Verordnung
über die Zahnärzte und die kantonal patentierten Zahntechniker
(vom 14.Febuar 1963) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 8 Abs. 2 und 82 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962 FN2,

verordnet:

I. Praxisberechtigte Personen

A. Die Zahnärzte

Praxisberechtigung
§ 1. Zur selbständigen und unselbständigen zahnärztlichen Tätigkeit sind befugt:

a) Die Inhaber von Bewilligungen gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Gesundheitswesen FN2;

b) die in § 18 Abs. 2 dieses Gesetzes FN2 genannten Personen;

c) die Personen, die auf Grund der früheren Gesetzgebung ohne Einschränkung zur selbständigen zahnärztlichen Tätigkeit ermächtigt wurden.

Gebrauch von Arzneimitteln, Analgesien
§ 2. Die Zahnärzte sind berechtigt, die in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gebräuchlichen Arzneimittel zu beziehen, anzuwenden und zu verordnen.

Sie dürfen Lachgasanalgesien durchführen. Zu Vollnarkosen sind sie nur berechtigt, wenn sie gleichzeitig das eidgenössische Arztdiplom besitzen.

B. Die kantonal patentierten Zahntechniker

Praxisberechtigung
§ 3. Die kantonal patentierten Zahntechniker, die nach § 86 Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen FN2 die Berechtigung zur Zahnbehandlung besitzen, sind befugt, diese Tätigkeit selbständig oder unselbständig auszuüben.

Gebrauch von Arzneimitteln
§ 4. Sie sind berechtigt, die in der Zahnheilkunde gebräuchlichen Arzneimittel zu beziehen und anzuwenden, dürfen aber keine Rezepte ausstellen.

Einschränkungen
§ 5. Den kantonal patentierten Zahntechnikern ist untersagt, Mund- und Kieferkrankheiten zu behandeln, Narkosen auszuführen und Einspritzungen ausserhalb der Mundhöhle vorzunehmen.

Chirurgische Eingriffe sind ihnen nur im Zusammenhang mit zulässigen Zahnextraktionen erlaubt.

II. Die Assistenten

Zulassung von Assistenten
§ 6. Praxisberechtigte Personen sind mit Bewilligung der Direktion des Gesundheitswesens befugt, zur Mithilfe in ihrer Praxis Assistenten zu beschäftigen.

Für eine private Praxis werden höchstens zwei, für eine Zweigpraxis in der Regel keine Assistenten bewilligt.

Begriff des Assistenten
§ 7. Als Assistenten gelten Personen, die ihre Tätigkeit in einem Anstellungs- oder sonst einem Abhängigkeitsverhältnis ausüben.

Die von Staat oder Gemeinden ernannten Leiter zahnärztlicher Kliniken gelten als selbständig tätige Zahnärzte.

Ordentliche Assistenten
§ 8. Als Assistenten dürfen zugelassen werden:

a) Inhaber des eidgenössischen Zahnarztdiploms;

b) Studierende der Zahnheilkunde, die mindestens das dritte klinische Semester an einer schweizerischen Hochschule vollendet haben.

Als Assistenten zugelassene Studierende sind lediglich befugt, während der Semesterferien unter der Aufsicht eines praxisberechtigten Zahnarztes Zahnkranke zu behandeln. Die Bewilligungen können mit weiteren Vorbehalten versehen werden.

Ausserordentliche Assistenten
§ 9. Bei nachgewiesenem Mangel an eidgenössisch diplomierten Zahnärzten können auch Inhaber gleichartiger Diplome als Assistenten zugelassen werden.

Für solche Assistenten ist der Nachweis zu erbringen, dass sie über eine gleichartige Hochschulausbildung wie eidgenössisch diplomierte Zahnärzte verfügen.

Die Bewilligungen sind zu befristen.

III. Vorschriften über die Praxisführung

Praxisinhaber
§ 10. Inhaber einer privaten Praxis dürfen nur Personen sein, die zur selbständigen Zahnbehandlung befugt und in ihrer Praxis selber tätig sind. Die Praxis ist ausschliesslich auf ihren eigenen Namen und ihre eigene Rechnung zu führen. Gesellschaftsverhältnisse mit Personen, die nicht zur selbständigen Zahnbehandlung befugt sind oder diese nicht ausüben, sind untersagt.

Die Direktion des Gesundheitswesens kann beim Tode eines Praxisinhabers Ausnahmen bewilligen und die Fortführung der Praxis unter der bisherigen Bezeichnung gestatten, wenn deren Leitung einer anderen praxisberechtigten Person oder einem Inhaber des eidgenössischen oder eines gleichartigen Zahnarztdiplomes übertragen wird. Solche Bewilligungen sind auf drei Monate zu beschränken, können aber aus wichtigen Gründen verlängert werden.

