Beschluss des Regierungsrates
über die Organisation des kantonalen Steueramtes
(vom 7.Juli 1976) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Geschäftsbereiche

1. Das kantonale Steueramt ist betraut mit der Durchführung kantonaler Steuergesetze und mit dem Vollzug eidgenössischer Steuergesetze, soweit der Vollzug dem Kanton zusteht.

2. Das Amt steht unter der Leitung des Chefs des Steueramtes, welcher die volle Verantwortung für die Geschäftsführung trägt. Es umfasst folgende Dienste:

a) die Hauptabteilung Allgemeine Dienste und Steuerbezug, welche sich gliedert in

- die Personal- und Verwaltungsabteilung,

- die Abteilung Direkte Bundessteuer, FN4

- die Abteilung für Quellensteuer,

- die Registerabteilung,

- die Abteilung Steuerkontrolle;

b) die Hauptabteilung Einschätzungsdienste I, welche sich gliedert in


c) die Hauptabteilung Einschätzungsdienste II, welche sich gliedert in
- die Abteilung für Wertschriftenbewertung;

d) FN6 die Rechtsabteilung;

e) FN5 die Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer;

f) FN5 das Sekretariat der Geschäftsleitung.

B. Geschäftsleitung

3. FN6 Der Chef des Steueramtes, der Rechtskonsulent und die drei Hauptabteilungschefs bilden die Geschäftsleitung des Steueramtes. Der Chef des Steueramtes kann im Einvernehmen mit der Finanzdirektion weitere Chefbeamte in die Geschäftsleitung aufnehmen.

4. Der Geschäftsleitung obliegen die Beratung des Chefs des Steueramtes bei der Geschäftsführung und die Vorbereitung wichtiger Entscheidungen des Steueramtes und der Finanzdirektion.

C. Aufgabenbereiche

I. Chef des Steueramtes

5. Dem Chef des Steueramtes obliegen folgende Hauptaufgaben:

a) die Leitung und Vertretung des Steueramtes,

b) der Erlass der in die Zuständigkeit des Steueramtes fallenden allgemeinen Anordnungen,

c) die Antragstellung zu Gesetzesvorlagen und Ausführungsvorschriften für die kantonalen und kommunalen Steuern,

d) die Stellungnahme zu Gesetzesvorlagen des Bundes und die Antragstellung zu kantonalen Ausführungsvorschriften für Bundessteuern,

e) FN6 die Koordination der Einschätzungspraxis und die Kontrolle der Tätigkeit der Hauptabteilungen, der Rechtsabteilung sowie der Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Der Chef des Steueramtes kann den Rechtskonsulenten, die Chefs der Hauptabteilungen, den Chef der Rechtsabteilung sowie den Chef der Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer zur Durchführung dieser Aufgaben beiziehen. FN6

II. FN5 Rechtskonsulent

5 a. FN5 Dem Rechtskonsulenten obliegen folgende Hauptaufgaben:

a) die Vorbereitung von Gesetzesvorlagen und Ausführungsvorschriften für die kantonalen und kommunalen Steuern,

b) die Vorbereitung von Stellungnahmen zu Gesetzesvorlagen des Bundes und von kantonalen Ausführungsvorschriften für Bundessteuern,

c) die Organisation der Aus- und Weiterbildung im kantonalen Steueramt,

d) die Mitwirkung in Fachkommissionen.

III. Hauptabteilungen

6. Dem Chef der Hauptabteilung Allgemeine Dienste und Steuerbezug obliegen nebst der Leitung der unterstellten Abteilungen und der Mitwirkung in der Geschäftsleitung insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Organisation und Planung,

b) die Vorbereitung allgemeiner Anordnungen im Personaldienst,

c) die Vorbereitung der Dienstanweisungen betreffend Steuererklärungsverfahren und Steuerbezug,

d) die Vorbereitung der Entscheide der Finanzdirektion über Aufsichtsbeschwerden gegen Mitglieder von Steuerbehörden,

e) die Untersuchung von Disziplinarvergehen,

f) die Mitwirkung in Fachkommissionen.

7. Den Chefs der Hauptabteilungen Einschätzungsdienste I und II obliegen nebst der Leitung der unterstellten Abteilungen und der Mitwirkung in der Geschäftsleitung insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Vorbereitung von Dienstanweisungen,

b) FN4 die Koordination der Einschätzungspraxis bei den ihnen unterstellten Abteilungen,

c) die Aufgabenplanung und -zuteilung,

d) die Personalplanung,

e) die Personalschulung,

f) die Mitwirkung in Fachkommissionen.

