Gesetz
über die Bezirksverwaltung
(vom 10.März 1985) FN1

A. Bezirkseinteilung

Bezirkseinteilung
§ 1. Der Kanton wird in die Bezirke Zürich, Affoltern, Horgen, Meilen, Hinwil, Uster, Pfäffikon, Winterthur, Andelfingen, Bülach, Dielsdorf und Dietikon eingeteilt. FN3

Die Bezirkshauptorte und die politischen Gemeinden, welche den Bezirken angehören, sind im Anhang dieses Gesetzes aufgeführt.

Die staatliche Verwaltung ist in Bezirke gegliedert, soweit sie dezentralisiert ist und die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

B. Allgemeine Bestimmungen

1. Bezirksverwaltungsbehörden
§ 2. Bezirksbehörden sind insbesondere die Bezirksräte, die Statthalterämter, die Bezirksschulpflegen, die Bezirksjugendkommissionen und die Bezirkskirchenpflegen.

2. Unabhängigkeit

§ 3. Die Bezirksbehörden sind beim Entscheid über eine Strafsache oder ein Rechtsmittel an keine Weisungen gebunden, ausgenommen bei der Rückweisung durch eine höhere Instanz.

3. Geschäftsordnung
§ 4. Die Bezirksbehörden konstituieren sich selbst. Für die Konstituierung und die Geschäftsordnung gelten §§ 57, 58, 62 Abs. 1, 65-68 des Gemeindegesetzes FN2 sinngemäss.

Die Bezirksbehörden können Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse einzelnen Beamten und Angestellten übertragen.

4. Dienstverhältnis, Ausstandspflicht
§ 5. Für das Dienstverhältnis und für die Ausstandspflicht der Mitglieder, Beamten und Angestellten der Bezirksbehörden gilt das kantonale Personalrecht FN4.

5. Stellenplan
§ 6. Der Regierungsrat setzt die Stellenpläne für die Beamten und Angestellten der Bezirksbehörden fest.

6. Amtsräume
§ 7. Der Staat stellt den Bezirksbehörden die Amtsräume zur Verfügung.

7. Berichterstattung
§ 8. Die Bezirksbehörden erstatten den vorgesetzten Behörden jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

C. Einzelne Behörden

1. Bezirksrat a) Bestellung
§ 9. Der Kantonsrat kann die Zahl der Mitglieder und Ersatzleute eines Bezirksrats erhöhen.

Der Bezirksrat wählt einen Ratsschreiber und seine allfälligen Stellvertreter.

Der Ratsschreiber leitet unter der Aufsicht des Präsidenten die Kanzlei.

b) Aufgaben
§ 10. Dem Bezirksrat obliegen vor allem die Aufsicht über die Gemeinden und der Entscheid über Rechtsmittel in Gemeindesachen; besondere Bestimmungen sind vorbehalten.

Der Bezirksrat besorgt die Bezirksaufgaben, für die keine andere Behörde zuständig ist.

2. Statthalteramt a) Bestellung
§ 11. Der Statthalter leitet das Statthalteramt und übt dessen Entscheidungsbefugnisse aus. Er bestimmt mit Genehmigung des Regierungsrates einen oder mehrere Stellvertreter. Er teilt ihnen die Aufgaben zu.

b) Aufgaben
§ 12. Dem Statthalteramt obliegen vor allem die Aufsicht über die Ortspolizei und das Feuerwehrwesen, der Entscheid über Rechtsmittel aus diesen Gebieten und die Handhabung des Übertretungsstrafrechts; besondere Bestimmungen sind vorbehalten.

Das Statthalteramt kann sich der Hilfe der Polizei und der Gemeindebehörden bedienen.

D. Schlussbestimmungen

1. Aufhebung bisherigen Rechts
§ 13. Die nachstehenden Gesetze werden aufgehoben:

a) das Gesetz betreffend die Einteilung des Kantons in Bezirke, Wahlkreise und politische Gemeinden vom 28. April 1878,

b) das Gesetz über die Bezirkshauptorte vom 6. Dezember 1931,

c) das Gesetz betreffend die Organisation der Bezirksbehörden vom 24. März 1901.

2. Änderung bisherigen Rechts
§ 14. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . . FN5

§ 15. Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens FN6.

