Satzungen
für Kolloquien
(vom 18. August 1982) FN1

Der Kirchenrat des Kantons Zürich,

in Ausführung von Art. 180 der Kirchenordnung vom 2. Juli 1967 FN4,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck
§ 1. Das Kolloquium dient der Prüfung von Pfarramtsbewerbern, denen das Konkordatsexamen aus triftigen Gründen nicht zugemutet werden kann, und von Praktikumsbewerbern, welche die praktische Prüfung vor der Konkordatsprüfungsbehörde ablegen wollen.

Geltungsbereich
§ 2. Der Kirchenrat prüft Gesuche um Zulassung zum Kolloquium von Bewerbern, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Bestandene reguläre Abschlussprüfung vor der Prüfungsbehörde einer evangelisch-reformierten Mitgliedkirche des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes, die dem Konkordat nicht angehört.

b) Gut bestandener Abschluss des Theologiestudiums an einer ausländischen theologischen Fakultät.

c) Nachweis eines irregulären Studiengangs.

Gesuch
§ 3. Das Gesuch ist schriftlich beim Sekretariat des Kirchenrates einzureichen. Beizulegen sind:

1. Detaillierte Übersicht über den Studiengang mit Zeugnissen;

2. ein Lebenslauf, aus dem auch die Motive für die Bewerbung um die Zulassung zum Zürcher Kirchendienst deutlich hervorgehen.

Der Beauftragte für die Aus- und Weiterbildung der Pfarrer vermittelt ein Gespräch mit dem Kirchenratspräsidenten und begutachtet das Gesuch, auch unter dem Gesichtspunkt der Zulassungsvoraussetzungen, zuhanden des Kirchenrates.

Der Rückzug eines Gesuches hat schriftlich zu erfolgen.

Eignung zum Pfarramt
§ 4. Bei jedem Bewerber um Zulassung zum Kolloquium ist dessen persönliche Eignung zum Pfarramt sorgfältig zu prüfen.

Entscheid
§ 5. Vor seinem Entscheid kann der Kirchenrat weitere Unterlagen anfordern und Referenzen einholen. Sein Entscheid lautet auf eine der folgenden Möglichkeiten:

a) Zulassung zum Kolloquium. - Mit der Zulassung zum Kolloquium legt der Kirchenrat die noch zu erfüllenden Zulassungsvoraussetzungen, die Prüfungsfächer sowie den voraussichtlichen Zeitraum für die Prüfung fest. Massgebend ist dabei die grösstmögliche Annäherung an die Anforderungen des Konkordates. Der Beauftragte für die Aus- und Weiterbildung der Pfarrer sorgt dafür, dass die zum Kolloquium Zugelassenen während ihrer Vorbereitung auf die Prüfung beraten und begleitet werden.

b) Zulassung zum Kirchendienst unter Verzicht auf das Kolloquium. Der Kirchenrat ist berechtigt, eine begleitete Einführungszeit auch in diesen Fällen anzuordnen.

c) Abweisung des Gesuches. - Eine Abweisung des Zulassungsgesuches erfolgt, wenn die Motive für die Bewerbung um eine Zulassung zum zürcherischen Kirchendienst nicht zu überzeugen vermögen, Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden können oder persönliche Eigenschaften die Eignung für das Pfarramt als zweifelhaft erscheinen lassen. Die Abweisung ist zu begründen.

Ausnahmen
§ 6. In ausserordentlichen Fällen kann der Kirchenrat Pfarramtsbewerber, die keine der in § 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, sich aber eine wissenschaftliche Bildung erworben und sich in langjähriger kirchlicher Tätigkeit bewährt haben, unter Erlass des Kolloquiums in den Zürcher Kirchendienst aufnehmen.

II. Zulassungsvoraussetzungen und Umfang des Kolloquiums

Bewerber mit regulärer schweizerischer kirchlicher Abschlussprüfung ausserhalb des Konkordates
§ 7. Bewerbern, die ihre Prüfung nach den Regeln einer dem Konkordat nicht angeschlossenen evangelisch-reformierten Mitgliedkirche des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes abgelegt haben, kann der Kirchenrat das Kolloquium im Sinne von Art. 180 Abs. 3 der Kirchenordnung FN4 ganz oder teilweise erlassen, wenn sie in einer Mitgliedkirche des SEK wenigstens sechs Jahre lang als gewählter Pfarrer geamtet oder wenigstens drei Jahre lang in einem gesamtkirchlichen Dienst der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich erfolgreich gewirkt haben.

Wird auf ein Kolloquium nicht verzichtet, so besteht der Prüfungsstoff eines solchen Bewerbers in Zürcher Kirchenkunde. Sie setzt sich zusammen aus den Fächern Zürcherische Kirchengeschichte, Rechtskunde (Kirchenartikel der Kantonsverfassung FN2, Kirchengesetz FN3, Kirchenordnung FN4) sowie Unterrichtsverhältnisse und Gottesdienstordnung.