IV. Abteilungen

8. FN6 Der Rechtsabteilung obliegen folgende Aufgaben:

a) die Vorbereitung der Entscheide der Finanzdirektion über Staatsund Gemeindesteuern hinsichtlich Steuerbefreiungen, Nach- und Strafsteuern, Rekursen über allgemeine Gemeindesteuern und Grundsteuern,

b) die Durchführung der der Finanzdirektion zum Vollzug zugewiesenen Gesetze über Billettsteuern FN2, Feuerwehrersatzabgabe,

c) die Bezeichnung des Einschätzungsortes für die Staatssteuer in Streitfällen,

d) die Durchführung von Verständigungsverfahren zur Vermeidung interkantonaler und internationaler Doppelbesteuerung,

e) die Ausarbeitung der Prozessschriften in Prozessen vor Bundesgericht bei Streitigkeiten über kantonale Steuern,

f) die Anzeige an die Strafuntersuchungsbehörden in Fällen von Steuerbetrug und die Vertretung des Staates vor Strafuntersuchungsbehörden und Gerichten,

g) die Orientierung der Steuerbehörden über Gesetzgebung und Rechtsprechung zu kantonalen Steuern und Gemeindesteuern sowie die Orientierung über interkantonale und internationale Abkommen,

h) die Mitwirkung in Fachkommissionen.

Die Abteilung ist ermächtigt, in den ihr übertragenen Geschäften den Staat im Einsprache-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahren zu vertreten und die dem Staate zustehenden Rechtsmittel zu ergreifen.

9. Der Personal- und Verwaltungsabteilung obliegen folgende Aufgaben:

a) der Personaldienst sowie die Vorbereitung der Entscheide der Finanzdirektion über Personalangelegenheiten,

b) die Durchführung allgemeiner Verwaltungsaufgaben, wie Ausarbeitung von Steuerformularen und Wegleitungen, Drucksachen- und Materialverwaltung, Rechnungswesen und Voranschlag,

c) die Mitwirkung bei der Organisation und Planung,

d) die Sicherung des Steuerbezuges gegenüber den Steuerpflichtigen durch Erlass von Sicherstellungsverfügungen für Staats- und Gemeindesteuern,

e) die Erhebung von Einsprachen gegen Entscheide der Gemeinden über Erlass von Staats- und Gemeindesteuern,

f) FN4 die Vorbereitung der Rekurs- und Einspracheentscheide der Finanzdirektion über Bezug und Erlass von Staats- und Gemeindesteuern,

g) die Vorbereitung der Entscheide der Finanzdirektion über Gesuche von Verwaltungsbehörden und Gerichten um Öffnung von Steuerakten oder Auskunft aus Steuerakten,

h) die Berechnung der Vergütungen auf den Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven,

i) die Zusammenarbeit mit dem Statistischen Amt bei der Vorbereitung von Steuerstatistiken.

Die Abteilung ist ermächtigt, in den ihr übertragenen Geschäften den Staat im Einsprache-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahren zu vertreten und die dem Staate zustehenden Rechtsmittel zu ergreifen.

10. FN4 Den Einschätzungsabteilungen obliegen folgende Aufgaben:

a) die Einschätzung der ihnen zugeteilten Steuerpflichtigen für Staatsund Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer sowie die Festsetzung des Rückerstattungsanspruchs bei der Verrechnungssteuer,

b) die Vertretung des Staates im Einsprache-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahren hinsichtlich Staats- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuer und Verrechnungssteuer sowie die Ergreifung der dem Staat in diesen Verfahren zustehenden Rechtsmittel.

11. Den Abteilungen für Bücherrevisionen obliegen folgende Aufgaben:

a) die Durchführung von Buchprüfungen im Einschätzungsverfahren,

b) FN4 die Einschätzung in unbestrittenen Fällen für Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer,

c) die Ausarbeitung von Gutachten im Einsprache-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahren oder in Strafverfahren wegen Steuerbetruges.

12. Der Abteilung für Wertschriftenbewertung obliegen folgende Aufgaben:

a) die Bewertung nichtkotierter Wertpapiere,

b) die Ermittlung der Erträge und Steuerwerte von Wertpapieren sowie die Berechnung des Verrechnungsanspruches in den ihr zur Prüfung überwiesenen Steuerfällen,

c) die Vorbereitung und Durchführung allgemeiner Anordnungen über die Verrechnungssteuer und die Orientierung der Steuerbehörden über Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Verrechnungssteuer,

d) die Rückerstattung vom Bund erhobener Steuern auf Erträgnissen amerikanischer Wertpapiere (Steuerrückbehalt USA),

e) der Entscheid über die Anrechnung von auf Kapitalerträgen oder Lizenzen erhobenen ausländischen Steuern auf eidgenössische, kantonale und kommunale Steuern und die Erstellung der Abrechnungen für Bund, Kanton und Gemeinden.

