Vollziehungsbestimmungen
über die Ausrichtung der 13. Monatsbesoldung FN4

(vom 3. Dezember 1980) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

Geltungsbereich
§ 1. FN4 Diese Bestimmungen regeln ergänzend zu den Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung die Einzelheiten der Ausrichtung der 13. Monatsbesoldung.

§ 2. FN3

Jährliche Aufteilung
§ 3. Im Kalenderjahr werden die Grundbesoldung in 13, die Zulagen mit Besoldungscharakter in 12 gleichmässige Beträge aufgeteilt.

§ 4. FN3

Anteilmässiger Anspruch
§ 5. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses (einschliesslich Rücktritt aus Alters- oder Invaliditätsgründen) besteht der Anspruch anteilmässig zur Beschäftigungsdauer im betreffenden Kalenderjahr. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich mit der letzten Besoldungszahlung.

Zulagen mit Besoldungscharakter
§ 6. Als Zulagen mit Besoldungscharakter gelten:

a) ständige (wiederkehrende) Zulagen;

b) FN4 Besoldungen gemäss §§ 24 bis 31 BVO FN2;

c) Zulagen für Sonderklassen und ungeteilte Schulen;

d) Entschädigungen an Übungslehrer;

e) Funktionszulagen für das Kantonspolizeikorps.

Ausnahmen vom Anspruch
§ 7. Kein Anspruch auf die 13. Monatsbesoldung besteht auf folgenden Leistungen:

a) Entschädigungen an die Dekane, die zu ihrer Entlastung eingesetzten Professoren und den Aktuar des Senatsausschusses sowie Lehrauftragsentschädigungen und Kollegiengeldablösungen gemäss Verordnung über die Anstellung und Besoldung der Professoren der Universität Zürich;

b) Entschädigungen an Stundenplanordner, Sammlungs- und Bibliotheksvorstände;

c) Taggelder, die sich nach den Entschädigungen der Mitglieder des Kantonsrates und seiner Kommissionen richten;

d) FN4 Taggelder und Entschädigungen gemäss §§ 56 bis 65 BVO FN2;

e) alle den Charakter von Auslagenersatz tragenden Leistungen wie Reise- und Spesenvergütungen usw.;

f) Nacht-, Schicht- und Pikettdienstvergütungen;

g) Kinderzulagen;

h) FN3

Bei Sonntagsdienst- und Überzeitvergütungen ist die 13. Monatsbesoldung bei den Bemessungsgrundlagen eingerechnet.

Dienstaltersgeschenk
§ 8. Das Dienstaltersgeschenk entspricht für 10, 15, 20, 30, 35, 45 und 50 Dienstjahre einem Zwölftel, für 25 einem Achtel und für 40 Dienstjahre einem Sechstel der verordnungsgemässen Grundbesoldung.

§ 9. FN3

Vikare
§ 10. FN4 Vikaren mit Verweserbesoldung wird die 13. Monatsbesoldung monatlich ausgerichtet.

§ 11. FN3

Sonderfälle
§ 12. FN4 Sonderfälle sind für das Personal der Verwaltung von der vorgesetzten Direktion des Regierungsrates im Einvernehmen mit dem Personalamt, für das Personal der Rechtspflege durch das zuständige oberste kantonale Gericht oder dessen Verwaltungskommission zu regeln.

§ 13. FN3

Besoldungskürzungen
§ 14. Besoldungskürzungen wegen Militärdienstes, unbesoldeten Urlaubs, Krankheit oder Unfalls werden für den Anspruch auf die 13. Monatsbesoldung mitberücksichtigt, indem dieser auf den effektiven (reduzierten) Bezügen an Grundbesoldung und Zulagen mit Besoldungscharakter berechnet wird.

Beitragspflicht
§ 15. FN4 Die 13. Monatsbesoldung ist für die AHV, IV, ALV, die Unfallversicherung und die Beamtenversicherungskasse Bestandteil der beitragspflichtigen Besoldung.

Beamtenversicherungskasse. Einkauf und wiederkehrende Beiträge
§ 16. Die einmaligen Einkaufsleistungen von 3 bzw. 6 Monatsbetreffnissen für die 13. Monatsbesoldung werden für alle Versicherten auf das ganze Jahr 1981 (12 Monate) verteilt. Die für individuelle Besoldungserhöhungen zu erhebenden 3 oder 6 Monatsbetreffnisse werden von dieser Regelung nicht berührt.

Die wiederkehrenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge werden monatlich mit einem Zwölftel auf den ab 1. Januar 1981 massgebenden versicherten Bezügen an Grundbesoldung und Zulagen mit Besoldungscharakter erhoben.

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FN1 OS 47, 565 und GS I, 514.
FN2 177.11.
FN3 Aufgehoben durch RRB vom 22. Mai 1996 (OS 53, 363). In Kraft seit 1. Januar 1997.
FN4 Fassung gemäss RRB vom 22. Mai 1996 (OS 53, 363). In Kraft seit 1. Januar 1997.