Diese Bestimmungen können auch auf Missionare, die von einer dem Schweizerischen Evangelischen Missionsrat angeschlossenen Mission ordiniert worden sind, Anwendung finden.

Im Ausland ausgebildete Pfarramtsbewerber
§ 8. Als Voraussetzungen für das Kolloquium von im Ausland ausgebildeten Pfarramtsbewerbern gelten:

1. Ein den Anforderungen des Konkordates ungefähr gleichwertiger Ausbildungsgang.

2. Gut bestandener Studienabschluss an einer Theologischen Fakultät ihres Herkunftslandes oder einer vom Kirchenrat als gleichwertig anerkannten Ausbildungsstätte.

3. Längeres Vertrautsein mit schweizerischen Verhältnissen.

4. Mindestens zwei Studiensemester an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich.

5. Mindestens einjährige Tätigkeit in evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Zürich.

Das Kolloquium umfasst Schweizerische Kirchen- und Theologiegeschichte, Zürcher Kirchenkunde gemäss § 7 Abs. 2, Probepredigt und Probelektion.

Aus Gründen der Billigkeit oder zur Vermeidung von Härtefällen kann der Kirchenrat auf die Erfüllung einzelner Voraussetzungen und Prüfungsfächer verzichten.

Im Ausland ausgebildete Praktikumsbewerber
§ 9. Als Voraussetzungen für die Zulassung zum Kolloquium von im Ausland ausgebildeten Bewerbern für das einjährige pfarramtliche Praktikum und damit für die Empfehlung zur praktischen Prüfung vor der Konkordatsprüfungsbehörde gelten:

1. Gut bestandener Studienabschluss an einer Theologischen Fakultät des Herkunftslandes oder einer vom Kirchenrat als gleichwertig anerkannten Ausbildungsstätte.

2. Längeres Vertrautsein mit schweizerischen Verhältnissen.

3. Mindestens zwei Studiensemester an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich.

4. Anerkennung des Studienabschlusses durch die Konkordatsprüfungsbehörde, allenfalls mit einer Zusatzprüfung.

5. Absolvierung von Vor- und Schulpraktikum.

Das Kolloquium umfasst Schweizerische Kirchen- und Theologiegeschichte und Zürcher Kirchenkunde gemäss § 7 Abs. 2.

Bewerber mit irregulärem Studiengang
§ 10. Als Voraussetzungen für das Kolloquium von Absolventen eines irregulären Studiengangs gelten:

1. Gute Allgemeinbildung.

2. Theologisch-kirchliche Grundausbildung, die ein universitäres Zusatzstudium möglich und sinnvoll macht.

3. Praktische Tätigkeit in kirchlichem Bereich.

4. Mindestens viersemestriges Zusatzstudium an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich.

5. Kenntnis des neutestamentlichen Griechischen und der Grundbegriffe des Hebräischen.

6. Vierwöchiges Schulpraktikum.

7. Tätigkeit in evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Zürich während eines vom Kirchenrat festzulegenden Zeitraumes von maximal sechs Jahren.

Das Kolloquium umfasst:

1. Einleitungsfragen und Theologie des Alten Testaments.

2. Einleitungsfragen und Theologie des Neuen Testaments.

3. Dogmatische Grundprobleme.

4. Ethische Grundprobleme.

5. Kirchen- und Theologiegeschichte in Auswahl, Konfessionskunde.

6. Homiletik (inkl. Probepredigt).

7. Katechetik (inkl. Probelektion).

8. Zürcher Kirchenkunde gemäss § 7 Abs. 2.

Aus Gründen der Billigkeit oder zur Vermeidung von Härtefällen kann der Kirchenrat auf die Erfüllung einzelner Voraussetzungen und Prüfungsfächer verzichten.

III. Das Kolloquium

Prüfungsanmeldung
§ 11. Der Bewerber ist verpflichtet, sich innert der im Zulassungsentscheid festgelegten Zeitspanne zum Kolloquium anzumelden. Die Zulassungsbewilligung verfällt nach Ablauf dieser Frist und kann nur auf begründetes Gesuch hin erneuert werden.

Der Bewerber meldet sich beim Sekretariat des Kirchenrates unter Beilegung eines Berichtes des Beauftragten für die Aus- und Weiterbildung der Pfarrer zur Prüfung an, sobald die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen feststeht.

Das Kolloquium setzt die Mitgliedschaft in einer evangelischreformierten Kirche voraus.

Prüfungsanmeldung und allfälliger Rückzug haben schriftlich zu erfolgen.

