit der Angehörigen der Kantonspolizei richtet sich nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes betreffend das Kantonspolizeikorps FN5 und den Bestimmungen dieser Verordnung. FN13

Stellvertretung
§ 6. Der Regierungsrat ernennt die Stellvertreter des Komman-danten.

Der Kommandant regelt die Stellvertretung aller andern Stufen.

§ 7. Die Korpsangehörigen werden vom Polizeikommando nach Massgabe dienstlicher und persönlicher Notwendigkeiten versetzt oder kommandiert, die auf Polizeistationen eingesetzten Korpsangehörigen in der Regel alle acht Jahre. Versetzungen ziehen einen Wohnungswechsel nach sich. FN15

Versetzung, Kommandie-rung
. . . FN14

. . . FN14

Dienstreglement
§ 8. Der Regierungsrat erlässt ein Dienstreglement über die Grundsätze der Polizeiorganisation und der Ausübung des Polizeidienstes FN6.

II. Aufnahme, Ausbildung, Entlassung

Werbung
§ 9. Das Polizeikommando veranlasst die Werbung von Aspiranten.

Aufnahmebedingungen für Aspiranten
§ 10. FN13 Als Aspirant für das Polizeikorps oder für die FlughafenSicherheitspolizei kann aufgenommen werden, wer

1. das 20. Altersjahr zurückgelegt und in der Regel das 30. Altersjahr noch nicht überschritten hat;

2. das schweizerische Bürgerrecht und einen guten Leumund besitzt;

3. eine Berufslehre oder gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat;

4. falls männlichen Geschlechtes, eine schweizerische Militärrekrutenschule bestanden hat und militärdiensttauglich ist;

5. die charakterlichen, geistigen und körperlichen Voraussetzungen für den Dienst im Polizeikorps oder in der Flughafen-Sicherheitspolizei erfüllt.

. . . FN14

Das Polizeikommando bestimmt die Auswahlverfahren.

Aufnahme in die Polizeischule
§ 11. Die Direktion der Polizei verfügt auf Antrag des Polizeikommandos die Aufnahme als Aspirant.

Ausbildung
§ 12. Die Aspiranten für das Polizeikorps absolvieren die Polizeischule, diejenigen für die Flughafen-Sicherheitspolizei einen Grundkurs. FN16 Die Direktion der Polizei legt die Richtlinien für die Grundausbildung und die weitere Ausbildung fest. FN13

Aufnahme in Polizeikorps und Flughafen-Sicherheitspolizei
§ 13. FN15 Nach Bestehen der Polizeischule oder des Grundkurses werden die Aspiranten durch Verfügung der Direktion der Polizei unter Vorbehalt der Leistung des Gelübdes als Beamte in das Polizeikorps oder die Flughafen-Sicherheitspolizei aufgenommen.

Wiederaufnahme, Übernahme
§ 14. Ehemalige Korpsangehörige sowie genügend ausgebildete aktive und ehemalige Angehörige anderer Polizeikorps können unter sinngemässer Anwendung der Aufnahmebedingungen nach §§ 10 und 13 in das Polizeikorps aufgenommen werden.

Gelübde
§ 15. FN13 Die Aspiranten für das Polizeikorps leisten vor dem Praktikum der Polizeischule gegenüber dem Kommandanten, die Angehörigen des Polizeikorps und der Flughafen-Sicherheitspolizei vor dem Einsatz im Polizeidienst gegenüber dem Direktor der Polizei das folgende Gelübde: FN15


Das Gelübde wird durch Handschlag und die Worte «Ich gelobe es» geleistet.

Auflösung des Dienstverhältnisses
a) Aspiranten
§ 16. FN13 Während der Polizeischule oder des Grundkurses kann das Dienstverhältnis in den ersten drei Monaten auf das Ende der der Kündigung folgenden Woche, nachher auf das Ende des der Kündigung folgenden Monates beidseitig aufgelöst werden. Die Abkürzung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen und die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen bleiben vorbehalten.

b) ehemalige Angehörige anderer Polizeikorps
§ 17. Das Dienstverhältnis der ehemaligen Angehörigen anderer Polizeikorps kann im ersten Dienstjahr beidseitig auf das Ende des dritten der Kündigung folgenden Monats aufgelöst werden. Die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses gemäss § 4 Abs. 2 der Beamtenverordnung FN2 bleibt vorbehalten.