Meldepflicht
§ 11. Eröffnung, Aufgabe oder Verlegung einer Haupt- oder Zweigpraxis sind der Direktion des Gesundheitswesens zu melden.

Praxiseinrichtung
§ 12. Die Räume, in denen eine Praxis ausgeübt wird, müssen den hygienischen Anforderungen genügen und mit den notwendigen Einrichtungen und Instrumenten ausgerüstet sein.

Auskündungen
§ 13. Alle Auskündungen (wie Firmenschilder, Inserate, Briefköpfe, Aufschriften und Eintragungen aller Art) dürfen das übliche Mass nicht überschreiten und nicht zu Täuschungen geeignet sein. Insbesondere ist verboten:


die Angabe von Preisen;
Der Name des Praxisinhabers muss aus den Auskündungen ersichtlich sein.

Vertretung
§ 14. Bei Krankheit des Inhabers einer Praxis darf diese während sechs Monaten, bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung während drei Monaten von einem Vertreter weitergeführt werden, ohne dass die Auskündungen geändert werden müssen. Die Direktion des Gesundheitswesens kann diese Frist aus wichtigen Gründen verlängern.

Als Vertreter dürfen tätig sein praxisberechtigte Personen sowie andere Personen mit eidgenössischem oder gleichartigem Zahnarztdiplom, die dem Praxisinhaber von der Direktion des Gesundheitswesens als Assistenten bewilligt sind oder eigens als Vertreter bewilligt werden.

IV. Vorschriften gegen die unerlaubte Zahnbehandlung und Titelführung

Abgrenzung der Bewilligungspflicht
§ 15. Personen ohne Bewilligung zur Zahnbehandlung im Kanton Zürich, mit Einschluss der Zahntechniker, die keine solche Bewilligung besitzen, ist jede Tätigkeit im Munde von Patienten verboten, namentlich auch die Abdrucknahme zur Reparatur, Umänderung oder Neuanfertigung von Zahnersatz.

Die Direktion des Gesundheitswesens kann für bestimmte Arbeiten, die in der Praxis eines Zahnarztes oder kantonal patentierten Zahntechnikers unter dessen Aufsicht ausgeführt werden, Ausnahmen zulassen.

Die Befugnisse der Zahnprothetiker, die eine Bewilligung nach § 20 des Gesetzes über das Gesundheitswesen FN2 besitzen, bleiben vorbehalten.

Unerlaubte Auskündungen
§ 16. Personen ohne Bewilligung zur Zahnbehandlung im Kanton Zürich ist jede Auskündung verboten, durch die sie sich oder andere für eine solche Tätigkeit empfehlen oder den Anschein erwecken, sie seien zu einer solchen Tätigkeit befugt.

Ausserdem sind ihnen alle Auskündungen verboten, durch die sie sich oder andere dem Publikum für zahntechnische Arbeiten empfehlen, wie namentlich für die Anfertigung oder die Reparatur von Zahnersatz.

Die Befugnisse der Zahnprothetiker, die eine Bewilligung nach § 20 des Gesetzes über das Gesundheitswesen FN2 besitzen, bleiben vorbehalten.

Unerlaubte Titel
§ 17. Personen ohne eidgenössisches oder gleichartiges Zahnarztdiplom ist der Gebrauch der Bezeichnung «Zahnarzt» verboten, ebenso jeder anderen Bezeichnung, die vom Wort «Zahnarzt» abgeleitet oder sonst den Besitz des Zahnarztdiploms vorzutäuschen geeignet ist, wie «Zahnärztliche Praxis», «Dentist», «dent.», «meÁc. dent.» usw.

Ausserdem sind allen Personen, die nicht auf Grund eines ordentlichen Hochschulstudiums den Titel Dr. med. dent. erworben haben, Auskündungen verboten, die geeignet sind, den Besitz dieses Titels vorzutäuschen.

Unerlaubte Praxiseinrichtung
§ 18. Personen, die überführt oder verdächtig sind, unerlaubt Zahnbehandlungen durchzuführen oder dazu Vorschub zu leisten, kann die Direktion des Gesundheitswesens verbieten, Gegenstände und Mittel zu halten, die zur Behandlung von Patienten dienen.

V. Straf- und Vollzugsvorschriften

Bussen
§ 19. Übertretungen dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Verfügungen können mit Busse bestraft werden.

Vollzug
§ 20. Die Direktion des Gesundheitswesens sorgt für den Vollzug dieser Verordnung. Sie ist insbesondere befugt, unerlaubte Firmentafeln sowie Schaukästen wegzunehmen, ebenso Behandlungsgegenstände und -mittel, deren Besitz nach § 18 verboten worden ist.

Inkrafttreten
§ 21. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Zahnärzte und die kantonal patentierten Zahntechniker vom 25. August 1949 aufgehoben.

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FN1 OS 41, 383 und GS VI, 36.
FN2 810.1.