Prüfungsbehörde, Termin, Examinatoren und Experten
§ 12. Der Kirchenrat ist Prüfungsbehörde. Er legt den Prüfungstermin fest und bestimmt aus seiner Mitte mindestens ein halbes Jahr vor dem Prüfungstermin für jedes Fach einen Examinator. Er kann aus der Dozentenschaft der Theologischen Fakultät der Universität Zürich und aus Mitarbeitern der gesamtkirchlichen Dienste Examinatoren beiziehen.

Der Kandidat spricht mit den ihm bekanntgegebenen Examinatoren den Prüfungsstoff ab.

Die nicht prüfenden Kirchenratsmitglieder nehmen an der Prüfung als Experten teil.

Je nach Umfang des Stoffes und der praktischen kirchlichen Tätigkeit des Kandidaten kann die Prüfung auf zwei Termine aufgeteilt werden, zwischen denen mindestens ein und nicht mehr als sechs Monate liegen sollen.

Dauer
§ 13. Die Prüfung dauert für die Fächer gemäss § 10 Abs. 2 Ziffern 1 bis 5 dieser Satzungen je dreissig Minuten, für die übrigen Fächer je zwanzig Minuten.

Probelektion und Probepredigt richten sich nach der am Ort ihrer Durchführung üblichen Dauer.

Bewertung
§ 14. Die Leistungen werden mit Noten bewertet, wobei für die Notengebung die Notenskala der Prüfungsordnung des Konkordates FN5 massgebend ist. Nicht bestandene Prüfungsteile können zu einem vom Kirchenrat festzulegenden Zeitpunkt einmal wiederholt werden.

IV. Wirkungen des bestandenen Kolloquiums

Ordination
§ 15. Absolventen des Kolloquiums, welche nicht in einer andern Kirche evangelischen Bekenntnisses schon ordiniert worden sind, werden nach bestandenem Kolloquium ordiniert. Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt. Absolventen gemäss § 9 dieser Satzungen werden erst nach bestandener praktischer Prüfung ordiniert.

Wahlfähigkeit
§ 16. Aufgrund von Kolloquium und Ordination erteilt der Kirchenrat die Wahlfähigkeit gemäss Art. 116 Abs. 2 oder 3 der Kirchenordnung FN4. Für eine Anerkennung der Wahlfähigkeit in anderen Kirchen gelten die Ordnungen dieser Kirchen.

Vorbehalte
§ 17. Eine Beschränkung für besonders umschriebene Pfarrdienste ist als Vorbehalt im Wahlfähigkeitszeugnis genau zu umschreiben.

Ordination und Wahlfähigkeit verleihen keinen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung im zürcherischen Kirchendienst.

Vorbehalten bleibt in jedem Fall die Überprüfung der für die Feststellung der Wählbarkeit an eine bestimmte Pfarrstelle erforderlichen persönlichen Eigenschaften gemäss Art. 117 der Kirchenordnung FN4.

V. Rekurs- und Schlussbestimmung

Rechtsmittel
§ 18. Alle Entscheide des Kirchenrates werden schriftlich eröffnet. Dabei wird auf die Möglichkeit des Rekurses an die landeskirchliche Rekurskommission, bei Entscheiden über die Zulassung zum Kolloquium ausserdem auf die Möglichkeit eines Wiedererwägungsgesuches an den Kirchenrat hingewiesen. Für Rekurse gilt eine Frist von zwanzig Tagen, für Wiedererwägungsgesuche eine solche von zwei Monaten.

Gegen einen Entscheid über ein Wiedererwägungsgesuch beträgt die Rekursfrist ebenfalls 20 Tage.

Beim Rekurs gegen die Prüfung ist eine materielle Änderung des Prüfungsergebnisses nicht möglich. Stellt die Rekurskommission Willkür oder erhebliche Verfahrensmängel fest, so ordnet sie analog dem Rekursrecht des Konkordates die Wiederholung der ganzen Prüfung oder einzelner Fächer an.

Bei Wiedererwägungsgesuchen und Rekursen sind die beanstandeten Mängel genau zu bezeichnen. Beizulegen sind eine kurze Begründung und allfällige Beweismittel sowie bei Rekursen der angefochtene Beschluss.

Aufgehobenes Recht, Inkrafttreten
§ 19. Diese Satzungen ersetzen die Satzungen für Kolloquien vom 30. Mai 1934, die Richtlinien betreffend Aufnahme von Ausländern in den Zürcher Kirchendienst vom 23. Januar 1980 und die Richtlinien zur Aufnahme von Bewerbern mit irregulärem Studiengang in den Dienst der evangelisch-reformierten Landeskirchen der deutschsprachigen Schweiz vom 19. Januar 1979 mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 18. August 1982.

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FN1 OS 48, 514.
FN2 101.
FN3 181.11.
FN4 181.12.
FN5 181.415.