III. Besoldungen

Besoldungsklassen
§ 18. FN15 Korpsangehörige und Aspiranten für das Polizeikorps sind in den folgenden Lohnklassen gemäss Beamtenverordnung FN2 eingereiht:

Funktion Lohnklasse BVO FN2

Oberst 29
Oberstleutnant 28
Major 26
Hauptmann 24
Oberleutnant 22
Leutnant 21
Adjutant 20
Feldweibel mit besonderen Aufgaben 19
Feldweibel 18
Wachtmeister mit besonderen Aufgaben 17
Wachtmeister 16
Korporal 15
Gefreiter 14
Polizeisoldat 14
Aspirant 13
Korpsangehörigen, die in den Dienstgraden Wachtmeister bis Adjutant eingereiht sind, kann im Rahmen des Leistungsaufstiegs einmalig der nächsthöhere Unteroffiziers-Dienstgrad verliehen werden, unter Beibehaltung der ursprünglichen Einreihungsklasse. Der nächsthöhere Dienstgrad des Adjutanten ist der Adjutant mit besonderen Aufgaben.

Zulagen für Stellvertretung des Kommandanten
§ 19. FN15 Für die Stellvertretung des Kommandanten werden folgende jährliche Besoldungszulagen ausgerichtet:


dem zweiten Stellvertreter Fr. 6463
dem Chef der Kommandoabteilung für direkte Erledigung
der ihm delegierten Stellvertretungsaufgaben im administrativen Bereich Fr. 6463

Funktionszulage
§ 20. Kann ein Korpsangehöriger aufgrund des Reglementes über die Beförderungen FN7 noch nicht in den Dienstgrad befördert werden, der dem Stellenwert der von ihm erfüllten Aufgabe entspricht, kann ihm eine Funktionszulage ausgerichtet werden.

Der Regierungsrat regelt die Bezugsberechtigung und die Bemessung der Zulage.

IV. Ersatz der Barauslagen, Vergütungen

Wohnungsentschädigung
§ 21. Die den Korpsangehörigen mit Ausnahme der Offiziere und den Aspiranten für das Polizeikorps FN13 zustehende Wohnungsentschädigung im Sinne von § 9 des Gesetzes betreffend das Kantonspolizeikorps FN5 ist bis zur Höhe eines vom Regierungsrat festzulegenden Grundbetrages Bestandteil der Grundbesoldung gemäss § 18.

Korpsangehörigen, die aus dienstlichen Gründen einem Wohnsitzzwang unterliegen und einen Nettomietzins aufzubringen haben, der den Grundbetrag gemäss Abs. 1 übersteigt, kann eine zusätzliche Entschädigung ausgerichtet werden. Der Regierungsrat regelt die Bezugsberechtigung und die Bemessung.

Dienstzulage
§ 22. Dienstliche Auslagen der Korpsangehörigen und Aspiranten für das Polizeikorps FN13 werden gegen Rechnungsstellung oder pauschal durch eine Dienstzulage ersetzt.

. . . FN14

Der Regierungsrat legt die Grundsätze für die Bezugsberechtigung und die Bemessung fest.

Motorfahrzeuge, Tram- und Busabonnemente, Polizeihunde, Diensttelefon
§ 23. Der Staat leistet den Korpsangehörigen an die Auslagen für ihre privaten Motorfahrzeuge, die sie jederzeit zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung stellen, für dienstlich benötigte Tram- und Busabonnemente, für Polizeihunde sowie an die Telefonauslagen angemessene Beiträge. Ein Reglement des Regierungsrates FN8 enthält die näheren Bestimmungen.

Überzeit
§ 24. FN13 Überzeitarbeit der Korpsangehörigen im Rahmen des ordentlichen Aufgabenbereichs wird pauschal durch Ruhetage abgegolten.

Die Überzeit, welche Korpsangehörige und Aspiranten für das Polizeikorps bei kommandierten ausserordentlichen Einsätzen und Angehörige der Flughafen-Sicherheitspolizei leisten, wird nach Massgabe der Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung FN3 ausgeglichen. FN15

Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen.

