Kantonale Tierschutzverordnung
(vom 11.März 1992) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeines

Zuständigkeiten
§ 1. Die Durchführung der Massnahmen beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung obliegt dem Veterinäramt, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Verfügungen unterzeichnet der Kantonstierarzt im Auftrag der Volkswirtschaftsdirektion.

Die Finanzdirektion vollzieht die Bestimmungen über die Ausbildung von Jagdhunden.

Kommissionen
§ 2. Das Sekretariat der Tierschutz- und der Tierversuchskommis-sion wird vom Veterinäramt geführt. Die Volkswirtschaftsdirektion kann die Aufgaben der Kommissionen und ihrer Vorsitzenden, den Geschäftsgang sowie die Befugnisse der Kommissionsmitglieder näher umschreiben.

Den Mitgliedern der Tierschutzkommission und dem gemäss § 17 des Kantonalen Tierschutzgesetzes FN3 ernannten Rechtsanwalt wird im Sekretariat Einsicht gewährt in alle gestützt auf die Tierschutzgesetzgebung erlassenen Verfügungen mit Ausnahme der Bewilligungen für Tierversuche.

Kautionen
§ 3. Im Zusammenhang mit Bewilligungen geschuldete Kautionen sind in bar, durch Hinterlegung eines Sparheftes oder durch eine Garantieerklärung einer Schweizer Bank zu leisten.

II. Tierhaltungen

a) Nutztierhaltungen

Kontrollen
§ 4. Das Veterinäramt kontrolliert unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Tierschutzvorschriften alle zwei Jahre die Nutztierhaltungen, die folgende Bestände überschreiten:

500 Legehennen, Aufzucht- oder Mastgeflügel (einschliesslich Truten);

250 Schweine;

200 Kaninchen;

100 Tiere der Rindviehgattung;

50 Ziegen und Schafe;

20 Pferde.

Die Tierschutzkommission kann dem Veterinäramt unabhängig von der Bestandesgrösse die Kontrolle einzelner Nutztierhaltungen beantragen.

b) Wildtierhaltungen

Tierbestandeskontrollen
§ 5. Inhaber von Bewilligungen zur Wildtierhaltung führen eine Tierbestandeskontrolle. Diese enthält Angaben über:

a) Art und Zahl der gehaltenen Tiere;

b) Geburts- oder Erwerbsdatum der Tiere;

c) Herkunft und Abnehmer der Tiere;

d) Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere;

e) Todesursache.

Über Süsswasserfische und Futtertiere muss keine Bestandeskontrolle geführt werden.

Die Kontrolldaten sind drei Jahre über das Datum der Weitergabe oder des Todes eines Tieres hinaus aufzubewahren.

In die Tierbestandeskontrolle können die Volkswirtschaftsdirektion, das Veterinäramt und die Bezirkstierärzte jederzeit Einsicht nehmen.

Gefährliche wirbellose Wildtiere
§ 6. Die Volkswirtschaftsdirektion bezeichnet die gefährlichen wirbellosen Wildtiere, deren Haltung eine Bewilligung erfordert.

c) Handel mit Tieren

Tierbestandeskontrollen
§ 7. Wer gewerbsmässig mit Tieren handelt, führt eine Tierbestandeskontrolle gemäss § 5 Abs. 1 über Hunde und Katzen sowie über diejenigen Wildtiere, deren Haltung bewilligungpflichtig ist.

§ 5 Abs. 2-4 gelten sinngemäss.

d) Versuchstierhaltungen

Tierbestandeskontrollen
§ 8. Wer für Versuche vorgesehene Tiere hält oder züchtet, führt eine Tierbestandeskontrolle mit Angaben über:

a) Art und Zahl der gehaltenen Tiere;

b) Geburts- oder Erwerbsdatum der Tiere;

c) Herkunft und Abnehmer der Tiere;

d) Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere;

e) Verwendungszweck;

f) Todesursache;

g) die allfällige Markierung.

III. Tierversuche

Bewilligungsverfahren
§ 9. Über Gesuche betreffend bewilligungspflichtige Tierversuche wird innert drei Monaten entschieden.