13. Der Abteilung für Inventarkontrolle und Gemeindesteuerausscheidungen obliegen folgende Aufgaben:

a) die Vertretung des Staates bei der Inventarisation, die Prüfung der Inventare der Gemeindebehörden und der Entscheid über Einsprachen von Erben gegen Inventare,

b) FN4 die Einschätzung von verstorbenen Steuerpflichtigen und von Erbengemeinschaften für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer sowie die Festsetzung des Rückerstattungsanspruchs bei der Verrechnungssteuer,

c) die Durchführung von Gemeindesteuerausscheidungen,

d) der Entscheid über Einsprachen gegen Gemeindesteuerausscheidungen.

13 a. FN5 Der Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer obliegen folgende Aufgaben:

a) die Durchführung des der Finanzdirektion zum Vollzug zugewiesenen Gesetzes über Erbschafts- und Schenkungssteuern,

b) der Entscheid über Einsprachen gegen Erbschafts- und Schenkungssteuern,

c) die Vertretung des Staates im Rekursverfahren hinsichtlich Erbschafts- und Schenkungssteuern.

14. FN4 Der Abteilung Direkte Bundessteuer obliegen folgende Aufgaben:

a) die Führung des Registers über die steuerpflichtigen Personen,

b) die Eröffnung von Steuerveranlagungen und der Steuerbezug,

c) die Repartition der kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer,

d) die Durchführung des Erlassverfahrens,

e) der Entscheid über Steuerbefreiungen,

f) die Festsetzung von Nachsteuern und Bussen und deren Bezug,

g) die Veranlagung der Bundessteuer für Personen ohne Staatssteuerpflicht sowie in andern Sonderfällen,

h) die Orientierung der Steuerbehörden über Gesetzgebung und Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer,

i) die Ausarbeitung der Meldungen für die AHV-Kassen,

k) die Erhebung von Beschwerden im Sinne von Art. 107 BdBSt FN3 gegen Veranlagungen und Einspracheentscheide.

15. Der Abteilung für Quellensteuer obliegen folgende Aufgaben:

a) die Durchführung der Quellensteuern für ausländische Arbeitnehmer und für Personen mit Wohnsitz im Ausland einschliesslich des Rechnungswesens und der Vorbereitung allgemeiner Anordnungen,

b) der erstinstanzliche Entscheid in Streitigkeiten über Steuerpflicht und Steuerabzug bei den Quellensteuern,

c) die Vertretung des Staates im Einsprache-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahren über Quellensteuern sowie die Ergreifung der dem Staat in diesen Verfahren zustehenden Rechtsmittel.

16. FN4 Der Registerabteilung obliegt die Mitwirkung bei der Führung des Registers über die steuerpflichtigen Personen, die Betreuung des gesamten Informationsdienstes und die Mitwirkung beim Vollzug von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes.

17. Die Abteilung Steuerkontrolle überwacht den Bezug der Staatssteuer und der Billettsteuer durch die Gemeinden und führt die entsprechende Buchhaltung.

17 a. FN5 Dem Sekretariat der Geschäftsleitung obliegt die Führung und Koordination des Sekretariates der Mitglieder der Geschäftsleitung und die Betreuung der Bibliothek.

D. Schlussbestimmungen

18. Die Finanzdirektion ist ermächtigt, Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Hauptabteilungen und Abteilungen des Steueramtes näher zu umschreiben und ihnen besondere Aufgaben oder neue Geschäfte zuzuweisen.

19. Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss vom 15. Dezember 1966 mit den bisherigen Änderungen und tritt auf 1. Oktober 1976 in Kraft.

20. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

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FN1 OS 46, 128 und GS IV, 225.
FN2 632.3. Heute ersetzt durch G über die Besteuerung von Geldspielautomaten (633.1) vom 10. Juni 1990 (OS 51, 201). In Kraft seit 1. Februar 1991 (OS 51, 321).
FN3 SR 642.11.
FN4 Fassung gemäss RRB vom 18. August 1982 (OS 48, 511), mit Wirkung ab 1. Januar 1983.
FN5 Eingefügt durch RRB vom 19. August 1987 (OS 50, 200), mit Wirkung ab 1. Januar 1988.
FN6 Fassung gemäss RRB vom 19. August 1987 (OS 50, 200), mit Wirkung ab 1. Januar 1988.