Ersatz von Sachschaden
§ 25. FN13 Erleidet ein Angehöriger der Kantonspolizei im Zusammenhang mit der Dienstausübung einen Sachschaden, für den kein Dritter aufkommt, leistet der Staat angemessenen Ersatz. Die Entschädigungspflicht entfällt, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Angehörigen der Kantonspolizei verursacht wurde.

V. Arbeitszeit FN13

Festsetzung
§ 26. FN13 Das Polizeikommando setzt die Dauer und die Schichtung der Arbeitszeit fest.

§ 27. FN12

VI. Verpflegungsbetrieb

Verpflegungsberechtigte,
Kosten
§ 28. Die Kantonspolizei führt einen eigenen Verpflegungsbetrieb. Das Polizeikommando bestimmt die Verpflegungsberechtigten und setzt die Mahlzeitenpreise fest.

Die in den Polizeigefängnissen Inhaftierten werden aus der Polizeiküche verpflegt. Die vom Regierungsrat festgesetzte Entschädigung für die Verpflegungskosten wird der Staatskasse belastet.

VII. Dienstkleidung, Ausrüstung

Dienstkleidung, persönliche Ausrüstung
§ 29. Den Angehörigen der Kantonspolizei wird die nötige Dienstkleidung auf Staatskosten abgegeben. Die Abgabe der Waffen und der übrigen Ausrüstung erfolgt leihweise. FN13 Die Direktion der Polizei erlässt ein Reglement über die Dienstkleidung und die persönliche Ausrüstung.

Korpsmaterial
§ 30. Dem Polizeikommando obliegt im Rahmen der rechtskräftig bewilligten Kredite und der allgemeinen Vorschriften über den Ausgabenvollzug die Beschaffung des Korpsmaterials.

VIII. Disziplinarrecht

Grundsatz
§ 31. Disziplinarfehler werden unter Vorbehalt von § 33 durch Disziplinarmassnahmen geahndet.

Disziplinarfehler
§ 32. Als Disziplinarfehler gelten vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in den gesetzlichen Erlassen betreffend das Kantonspolizeikorps, in den Ausführungsbestimmungen dazu, in den Dienstbefehlen und den allgemeinen Weisungen enthaltenen Vorschriften sowie vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Befehle der Vorgesetzten.

Ermessensprinzip
§ 33. Die zuständige Stelle entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen über die Einleitung von Disziplinaruntersuchungen und über die Anordnung von Disziplinarmassnahmen.

Disziplinaruntersuchung
§ 34. Disziplinaruntersuchungen gegen Offiziere werden durch die Direktion der Polizei, gegen die übrigen Angehörigen der Kantonspolizei durch den Kommandanten oder einen von ihm bezeichneten Offizier durchgeführt. FN13

Der Betroffene ist von der Einleitung der Disziplinaruntersuchung in Kenntnis zu setzen. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, sein Verhalten und seine Beweggründe darzulegen.

Disziplinarmassnahmen
§ 35. Disziplinarmassnahmen sind:

1. Schriftlicher Verweis

2. Ordnungsbusse

3. Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis auf die Dauer von höchstens zwei Jahren mit Kündigungsfrist von drei Monaten

4. Vorzeitige Entlassung.

Die Art der Massnahme richtet sich nach dem Verschulden des Betroffenen und der Bedeutung der verletzten Dienstinteressen. Beweggründe, Charakter, bisheriges Verhalten und dienstliche Stellung sind angemessen zu berücksichtigen.

Disziplinargewalt
§ 36. FN13 Disziplinarmassnahmen werden angeordnet:

1. In den Fällen von § 35 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 gegenüber den Offizieren durch die Direktion der Polizei, gegenüber den übrigen Angehörigen der Kantonspolizei durch den Kommandanten;

2. in den Fällen von § 35 Abs. 1 Ziffern 3 und 4 gegenüber den Offizieren durch den Regierungsrat, gegenüber den übrigen Angehörigen der Kantonspolizei durch die Direktion der Polizei.

Disziplinarentscheid, Disziplinarkontrolle
§ 37. Der Disziplinarentscheid ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittel schriftlich mitzuteilen.