Anhang

Die Bezirke, ihre Hauptorte und die zugehörigen politischen Gemeinden FN7

Bezirk Zürich: Stadt Zürich.

Bezirk Affoltern: Hauptort Affoltern a. A. Zugehörige Gemeinden: Aeugst a. A., Affoltern a. A., Bonstetten, Hausen a. A., Hedingen, Kappel a. A., Knonau, Maschwanden, Mettmenstetten, Obfelden, Ottenbach, Rifferswil, Stallikon und Wettswil a. A.

Bezirk Horgen: Hauptort Horgen. Zugehörige Gemeinden: Adliswil, Hirzel, Horgen, Hütten, Kilchberg, Langnau a. A., Oberrieden, Richterswil, Rüschlikon, Schönenberg, Thalwil und Wädenswil.

Bezirk Meilen: Hauptort Meilen. Zugehörige Gemeinden: Erlenbach, Herrliberg, Hombrechtikon, Küsnacht, Männedorf, Meilen, Oetwil a. S., Stäfa, Uetikon a. S., Zollikon und Zumikon.

Bezirk Hinwil: Hauptort Hinwil. Zugehörige Gemeinden: Bäretswil, Bubikon, Dürnten, Fischenthal, Gossau, Grüningen, Hinwil, Rüti, Seegräben, Wald und Wetzikon.

Bezirk Uster: Hauptort Uster. Zugehörige Gemeinden: Dübendorf, Egg, Fällanden, Greifensee, Maur, Mönchaltorf, Schwerzenbach, Uster, Volketswil und Wangen-Brüttisellen.

Bezirk Pfäffikon: Hauptort Pfäffikon. Zugehörige Gemeinden: Bauma, Fehraltorf, Hittnau, Illnau-Effretikon, Kyburg, Lindau, Pfäffikon, Russikon, Sternenberg, Weisslingen, Wila und Wildberg.

Bezirk Winterthur: Hauptort Winterthur. Zugehörige Gemeinden: Altikon, Bertschikon, Brütten, Dägerlen, Dättlikon, Dinhard, Elgg, Ellikon a. d. Th., Elsau, Hagenbuch, Hettlingen, Hofstetten, Neftenbach, Pfungen, Rickenbach, Schlatt, Seuzach, Turbenthal, Wiesendangen, Winterthur und Zell.

Bezirk Andelfingen: Hauptort Andelfingen. Zugehörige Gemeinden: Adlikon, Andelfingen, Benken, Berg a. I., Buch a. I., Dachsen, Dorf, Feuerthalen, Flaach, Flurlingen, Henggart, Humlikon, Kleinandelfingen, Laufen-Uhwiesen, Marthalen, Oberstammheim, Ossingen, Rheinau, Thalheim a. d. Th., Trüllikon, Truttikon, Unterstammheim, Volken und Waltalingen.

Bezirk Bülach: Hauptort Bülach. Zugehörige Gemeinden: Bachenbülach, Bassersdorf, Bülach, Dietlikon, Eglisau, Embrach, FreiensteinTeufen, Glattfelden, Hochfelden, Höri, Hüntwangen, Kloten, Lufingen, Nürensdorf, Oberembrach, Opfikon, Rafz, Rorbas, Wallisellen, Wasterkingen, Wil und Winkel.

Bezirk Dielsdorf: Hauptort Dielsdorf. Zugehörige Gemeinden: Bachs, Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Dielsdorf, Hüttikon, Neerach, Niederglatt, Niederhasli, Niederweningen, Oberglatt, Oberweningen, Otelfingen, Regensberg, Regensdorf, Rümlang, Schleinikon, Schöfflisdorf, Stadel, Steinmaur und Weiach.

Bezirk Dietikon: Hauptort Dietikon. Zugehörige Gemeinden: Aesch, Birmensdorf, Dietikon, Geroldswil, Oberengstringen, Oetwil a. d. L., Schlieren, Uitikon, Unterengstringen, Urdorf und Weiningen.

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FN1 OS 49, 363.
FN2 131.1.
FN3 173.4.
FN4 177.1.
FN5 Text siehe OS 49, 363.
FN6 In Kraft seit 1. Juli 1985 (OS 49, 369).
FN7 Fassung gemäss G Bildung Bezirk Dietikon vom 10. März 1985 (OS 49, 406). In Kraft seit 1. Juli 1989 (OS 50, 455).