Konkordat
über den Handel mit Waffen und Munition
(vom 27.März 1969) FN1, FN5

Waffenhändler- Patent
Art. 1. Wer gewerbsmässig Waffen oder Munition verkauft, bedarf einer von der zuständigen Behörde des Kantons seiner geschäftlichen Niederlassung ausgestellten Bewilligung (Waffenhändler-Patent).

Die Bewilligung wird nur gut beleumdeten Personen erteilt, die sich über die notwendigen Fachkenntnisse ausweisen.

Der Verkauf von Waffen oder Munition auf Märkten sowie durch Hausierer und Feilträger ist verboten.

Waffenerwerbsschein
Art. 2. Faustfeuerwaffen und andere Schusswaffen zu einhändigem Gebrauch, mit denen feste Geschosse, Gase oder andere Reizstoffe verschossen werden, dürfen nur gegen vorherige Abgabe eines vom Käufer eigenhändig unterzeichneten Waffenerwerbsscheines gewerbsmässig verkauft werden.

Als Waffen im Sinne von Absatz 1 gelten auch einhändig zu bedienende Geräte, welche durch Verschiessen, zielgerichtetes Versprühen oder Zerstäuben von Reizstoffen jeder Art die menschliche Widerstandskraft oder Gesundheit beeinträchtigen und zur Benützung als Waffe oder zum Selbstschutz angeboten werden.

Art. 3. Der Waffenerwerbsschein wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons des Käufers mit Gültigkeit für das Gebiet aller Konkordatskantone ausgestellt.

Für Käufer, die nicht in einem Konkordatskanton wohnen, kann anstelle des Waffenerwerbsscheines eine Bescheinigung der zuständigen Behörde treten, aus der hervorgeht, dass keiner der in Artikel 5 erwähnten Hinderungsgründe vorliegt.

Art. 4. Die Gültigkeitsdauer des Waffenerwerbsscheines beträgt drei Monate.

Art. 5. Der Waffenerwerbsschein darf nicht abgegeben werden an:

a) Jugendliche unter 18 Jahren;

b) Geisteskranke und Geistesschwache;

c) Entmündigte (Art. 369-372 ZGB) FN2;

d) Gewohnheitstrinker unter Schutzaufsicht;

e) Personen, die mit Wirtshausverbot belegt sind;

f) Personen, die unter Friedensbürgschaft gestellt sind (Art. 57 StGB) FN3;

g) Personen, welche wegen strafbarer Handlungen, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekunden, gerichtlich bestraft worden sind, solange der Strafregistereintrag nicht gelöscht ist (Art. 41 und 80 StGB) FN3;

h) Personen, die wiederholt wegen anderer Delikte gerichtlich mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft worden sind, solange die Strafregistereinträge nicht gelöscht sind (Art. 41 und 80 StGB) FN3;

i) Personen, die durch strafgerichtliches Urteil in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt sind (Art. 52 StGB) FN6;

k) Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie durch den Gebrauch von Waffen sich selbst oder Dritte gefährden könnten.

Die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen.

Verkaufsregister
Art. 6. Die Waffenhändler haben die Waffenerwerbsscheine geordnet aufzubewahren.

Überdies haben sie über alle Verkäufe von Waffen gemäss Artikel 2 dieses Konkordates ein fortlaufendes Verzeichnis zu führen, woraus das Datum des Verkaufs, die genauen Personalien des Erwerbers, das Datum und die ausstellende Behörde des Waffenerwerbsscheines sowie die Art und die Fabriknummer der verkauften Waffe hervorgehen.

Den Polizeiorganen ist jederzeit Einsicht in dieses Verzeichnis und die zugehörigen Waffenerwerbsscheine zu gewähren.

Munition
Art. 7. Jugendlichen unter 18 Jahren darf Munition nur abgegeben werden, wenn sie unverzüglich und unter Kontrolle verschossen wird.

Verkaufsverbot
Art. 8. Der An- und Verkauf von Maschinenpistolen und Maschinengewehren ist in den Konkordatskantonen verboten, ebenso der An-und Verkauf von Schusswaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, und von Spring- und Fallmessern, die einhändig bedient werden können.

Ausnahmen bedürfen der Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörden des Wohnsitzkantons des Käufers und des Kantons der geschäftlichen Niederlassung des Verkäufers.

Zuständigkeit
Art. 9. Die Kantone bezeichnen die für die Handhabung dieses Konkordates zuständigen Behörden.

Vorbehalt
weiterer Vorschriften
Art. 10. Die Vorschriften des Bundes und weitergehende Vorschriften der Kantone bleiben vorbehalten.

Straf-bestimmungen
Art. 11. Wer den Vorschriften dieses Konkordates zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bestraft.

Strafbar ist auch die fahrlässige Übertretung.

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 FN3 finden Anwendung.

Art. 12. Mit dem Beitritt eines Kantons zu diesem Konkordat erlischt seine Zugehörigkeit zum Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition vom 20. Juli 1944 FN4.

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FN1 OS 44, 600 und GS IV, 155.
FN2 SR 210.
FN3 SR 311.0.
FN4 SR 514.541.
FN5 Vom Bundesrat genehmigt am 13. Januar 1970. Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, TG, TI, VD, VS, NE, GE und JU. Beitritt ZH gemäss KRB vom 2. Oktober 1972.
FN6 Dieser Artikel ist aufgehoben, ohne dass Art. 51 StGB an seine Stelle tritt (SR 311.0 am Schluss, Ziffer III 3 Abs. 1 SchlB Änderung vom 18. März 1971).