In aufwendigen Bewilligungsverfahren, insbesondere bei weiteren Schriftenwechseln mit dem Gesuchsteller oder im Fall einer Begutachtung des Gesuchs durch die eidgenössische Tierversuchskommission, kann diese Frist überschritten werden.

Die Volkswirtschaftsdirektion kann die Beschlussfassung in der Tierversuchskommission über eindeutig bewilligungsfähige Versuche vereinfachen, soweit das Akteneinsichts- und das Stimmrecht aller Kommissionsmitglieder gewahrt bleiben.

Kontrollen
§ 10. Anlässlich der Kontrollen gemäss § 13 des Kantonalen Tierschutzgesetzes FN3 ist durch Stichproben zu überprüfen, ob

a) die Versuchstiere vorschriftsgemäss gehalten werden;

b) die Tierversuche der Bewilligung entsprechend durchgeführt werden;

c) der Versuchsleiter die vorschriftsmässige Durchführung der Tierversuche gewährleistet;

d) die Tierbestandeskontrolle und die Protokolle über den Tierversuch vorschriftsgemäss geführt werden.

Die Leiter der Betriebe, Institute und Laboratorien sind in der Regel zu Beginn der Kontrollen zu orientieren.

Berichterstattung
§ 11. Die Tierversuchskommission erstattet dem Regierungsrat jeweils bis zum 31. März Bericht über ihre Tätigkeit im Vorjahr.

Der Bericht hat auch Aufschluss zu geben über methodische Veränderungen bei den Tierversuchen sowie über die Anwendung von Ergänzungs- und Alternativmethoden.

IV. Sportanlässe mit Tieren

Dopingkontrollen
§ 12. Das Veterinäramt kann Veranstalter von Wettkämpfen mit Tieren zu einer bestimmten Anzahl Dopingkontrollen verpflichten. Es kann die zu kontrollierenden Tiere bezeichnen.

Die schriftlichen Unterlagen der Kontrollen einschliesslich der Ergebnisse sind unverzüglich dem Veterinäramt zuzustellen. Auf sein Ersuchen ist ihm das Untersuchungsmaterial auszuhändigen.

V. Parteirechte in Strafverfahren

Im Verkehr mit dem Veterinäramt
§ 13. Das Veterinäramt stellt dem gestützt auf § 17 des Kantonalen Tierschutzgesetzes FN3 ernannten Rechtsanwalt Kopien der vom Amt verfassten Strafanzeigen wegen Verletzung von Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung zu.

Der Rechtsanwalt ist befugt, im Veterinäramt Einsicht in die Akten zu nehmen, die für ein Strafverfahren von Bedeutung sein können, insbesondere in Strafanzeigen privater Dritter sowie Berichte und Aktennotizen der Veterinärpolizei.

Im Verkehr mit den Strafverfolgungsbehörden
§ 14. Die Bezirksanwaltschaften und Statthalterämter teilen der Volkswirtschaftsdirektion und dem Rechtsanwalt die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens wegen Verletzung von Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung mit und laden sie zu den parteiöffentlichen Untersuchungshandlungen im Sinne von § 10 der Strafprozessordnung FN2 ein.

Der Volkswirtschaftsdirektion und dem Rechtsanwalt steht nach Massgabe von § 10 der Strafprozessordnung FN2 Akteneinsichtsrecht zu. Sistierungsverfügungen, Strafverfügungen und Strafbefehle werden ihnen zugestellt.

In Fällen gerichtlicher Zuständigkeit sind sie zur Hauptverhandlung einzuladen; das Urteil wird ihnen zugestellt.

Information des Anzeigeerstatters
§ 15. Geht die Einleitung eines Strafverfahrens auf die Anzeige einer Tierschutzorganisation mit Sitz im Kanton zurück, sind Volkswirtschaftsdirektion und Rechtsanwalt befugt, sie über Stand und Ausgang des Verfahrens zu informieren.

VI. Schlussbestimmung

Inkrafttreten
§ 16. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat FN4 am 1. April 1992 in Kraft.

Auf denselben Zeitpunkt wird die Tierschutzverordnung vom 12. Februar 986 aufgehoben.

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FN1 OS 52, 95.
FN2 321.
FN3 554.1.
FN4 Vom Bundesrat genehmigt am 16. April 1992.