Das Polizeikommando führt eine Disziplinarkontrolle. Das Dienstreglement FN6 regelt die Eintragung verfügter Disziplinarmassnahmen und deren Löschung.

Rechtsmittel
§ 38. Disziplinarentscheide des Kommandanten sind bei der Direktion der Polizei, diejenigen der Direktion der Polizei beim Regierungsrat durch Rekurs anfechtbar. Der Rekurs ist innert 20 Tagen seit der Mitteilung des Entscheides schriftlich einzureichen. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Gegen die durch den Regierungsrat verfügte sowie gegen die in einem Rekursverfahren bestätigte Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis und vorzeitige Entlassung ist der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig.

Verjährung
§ 39. Disziplinarfehler verjähren sechs Monate, nachdem sie der zu ihrer Verfolgung zuständigen Instanz bekannt geworden sind.

Die Verjährungsfrist beginnt mit jeder Untersuchungshandlung neu zu laufen. Die Verjährung ruht, solange ein vom Betroffenen ergriffenes Rechtsmittel gegen die Disziplinarmassnahme anhängig ist. Die Verfolgung des Disziplinarfehlers verjährt jedoch spätestens zwei Jahre nach seiner Begehung.

Wird eine Strafuntersuchung eingeleitet, so läuft die Frist für die Verfolgungsverjährung von der rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens an.

IX. Todesfälle

Bestattung
§ 40. FN15 Bei Todesfällen von Angehörigen des Polizeikorps und der Flughafen-Sicherheitspolizei sowie von Aspiranten legt das Polizeikommando im Einvernehmen mit den Familienangehörigen die Mitwirkung der Polizei bei der Bestattung fest.

X. Schlussbestimmungen

§ 41. FN12

Ergänzende Vorschriften
§ 42. Soweit diese Verordnung keine Vorschriften enthält, sind unter Vorbehalt des Gesetzes betreffend das Kantonspolizeikorps FN5 die Beamtenverordnung FN2 mit ihren Vollziehungsbestimmungen FN3 und das Angestelltenreglement FN4 anwendbar.

Mitsprache
§ 43. FN15 Dem Verband der Kantonspolizei und dem Verband der Flughafen-Sicherheitspolizei steht bei der Schaffung und Änderung von Bestimmungen dieser Verordnung sowie der gestützt darauf vom Regierungsrat oder von der Direktion der Polizei zu erlassenden Reglemente ein Mitspracherecht zu.

Übergangsregelung für 1992
§ 44. FN16 Der erstmalige Aufstieg in den Erfahrungs- und Leistungsstufen nach Inkrafttreten der Änderungen dieser Verordnung vom 3. Oktober 1990 wird grundsätzlich vom 1. Januar 1992 auf den 1. Juli 1992 verschoben.

Inkrafttreten
§ 45. Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Kantonsrat FN10 und nach der Veröffentlichung im Amtsblatt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft FN9.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung zum Gesetz betreffend das Kantonspolizeikorps vom 30. März 1908 aufgehoben.

___________

FN1 OS 45, 215 und GS IV, 68.
FN2 177.11.
FN3 177.111.
FN4 177.12.
FN5 551.1.
FN6 551.111.
FN7 551.12.
FN8 551.131.
FN9 In Kraft seit 1. Januar 1975.
FN10 Vom Kantonsrat am 21. Oktober 1974 genehmigt.
FN11 Fassung gemäss RRB vom 25. Mai 1983 (OS 48, 818). In Kraft seit 1. Januar 1984 (OS 48, 819).
FN12 Aufgehoben durch RRB vom 17. September 1986 (OS 50, 94). In Kraft seit 1. Juli 1987 (OS 50, 151).
FN13 Fassung gemäss RRB vom 17. September 1986 (OS 50, 94). In Kraft seit 1. Juli 1987 (OS 50, 151).
FN14 Aufgehoben durch RRB vom 3. Oktober 1990 (OS 51, 395). In Kraft seit 1. Juli 1991.
FN15 Fassung gemäss RRB vom 3. Oktober 1990 (OS 51, 395). In Kraft seit 1. Juli 1991.
FN16 Fassung gemäss RRB vom 27. November 1991 (OS 52, 17).